Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 112 106 2020 114 Urteil vom 27. Oktober 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Eve Guillod Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Art. 450c ZGB) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 7. Oktober 2020 betreffend den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 18. September 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass das Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) mit superprovisorischem Entscheid vom 1. September 2020 namentlich auf die Errichtung einer Beistandschaft zugunsten von A.________ verzichtete und B.________, Beisitzerin beim Friedensgericht, im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB beauftragte, A.________ bei den Vorbereitungen für ihren Umzug per 30. September 2020 zu unterstützen und die Einhaltung der Bedingungen [für den Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft] zu überwachen; dass das Friedensgericht sodann mit nicht begründetem Entscheid vom 18. September 2020 das eigene Handeln der Erwachsenenschutzbehörde durch Auftrag an B.________ bestätigte und diesen dahingehend erweiterte, dass sie den Verein C.________ in D.________ mit dem Verpacken von A.________ Gegenständen, die sich noch am 30. September 2020 in ihrer Wohnung an E.________ befinden, betrauen kann, dies unter Beachtung ihrer persönlichen Gegenstände. Falls nötig, könne sie denselben Verein ebenfalls mit der Endräumung sowie mit der Endreinigung der Wohnung am 30. September 2020 beauftragen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen; dass A.________ am 7. Oktober 2020 ein Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen beim hiesigen Gerichtshof einreichte und beantragt, dass unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Entscheid vom 18. September 2020 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist oder, sollte eine Beschwerde eingereicht werden, bis zum Ergehen eines Beschwerdeentscheids nicht vollstreckbar sei; dass in Anlehnung an die im Urteil KGer FR 101 2018 312 vom 2. November 2018 publizierte Rechtsprechung für die Zeit zwischen der Eröffnung des Dispositivs und der Zustellung des begründeten Entscheids vorsorgliche Massnahmen beantragt werden können; dass der Entscheid über die aufschiebende Wirkung in die Zuständigkeit einer Instruktionsrichterin oder eines Instruktionsrichters (bzw. der Präsidentin) des hiesigen Hofes fällt (Art. 53a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010; SGF 130.1); dass das Gesuch um superprovisorische Massnahmen mit Entscheid der Präsidentin des hiesigen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2020 gutgeheissen wurde; dass die Gesuchstellerin im Wesentlichen ausführt, sie leide an einer Angst- und Zwangsstörung, welche ihr die Räumung der Wohnung erschwere. Es wäre für sie unerträglich, wenn jemand in die Wohnung kommen und alles zusammen, ohne Unterscheidung zwischen sauber und schmutzig, in Kisten oder Säcke räumen würde. Es sei auch ärztlich attestiert, dass dies ihren gesundheitlichen Zustand gefährden würde. Ein allfälliges Ausweisungsverfahren würde ihr genügend Zeit lassen, um die Wohnung aus eigenem Antrieb zu räumen, sodass es nicht zu einer Räumung durch Drittpersonen kommen würde. Es sei nicht die Aufgabe des Friedensgerichts, die Rolle des Vermieters zu übernehmen und durch eigene Räumung der Wohnung der Zwangsausweisung durch den Vermieter zuvorzukommen. Mit dem Vermieter habe sie im Übrigen vereinbart, dass sie noch bis am 15. Oktober 2020 in der Wohnung bleiben könne. Ausserdem spiele es angesichts der Tatsache, dass sie seit über 10 Jahren in dieser Wohnung lebe, keine Rolle mehr, dass sich dort Schimmel befindet;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass das Friedensgericht am 16. Oktober 2020 seine Stellungnahme einreichte und bestätigte, dass die Gesuchstellerin an einer Angst- und Zwangsstörung leidet. Seit August 2020 lasse sie sich von neuen Fachpersonen in F.