Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2018 58 Urteil vom 6. August 2018 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer Gegenstand Erwachsenenschutz – Antrag auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaften Beschwerde vom 13. Juli 2018 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 15. Mai 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 erwägend, dass mit Beschluss des ehemaligen Friedensgerichts Schmitten vom 13. Oktober 1999 für B.________ und A.________ eine freiwillige Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 aZGB errichtet wurde; dass mit Entscheiden des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom 12. November 2014 die bestehenden Beistandschaften gemäss Art. 394 aZGB in neurechtliche Massnahmen gemäss Art. 393 ZGB (Begleitbeistandschaft) sowie Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) überführt wurden; dass B.________ und A.________ gleichzeitig die Handlungsfähigkeit in Bezug auf alle ihre vorhandenen Vermögenswerte und vermögensrechtlichen Verpflichtungen sowie ihr Einkommen entzogen wurde; dass mit Entscheid vom 20. April 2016 für die zwei minderjährigen Kinder von B.________ und A.________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet wurde; dass das Friedensgericht mit Entscheiden vom 18. Januar 2017 den am 12. November 2014 angeordneten Entzug der Handlungsfähigkeit für B.________ und A.________ aufhob und es gleichzeitig die errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB in den Bereichen Wohnen, Bildung und Erwerbstätigkeit bestätigte; dass B.________ und A.________ mit Schreiben vom 13. März 2018 einen Antrag um Aufhebung der bestehenden Beistandschaften stellten, mit der Begründung, dass sie schon vieles selber regeln würden; dass das Friedensgericht mit Entscheid vom 15. Mai 2018 den Antrag von B.________ und A.________ um Aufhebung der bestehenden Beistandschaften abwies; dass B.________ und A.________ sich mit Schreiben vom 13. Juli 2018 an den Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts wandten und ausführten, sie seien mit diesem Entscheid nicht einverstanden und sie würden Rekurs einlegen; dass die Beschwerde – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 15. Mai 2018 hervorgeht; dass das Erfordernis der Begründung, an das zwar im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (u.a. BSK Erw.Schutz-STECK, Art. 450 N. 42), bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22138+III+374%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Ade&number_of_ranks=0#page374
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (u.a. Urteil BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1); dass die Beschwerdeführer ausführen, dass sie die freiwillige Beistandschaft auflösen möchten, da sie sich selber wieder um alles kümmern könnten; sie hätten bei Pro Infirmis angerufen und sich erkundigt, ob sie sie unterstützen würden und sie hätten ja gesagt, da sie noch Hilfe bei gewissen Unterlagen wie IV und anderen Dokumenten bräuchten; dass die Beschwerdeführer damit zwar zum Ausdruck bringen, dass sie mit dem Entscheid des Friedensgerichts nicht einverstanden sind, sie jedoch einzig ihre vor erster Instanz vertretene Meinung wiederholen – sprich dass sie sich selber wieder um alles kümmern wollen, allenfalls mit Hilfe von aussen – und nicht versuchen aufzuzeigen, inwiefern der eingehend begründete Entscheid des Friedensgerichts fehlerhaft ist, bzw. dass und inwiefern der Anruf bei Pro Infirmis respektive der Erhalt deren Broschüre etwas an den von der Vorinstanz erwähnten Feststellungen und Gründen für die Aufrechterhaltung der Beistandschaften ändern soll; dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann; dass selbst wenn darauf einzutreten wäre, die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden müsste; dass die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen aufhebt, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB); dies ist u.a. der Fall, wenn die betroffene Person in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa, weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat oder weil die vorübergehende Urteilsunfähigkeit überwunden wurde; dass das Friedensgericht die Situation der Familie von B.________ und A.________ geprüft, die Eheleute angehört, diverse Informationen eingeholt, so namentlich bei den Beiständen und der Schwester von A.________, und den Entscheid eingehend begründet hat; dass letzterer aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist: Für B.________, geboren 1971, und A.