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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 31.07.2019 106 2019 36

31 juillet 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·3,788 mots·~19 min·6

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 36 106 2019 37 Urteil vom 31. Juli 2019 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler gegen B.________, Beschwerdegegnerin betreffend C.________ Gegenstand Kindesschutz – Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung (Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB) Beschwerde vom 21. Juni 2019 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 16. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 17. November 2018 reichte B.________ beim Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Tochter C.________, geboren 2004, ein. Diese leide an Magersucht und gefährde sich zu Hause. Am 16. November 2018 wurde bereits eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Am 31. Januar 2019 hörte die Friedensrichterin B.________ an. C.________ wurde am 3. Mai 2019 angehört und äusserte den Wunsch, Abstand von den Eltern zu erhalten. Am 16. Mai 2019 folgte eine gemeinsame Anhörung durch das Friedensgericht von B.________ und A.________, dem Vater von C.________. B. Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B.________ und A.________ über C.________ aufgehoben und diese wurde platziert. Das Jugendamt, Sektor Kinderschutz, INTAKE, wurde beauftragt, dem Friedensgericht schnellstmöglich den Namen der Institution mitzuteilen, welche C.________ aufnehmen wird. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 22. Mai 2019 fand vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks eine Eheschutzverhandlung zwischen B.________ und A.________ statt, wobei die Vergleichsverhandlungen in eine Vereinbarung betreffend die Eheschutzmassnahmen mündeten. C.________ und ihr Zwillingsbruder wurden zuvor am 10. Mai 2019 im Auftrag des Gerichtspräsidenten dazu angehört. C. Am 21. Juni 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Mai 2019. Er beantragt, dass der Entscheid aufzuheben sei. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 28. Juni 2019 nahm das Friedensgericht Stellung. Es beantragt, dass die Beschwerde sowie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen seien. B.________ nahm ebenfalls am 28. Juni 2019 Stellung und schloss auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 3. Juli 2019 zog A.________ das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zurück und äusserte sich zur Stellungnahme des Friedensgerichts. D. Die Platzierung von C.________ erfolgte per 4. Juni 2019 in eine Gastfamilie der D.________ AG. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2019 am Zivilgericht des Seebezirks übergeben. Die am 21. Juni 2019 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend erfüllt ist. 1.5. Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: Die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als Vater von C.________ ist der Beschwerdeführer demnach zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.6. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Noven sind somit zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.8. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Juni 2019 ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welches er am 3. Juli 2019 wieder zurückzog. Davon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren abzuschreiben. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass das Protokoll der Anhörung vom 16. Mai 2019 nicht unterzeichnet wurde, obwohl dies Art. 193 i.V.m. Art. 176 ZPO vorschreibe. Soweit sich der Entscheid auf dieses Protokoll stütze, fusse dieser auf einem Dokument, dem keine Beweiskraft zukomme. Das Protokoll sei ausserdem sehr lückenhaft und stimme in wesentlichen Teilen nicht mit seinen Aussagen überein. Das Friedensgericht führt hierzu aus, dass die Verhandlung vom 16. Mai 2019 nicht als Beweisabnahme qualifiziert werden könne. Es habe sich weder um eine Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO noch um eine Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO gehandelt, was eine Protokollierung nach Art. 176 ZPO und folglich zwingend die Unterschrift der Kindseltern unter das Protokoll verlangen würde. Vielmehr sei es eine Anhörung gewesen, welche dem Institut der Instruktionsverhandlung zuzuordnen sei. Die Protokollierung einer Instruktionsverhandlung unterstehe nicht den Vorschriften von Art. 192 ZPO, sondern von Art. 235 ZPO. Demnach sei einzig die Unterschrift der protokollführenden Person vorgeschrieben, nicht aber der angehörten Personen. Der Beschwerdeführer ergänzte daraufhin, dass ein Gespräch beim Friedensgericht wohl dem Institut der Instruktionsverhandlung entsprechen vermag, nicht jedoch das Verfahren vor dem Friedensgericht als Kollegialbehörde. 2.2. Nach Art. 191 ZPO kann das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen (Abs. 1). Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen (Abs. 2). Das Gericht kann eine oder beide Parteien aber auch von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten (Art. 192 Abs. 1 ZPO). Gemäss Abs. 2 werden die Parteien vor der Beweisaussage zur Wahrheit gemahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB). Für das Protokoll der Parteibefragung und der Beweisaussage gilt Art. 176 ZPO sinngemäss (Art. 193 ZPO). Demnach werden die Aussagen in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet (Art. 176 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein nicht unterzeichnetes und bestrittenes Parteibefragungsprotokoll vermag den Beweis über die Aussagen einer Partei nicht zu erbringen (Urteil BGer 4A_498/2014 vom 3. Februar 2015 E. 3.3). Zu protokollieren ist allerdings nur der wesentliche Inhalt, d.h. was den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Eine wortwörtliche Aufzeichnung ist nicht notwendig (GUYAN, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N. 7). Art. 235 Abs. 1 Bst. f ZPO sieht demgegenüber in allgemeiner Weise vor, dass das Gericht über jede Verhandlung Protokoll führt. Dieses enthält insbesondere die Unterschrift der protokollführenden Person. Die Unterschrift der Parteien wird nicht verlangt. Die Frage, ob das Protokoll zu unterzeichnen gewesen wäre, kann vorliegend offenbleiben. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, wäre der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die Aussagen des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2019 genügend erstellt bzw. mögen die von ihm angeblich getätigten und nicht protokollierten Aussagen nichts am Entscheid ändern. Sofern er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen will, wird dies ausserdem im vorliegenden Verfahren geheilt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid führte das Friedensgericht aus, dass der Antrag von C.________ auf Platzierung, die hoch konfliktuelle Familiensituation, der offensichtlich nicht mehr aushaltbare Druck sowie das offensichtlich daraus resultierende Interesse von C.________ am Thema Suizid ein dringliches Handeln zum Schutze des Kindes erfordern würden. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei. Das Protokoll erwecke den Eindruck, ihm gehe es mehr ums Prinzip als um das Wohl des Kindes. Dies treffe jedoch nicht zu. Schliesslich sei er es gewesen, der die Betreuung durch einen unabhängigen (Schul-)Psychologen veranlassen wollte. Weiter sei nicht beachtet worden, dass C.________ von Anfang Januar 2019 bis Ende April 2019 bei ihm gewohnt habe, es ihr recht gut gegangen sei und Gespräche mit der Psychologin geführt worden seien, um das Verhältnis zwischen Tochter und Mutter zu verbessern. Der ursprünglich weit gefasste Kontakt zwischen Mutter und Tochter sei in dieser Zeit mehrmals reduziert worden, was sich für C.________ positiv ausgewirkt habe. Ferner befänden sich in den Akten ausser der nicht verifizierbaren und bestrittenen Aussage der Beschwerdegegnerin nichts zu einer allfälligen Suizidgefährdung. Auch sei die Familiensituation nicht hoch konfliktuell. Er sei ausgezogen und die Meinungsverschiedenheiten hätten lediglich die Unterhaltsbeiträge betroffen. An der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2019 hätten diese aber gelöst werden können, womit keine Konfliktsituation mehr bestehe. Die Akten des Eheschutzverfahrens hätten vom Friedensgericht beachtet werden müssen. Das Friedensgericht hält dagegen, dass es unerheblich sei, zu welchem Elternteil mehr Spannungen bestehen oder ob C.________ von Anfang Januar 2019 bis Ende April 2019 beim Beschwerdeführer gewohnt habe. Auch bestehe kein Grund, Beweise für das Interesse von C.________ am

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Austausch mit suizidalen Personen zu verlangen. Es genüge die diesbezügliche Beobachtung der Beschwerdegegnerin bzw. die Feststellung des Zwillingsbruders von C.________. Erheblich in Bezug auf die Gefährdung des Kindes sei ferner, dass der Beschwerdeführer die Situation als nicht konfliktuell erachtet und seiner Ansicht nach die Einigung über die Unterhaltsbeiträge vor dem Eheschutzrichter nun die Lage von C.________ verbessert habe. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass C.________ weder bei ihr noch beim Beschwerdeführer wohnen wolle. Vor der Platzierung habe der Zwillingsbruder von C.________ oft mit dieser gestritten. C.________ habe den Wunsch auf eine Platzierung wiederholt geäussert und finde dank dieser nun Ruhe und Fürsorge. Sie selber habe weiterhin Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer betreffend "Akteneinsicht Psychologin, Unterhaltszahlungen, Hauseinzug E.________ usw" und die Kinder seien häufig sein Sprachrohr. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Beweisgegenstand rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Rechtserhebliche Tatsachen sind solche, die den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermögen (Urteil BGer 4A_362/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, 7311). Ob eine Tatsachendarstellung rechtserheblich ist, beurteilt sich regelmässig nach dem materiellen Recht (GUYAN, Art. 150 N. 3). Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Zu prüfen ist daher zunächst, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen in Bezug auf das materielle Recht erheblich sind. 3.2.2. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, auf die Behörde übergeht und diese seine Unterbringung bestimmt. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (Urteile BGer 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2; 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 jeweils mit Hinweisen). Wie das Friedensgericht demnach zu Recht ausgeführt hat, ist betreffend das vorliegende Verfahren kein Beweis darüber zu führen, zu welchem Elternteil mehr Spannungen bestehen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht ums Prinzip gehe, er die Betreuung durch einen unabhängigen (Schul-)Psychologen veranlassen wollte oder C.________ von Anfang Januar 2019 bis Ende April 2019 bei ihm gewohnt hat, scheinen jedoch einzig darauf abzuzielen. Da diese Behauptungen im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz sind, ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3. Zu prüfen ist weiter, ob zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides tatsächlich eine Gefährdung des Wohles von C.________ bestanden hat. 3.3.1. Aus den Akten geht hervor, dass C.________ mehrmals wegen Magersucht in Behandlung war. Mit E-Mail vom 12. April 2019 führte die behandelnde Psychotherapeutin aus, dass es C.________ zurzeit gesundheitlich gut gehe, sie sich aber in einer schwierigen Situation befinde. Die Eltern seien getrennt und ziemlich zerstritten. Sie würden sich häufig über Geld streiten, wobei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 sich C.________ dazwischen befinde. Diese wisse nicht mehr, bei wem sie nun leben möchte und sei innerlich so zerrissen, dass sie einige Male bei ihr ausgeflippt sei. Die Situation habe immer wieder beruhigt werden können. Nun sei C.________ aber wieder ausgeflippt und sie sei sich nicht sicher, ob C.________ sich auch etwas antun würde, damit sie endlich weg von beiden Eltern könne. C.________ halte diese Spannung nicht mehr aus und scheine sich auch nicht entscheiden zu können, bei wem sie leben möchte. Die behandelnde Psychotherapeutin forderte sodann das Friedensgericht auf, C.________ anzuhören und ihr eine Alternative zu bieten, wo sie hingehen könnte, wenn sie es nicht mehr aushält. Dies damit sie sich nicht zuerst etwas antun müsse, damit sie aus dem Haus kommt. Am 26. April 2019 fand sodann ein Gespräch mit C.________ und der Beschwerdegegnerin beim Jugendamt, Sektor Kinderschutz, INTAKE, statt. Der gleichentags abgesendeten E-Mail der Fachperson Kinderschutz kann entnommen werden, dass sich C.________ weder beim Vater noch bei der Mutter wohl fühlt und eine Platzierung in einer Institution wünscht. Dies werde von der Mutter unterstützt, nicht aber vom Vater, welcher C.________ unter Druck setze, damit sie sich gegen eine Platzierung äussert. Der Vater möchte im Übrigen einen Wechsel der Psychotherapeutin, was nicht dem Wunsch von C.________ entspreche. Die Eltern befänden sich aufgrund ihrer Trennung in einem grossen Konflikt. C.________ sei diesem häufig ausgesetzt und befinde sich in der Mitte des Konfliktes. So würden bspw. beide Elternteile häufig über ihre Geldkonflikte reden. Des Weiteren verspüre C.________ von Seiten ihrer Eltern einen grossen Leistungsdruck bezüglich der Schule. Dies habe sich nun noch verschlimmert, da sie jeweils von beiden Elternteilen gerügt werde, wenn sie bspw. eine schlechte Note erhalte. Auch bezüglich der Schnupperstellensuche fühle sich C.________ unter Druck und werde von ihren Eltern gerügt, da sie momentan nicht genügend Engagement zeige. C.________ habe jedoch erklärt, dass ihr dies in der aktuellen Situation nicht möglich sei. Es scheine, dass C.________ in vielen Belangen momentan unter Druck stehe und auch unter dem Konflikt der Eltern leide. C.________ wurde am 3. Mai 2019 durch die Friedensrichterin angehört und äusserte sich dahingehend, dass sie das "Gestürm" zwischen ihren Eltern nicht mehr länger ertrage. Sie fühle sich bei keinem von ihnen mehr wohl und brauche Abstand, da der Druck für sie nicht mehr tragbar sei. Anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2019 durch das Friedensgericht gab die Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass sie nicht beurteilen könne, ob C.________ tatsächlich Suizid gefährdet ist oder dies nur als Druckmittel benutzt. C.________ brauche zurzeit eine Auszeit und könne danach selber entscheiden, wo sie leben möchte. 3.3.2. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ergibt sich eine allfällige Suizidgefährdung von C.________ nicht nur aus den Behauptungen der Beschwerdegegnerin. Vielmehr geht auch klar aus der E-Mail vom 12. April 2019 der behandelnden Psychotherapeutin hervor, dass dies nicht ausgeschlossen werden kann, sollte C.________ keine Alternative zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus stimmen die Angaben der behandelnden Psychotherapeutin, der Fachperson Kinderschutz, der Beschwerdegegnerin und von C.________ dahingehend überein, dass diese durch den Konflikt der Eltern sehr belastet ist und es zu Hause nicht mehr aushält. Sie kann sich aktuell nicht entscheiden, wo sie in Zukunft leben möchte und braucht eine Auszeit von beiden Elternteilen. 3.3.3. Es ist nicht ersichtlich, was das Protokoll der Anhörung vom 10. Mai 2019 vor dem Zivilgericht des Seebezirks im Rahmen des Eheschutzverfahrens an diesen Feststellungen ändern sollte. Anlässlich dieser Anhörung sagte C.________ aus, dass sie eine Auszeit von beiden Elternteilen benötige, auch von der Frage, bei wem und wo zu leben. Das ständige Hin und Her belaste sie

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 stark. Am liebsten würde sie die Auszeit auf einem Bauernhof in einer Familie verbringen und dort auch in die Schule gehen. Sie habe gehört, im F.________ gebe es solche Möglichkeiten. Sie denke, auch ein Schulwechsel wäre nicht schlecht. Sie werde das ungute Gefühl nicht los, dass sie in der Klasse von ihren Kameraden ein wenig beobachtet werde. An einem anderen Ort würde niemand ihre Vorgeschichte kennen, was ihr einen Neustart erlauben würde. Sie habe ihren Eltern auch gesagt, dass sie von beiden eine Auszeit wünsche. Für ihre Mutter sei es in Ordnung. Der Vater möchte dies aber gar nicht. Er setze sie unter Druck, damit sie von ihrem Wunsch Abstand nehme. Diese Aussagen bestätigen somit lediglich die bereits vor dem Friedensgericht bekannten Tatsachen. 3.3.4. Unbeachtlich ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass mit der abgeschlossenen Eheschutzvereinbarung keine Konfliktsituation mehr bestehe. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Urteil BGer 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Eheschutzvereinbarung wurde erst nach dem Entscheid des Friedensgerichts geschlossen. Zwar war dies lediglich eine Woche später. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass damit von einem Tag auf den anderen sämtliche Konflikte gelöst worden sein sollen, auch wenn eine solche Vereinbarung zu einer Beruhigung der Situation führen kann. Viel glaubhafter erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach immer noch Auseinandersetzungen bestehen. Bereits das vorliegende Verfahren bestätigt, dass sich die Eltern weiterhin nicht über sämtliche Angelegenheiten und insbesondere nicht betreffend die Belange von C.________ einig sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nun kein Druck mehr auf C.________ laste, zumal die Frage nach ihrem zukünftigen Wohnort und der schulischen bzw. beruflichen Orientierung durch die Eheschutzvereinbarung nicht geklärt wurde. 3.3.5. Zu beachten ist schliesslich, dass C.________ 15 Jahre alt und somit fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden. Gemäss der allgemeinen Erfahrung bedarf es für Jugendliche eines erheblichen Leidensdruckes, bis sie selbst die Platzierung in einem Heim dem Verbleib im eigenen familiären Umfeld vorziehen (Urteil BGer 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.3). C.________ hat wiederholt und klar ihren Wunsch nach einer Auszeit und Platzierung geäussert, was den bereits festgestellten Leidensdruck bestätigt. 3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Friedensgericht eine Situation feststellte, welche C.________ sehr belastet und ihr Wohl gefährdet. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Massnahme nicht verhältnismässig sei. Er verkenne nicht, dass seine Tochter unter der Trennung leide. Sie wolle und könne sich offenbar nicht entscheiden und hege den Wunsch auf eine Platzierung. Da er sich nicht einverstanden erklärte, sei der Weg über das Friedensgericht vorgeschlagen worden. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung sei die letzte Stufe der Kindesschutzmassnahmen. Die Fachperson, welche C.