________ behandeln. Sie sei nicht fähig, Hilfe anzunehmen, denn sie müsse diese Personen selber kontrollieren, ob sie gemäss ihren Weisungen vorgegangen sind, die dreckigen Gegenstände nicht mit den sauberen Gegenständen vermischt haben etc. Der Leitgedanke sei stets das Wohlbefinden der Gesuchstellerin gewesen. Sie hätten ihr einen Neustart im Studio ermöglichen und sie vom Druck, unbrauchbare Gegenstände in die neue Wohnung mitzunehmen, um dort wiederum mit Entrümpeln zu beginnen, befreien wollen. Beide Beisitzerinnen hätten bestätigt, dass die meisten Gegenstände unbrauchbar und wertlos seien, sprich Gerümpel. Einige Gegenstände seien sogar verschimmelt, aber die Gesuchstellerin schaffe es nicht, sich davon zu trennen. Im Anschluss an den superprovisorischen Entscheid habe die Gesuchstellerin die Wohnung nicht fristgerecht am 15. Oktober 2020 übergeben, wie sie dies am 30. September 2020 mit ihrem Vermieter abgemacht habe. Das Friedensgericht bezweifelt, dass die Gesuchstellerin den Umzug je alleine schaffen wird; dass gemäss Art. 450c ZGB die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt; dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Dringlichkeit des Vollzuges voraussetzt. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 378 E. 6.4); dass die Gesuchstellerin ihre Wohnung zwar per 30. September bzw. 15. Oktober 2020 hätte räumen müssen, jedoch noch kein Ausweisungsentscheid vorliegt; dass demnach zurzeit keine derart dringenden Massnahmen zu ergreifen sind, die kein Abwarten des Beschwerdeentscheides zulassen würden; dass die Vollstreckung des Entscheids vom 18. September 2020 dem Beschwerdeentscheid vorgreifen und endgültige Wirkung haben würde; dass dem Arztzeugnis vom 18. September 2020 zudem entnommen werden kann, dass der Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen aktuell die Räumung der Wohnung nicht zumutbar ist. Falls diese aktuell weitergeführt werde, sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen; dass der Gesuchstellerin demnach durch die sofortige Räumung ihrer Wohnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; dass eine allfällige Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht von vorneherein unbegründet oder unzulässig erscheint; dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung daher gutzuheissen ist; dass der Entscheid vom 18. September 2020 somit bis zum Ablauf der Beschwerdefrist oder, sollte eine Beschwerde eingereicht werden, bis zum Ergehen eines Beschwerdeentscheids des hiesigen Gerichtshofs nicht vollstreckbar ist; dass die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind (Art. 450f i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG) und pauschal auf CHF 300.- festzusetzen sind;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 450f i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG); dass die Gesuchstellerin am 7. Oktober 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat; dass gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; dass die Gesuchstellerin über keine Arbeitsstelle und keine Einkünfte oder nennenswertes Vermögen verfügt und vollumfänglich von ihren Eltern unterstützt wird; dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können; dass der Gesuchstellerin somit die unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten für das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen zu gewähren ist; dass gemäss Art. 57 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivilsachen auf Grund des Arbeitsaufwandes sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt wird; dass die Auslagen global festzusetzen sind, was Art. 57 Abs. 2 JR auch für die Entschädigung erlaubt, womit Rechtsanwältin Marie-Eve Guillod nicht zur Einreichung ihrer Kostenliste aufzufordern ist; dass die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Marie-Eve Guillod als amtliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin demnach auf CHF 1'000.- (inkl. Auslagen) zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 77.- festzusetzen ist; dass die Gesuchstellerin darauf hingewiesen wird, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Präsidentin erkennt: I. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird gutgeheissen. Folglich ist der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 18. September 2020 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist oder, sollte eine Beschwerde eingereicht werden, bis zum Ergehen eines Beschwerdeentscheids des hiesigen Gerichtshofs nicht vollstreckbar. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Folglich wird A.________ für das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Marie-Eve Guillod als amtliche Rechtsbeiständin. V. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Marie-Eve Guillod als amtliche Rechtsbeiständin von A.________ wird auf CHF 1'000.- (inkl. Auslagen) zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 77.- festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Oktober 2020/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: