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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 17.11.2020 106 2020 116

17 novembre 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·4,633 mots·~23 min·4

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 116 Urteil vom 17. November 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer betreffend das Kind C.________, geboren 2015 Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses Beschwerde vom 9. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 22. Juli 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1984, und B.________, geboren 1972, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes C.________, geboren 2015. A.________ und B.________ sind getrennt. C.________ lebte bis Januar 2020 bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hatte. A.________ ist zudem Mutter eines Sohnes, D.________, geboren 2009, welcher bei seinem Vater lebt. Mutter und Sohn haben keinen Kontakt. B. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) vom 24. Januar 2020 wurde C.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Der Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und dem Kindsvater übertragen. Das Friedensgericht stellte sodann fest, dass der Kindsvater C.________ derzeit freiwillig im Kinderheim E.________ in F.________ unterbringt, bis seine Situation geklärt ist und die Wohnung kindsgerecht eingerichtet werden konnte. Für C.________ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht entzogen und untersagt bis zum Zeitpunkt, an dem die Beiständin den Besuchsplan in Absprache mit dem Kinderheim erstellt hat. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 27. April 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (106 2020 18-19-33). Mit vorsorglichem Entscheid der Friedensrichterin vom 24. Juni 2020 wurde A.________ das ordentliche Besuchsrecht entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinderheim E.________ eingeräumt. C. In der Folge weigerte sich A.________ das Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 wurde ihr sodann das ordentliche Besuchsrecht vorsorglich entzogen (Ziff. II) und ihr alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht im Point Rencontre eingeräumt (Ziff. III). Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ab (106 2020 108). Im selben Entscheid entschied das Friedensgericht überdies das Folgende: (…) IV. Die Beiständin wird befugt, das Besuchsrecht entsprechend zu erweitern, soweit dies dem Wohl von C.________ zuträglich ist. V. Es wird ein Erziehungsfähigkeitsgutachten angeordnet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). VI. Das Friedensgericht stellt fest, dass C.________ bis auf Weiteres im Kinderheim E.________ bleibt und den Kindergarten entsprechend in F.________ beginnen wird. VII. Der Antrag der Kindsmutter auf Wechsel der Beistandsperson wird abgewiesen. VIII. Der Antrag der Kindsmutter auf Erteilung der alternierenden Obhut wird abgewiesen. IX. Die Kindsmutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich nicht länger negativ über den Kindsvater zu äussern. X. Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wird die Beiständin beauftragt: a. das begleitete Besuchsrecht gemäss Ziff. III aufzugleisen; b. für C.________ eine psychologische Begleitung zu organisieren.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 XI. Diesem Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB). XII. Die Gerichtskosten bleiben vorbehalten. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 reichte A.________ eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Sie beantragt, die Ziffern IV sowie VI - X seien aufzuheben, C.________ sei der Kindergartenbesuch in G.________ zu ermöglichen, die Beiständin H.________ sei vom Mandat als Beiständin zu entlassen und es sei die alternierende Obhut zu installieren. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zu überweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Friedensgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die am 9. Oktober 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte rechtzeitig. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Friedensgericht dem Entscheid (recte: der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung entzogen. Ein Wiederherstellungsgesuch wurde nicht gestellt und es besteht nicht Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden und verzichtet auf eine Anhörung der Parteien (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 2. Sofern die Beschwerdeführerin zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Ziff. IV (Erweiterung des Besuchsrechts), IX (Weisungen an die Kindsmutter) und X (Erweiterung des Auftrags an die Beiständin) verlangt, ihre Beschwerde diesbezüglich jedoch nicht begründet, ist darauf nicht einzutreten. 3. 3.1. In Ziff. VI des Dispositivs stellt das Friedensgericht fest, dass C.________ bis auf Weiteres im Kinderheim E.________ bleibt und den Kindergarten entsprechend in F.________ beginnen wird. Es begründet dies wie folgt: Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 24. Januar 2020 wurde dem Kindsvater die alleinige Obhut über C.________ übertragen. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 27. April 2020 bestätigt. Der Kindsvater als alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat in Kooperation mit dem Jugendamt entschieden, seine Tochter vorerst im Kinderheim E.________ unterzubringen bis er genügend eingerichtet ist. Dies gab er entsprechend anlässlich der Anhörung durch das Friedensgericht vom 24. Januar 2020 zu Protokoll. Da der Kindsvater per August 2020 eine neue Stelle antritt, erklärte er anlässlich der Anhörung des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020, dass er C.________ für diese Anfangszeit noch bis auf Weiteres im Kinderheim E.________ lasse und diese entsprechend den Kindergarten in F.________ beginnen werde. Die Beiständin unterstützt dieses Vorgehen und wird das Nötige aufgleisen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und lässt ausführen, die Vorinstanz verkenne mit ihrem Entscheid, dass der Lebensmittelpunkt von C.________ und beiden Elternteilen G.________ ist. Sie werde nach ihrer Zeit im E.________ folglich höchstwahrscheinlich in G.________ leben. Sinnvoll wäre es, dass sie den Kindergarten von Anfang an in G.________ besuchen kann, obwohl dies für das Kinderheim E.________ einen grösseren Aufwand bedeuten würde. Aufgrund des Kindswohls müsse dies aber dringend ermöglicht werden. Der Kindergarten bilde eine wichtige Grundlage zur Entwicklung von Freundschaften, welche auch während der ersten Schuljahre einen wichtigen Halt bieten. Je schneller C.________ sich im zukünftigen Umfeld in G.________ einleben könne, umso stärker werde die Beziehung mit den späteren Schulfreunden. G.________ und F.________ würden rund 20 Kilometer auseinanderliegen, und es sei unwahrscheinlich, dass die Kinder, welche aktuell dort in den Kindergarten gehen, weiterhin den Kontakt mit C.________ pflegen können, wenn diese nach G.________ zieht. Ihre Tochter hingegen werde mit dem Problem konfrontiert, bestehende Freundschaften zu verlieren und könne nicht von den Beziehungen profitieren. Je länger sie in F.________ in den Kindergarten gehe, umso stärker werde der Verlust der Freunde sie treffen. Starke Beziehungen mit den anderen Kindern würden die Entwicklung von C.________ fördern und seien daher für das Kindswohl eminent wichtig, vor allem in dieser Lebensphase. Der entstehende Aufwand für den Transport von F.________ nach G.________ sei sicherlich nicht unerheblich, jedoch aufgrund der enormen Vorteile für das Mädchen gerechtfertigt (vgl. Beschwerde, Art. 2). 3.3. Aus den Akten erhellt, dass C.________ Ende August 2020 den Kindergarten in F.________ begonnen hat. Nichts deutet darauf hin, dass dieser Kindergartenbesuch Probleme bieten oder nicht dem Kindswohl entsprechen würde. Hingegen geht aus den Akten hervor, dass sich das Mädchen gut und rasch im Kinderheim eingelebt hat, sich sehr gut mit den anderen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Kindern versteht und in F.________ bereits einmal wöchentlich die Spielgruppe besuchte. Was die Entwicklung von Freundschaften betrifft, ist anzumerken, dass Kleinkinder sich generell rasch an neue Freunde gewöhnen. C.________ ist sich überdies an neue Personen gewöhnt, wurde sie vor ihrer Unterbringung im Kinderheim doch sechs von sieben Tagen fremdbetreut, wie der Hof dies in seinem Urteil 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020 mit Verweis auf die Akten festgehalten hat. Auch aus dem Bericht des Jugendamtes vom 9. März 2020 geht hervor, dass sich deutlich zeigt, dass sich das Mädchen an sich verändernde Situationen und wechselnde Bezugspersonen gewöhnt ist. Zudem ist keineswegs sichergestellt, dass C.________ in einer grossen Gemeinde wie G.