________, geboren 1970, besteht seit rund 19 Jahren eine Beistandschaft. Vorher wurden sie vom Sozialdienst bzw. ihre heute volljährige Tochter vom Jugendamt betreut. Sie haben drei Kinder, wovon zwei noch minderjährig sind. A.________ ist zurzeit Hausfrau, kümmert sich um ihre Familie und beabsichtig die Absolvierung eines Rotkreuzkurses, um später wieder erwerbstätig werden zu können. B.________ bezieht eine IV-Teilrente und arbeitet im geschützten Rahmen in einer Werkstatt; er leidet unter starken Herzproblemen. Für A.________ bestehen Verlustscheine in der Höhe von CHF 28‘752.85 und für B.________ solche in der Höhe von CHF 39‘497.05 (Stand: 25. Juni 2018). Per Ende 2017 belief sich das Vermögen auf CHF 42‘000.zzgl. einer Erbschaft von CHF 18‘000.-; anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 20. April 2018 waren davon noch ca. CHF 49‘000.- übrig. An dieser Sitzung führte A.________ u.a. aus, sie sei sich bewusst, dass sie weiterhin Hilfe von aussen benötige, deshalb habe sie ihre Schwester und C.________ um Hilfe gebeten. B.________ wollte an dieser Sitzung vor allem zuhören und seine Frau reden lassen. Der Beistand sagte seinerseits aus, die letzten zwei Jahre seien aus finanzieller Sicht gut gelaufen – 2016 hätten sie etwas sparen können und 2017 hätten sie etwas Geld erhalten [wobei aus dem letzten Rechenschaftsbericht (für das Jahr 2016) hervorgeht, dass
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 der Beistand mit A.________ regelmässig Gespräche über geplante Anschaffungen geführt, mehrmals auf den Vermögensverzehr hingewiesen und versucht hat, diesen zu bremsen] – und A.________ kümmere sich gut um die Familie und das Budget; dennoch sei er nicht für die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft; eine solche könnte er nur dann befürworten, wenn die Familie von B.________ und A.________ konkrete Unterstützung von Dritten bei der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten hätte, andernfalls wäre ihr Geld schnell weg; die Familie von B.________ und A.________ habe in den letzten Jahren sieben Autos gekauft; es brauche jemanden, der ihr im finanziellen Bereich Grenzen setze. Am 3. Mai 2018 erklärte die Schwester von A.________ der Friedensrichterin, sie habe dem Ehepaar angeboten, für sie ein Budget zu erstellen und sie eventuell bei der Erledigung ihrer Zahlungen zu unterstützen; dabei sehe sie sich weniger in der Kontrollfunktion; es sei nicht die Idee gewesen, dass sie die Zahlungen mache oder eine Beistandschaft übernehme; sollte das Budget nicht ausreichen, habe sie keine Möglichkeit, die Familie von B.________ und A.________ zu unterstützen; sie habe das Gefühl, dass ihre Unterstützung nicht ausreiche; sie müsste sich auf B.________ und A.________ verlassen können und ob dies der Fall sei, sei nicht klar. Die Beiständin der minderjährigen Kinder, welche die Familie von B.________ und A.________ bereits seit 1997 auf freiwilliger Basis betreute, erklärte, die Beziehung zur Familie sei schwankend und aus ihrer Sicht sei eine Unterstützung durch die Schwester nicht genug. In der Vergangenheit hat sich Wohn- und Arbeitssituation der Familie von B.________ und A.________ mehrmals verändert (vgl. Rechenschaftsberichte in den Akten). Für die minderjährigen Kinder besteht seit 2016 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB. Die Tochter besucht eine Tagesklinik und erhält gemäss den Angaben der Mutter eine IV-Rente. In Anbetracht dieser Ausführungen hat das Friedensgericht zu Recht festgehalten, dass die bestehenden Beistandschaften aufrechtzuerhalten sind. Die Massnahmen dienen dem Schutz und dem Wohl der Beschwerdeführer und ihrer Kinder, und sind auch an die konkrete Situation angepasst. Bezüglich Pro Infirmis verkennen B.________ und A.________, dass dieser gemeinnützige Verein vor allem beratende und unterstützende Dienstleistungen erbringt, was aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Vorgeschichte der Familie (u.a. zahlreiche Schulden, häufiger Wechsel in den Bereichen Wohnen und Arbeit, mehrfache Autokäufe), der aktuellen Lage mit zwei unterstützungspflichtigen Kindern und der doch recht komplexen finanziellen Situation (u.a. Bezug von IV-Renten und Ergänzungsleistungen) nicht genügt, um sicherzustellen, dass sich die Situation der Familie nicht erneut verschlechtern wird; dass B.________ und A.________ mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen, weshalb ihnen die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG aufzuerlegen sind; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Prozesskosten in der Höhe von CHF 150.- werden B.________ und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. August 2018/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: