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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 20.11.2019 106 2019 72

20 novembre 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,864 mots·~14 min·5

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. C ZPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 72 Urteil vom 20. November 2019 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 450a Abs. 2 ZGB) Beschwerde vom 25. Oktober 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern der Kinder C.________, geboren 2004, und D.________, geboren 2006. Mit Teilvereinbarung vom 19. Januar 2012 regelten die Eltern insbesondere den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den beiden Söhnen. Die Teilvereinbarung wurde mit Entscheid vom 23. Mai 2012 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachstehend: das Regionalgericht) genehmigt und die bereits bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB beibehalten. Die Ausübung des persönlichen Verkehrs bildete in der Folge Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. B. Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 des Regionalgerichts wurde das Gesuch von A.________ um Vollstreckung des Besuchsrechts abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Regionalgericht erwog namentlich, dass die Anhörenden zwar die Durchführung von halbjährlichen Erinnerungskontakten empfehlen würden, diese jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Idealerwiese einigten sich die Parteien unter sich über solche Kontakte. Daraufhin führte die Beiständin in ihrem Jahresbericht vom 29. Januar 2019 die Organisation von Erinnerungskontakten als Zielsetzung für das Jahr 2019 auf. Der Bericht wurde mit Entscheid vom 20. Februar 2019 des Friedensgerichts des Seebezirks (nachstehend: das Friedensgericht) genehmigt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte die Beiständin B.________ mit, dass sie die beiden Söhne am 6. Februar 2019 beim Jugendamt erwarte, um ihrem Mandat gerecht zu werden und mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Da diese dem Gesprächstermin unentschuldigt fernblieben, besuchte die Beiständin die beiden Jungen am 28. Februar 2019 in der Schule. Sie äusserten sich insbesondere dahingehend, dass sie keine Erinnerungskontakte mit dem Vater wollen. Sie würden sich zeitlebens dagegen wehren. Mit E-Mail vom 28. Februar 2019 teilte A.________ der Beiständin mit Kopie an das Friedensgericht namentlich mit, dass er ihren Auftrag nicht als erfüllt ansehe. Mit Schreiben vom 14. März 2019 forderte A.________ das Friedensgericht auf, die Erinnerungskontakte verbindlich anzuordnen und gegenüber B.________ mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu versehen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 ersuchte A.________ das Friedensgericht bzw. die Beiständin, nunmehr ohne Verzug die im laufenden Jahr anstehenden Erinnerungskontakte zu terminieren und deren Umsetzung verbindlich an die Hand zu nehmen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 forderte A.________ das Friedensgericht erneut auf, ohne Verzug das Nötige zu veranlassen und die Beiständin insbesondere aufzufordern, die längst fällige Terminierung der Erinnerungskontakte jetzt umgehend vorzunehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Schreiben vom 29. August 2019 teilte A.________ dem Friedensgericht mit, dass er empört darüber sei, bis jetzt noch keine Antwort auf seine Schreiben erhalten zu haben, und er sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vorbehalte. Das Friedensgericht antwortete am 19. September 2019, dass die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts sich in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2018 auf den Fachpsychologen Dr. E.________ beziehe, welcher die Durchführung von halbjährlichen Erinnerungskontakten empfehle. Im Entscheid vom 13. Juli 2018 würden richtigerweise wegen fehlender Zuständigkeit der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts auch keine halbjährlichen Erinnerungskontakte verfügt. Zum besseren Verständnis sei noch darauf hingewiesen, dass das Regionalgericht gegenüber dem Friedensgericht nicht weisungsbefugt wäre. Seine Aufforderung an das Friedensgericht, nunmehr ohne Verzug die im laufenden Jahr anstehenden Erinnerungskontakte zu terminieren und deren Umsetzung verbindlich an die Hand zu nehmen, stosse somit ins Leere. Die Beiständin habe versucht, die Empfehlung des Fachpsychologen umzusetzen, was aber leider nicht möglich gewesen sei und gegen den Willen der Kinder nicht durchgesetzt werden könne. C. Am 25. Oktober 2019 erhob A.________ Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gegen das Friedensgericht. Er beantragt, dass dieses anzuweisen sei, die im genehmigten Beistandsbericht 2018 angeordneten Erinnerungskontakte zwischen ihm und seinen beiden Söhnen umgehend zu terminieren und die Kindsmutter unter Anordnung einer Busse nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die beiden Kinder an die angeordneten Erinnerungskontakte zu schicken. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Friedensgericht durch seine Untätigkeit das Beschleunigungsgebot verletzt hat und es sei ihm eine Genugtuung von CHF 500.- zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Friedensgericht nahm mit Eingabe vom 12. November 2019 Stellung. Es beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese abzuweisen. Erwägungen 1. 1.1. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen, da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden (Art. 450a Abs. 2, 450b Abs. 3 ZGB, Art. 14 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Begründungspflicht setzt voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Urteil erhoben werden kann. Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift enthält eine Begründung zum Rechtsbegehren 1, womit darauf einzutreten ist. Das Rechtsbegehren 2 blieb hingegen unbegründet und es ist nicht darauf einzutreten. Betreffend das Rechtsbegehren 3 geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, sondern einer Rechtsverweigerung rügt. Das Begehren ist begründet, womit darauf einzutreten ist. Die pauschale Behauptung einer psychischen Unbill genügt schliesslich den Begründungsanforderungen nicht. Auch auf das Rechtsbegehren 4 ist somit nicht einzutreten. 1.4. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit teilweise einzutreten. 1.5. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 2. 2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Im Vordergrund stehen die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten von Behörden und Parteien. Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist dann auch nur verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass halbjährliche Erinnerungskontakte sowohl vom Gutachter als auch vom Regionalgericht empfohlen und von der Beiständin in ihrem Jahresbericht 2018 als Jahresziel 2019 formuliert worden seien. Der Bericht sei vom Friedensgericht mit Entscheid vom 20. Februar 2019 genehmigt worden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Friedensgerichts für die Installation der Erinnerungskontakte bzw. deren Delegation an die Beiständin sei ohne Weiteres gegeben. Dennoch habe dieses während Monaten nicht auf seine Schreiben reagiert. Erst die Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde habe es dann offenbar zur Antwort vom 19. September 2019 bewogen. Die darin geäusserte Haltung könne er in keiner Weise akzeptieren. Es obliege dem Friedensgericht, die Rechte und Interessen des Kindsvaters zu schützen und die in solchen Fällen im Sinne einer "Minimalst-Lösung" anzuordnenden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Erinnerungskontakte mit den Kindern mit der nötigen Beharrlichkeit umzusetzen und zu überwachen. Stattdessen habe es offenbar einen einzigen Kontakt zwischen den Kindern und der Beiständin genügen lassen, um die Durchführung der Erinnerungskontakte als gescheitert zu betrachten. Obwohl eine Beeinflussung der Kinder durch die Kindsmutter aktenkundig sei, sei es seitens der Behörde unterlassen worden, mit der nötigen Nachhaltigkeit weiter zu insistieren. Damit würden seine Rechte als Vater und Mitinhaber der elterlichen Sorge auch behördenseitig untergraben und er werde mit seinen berechtigten Anliegen im Stich gelassen. Er sei durch die ausdrückliche Ablehnung, die nötigen Schritte zu unternehmen bzw. einen Entscheid zu erlassen, stark belastet und in seiner Funktion als Mitinhaber der elterlichen Sorge behindert. Die Rechtsverweigerung erscheine auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Entfremdung zwischen Vater und Söhnen und der dadurch entstehenden Verunmöglichung einer erneuten Intensivierung der Beziehung in einer späteren Lebensphase unhaltbar. Die Angelegenheit liege im wachsenden Schaden. Die Verweigerung der Herstellung der dringend nötigen Erinnerungskontakte stelle eine Kindswohlgefährdung dar, welche nicht geduldet werden könne. Es dürfe auch nicht den Kindern obliegen, zu entscheiden, ob sie die Erinnerungskontakte wahrnehmen wollen oder nicht, da sie die Auswirkungen auf ihr Erwachsenenleben nicht abschätzen können; die Kinder seien bspw. auch verpflichtet, die Schule zu besuchen. Das Friedensgericht führt hingegen aus, dass formelle Rechtsverweigerung vorliege, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintrete bzw. nicht behandle, obschon sie darüber befinden müsste. Vorliegend gebe es keine Sache, über welche es zu befinden gelte. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Regionalgericht habe ein Fachpsychologe die Durchführung von halbjährlichen Erinnerungskontakten empfohlen (Entscheid vom 13. Juli 2018). Bis zum heutigen Tage sei vom Beschwerdeführer kein formgerechtes Gesuch um Anordnung von Erinnerungskontakten eingegangen. Der Beschwerdeführer nehme den Entscheid vom 13. Juli 2018 des Regionalgerichts als Grundlage, um vom Friedensgericht die Umsetzung der vom Fachpsychologen empfohlenen Erinnerungskontakte zu fordern. Er begnüge sich, das Friedensgericht im Sinne einer lediglich ausführenden Behörde anzuweisen, die Erinnerungskontakte verbindlich anzuordnen und gegenüber der Kindsmutter mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu versehen (Schreiben vom 14. März 2019) bzw. die im laufenden Jahr anstehenden Erinnerungskontakte zu terminieren und deren Umsetzung verbindlich an die Hand zu nehmen. Seine Schreiben würden jegliche Vorgaben für eine formgerecht unterbreitete Sache an eine Gerichtsbehörde missachten. Weiter sei festzuhalten, dass mit der formellen Genehmigung des Jahresberichts 2018 keine Erinnerungskontakte verfügt worden seien, sondern lediglich der Jahresbericht der Beiständin als gut befunden wurde. Das Friedensgericht habe die Beiständin auch nicht mit der Installation der Erinnerungskontakte beauftragt. Vielmehr habe diese die Empfehlung der Fachperson betreffend Erinnerungskontakte offensichtlich von sich aus positiv aufgenommen und diese im ordentlichen Rahmen ihrer Aufgaben betreffend Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs umzusetzen versucht. 2.3. Der Beschwerdeführer geht demnach davon aus, dass im genehmigten Beistandsbericht 2018 gestützt auf die Empfehlung des Gutachters und des Regionalgerichts Erinnerungskontakte angeordnet wurden. Dies trifft aber nicht zu. So erwog das Regionalgericht zwar in seinem Entscheid vom 13. Juli 2018, dass das Gesuch um Vollstreckung des Besuchsrechts abzuweisen sei, da sich das vereinbarte Besuchsrecht in der geltenden Form nicht als vollstreckbar erweise. Aktuell sei die Situation so, dass C.________ und D.________, welche diesbezüglich urteilsfähig seien, die Besuche bei ihrem Vater nicht wahrnehmen wollen und nicht etwa von ihrer Mutter daran gehindert würden. Bei dieser Ausgangslage entfalle die Möglichkeit einer Vollstreckung von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 vornherein. Die Anhörenden hätten Zweifel daran geäussert, dass bei den Äusserungen von C.________ und D.________ vom freien Kindeswille ausgegangen werden könne, und es sei die Durchführung von halbjährlichen Erinnerungskontakten empfohlen worden. Solche Kontakte könnten C.________ und D.________ die Möglichkeit erhalten, in einer späteren Lebensphase die Beziehung zu ihrem leiblichen Vater wieder zu intensivieren. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei jedoch ausschliesslich die Vollstreckung der geltenden Regelung und deren Abänderung habe in einem anderen Verfahren zu erfolgen. Idealerweise würden sich die Parteien unter sich über solche Kontakte einigen (E. 30 ff.). Im Bericht vom 29. Januar 2019 der Beiständin wird die Installierung von Erinnerungskontakten sodann lediglich als Ziel festgehalten. Das Friedensgericht hat schliesslich mit der Genehmigung vom 20. Februar 2019 bloss den Bericht für gut befunden. Dadurch wurde keine verbindliche Anordnung in Bezug auf die Erinnerungskontakte getroffen. Entgegen der Ansicht des Friedensgerichts genügt dies jedoch nicht, um die Schreiben des Beschwerdeführers unbeachtet zu lassen. So geht aus seinen Schreiben klar hervor, dass er eine verbindliche Anordnung betreffend die Erinnerungskontakte beantragt. War das Friedensgericht der Ansicht, dass dieser Antrag nicht den Formvorschriften genügt – wobei es nicht erwähnt, inwiefern dies der Fall sein soll –, hätte es zumindest einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Unbeachtlich ist eine mangelhafte Eingabe erst, wenn sie nicht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert wurde (Art. 132 Abs. 1 ZPO), was vorliegend offensichtlich nicht zutrifft. 2.4. Das Friedensgericht bezeichnet sich im Übrigen als lediglich ausführende Behörde und scheint sich als unzuständig zu betrachten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Einerseits ist festzuhalten, dass das Friedensgericht in diesem Fall ebenfalls einen Nichteintretensentscheid hätte treffen müssen. Andererseits ist zu beachten, dass selbst wenn zur Anordnung von Erinnerungskontakten zunächst die Änderung der Besuchsrechtsregelung nötig wäre, wie dies das Regionalgericht erwogen hat (vgl. jedoch Urteil BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.2 mit Hinweisen), erscheint mittlerweile das Friedensgericht gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB diesbezüglich zuständig. Im Übrigen wurde mit Scheidungsurteil vom 23. Mai 2012 namentlich Folgendes entschieden (Ziff. 3): "Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB wird beibehalten. Die mit der Beistandschaft betraute Person soll die Umsetzung des Kontaktrechts durch die Eltern überwachen und wenn nötig die Absprache der Eltern über die genaueren Modalitäten unterstützen resp. die genaueren Modalitäten autoritativ festlegen (Übergabeort, Zeit, Daten, Ferien und Feiertage)." In den Akten findet sich kein Entscheid, welcher den Aufgabenbereich der Beiständin abändern bzw. einschränken würde. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 des Regionalgerichts wurde das Friedensgericht lediglich um eine Erweiterung der bestehenden Beistandschaft betreffend die Information des Beschwerdeführers über die wichtigsten Kinderbelange ersucht. Am 20. Juli 2018 stellte das Friedensgericht der Beiständin sodann eine neue Ernennungsurkunde aus, in welcher der Aufgabenbereich neu umschrieben wurde. Allerdings kann dem Schreiben vom 24. Oktober 2018 des Friedensgerichts (act. 716) entnommen werden, dass es sich dabei lediglich um eine Erweiterung handeln sollte. Die Beiständin hat demnach weiterhin die Aufgabe, die genaueren Modalitäten des Kontaktrechts autoritativ festzulegen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es nicht innerhalb ihrer Kompetenzen liegen soll, Erinnerungskontakte zwischen Vater und Söhnen zu terminieren, nachdem es sich erwiesen hat, dass das geltende Besuchsrecht gegen den Willen der Söhne nicht vollstreckbar ist, Erinnerungskontakte empfohlen wurden und der Vater mit dieser Einschränkung darüber hinaus einverstanden ist. Das Friedensgericht geht in seiner Stellungnahme vom 12. November 2019 selber davon aus, dass die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Installierung der Erinnerungskontakte in den ordentlichen Rahmen der Aufgaben der Beiständin fällt. Ferner geht aus den Schreiben des Beschwerdeführers an das Friedensgericht klar hervor, dass er die Aufgabe der Beiständin als nicht erfüllt betrachtet und daher beantragt, dass das Friedensgericht die Erinnerungskontakte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB gegenüber der Kindsmutter verbindlich anordnet bzw. die Beiständin entsprechend anweist. Nach Art. 419 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Kindesschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, die Kindesschutzbehörde anrufen. Das Friedensgericht ist demnach zuständig, um über diese Anträge zu befinden. Dies selbst wenn es allenfalls einen Nichteintretensentscheid treffen muss und es ausserdem fraglich erscheint, ob solche Erinnerungskontakte überhaupt durchführbar sind. Das Friedensgericht kann nicht einfach die Eingaben des Beschwerdeführers unbeachtet lassen. Es liegt somit eine Rechtsverweigerung vor. 2.5. Schliesslich obliegt es nicht dem Kindes- und Erwachsenenschutzhof, über die Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden. Hingegen kann er dem Friedensgericht eine Frist zur Behandlung der Sache setzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO). Allerdings ist schwer abschätzbar, wie lange dies dauern wird. Das Friedensgericht ist jedoch anzuweisen, sich den Anträgen des Beschwerdeführers vom 14. März 2019, 1. Mai 2019 bzw. 14. Juni 2019 unverzüglich anzunehmen und innert angemessener Frist darüber zu entscheiden. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer und dem Staat Freiburg je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 3.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der Beschwerdeführer hat davon CHF 300.- zu tragen. 3.2. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 15. Juni 2012 [KESG; SGF 212.5.1]; BGE 139 III 471 E. 3 mit Hinweisen). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es wird festgestellt, dass eine Rechtsverweigerung vorliegt. III. Das Friedensgericht des Seebezirks wird angewiesen, sich den Anträgen von A.________ vom 14. März 2019, 1. Mai 2019 bzw. 14. Juni 2019 unverzüglich anzunehmen und innert angemessener Frist darüber zu entscheiden. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ und dem Staat Freiburg je hälftig auferlegt. V. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. November 2019/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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