________ angehörte habe, fordere keine Fremdplatzierung, sondern schlage weniger weitgehende Massnahmen vor. Die Massnahme möge zwar dem Wunsch von C.________ entsprechen, sei im Lichte der hohen Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung gegen den Willen eines Elternteils aber nicht gerechtfertigt. Eine Erziehungsbeistandschaft würde zur Wahrung des Wohles von C.________ genügen. Diese hätte den Vorteil, dass auch mit Bezug auf die Schule und den künftigen Werdegang eine konkrete Begleitung stattfinden könnte. Diese fehle mit der Fremdplatzierung, welche nicht einmal Rahmenbedingungen enthalte, völlig.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Das Friedensgericht ist der Ansicht, dass keine andere Lösung als die Platzierung C.________ zum gegebenen Zeitpunkt den nötigen Schutz geben könnte und sie aus der Situation genommen werden müsse. Die Massnahme sei daher verhältnismässig. 4.2. 4.2.1. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufgrund der erforderlichen Proportionalität nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil BGer 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass das Kind den Erziehungs- und Pflegebedürfnissen entsprechend in angemessener Weise untergebracht wird (HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Kriterien bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente, z.B. Pflegefamilie am Wohnort, welche den Schulbesuch im bisherigen Umfeld ermöglicht), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Der laufende Kontakt mit den Eltern ist durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (BREITSCHMID, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 310 N. 9 f.). Zu beachten ist auch der Wunsch des urteilsfähigen Kindes (Urteile BGer 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2; 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.3). 4.2.2. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers spricht die E-Mail vom 26. April 2019 der Fachperson Kinderschutz nicht gegen eine Platzierung. So geht daraus hervor, dass eine vorübergehende Platzierung C.________ entlasten und etwas Ruhe in die Situation bringen könnte. Da der Beschwerdeführer dagegen sei, wäre diesbezüglich jedoch ein Entscheid des Friedensgerichts nötig. Weiter wird ausgeführt, dass es wichtig wäre, dass das Friedensgericht schnellstmöglich eine Kindesschutzmassnahme errichtet. Eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs könnten C.________ und ihre Familie im aktuellen Konflikt und der schwierigen Situation unterstützen. Selbst wenn daraus eine Empfehlung lediglich betreffend die Errichtung einer Beistandschaft abgeleitet werden soll, ist das Friedensgericht nicht daran gebunden (vgl. auch Urteil BGer 5A_478/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend erscheint die Errichtung von lediglich einer Erziehungsbeistandschaft von vorneherein ungenügend, um das Kindeswohl zu wahren. Die Kindeswohlgefährdung besteht insbesondere darin, dass C.________ den Druck zu Hause nicht mehr aushält und ausserdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich etwas antun würde, wenn ihr keine Alternative zur Verfügung steht. C.________ hat den Wunsch nach einer Auszeit von beiden Elternteilen wiederholt klar geäussert. Das Kindeswohl kann somit einzig durch eine Auszeit gewahrt werden. Da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist, steht keine andere Massnahme zur Verfügung als die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Betreffend die Platzierung ist festzuhalten, dass es dem ausdrücklichen Wunsch von C.________ entspricht, in einer Familie auf einem Bauernhof im F.________ untergebracht zu werden. Die individuelle Vereinbarung vom 4. Juni 2019 enthält sodann die Rahmenbedingungen der Platzierung. So ist einerseits eine klare Tagesstruktur vorgegeben. Andererseits lässt sich dieser Vereinbarung entnehmen, dass die Platzierung nicht nur den Zweck, Zeit zum Überlegen und Ruhe und Abstand zu gewinnen, hat, sondern auch die berufliche Orientierung. Ausserdem wird auch der Kontakt zu den Eltern aufrechterhalten.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die vom Friedensgericht angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung von C.________ ist somit verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind auf CHF 400.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 16. Mai 2019 wird bestätigt. II. Vom Rückzug des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird Vormerk genommen und das diesbezügliche Verfahren abgeschrieben. III. Die Verfahrenskosten werden auf pauschal CHF 400.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Juli 2019/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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