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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 09.02.2018 106 2018 6

9 février 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·987 mots·~5 min·1

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2018 6 Urteil vom 9. Februar 2018 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Partei A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Erwachsenenschutz – Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft und Ernennung eines provisorischen Beistands Beschwerde vom 29. Januar 2018 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 11. Dezember 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend dass das Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 zu Gunsten von A.________, geboren 1945, eine vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 und 395 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB errichtet und B.________, Berufsbeistand und Dienstchef des Beistandschaftsamts für Erwachsene in C.________, zum provisorischen Beistand ernannt hat; dass dieser Entscheid A.________ am 15. Januar 2018 zugestellt wurde; dass A.________ zu diesem Zeitpunkt im stationären Behandlungszentrum des Freiburger Netzwerkes für psychische Gesundheit, in Marsens, fürsorgerisch untergebracht war; dass er sich mit Schreiben vom 21. Januar 2018 (Postaufgabe: 29. Januar 2018) an das Kantonsgericht gewandt und das Folgende ausgeführt hat: „Wenn dem so ist will ich abreisen. in die Zentralschweiz „Familienangehörige“ so […] schnell wie möglich Und B.________ als Beistand kommt schon gar nicht in Frage hatt mier über all die Jahre die ich ihn gehabt habe nie eine Abrechnung gemacht“; dass dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2017 entgegen genommen werden kann; dass die Frage der Fristeinhaltung (10 Tage ab Mitteilung, Art. 445 Abs. 3 ZGB) mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens und der Tatsache, dass A.________ im Zeitpunkt der Postaufgabe fürsorgerisch untergebracht war, offen gelassen werden kann; dass die Beschwerde – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dass das Erfordernis der Begründung, an das im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird; dass die im Schreiben vom 21. Januar 2018 enthaltene Begründung aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. u.a. Schreiben des stationären Behandlungszentrums des Freiburger Netzwerkes für psychische Gesundheit vom 28. Dezember 2017: u.a. „pertes cognitives massives“, „incapacité de discernement“) als genügend erachtet werden muss; dass aus den Akten hervorgeht und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer u.a. an einer chronischen paranoiden Schizophrenie sowie an Demenz leidet und er bereits mehrmals in Marsens hospitalisiert werden musste, das letzte Mal am 15. November 2017, wobei dazumal auch eine schwere Verwahrlosung festgestellt wurde; dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2017 mit der Errichtung einer provisorischen Beistandschaft im Rahmen seiner finanziellen Angelegenheiten einverstanden war („Rechnungen bezahlen“), jedoch erwähnt hat, dass er mit B.________ schlechte Erfahrungen gemacht habe; dieser habe nie eine Abrechnung gemacht und immer gesagt, er habe keine Zeit;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass in Bezug auf die Errichtung der vorsorglichen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung – namentlich mit Blick auf das Schreiben der Ärzte des stationären Behandlungszentrums des Freiburger Netzwerkes für psychische Gesundheit vom 28. Dezember 2017 („ […] nous avons dès lors besoin de l’instauration d’un répondant administratif qui puisse l’accompagner dans ces démarches [de recherche d’un lieu de vie] et préparer le dossier complet du patient. Nous pensons également que A.________ aura besoin à long terme d’un soutien administratif au vu de ses difficultés de santé et de son incapacité de discernement“) – auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann: Beim Beschwerdeführer besteht in der Tat eine grosse Schutzbedürftigkeit und er ist in seinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf sofortige Hilfe angewiesen, namentlich auch um nach seinem aktuellen Kurzaufenthalt in D.________ einen geeigneten Wohnort zu finden; dass das Friedensgericht in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2017 ausführt, B.________ bringe als Berufsbeistand das fachliche Wissen und die Qualitäten mit, die es für die Übernahme eines solchen Mandates braucht; dass aus den Akten erhellt, dass B.________ bereits während rund 10 Jahren (2002 bis 2012) Beistand des Beschwerdeführers war und seine persönliche und finanzielle Situation kennt; dass er überdies jedes Jahr einen Bericht sowie die Rechnung für das vergangene Jahr beim Friedensgericht eingereicht hat, welche jeweils von letzterem genehmigt wurden (siehe Akten 100 2002 5, für das Jahr 2002: act. 15 ff., 23; für das Jahr 2003: act. 35 ff., 44; für das Jahr 2004: 56 ff., 66; für das Jahr 2005: act. 67 ff., 75; für das Jahr 2006: act. 77 ff., 90; für das Jahr 2007: act. 91 f., 97; für das Jahr 2008: act. 93 ff., 105; für das Jahr 2009: act. 100 ff., 114; für das Jahr 2010: act. 108 ff., 114; für das Jahr 2011: act. 124 ff., 139; für das Jahr 2012: act. 134 ff., 138, 142); dass der Entscheid, provisorisch B.________ als Beistand zu ernennen, somit nicht zu beanstanden ist; dass die Beschwerde dementsprechend abgewiesen wird; dass das Friedensgericht die Situation nun weiter prüfen und seinen – bisher nur provisorischen – Entscheid in absehbarer Zeit bestätigen, abändern oder allenfalls sogar aufheben wird; dass der Beschwerdeführer dabei eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlagen, bzw. eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ablehnen kann, und das Friedensgericht sodann darüber entscheiden muss (vgl. Art. 401 Abs. 1 und 3 ZGB); dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchdringt, weshalb ihm die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG aufzuerlegen sind; dass die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 150.- festgesetzt wird (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR); (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 11. Dezember 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 150.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Februar 2018/swo Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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