________ mit über 8'000 Einwohnern sämtliche Klassen mit den selben Kindern absolvieren wird. Schliesslich ist festzustellen, dass das Schuljahr bereits begonnen hat und zurzeit ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Kindseltern erstellt wird, das einen Einfluss auf die Frage des zukünftigen Aufenthaltsortes des Kindes haben wird. Demnach ist es nicht gerechtfertigt, dass es zum jetzigen Zeitpunkt die Schule wechselt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. In Ziff. VII des Dispositivs wird der Antrag der Kindsmutter auf Wechsel der Beistandsperson abgewiesen. Das Friedensgericht hält hierzu das Folgende fest: Die Kindsmutter konnte bis auf das behauptete gestörte Vertrauensverhältnis keine weiteren Gründe für einen Beistandswechsel nennen. Es ist aktenkundig und bekannt, dass die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter aufgrund deren ambivalenten Verhaltens bestenfalls als schwierig zu bezeichnen ist. Ein Beistandswechsel würde diesbezüglich keine Besserung mit sich bringen. Sowohl das Kinderheim E.________ als auch der Kindsvater loben den Einsatz und die Arbeit der Beiständin, welche erwiesenermassen überdurchschnittlichen Einsatz beweist. Die Beiständin erklärte anlässlich der Anhörung vom 22. Juli 2020 erneut, dass ihre Türen stets offen seien und sich die Kindsmutter zwecks eines Klärungsgesprächs jederzeit bei ihr melden könne. Die Kindsmutter selbst nahm dieses Angebot jedoch nie an, versuchte gar nicht erst, das Gespräch mit der Beiständin zu suchen, sondern stellt Forderungen (vgl. dutzende E-Mails). Wie sich des Übrigen aus den Akten und dem Entscheid des Friedensgerichts vom 24. Januar 2020 ergibt, wurden bereits dazumal jegliche Unterstützungsmassnahmen seitens des Friedensgerichts, des Jugendamtes und der Sozialarbeiterin I.________ abgelehnt und stattdessen unrealistische Forderungen gestellt. Daran hat sich auch bis zum heutigen Datum nichts geändert. Die Zusammenarbeit wird nicht durch die Beiständin erschwert, sondern durch die Person der Kindsmutter. Auffallend ist sodann, dass der Antrag auf Beistandswechsel prompt auf den Antrag der Beiständin auf Sistierung des Besuchsrechts der Kindsmutter folgte, worin das Friedensgericht eine gewisse Retourkutsche vermutet. Dass das Verhältnis zwischen Kindsmutter und Beistandsperson erschwert ist, nachdem diese die Sistierung des Besuchsrechts beantragt, liegt in der Natur der Sache. Dies allein vermag jedoch keinen wichtigen Grund darzustellen. Zudem setzt die Beiständin alles daran, das Wohl von C.________ zu wahren. Die Beiständin hat in den vergangenen Monaten unzählige Versuche unternommen, um mit der Kindsmutter eine gute Lösung zu finden. Sie hat dabei auf Wunsch der Kindsmutter auch die Kinderärztin involviert, damit Gespräche möglich sind. Trotz des grossen Engagements seitens der Beiständin ist eine konstruktive Zusammenarbeit schwierig. Das liegt jedoch nicht an der Beiständin als Person; die Kindsmutter hat grundsätzlich Mühe damit, dass ihre Tochter eine Beiständin hat. Daran würde auch ein Beistandswechsel nichts ändern. Mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes wird der Antrag auf Entlassung bzw. Wechsel der Beiständin abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 4.2. Die Beschwerdeführerin hält dieser Begründung entgegen, das Verhältnis zwischen ihr und der Beiständin sei zweifelsohne durch die gesamte Vorgeschichte belastet. Sie könne der Beiständin nicht mehr vertrauen und müsse hinter jeder Nachricht der Beiständin etwas Schlechtes vermuten. Für das gemeinsame Ziel, C.________ wieder durch die Mutter respektive durch beide Elternteile betreuen zu lassen, seien solche Voraussetzungen keineswegs zweckdienlich. Sie werde von der Beiständin regelmässig als unkooperativ dargestellt, dies treffe jedoch einzig auf die gemeinsame Zusammenarbeit zu. Gegenüber Dritten habe sie keine Probleme in der Zusammenarbeit, wie sich anhand des erfolgreichen Besuchs bei der Tochter zeigt. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um ein generelles Problem mit der Beistandschaft, sondern einzig um die problematische Beziehung zwischen ihr und Frau H.________. Die Beziehung sei geprägt von gegenseitigen Vorwürfen und Misstrauen, weshalb es nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Beiständin dieses Mandat weiterführen soll. Dem Kindswohl werde am besten entsprochen, wenn die Beiständin ersetzt wird und das Mandat durch eine andere Person betreut wird. So würden die involvierten Personen nochmals die Chance auf einen Neubeginn erhalten, ohne dass das Kindswohl darunter leidet. Sie habe bereits mehrfach erwähnt, dass sie mit einem anderen Beistand einverstanden wäre. Sie erhoffe sich durch einen neuen Beistand, dass sie sich wieder vollständig auf das Wohl von C.________ konzentrieren kann. Die Beiständin sei sich bewusst, dass sie keinerlei Vertrauen in sie hat und erwarte daher auch keine Mitarbeit mehr von ihr. Da sich beide Parteien nicht mehr vertrauen würden, könnten ohne den Beizug von Drittpersonen, wie beispielsweise Frau I.________, keine Fortschritte erzielt werden. Das Ziel der Beistandschaft werde dadurch unerreichbar, sie sei folglich nicht mehr geeignet, um die gesetzten Ziele zu erreichen (vgl. Beschwerde, Art. 3). 4.3. Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Behörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Soweit das Gesetz auf den wichtigen Grund verweist, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt dabei über grosses Ermessen, dessen Ausübung das Bundesgericht zwar frei, aber nur mit Zurückhaltung prüft (vgl. dazu BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2). Bei der Entlassung der Beistandsperson aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 6.1). Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Beistandes sein (Urteil BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6). 4.4. Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang an vehement weigerte, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten. So wollte sie sie beispielsweise nach Erhalt des Entscheids des Friedensgerichts vom 24. Januar 2020 nicht treffen, sei es auch nur um ihr Besuchsrecht im Kinderheim zu besprechen und zu organisieren (vgl. dazu u.a. Urteil 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020 E. 3, 4.3, 4.5.3). Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin der Beiständin « nicht mehr » vertrauen kann oder das Verhältnis durch « die gesamte Vorgeschichte belastet » ist. Es ist eher so, dass sie keine Beistandsperson will, zumindest nicht eine, welche die Entscheide des Friedensgerichts – wie zurzeit die Unterbringung im Kinderheim und das begleitete Besuchsrecht im Point Rencontre – auch auszuführen versucht. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie darlegt, sie könne mit allen betroffenen Personen kooperieren, nur nicht mit H.________. Aus den Akten erhellt das Gegenteil: Die Beschwerdeführerin bekundet grösste Mühe, mit Personen zusammenzuarbeiten, die ihre Ansichten nicht teilen, so namentlich mit dem Kindsvater, dem Kinderheim, der ehemaligen KITA, dem Sozialdienst oder auch mit I.________, die ihr zur Seite gestellt wurde, um ihr in Bezug auf

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 ihre Schwierigkeiten (Wohnkosten, Kita-Rechnungen, Sozialdienst, usw.) zu helfen. Daran ändert auch die eingereichte E-Mail von H.________ vom 28. September 2020 (Beilage 3) nichts: Obschon ihr die Beiständin darin für den ersten erfolgreichen Besuch von C.________ in Begleitung von J.________ gratuliert und sich über die positiven Rückmeldungen freut, jedoch auch festhalten muss, dass sie das begleitete Besuchsrecht nicht wie von der Beschwerdeführerin verlangt « auflösen » kann und hofft, dass sie die weiteren geplanten Besuche dennoch wahrnehmen wird, folgen darauf wieder zig E-Mails an diverse Personen, in welchen die Beschwerdeführerin alles ablehnt. Aus ihren Ausführungen und zahlreichen E-Mails geht deutlich hervor, dass sie in Wirklichkeit nichts anderes als eine Rückkehr ihrer Tochter nach Hause akzeptieren wird; sie wiederholt auch immer wieder, dass sie ansonsten « alles verweigere » und C.________ keine Mutter mehr habe (vgl. u.a. Protokoll vom 22. Juli 2022, S. 6 f.), so letztmals in ihrer E-Mail vom 12. Oktober 2020 an J.________. Es liegt somit auf der Hand, dass ein Wechsel der Beistandsperson die heutige, in der Tat sehr schwierige Situation nicht verbessern würde. So erstaunt es auch nicht, dass die Beschwerdeführerin schon mit drei von vier Beiständen des Jugendamtes Kontakt hatte und keiner ihren Ansprüchen genügte (vgl. Protokoll vom 22. Juli 2020, S. 3). Überdies ist dem Friedensgericht zuzustimmen, wenn es festhält, H.________ beweise in dieser Angelegenheit erwiesenermassen einen überdurchschnittlichen Einsatz. So hat sie bisher nicht nur sehr viel Zeit investiert und grosse Geduld gezeigt, sondern u.a. auch über Monate hinweg alles Mögliche versucht und nach Lösungen gesucht, damit die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Kind – respektive das Kind zu seiner Mutter – trotz Unterbringung aufrechterhalten kann, dies namentlich auch als die Beschwerdeführerin sich weigerte, das begleitete Besuchsrecht wahrzunehmen. Es liegt demnach kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 ZGB vor, der einen Wechsel der Beistandsperson rechtfertigen würde. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5. 5.1. In Ziff. VIII des Dispositivs wird der Antrag der Kindsmutter auf Erteilung der alternierenden Obhut abgewiesen. Das Friedensgericht begründet dies wie folgt: Anlässlich der Anhörung vom 22. Juli 2020 beantragte die Kindsmutter die alternierende Obhut. Dabei hielt sie fest, dass die alternierende Obhut aber nur in Frage komme, wenn C.________ wieder vier Tage die Woche bei ihr lebe. Da beide Elternteile ihren Wohnsitz in G.________ haben, ist das Erfordernis der geografischen Nähe gegeben. Die Kooperationsfähigkeit ist seitens der Kindsmutter derzeit jedoch nicht gegeben. Sie wird als sehr unkooperativ beschrieben. Unzählige E-Mails, welche die Kindsmutter dem Friedensgericht in den letzten Monaten zusandte oder welche das Friedensgericht als Kopie weitergeleitet erhielt, belegen und unterstreichen dieses unkooperative Verhalten. Das Friedensgericht musste ebenfalls anlässlich der Anhörung vom 22. Juli 2020 vom widersprüchlichen und unkooperativen Verhalten der Kindsmutter Kenntnis nehmen. So widersprach sie sich des Öfteren selber. Sie sagte etwa aus, dass sie kooperationsfähig sei, ergänzte aber im selben Moment, dass, wenn C.________ heute nicht zu ihr nach Hause komme, sie alles verweigere. Die Kooperationsfähigkeit der Kindsmutter ist folglich aktuell keineswegs vorhanden, vielmehr stellt sie dauernd Forderungen an Kindsvater, Behörden und Beiständin. Betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern sind derzeit viele Fragen offen, weswegen ein entsprechendes Gutachten angeordnet wird. Ohne Klärung der elterlichen Kompetenzen wäre ein abschliessender Entscheid über die Erteilung der alternierenden Obhut ohnehin nicht möglich. Diese Frage kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da in Folge mangelnder Kooperations-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 und Kommunikationsfähigkeit der Eltern die Voraussetzungen der alternierenden Obhut ohnehin nicht gegeben sind (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12 f.). 5.2. Die Beschwerdeführerin lässt ihrerseits ausführen, sie wünsche sich, dass die gemeinsame Tochter mit beiden Elternteilen aufwachsen kann und diese auch möglichst oft sieht. Das übliche Besuchsrecht, also ein Wochenende alle zwei Wochen, sei daher keine Option. Der Kindsvater habe bei seiner Jobsuche bewusst eine Arbeit gesucht, welche ihm die Möglichkeiten bietet, die gemeinsame Tochter regelmässig zu betreuen. Das Verhältnis zwischen den Elternteilen sei aufgrund der Vorgeschichte belastet. Beide Elternteile würden sich in der Kommunikation aktuell schwer tun. Damit die alternierende Obhut installiert werden könne, brauche es, zumindest am Anfang, eine Begleitung durch eine Fachperson. Dies widerspreche nicht zwingend den Voraussetzungen der alternierenden Obhut. C.________ sei das Ergebnis einer kurzen Bekanntschaft zwischen den Eltern; erst im Jahr 2019 hätten letztere den Kontakt wieder aufgenommen und versucht, zum Wohl von C.________, eine Beziehung zu führen. Dieser Versuch scheiterte aufgrund der unterschiedlichen Persönlichkeiten der beiden Eltern. Sie habe dabei nie negativ über den Kindsvater gesprochen. Sie suche immer wieder den Kontakt und möchte Lösungen für den Unterhalt des Kindes und Betreuungsfragen finden. Der Kindsvater verweigere aus Angst etwas Falsches zu entscheiden regelmässig die Zusammenarbeit mit ihr. Er habe bisher nicht erkannt, wie wichtig beispielsweise die Regelung des Unterhaltes sei und auch er seinen finanziellen Beitrag leisten müsse. Eine Begleitung beider Elternteile durch eine Fachperson sei daher angezeigt, bis sich die Elternteile an die gemeinsame Betreuung gewöhnen können und in Streitfragen stets einen Konsens finden. Eine solche Betreuung könne entweder einzig durch einen Beistand oder auch mit einem Mediator erfolgen. Erfolge die Betreuung der Eltern durch einen Beistand, welcher einzig für die alternierende Obhut zuständig sei, könne der Mediator sich um die Beziehung zwischen den Eltern kümmern. Durch die Aufgabenverteilung werde gewährleistet, dass es zu keinen Interessenskonflikten komme und beide Betreuer ihre Aufgaben neutral erledigen könnten, ohne einen Einfluss auf den anderen Bereich zu haben. Nochmalig zu betonen gelte es, dass sie jederzeit erziehungsfähig war und ist. Sie habe sich während über vier Jahren alleine um C.________ gekümmert und stets sämtliche Rechnungen bezahlt. Sie sei im Sommer 2019 zweifellos kurzzeitig etwas überfordert gewesen, habe jedoch Hilfsangebote gesucht. Mittlerweile stehe sie wieder mit beiden Beinen im Leben und konnte die Schulden abbezahlen. Die akute Notsituation bestehe nicht mehr, es gebe keinerlei Rechtfertigungsgründe, um die erlassenen Massnahmen weiterhin aufrecht zu erhalten. Zudem sei es an der Zeit, dass C.________ zurück in das ihr vertraute Umfeld wechseln könne (vgl. Beschwerde, Art. 4). 5.3. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt,

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.2 f. m.H.). 5.4. Vorab ist festzuhalten, dass derzeit ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Kindseltern bei Dr. K.________ erstellt wird, welches die elterlichen Kompetenzen überprüft. Da die alternierende Obhut wie erwähnt die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt und diese zurzeit geprüft wird, liegt es auf der Hand, dass im jetzigen Zeitpunkt keine alternierende Obhut erstellt werden kann. Bereits aus diesem Grund ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen worden. Nach Eingang des Gutachtens, welches gegen Ende Jahr erwartet wird, wird das Friedensgericht erneut über die Sache befinden. Wie im Urteil 106 2020 108 vom 8. Oktober 2020 festgehalten wurde, ist der bisherige Stand der Dinge bis zur Evaluierung des Gutachtens demnach beizubehalten, primär auch um C.________ eine gewisse Kontinuität zu bieten. Des Weiteren kann noch erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschwerdeschrift möchte, dass C.________ das Kinderheim verlässt und sich die Kindseltern die Obhut teilen. Mit anfänglicher Hilfe einer Fachperson seien sie dazu fähig. Wie die Betreuungsanteile aussehen sollen, führt sie hingegen nicht aus. Zuletzt wollte sie eine geteilte Obhut nur, wenn ihre Tochter bei ihr wohnt und gelegentlich beim Vater schläft (vgl. Protokoll vom 22. Juli 2020, S. 5). Wenn sie nicht bei ihr wohnen dürfe, dann werde sie (die Beschwerdeführerin) den Kontakt zu ihr abbrechen. Sie werde erst über ihren Schatten springen, wenn sie C.________ wieder bei sich habe. Eine gemeinsame Obhut komme nur in Frage, wenn das Kind wieder bei ihr wohnt. Sollte dies nicht der Fall sein, dann werde sie einfach aus Trotz nicht mehr arbeiten und aufs RAV

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 gehen. Alternierende Obhut komme nur in Frage, wenn sie C.________ vier Tage bei sich habe (vgl. Protokoll vom 22. Juli 2020, S. 6). Wenn sie die Obhut über ihr Kind nicht erhalte, so habe dieses keine Mutter mehr und dann solle der Vater alleine schauen (vgl. Protokoll vom 22. Juli 2020, S. 7). Bereits aus diesen, innert wenigen Minuten gemachten Aussagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin sehr ambivalent verhält (zum ambivalenten Verhalten der Kindsmutter vgl. u.a. Urteile 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020 und 106 2019 94 vom 14. Januar 2020). Die darauffolgenden E-Mails, in welchen sie u.a. dem Kindsvater wiederum diverse Vorwürfe macht, untermauern dies, sodass derzeit nicht eruiert werden kann, wie eine alternierende Obhut überhaupt aussehen könnte. Diesbezüglich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es bisher teils so war, dass die Beschwerdeführerin C.________ bei sich haben wollte und der Kindsvater sich um seine Tochter kümmern sollte, wenn sie selber keine Zeit hat, insbesondere wenn sie arbeitet (vgl. u.a. Urteile 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020 und 106 2019 94 vom 14. Januar 2020). Eine derart einseitige und kompromisslose Haltung eines Elternteils schliesst eine alternierende Obhut von Vornherein aus. Was schliesslich die Hilfe/Begleitung einer Fachperson betrifft, kann auf die Ausführungen unter E. 4.4 hiervor verwiesen werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit ebenfalls abzuweisen. 6. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2020 wird demnach abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 22. Juli 2020 bestätigt. 7. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 22. Juli 2020 wird bestätigt. III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. November 2020/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: