Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 29.04.2020 106 2020 41

29 avril 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,966 mots·~15 min·5

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 41 Urteil vom 29. April 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________ Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde vom 21. April 2020 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 20. April 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 5. April 2020 ordnete Dr. B.________, Ärztin im stationären Behandlungszentrum in Marsens (nachfolgend das SBZ Marsens), die fürsorgerische Unterbringung von A.________, geboren 1991, an. Als Begründung gab sie an, dass A.________ an einer paranoiden Schizophrenie leidet und diese sich spontan auf dem Parkplatz vom SBZ Marsens manifestierte. A.________ habe herumgeschrien und sei in seinen Äusserungen verwirrt und inkohärent gewesen. Er habe sich gegenüber einem Sicherheitsangestellten bedrohlich verhalten und ein provokatives und aggressives Verhalten an den Tag gelegt. A.________ habe sich vor Ort dahingehend geäussert, dass er seine Vergangenheit besuchen wolle und er der Ansicht sei, ihm sei im SBZ Marsens seine Seele gestohlen worden. Aufgrund einer sich aus den Gesamtumständen ergebenden Selbst- und Fremdgefährdung wurde A.________ sodann eingewiesen. B. Am 14. April 2020 erhob A.________ gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 5. April 2020 Beschwerde beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht). Am 17. April 2020 liess Dr. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem Friedensgericht das über A.________ erstellte psychiatrische Kurzgutachten zukommen. Am 20. April 2020 wurden A.________ sowie Dr. D.________ und Dr. E.________, respektive Assistenzärztin und leitender Arzt im SBZ Marsens, von der Friedensrichterin angehört. A.________ wurde zudem das Gutachten von Dr. C.________ eröffnet. Mit Entscheid vom 20. April 2020 wies das Friedensgericht die Beschwerde von A.________ ab und verlängerte die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung, wobei die Entlassungskompetenz dem SBZ Marsens übertragen wurde. C. Am 21. April 2020 (Postaufgabe) reichte A.________ eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. April 2020 ein, welche er am 22. April 2020 bestätigte. Am 29. April 2020 wurden A.________ sowie Dr. D.________ und Dr. F.________, Oberärztin im SBZ Marsens, vom hiesigen Gerichtshof angehört. Auf Grund der COVID-19-Pandemie fand die Anhörung per Videokonferenz statt. Sie wurde aufgezeichnet und die Aufzeichnung in der Folge zu den Akten genommen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 KESG). Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.2. Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung von A.________, welcher als direkt Betroffener zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist ist mit der Übergabe der Beschwerde an die Post am 21. April 2020 gewahrt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, sodass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 1.4. Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. 2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie. Im Sinne von Art. 426 ZGB liege damit ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung vor. Gemäss Gutachten habe er keine Krankheitseinsicht und sei akut selbstgefährdet. Sein psychischer Zustand könne nur durch eine fortgesetzte stationäre Behandlung stabilisiert werden. Ohne eine stationäre Behandlung könnten die kritischen Wochen nach einem psychotischen Schub nicht fachgerecht begleitet werden. Wie bei ihm schon mehrfach festgestellt, löse seine Erregbarkeit aggressive Verhaltensmuster aus. Auch könnte die mangelnde Tages- und Lebensstruktur sich auf seine psychische Gesundheit negativ auswirken und in eine Verwahrlosung münden. Dadurch lege der Beschwerdeführer einen Schutzbedarf an den Tag, den man nur im Rahmen einer Weiterführung einer stationären Behandlung gewährleisten könne. Die Errei-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 chung des Behandlungsziels, dass er keine Wiederholung von psychotischen Schüben erlebt, bedinge eine Krankheitseinsicht, eine Stabilisierung des psychischen Zustandes sowie die Sicherstellung der medikamentösen Behandlung. Gemäss Gutachten sei zum Erreichen dieses Behandlungsziels eine stationäre Behandlung dringend notwendig. Es bestehe eine erhebliche Selbst- wie auch eine Fremdgefährdung. Nach Abwägung des Eingriffszwecks und der Eingriffswirkung erweise sich die fürsorgerische Unterbringung für den Beschwerdeführer als zumutbar und notwendig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6.). 2.3. In seiner Eingabe vom 21. April 2020 führt der Beschwerdeführer, welcher sich als „lebendiges Wesen, genannt G.________, geboren als A.________“ vorstellt, im Wesentlichen aus, er bekenne sich zu keiner Religion und distanziere sich von jeglicher Interpretation religiöser Wahnvorstellungen; er sei keine Gefahr für sich selbst; er sei nicht gezwungen, eine Diagnose zu akzeptieren; solange er die sozialen Regeln von Moral und Pflicht im Sinne des Lebens und des grossen Ganzen achte, sei es ihm gestattet, seine eigenen Ansichten zu haben; seine Entscheidung, sich rein pflanzlich zu ernähren, resultiere u.a. auch aus dem Kerngedanken, dass er alles Lebendige respektiere, womit er die Behauptung einer Fremdgefährdung in Frage stelle; er werde solange freiwillig im SBZ Marsens bleiben, bis er eine sichere Unterkunft gefunden habe; was danach in seinem Leben geschehe, liege in seinen Händen; er möchte und werde sein Recht auf ein freies Leben nicht abgeben; er sei ein anständiger, intelligenter und talentierter junger Mann mit einer künstlerischen Ader, der nichts weiter tue, als sein Schicksal zu meistern und das Erbe seiner Ahnenreihe in Kunst zu verwandeln. 2.4. Dem vom Friedensgericht in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. C.________ vom 17. April 2020 kann insbesondere das Folgende entnommen werden: Der Beschwerdeführer muss bereits zum fünften Mal seit 2018 im SBZ Marsens behandelt werden. Seine Mutter soll an Schizophrenie leiden. Im Jahr 2017 habe er angefangen, ein kurioses Verhalten anzunehmen. Von August 2019 bis Februar 2020 soll er beim H.________ in I.________ gelebt haben, wo ihm wegen gewalttätigem Verhalten gekündigt wurde. Daraufhin lebte er eine kurze Zeit auf der Strasse, bis er wegen dem Coronavirus ins J.________ einquartiert wurde. Als Diagnose hält der Gutachter eine akute Dekompensation einer paranoiden Schizophrenie, differenzialdiagnostisch möglicherweise eine schizoaffektive Störung fest. Der Beschwerdeführer zeige (noch) keine Krankheitseinsicht und habe offensichtlich noch keine psychische Stabilität erreicht. Die zugesprochene [volle] IV-Rente bezeuge den Schweregrad seiner Erkrankung. Anamnestisch soll er schon Selbstmordgedanken geäussert haben, obwohl er diese im Moment klar verneint. Zur Krankheitseinsicht brauche es aber eine sehr ernüchternde Selbsteinschätzung, die einen depressiven Schub, mit einer wahrscheinlichen Selbstmordgefährdung auslösen könnte. Da er im Moment noch krankheitsuneinsichtig sei und sich sein Zustand noch nicht stabilisiert habe, sei eine stationäre Behandlung erforderlich, wobei das SBZ Marsens zurzeit die geeignete Institution darstelle. Da die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers noch nicht stabilisiert sei, wäre es verfrüht, ihn jetzt in eine ambulante Behandlung zu verweisen. Seine Erregbarkeit löse aggressive Verhaltensmuster aus, obschon er dies verneint und nicht erkennen kann. Auch könnte die mangelnde Tages- Lebensstruktur sich auf seine psychische Gesundheit negativ auswirken und in eine Verwahrlosung münden (vgl. Gutachten vom 17. April 2020, S. 2 ff.). 2.5. Dem Protokoll der Anhörung vom 20. April 2020 kann zusammenfassend das Folgende entnommen werden: A.________ teilte mit, dass er als ganz regulärer Mensch ins SBZ Marsens gegangen sei, um mit seiner Vergangenheit abschliessen zu können und seinen Frust abzulassen. In dem Moment sei er von zwei Klinikangestellten gepackt und mitgenommen worden und wurde nicht wieder rausgelassen. Mit dem Gutachten von Dr. C.________ sei er nicht einverstanden, er

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 sei stabil und sonst sehr gesund; er könne die Ausführungen des Gutachters und dessen Schluss nicht nachvollziehen. Ihm gehe es heute besser, dies jedoch nicht dank den Behandlungsmethoden des SBZ Marsens, sondern bereits davor, weil er viel an sich selber arbeite, um seine Krankheit in den Griff zu bekommen. Er sei einsichtig, habe aber den Wunsch, mit alternativen Behandlungsmethoden und nicht mit Medikamenten behandelt zu werden. Er sei bereit, noch ein paar Tage in der Klinik zu bleiben, bis er mit Hilfe seiner Beiständin eine eigene Wohnung gefunden habe. Er wolle auf seinen eigenen Beinen stehen und brauche seine eigenen vier Wände (vgl. Protokoll vom 20. April 2020, S. 2 f.). Im Rahmen derselben Anhörung schlossen sich Dr. D.________ und Dr. E.________ der fachlich medizinischen Einschätzung des Gutachters an. Dr. D.________ erklärte weiter, dass A.________ ein schwieriges Wochenende gehabt habe, wobei er sowohl ruhige als auch aggressive Momente hatte. Es sei zu einer IS-Situation gekommen. Er wolle keine Medikamente einnehmen. Er sage zwar, er würde diese einnehmen, tue es dann aber nicht. Es bestehe eine Selbst- und Fremdgefährdung. A.________ habe auch religiöse Wahnvorstellungen. Ein Gespräch mit der Beiständin habe zudem ergeben, dass diese nach einer Institution für ihn suche, wo er nach seiner Entlassung aus der Klinik wohnen könne. Dr. E.________ hob zudem hervor, dass zurzeit ein stabiles soziales Umfeld und eine Stabilität im Bereich Wohnen fehle, was jedoch sehr wichtig sei, um eine gesundheitliche Stabilität von A.________ nach seiner Entlassung zu gewährleisten (vgl. Protokoll vom 20. April 2020, S. 3 f.). 2.6. Anlässlich der Anhörung vom 29. April 2020 führte Dr. D.________ im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in einem dekompensierten Zustand alleine und spontan ins SBZ Marsens gekommen. Er habe die Medikamente verweigert. Das SBZ Marsens habe versucht, mit ihm ein Projekt aufzubauen, wobei es um einen Eintritt in die Institution K.________ in L.________ ging. Der Beschwerdeführer sei anfangs damit einverstanden gewesen, nach einem Telefongespräch mit der K.________ habe er seine Meinung jedoch geändert und das Projekt abgelehnt. Auch die Begleitbeiständin sei der Meinung, dass es für ihn nicht gut sei, alleine zu leben (vgl. Protokoll vom 29. April 2020, S. 3 f.; Aufzeichnung, Min. 35-47). Dr. F.________ fügte zudem an, dass der Beschwerdeführer sehr schwanke: Manchmal sei er wie heute und man könne gut mit ihm reden. Manchmal gebe es aber emotionale Durchbrüche, die auch selbst- und fremdbedrohlich (Gestik und Mimik) sein können. Es sei kein schwarz-weiss Bild. Es könne auch sein, dass er die Injektionen akzeptiere. Die Injektionen akzeptiere er, wenn man ihn in den Intensiv-Raum begleite. Ausserhalb des Raumes lehne er die Medikation ab. Damit könne kein stabiles psychisches Bild erreicht werden. Das SBZ Marsens sei immer noch der Meinung, dass es für eine Entlassung zu früh sei, dass der Beschwerdeführer noch zu wenig stabil sei bzw. es zuerst ein soziales Umfeld und eine Stabilität im Bereich Wohnen benötige. Eine Notunterkunft könne man nicht befürworten, da es sonst wieder zu emotionalen Durchbrüchen kommen und sich der Beschwerdeführer so selbst- oder fremdgefährden könnte, weil die Psychose dann die Handlung bestimmt. Man habe die Erfahrung gemacht, dass es schnell besser wurde, wenn der Beschwerdeführer die Antipsychotika-Injektionen bekommen habe. Man versuche, Probeübungen zu machen, in denen er die Intensivstation verlässt und in die normale Station gehen kann. Dort müsste er Antipsychotika in Tablettenform einnehmen, was er aber aufgrund der Nebenwirkungen nicht wolle. Für eine Entlassung wäre es wichtig, dass der Beschwerdeführer regelmässig Antipsychotika-Medikamente einnimmt, zzgl. einer ambulanten Psychotherapie und Besuche beim Psychiater. Überdies setze eine Entlassung eine sichere Unterkunft voraus; eine Notunterkunft genüge nicht (vgl. Protokoll vom 29. April 2020, S. 4 f.; Aufzeichnung, Min. 47-70).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Der Beschwerdeführer bestätigte seinerseits seine Beschwerde vom 21. April 2020. Er erklärte sodann ausführlich, weshalb seiner Meinung nach die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist. Zusammenfassend führte er aus, er bekenne sich nicht als A.________. Er sei im SBZ Marsens als lebendiges Wesen, egal mit oder ohne Name. Er möchte seinen Namen auch ändern lassen und dass man ihn G.________ nennt. Den Umständen entsprechend gehe es ihm gut. Es würde ihm jedoch besser gehen, wenn die Umstände anders wären. Er verbinde viel Negatives mit dieser Institution, die ihn krank mache. Sein Energiepegel sei gesunken und er sei nur am Schlafen. Er nehme keine Medikamente. Er habe klar gesagt, weshalb er hierher gekommen sei. Er habe es bewusst getan. Er wolle sein Leben zurück haben. Das Gutachten von Dr. C.________ sei falsch und unwahr. Zurzeit habe er noch keine Wohnung; nach der Entlassung würde er zuerst 2-3 Tage in eine Jugendherberge gehen und eine längerfristige Unterkunft suchen, um sich auf die Wohnungssuche zu konzentrieren. Im SBZ Marsens könne er sich nicht auf die Wohnungssuche konzentrieren. Er sei schon lange genug hier und es sei nun an der Zeit, dass er das Ganze selber in die Hand nehme und eine Unterkunft finde. Er werde ab Mai eine volle IV-Rente erhalten, dies auf Grund seines Gesundheitszustandes bzw. wie es sich mit seinen traumatischen Erfahrungen im SBZ Marsens entwickelt habe. Er habe auch einen Psychologen, mit welchem er über ein Trauma spreche und nicht über eine Psychose. Bezüglich des Projekts mit der K.________ habe er dieses nicht einfach abgelehnt, sondern man habe gemeinsam entschieden, dass es nicht die Lösung für ihn sei, da es sich bei ihm nicht um einen psychiatrischen, sondern um einen sozialen Fall handle, und dass es besser sei, wenn er sich um eine Wohnung kümmere. Zudem habe die Beiständin nicht gesagt, dass es nicht gut für ihn wäre, alleine zu leben, sondern dass es für ihn günstig wäre, in einer Institution zu leben. Ob dies notwendig sei, entscheide er immer noch selbst. Die von Dr. F.________ erwähnte Behandlung lehne er ab. Er werde niemals diese Medikamente annehmen, weil sie weder in seinem Sinne noch notwendig sind (vgl. Protokoll vom 29. April 2020, S. 2 ff.; Aufzeichnung, Min. 11-34, Min. 38, Min. 39-41, Min. 42-44, Min. 46-47, Min. 55-62, Min. 65, Min. 66-68, Min. 69). 2.7. Gestützt auf die Akten, das Gutachten vom 17. April 2020, die Aussagen der behandelnden Ärzte und die mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers erachtet der hiesige Gerichtshof es als erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet, wobei die zugesprochene volle IV-Rente auf den Schweregrad der Erkrankung hinweist. So musste er bereits zum fünften Mal seit 2018 im SBZ Marsens behandelt werden. Sein Gesundheitszustand ist zurzeit noch sehr schwankend. So kommt es immer noch zu emotionalen Durchbrüchen, die selbst- und fremdgefährdend sein können. Er lehnt die von den Ärzten als notwendig betrachtete Behandlung, insbesondere die regelmässige Antipsychotika-Medikation, vehement ab. Im SBZ Marsens kann sie ihm nur durch Injektion im Intensiv-Raum verabreicht werden; ausserhalb dieses Raums lehnt er die Medikation ab. Er ist krankheitsuneinsichtig. Überdies verfügt er zurzeit über keine Unterkunft, sondern sieht vor, bei seiner Entlassung zuerst 2-3 Tage in eine Jugendherberge zu gehen und dann selber weiter zu schauen. Ein Eintritt in die Institution K.________ kommt im Moment ebenfalls nicht mehr in Frage. Sowohl der Gutachter als auch die drei behandelnden Ärzte sind dementsprechend der Meinung, dass eine stationäre Behandlung weiterhin erforderlich ist, dies sowohl weil die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers noch nicht stabilisiert ist als auch auf Grund einer fehlenden sicheren Unterkunft. Der Hof kommt demnach zum Schluss, dass zurzeit noch ein Bedarf an Betreuung und Behandlung besteht, welcher nicht anders als per fürsorgerischer Unterbringung sichergestellt werden kann, ansonsten das Risiko einer erneuten, raschen Dekompensation und somit einer Selbstgefährdung bestehen würde. Das SBZ Marsens ist diesbezüglich weiterhin die geeignete Institution.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Auskunft seiner Beiständin Sozialhilfeempfänger und somit mittellos. Seine Rechtsbegehren erschienen zudem nicht von vornherein aussichtslos. Ihm wird demnach für das Beschwerdeverfahren von Amtes wegen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 117 ZPO). Er wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nicht durch, weshalb ihm die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG aufzuerlegen sind, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Diese bestehen aus einer pauschalen Entscheidgebühr von CHF 300.- (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 20. April 2020 wird bestätigt. II. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. April 2020/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

106 2020 41 — Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 29.04.2020 106 2020 41 — Swissrulings