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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 16.10.2020 106 2020 118

16 octobre 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,745 mots·~14 min·9

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 118 Urteil vom 16. Oktober 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde vom 9. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 2. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 9. September 2020 ordnete Dr. B.________, Assistenzärztin beim HFR, die fürsorgerische Unterbringung von A.________, geboren 1944, aufgrund einer Gefährdung, des psychotischen Zustandes und der kompletten Verneinung des Gesundheitszustandes (Anosognosie) an. Am 14. September 2020 erstellte Dr. C.________, Assistenzärztin im FNPG Freiburg, einen Behandlungsplan im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung für A.________, wobei diese die Unterzeichnung verweigerte. Mit Entscheid vom 15. September 2020 ordnete Dr. C.________ die ärztliche Behandlung von A.________ an. Mit Schreiben vom 29. September 2020 beantragten Dr. D.________, Stv. Oberarzt im FNPG Freiburg, und Dr. E.________, Assistenzarzt im FNPG Freiburg, beim Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Sie führten namentlich das Folgende aus: "Der psychische Zustand der Patientin erfordert eine längere psychiatrische Behandlung aufgrund eines persistierenden psychotischen oppositiven Zustands und der fehlenden Medikamenten-Compliance der Patientin (die Patientin verweigert alles und ist verbal aggressiv), um ihren Zustand zu stabilisieren. Zeitlich entwickelte sich diese über Jahre, mit psychischer Dekompensation durch fehlerhafte Medikamenteneinnahme. Eintritt in Marsens und Verlegung auf die Station Merkur wegen der Sprache. Am Eintritt war sie nicht kollaborant, wollte nicht im Spital bleiben, war verbal und physisch aggressiv. Die Patientin war beim Eintritt wach, orientiert, hatte Schwierigkeiten (sie gab sich Mühe) ihre Wörter zu finden mit Denkstörungen, Vergesslichkeit. Sie meint, dass sie seit Jahren verfolgt wird. Sie wohnt alleine; die Nachbarn haben den Bruder kontaktiert wegen ihrem merkwürdigen Verhalten und ihrer Heteroaggressivität. Sie habe ihre Medikamente wegen Unverträglichkeit und Nebenwirkungen nicht genommen. Keine Suizidgedanken. Die Patientin zeigt sich seit dem Eintritt weiterhin nicht einsichtig und ist wegen ihres Verhaltens selbst- und fremdgefährdet." B. Das Friedensgericht hörte A.________ am 2. Oktober 2020 persönlich an. Am selben Tag entschied es, dass A.________ auf unbestimmte Dauer, solange es ihre Gesundheit erfordert, im stationären Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne bleibt. C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 an das Friedensgericht ersuchte A.________ um unverzügliche Entlassung. Sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Das Friedensgericht leitete diese Eingabe am 12. Oktober 2020 als Beschwerde an das Kantonsgericht weiter. Am 16. Oktober 2020 liess Dr. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem hiesigen Gerichtshof das über A.________ erstellte psychiatrische Kurzgutachten zukommen. Gleichentags wurden A.________, sowie Dr. G.________ und Dr. C.________ vom hiesigen Gerichtshof angehört.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 KESG). Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Ein Entlassungsbegehren innert der Rechtsmittelfrist sollte – soweit nicht als solches explizit erkenntlich – im Zweifelsfalle als Beschwerde erfasst werden, weil dadurch der Rechtsschutz der betroffenen Person am besten gewährleistet ist (ROSCH, in Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2015, Art. 426 N. 16c; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz. 407). 1.2. Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung von A.________, welche als direkt Betroffene zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Entscheid wurde ihr am 8. Oktober 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 an das Friedensgericht teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie um unverzügliche Entlassung ersucht. Sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Das Friedensgericht leitete diese Eingabe umgehend als Beschwerde an den hiesigen Hof weiter, was nicht zu beanstanden ist. Zwar geht aus dem Gutachten von Dr. F.________ vom 16. Oktober 2020 hervor, dass A.________ ihre Eingabe nicht als Beschwerde, sondern als Entlassungsgesuch verstanden hat. Angesichts des Verfahrensausgangs würde es aber nicht den Interessen von A.________ entsprechen, die Angelegenheit zur Beurteilung des Entlassungsgesuchs an das Friedensgericht zurückzuweisen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, sodass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 1.4. Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. 2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung unterge-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 bracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass A.________ ein aggressives Verhalten gegenüber den Ärzten im Rahmen der Hospitalisierung, nicht aber gegenüber dem Pflegepersonal oder anderen Patienten zeige. Der psychische Zustand der Patientin erfordere eine längere psychiatrische Behandlung aufgrund eines andauernden psychotischen oppositiven Zustands und der fehlenden Medikamenteneinnahme, um ihren Zustand zu stabilisieren. Eine MRI und eine Demenzabklärung wären nötig, aber A.________ verweigere jede Zusammenarbeit mit den Ärzten. Eine Unterstützung sei angewiesen, wenn A.________ ihre Medikamente nicht einnimmt. Die Frage, ob sie fähig ist, selbständig zu wohnen, sei gegenwärtig noch offen. Die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung sollte dazu beitragen, damit die Ärzte beobachten können, ob eine Zwangsmedikation nötig ist und ob A.________ weiterhin selbständig zu Hause leben kann, gegebenenfalls um die Rückkehr nach Hause optimal vorzubereiten oder die Anmeldung in einem Wohnheim vorzunehmen. Aufgrund des Gesagten vertrete das Friedensgericht die Auffassung, dass die Verlängerung des Klinikaufenthalts zugunsten von A.________ angebracht ist. Die vom Friedensgericht angeordnete Verlängerung stelle in der Tat sicher, dass die zum Schutz von A.________ notwendigen Massnahmen getroffen werden können, bevor eine Entlassung in Betracht gezogen wird. Folglich mache es Sinn, den jetzigen Aufenthalt zum Wohle und im Interesse von A.________ auf unbestimmte Zeit zu verlängern. 2.3. Dem Protokoll der Anhörung vom 2. Oktober 2020 kann zusammenfassend das Folgende entnommen werden: A.________ teilte mit, dass sie nach Hause will und dass sie schon sieben Mal in Marsens eingesperrt worden sei. Sie habe noch keinen Arzt gesehen. Sie könne nicht zurückbehalten werden und habe in der Klinik nichts zu tun. Sie bestritt insbesondere, dass sie sich in einem psychotischen Zustand befindet. Sie erklärte, dass sie aggressiv werde, weil sie es als willkürlich empfindet, im SBZ behalten zu werden. Sie nehme keine Medikamente und brauche auch keine. Sie wolle nicht ihr ganzes Leben im SBZ bleiben. Weiter erläuterte sie, dass sie das ganze Haus putzen musste, als sie einen Tag nach Hause ging, weil ihr Bruder alles verdreckt und umgestellt hatte. Sie wolle nichts mehr mit ihrem Bruder zu tun haben. Sie habe keine Probleme mit den Nachbarn. Die Leute hätten sie nicht gerne. Ihre Nachbarn würden sie seit 20 Jahren schikanieren. Vielleicht möchte sie umziehen, was das Friedensgericht aber nichts angehe. Mit diesem wolle sie nichts mehr zu tun haben. Es koste viel Geld sie im SBZ zu behalten. Sie wolle keine psychiatrische Spitex, sie sei selbständig. Sie möge ihre Ärzte nicht, diese seien schlecht und sie brauche auch keinen Arzt. Aus dem Protokoll geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 anlässlich der Anhörung sehr aufgebracht war. Sie unterbrach ständig den Arzt und die Friedensrichterin, schrie laut, zitterte und schlug der Friedensrichterin auf die Finger. Ausserdem teilte sie Schimpfwörter gegen das Friedensgericht, die Ärzte und ihren Bruder aus. Im Rahmen derselben Anhörung erklärte Dr. D.________, dass A.________ von Anfang an aggressiv gewesen sei. Sie sei von Marsens nach Villars-sur-Glâne verlegt worden, damit sie Deutsch sprechen kann. Sie sei misstrauisch und aggressiv und verweigere das Gespräch mit ihm sowie Dr. H.________. Sie hätten einen psychotischen Zustand festgestellt. A.________ sei schon in den Jahren 2004, 2007, 2013 und 2014 in Marsens gewesen und die Ärzte hätten bereits damals psychotische Elemente festgestellt. Ihr seien damals Medikamente verabreicht worden, die sie nach dem Spitalaufenthalt nicht mehr genommen habe. Weiter führte er aus, dass A.________ gegenüber den Ärzten verbal aggressiv sei, nicht aber gegenüber anderen Patienten oder dem Pflegepersonal. Deswegen sei ihr keine Zwangsmedikation verabreicht worden. Dr. D.________ erklärte, dass ihr Bruder der auslösende Faktor war, warum A.________ ins Spital gekommen ist. Im kognitiven Bereich sei die Hypothese einer leichten frontalen Demenz gemacht worden. Sie hätten einen MRI vorgeschlagen, was von A.________ verweigert worden sei. Auch die nötige Demenzabklärung sei nicht möglich gewesen. Es hätten keine eingehenderen Abklärungen gemacht werden können, da A.________ zu keiner Zusammenarbeit bereit sei. Sie würden noch mit ihrem Bruder die Situation zu Hause genauer abklären. Wenn A.________ die empfohlenen Medikamente nicht einnehme, werde sie Unterstützung brauchen. Sie würden ein Neuroleptikum empfehlen, um die psychotischen Symptome zu vermindern. Schliesslich führte er aus, dass A.________ noch nie so aggressiv gewesen sei. Es gebe Momente, wo sie sich kontrollieren könne, dann habe sie bessere Tage. Zurzeit hätten sie keine abgeschlossene Meinung, wie es weitergehe. Die Frage der Zwangsmedikation sei nicht definitiv beantwortet. Sie lebe mit ihrer psychischen Situation eher gut. Alle paar Jahre komme sie wieder ins Spital, ansonsten scheine sie sehr selbständig. Sie hätten mit dem Tag zu Hause getestet, wie es gehe, auch ohne Medikamente. Sie würden eine Beobachtungszeit brauchen, um zu evaluieren, ob eine Zwangsmedikation nötig ist und ob weitere Abklärungen erforderlich wären. 2.4. Dem vom hiesigen Hof in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. F.________ vom 16. Oktober 2020 kann insbesondere das Folgende entnommen werden: Die Beschwerdeführerin sei berechtigterweise per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung ins SBZ eingewiesen worden, da sie beim Eintritt unter einer akuten psychotischen Dekompensation gelitten habe. Seither habe sie, obschon sie paranoid blieb, ohne Medikamente, ihren wahrscheinlich gewöhnlichen psychischen Gesundheitszustand wieder erreicht. In Anbetracht des Alters und der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sei ihr Gesundheitszustand zwar prekär, doch quod ad vitam nicht sehr beunruhigend. Sie leide seit langem entweder unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung oder einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund des 2018 erstellten MRT des Schädels könne eine beginnende Demenz zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden und scheine sogar wahrscheinlich. Der weitere Verlauf werde dies im ambulanten Rahmen klären. Für den Moment gebe es keinen Anhaltspunkt für eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung. Da die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren ohne medikamentöse Behandlung und ohne weitere psychiatrische Betreuung gelebt hat, sei anzunehmen, dass es wieder eine längere Zeit so weitergehen könnte. Falls ihr trotzdem Medikamente verschrieben würden, sei anzunehmen, dass sie diese entweder von vornherein ablehnen oder sie nur unter strengster Kontrolle einnehmen würde, was sich in ihrem Gesundheitszustand nicht rechtfertige. Wahrscheinlich bestehe keine akute Gefahr, weder für sie noch für ihre Mitmenschen. Falls sich ihr Zustand aber verschlechtern sollte, sei der Hausarzt oder der Notfalldienst bestens befugt, die nötigen Abklärungen oder Behandlungen anzu-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 ordnen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine ambulante Behandlung (oder deren Abwesenheit) eine tragbare Alternative zum SBZ Villars-sur-Glâne. Anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2020 bestätigte Dr. C.________ das Gutachten von Dr. F.________. Sie führte aus, dass es am Anfang schwierig gewesen sei. Sie hätten nicht mit der Beschwerdeführerin reden können. Sie hätten daher ein paar Wochen gebraucht, um mit ihr in Kontakt zu kommen. Seither habe sie sich geändert und auch mit ihr gesprochen. Es gehe ihr heute besser. Sie hätten keine Probleme mir ihr auf der Station gehabt. Sie verweigere zwar die Medikamente, was jedoch zu akzeptieren sei. Sie habe einen Tag pro Woche zu Hause verbringen können und niemand habe reklamiert. So viel sie wissen, sei es gut gegangen. Die Beschwerdeführerin habe immer den Rahmen des Urlaubs respektiert. Die Beschwerdeführerin sei nicht gut in Kontakt gekommen mit Dr. F.________. Sie brauche ein wenig Zeit, um Personen kennenzulernen. Sie habe einen anderen Fall in der Vergangenheit gehabt und in der Zwischenzeit sei alles gut gegangen. Sie habe eine Krise gehabt und jetzt sei sie wieder stabil. Dr. G.________, leitender Arzt im FNPG Freiburg, bestätigte an der Anhörung vom 16. Oktober 2020 ebenfalls das Gutachten von Dr. F.________ und dass eine Behandlung im ambulanten Rahmen ausreicht. Auf der Station habe die Beschwerdeführerin eine Impulskontrolle gezeigt. Eine ambulante Behandlung wäre indiziert zur Begleitung der möglichen konfliktbehafteten Situation. Auch ein Medikament wäre indiziert, aber nicht zwingend notwendig. Für die Beschwerdeführerin sei es sehr schwierig, Vertrauen aufzubauen. Eine Begleitung im Alltag wäre sinnvoll. Sie könne ihre Tätigkeiten im Alltag vollkommen autonom ausführen. Dort wo aber ihr Interesse mit demjenigen von anderen kollidiert, wäre es gut, wenn jemand da wäre, um sie zu begleiten. Aktuell sei sie nicht gefährdet. Sie könne entlassen werden, wobei eine Entlassung am Anfang der Woche immer sinnvoller sei. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits an der Anhörung vom 16. Oktober 2020 im Wesentlichen aus, dass sie noch am gleichen oder am nächsten Tag nach Hause wolle. Sie werde seit 20 Jahren mit Psychiatrie schikaniert. Sie brauche keine Behandlung und keine Begleitung. Wenn sie Hilfe brauche, werde sie sie selber suchen. Ausserdem müsse sie nun zuerst einen neuen Hausarzt suchen und die Kostenübernahme mit der Krankenkasse klären. Finanziell bekomme sie eine magere Rente und sie wisse nicht, was ihr noch alles gestohlen wurde. Ferner teilte sie mit, dass sie mit den Freiburger Behörden sehr unzufrieden ist. 2.5. Gestützt auf die Akten, das Gutachten von Dr. F.________ vom 16. Oktober 2020, die Aussagen der behandelnden Ärzte und die mündlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erachtet es der hiesige Gerichtshof als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet und zu Recht aufgrund einer psychotischen Dekompensation ins SBZ Villars-sur-Glâne eingewiesen wurde. Mittlerweile hat sich ihr Zustand aber wieder stabilisiert. Eine medikamentöse Behandlung wäre zwar indiziert. In der Vergangenheit hat sich allerdings gezeigt, dass sie auch ohne Behandlung gut im Alltag zurechtkommt. Eine Begleitung wäre zwar sinnvoll. Der Beschwerdeführerin fällt es jedoch schwer, Vertrauen aufzubauen, und eine Begleitung kann nicht gegen ihren Willen angeordnet werden. Aktuell besteht aber keine Gefährdung, selbst wenn sie die ambulante Behandlung und Begleitung im Alltag verweigert. Die Beschwerdeführerin ist daher aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Dabei wäre es sinnvoll, die Entlassung auf den Beginn der Woche zu setzen. Da die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung aber nicht mehr gegeben sind, kann die Beschwerdeführerin nicht gegen ihren Willen im SBZ Villars-sur-Glâne behalten werden. Die Beschwerde ist

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 demnach gutzuheissen und die Beschwerdeführerin umgehend aus der fürsorgerischen Unterbringung im stationären Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne zu entlassen. 3. Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. Diese bestehen aus einer pauschalen Entscheidgebühr von CHF 300.- sowie den Kosten für das Gutachten von CHF 1'015.65 (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. II. A.________ wird umgehend aus der fürsorgerischen Unterbringung im stationären Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne entlassen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'315.65 (Gebühr: CHF 300.-; Gutachten: CHF 1'015.65) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Oktober 2020/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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