Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2018 112 Urteil vom 27. November 2018 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Vizepräsident: Jérôme Delabays Richter: Michel Favre, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Erwachsenenschutz – Errichtung einer Beistandschaft und Ernennung eines Beistands Beschwerde vom 12. November 2018 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 12. Oktober 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: Friedensgericht) mit Entscheid vom 12. Oktober 2018 zu Gunsten von A.________, geboren 1980, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB), eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) für den Bereich Wohnen sowie für die Bereiche Erwerbstätigkeit und Tagesstruktur und eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) für den Bereich Gesundheit errichtet und B.________, Berufsbeistand Sense-Oberland, zum Beistand ernannt hat; dass dieser Entscheid A.________ am 26. Oktober 2018 zugestellt wurde; dass sich A.________ mit Schreiben vom 12. November 2018 an das Kantonsgericht Freiburg wandte und das Folgende ausführt: „Es geht um die Beistandschaft. Ich bin damit nicht einverstanden und kann das nicht akzeptieren. Mir geht es nicht gut und ich kann auch nicht belastet werden. Es ist mir alles zu viel. Alleine die Briefe, welche das Friedensgericht mir sendet, sind mir zu viel und belasten mich sehr. Zu allem Überfluss muss ich Medikamente einnehmen und regelmässig einen Psychiater besuchen“; dass dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2018 entgegengenommen werden kann; dass die Beschwerde – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 12. Oktober 2018 hervorgeht; dass das Erfordernis der Begründung, an das im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (u.a. Urteil BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. November 2018 ausführt, er sei mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden. Es gehe ihm nicht gut und er könne nicht belastet werden. Alles sei ihm zu viel; dass der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegt, inwiefern der eingehend begründete Entscheid des Friedensgerichts seiner Meinung nach fehlerhaft ist; dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass, selbst wenn darauf einzutreten wäre, die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden müsste; dass das Friedensgericht die Situation des Beschwerdeführers umfassend geprüft, ihn angehört und den angefochtenen Entscheid eingehend begründet hat; dass der Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist: Wegen von durch den Cannabiskonsum hervorgerufenen Störungen und einer Tendenz zur Aggressivität wurde für den Beschwerdeführer am 25. März 2018 eine vierwöchige ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Marsens angeordnet, welche in der Folge wieder aufgehoben wurde, nachdem er aus der Klinik entwichen war. Am 3. August 2018 wurde für den Beschwerdeführer erneut eine vierwöchige ärztliche fürsorgerische Unterbringung angeordnet, welche mit Entscheid vom 28. August 2018 des Friedensgerichts verlängert wurde. Am 4. September 2018 ordnete das Friedensgericht sodann eine stationäre psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Das Gutachten wurde am 1. Oktober 2018 erstattet. Darin stellt der Gutachter die Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung sowie einer deutlichen Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordere (ICD-10: F70.1); als Differenzialdiagnosen wurden eine bipolare Störung (ICD-10: F31.8) sowie eine Schizo-affektive Psychose (ICD-10: F25.8) genannt. Der Beschwerdeführer weise in allen Bereichen eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit auf. Eine stationäre Behandlung sei nicht mehr erforderlich; bestenfalls genüge eine halbstationäre Behandlung/ Betreuung. Falls er diese aber ablehne, dürfte eine Begleitung durch die Spitex zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme und Überwachung des Gesundheitszustandes unter der ärztlichen Aufsicht durch seinen behandelnden Psychiater wahrscheinlich genügen. Die Errichtung einer Beistandschaft sei aber unbedingt nötig, auch wenn der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sei; dass aus dem Gutachten klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung einen Beistand benötigt, der ihn in administrativen und finanziellen Angelegenheiten unterstützt und ihn bei der Invalidenversicherung anmeldet; dass der Gutachter ausserdem einen Unterstützungsbedarf für die Bereiche Erwerbstätigkeit und Tagesstruktur sowie für den Bereich Wohnen bestätigt; dass auch der Sozialdienst Sense-Oberland, welcher den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 begleitet, in seinem Bericht vom 11. September 2018 die Errichtung einer Beistandschaft befürwortet, da dem Beschwerdeführer im aktuellen Gesundheitszustand keine selbständige Wohnung mehr finanziert werden könne und dieser administrative Arbeiten vernachlässige oder verweigere; dass die Assistenzärztin anlässlich der Anhörung vom 12. Oktober 2018 erklärte, dass die Klinik die notwendige Anschlusslösung für den Beschwerdeführer (ambulante Nachbehandlung durch den behandelnden Psychiater sowie Spitexbegleitung zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme) organisiert habe; dass die vom Friedensgericht angeordneten Massnahmen, namentlich die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB), einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) für den Bereich Wohnen sowie für die Bereiche Erwerbstätigkeit und Tagesstruktur und einer Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) für den Bereich Gesundheit, unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden sind;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass der Beschwerdeführer keine Argumente vorbringt, die die angeordneten Massnahmen und somit den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erscheinen liessen, ist doch auch er der Ansicht, dass es ihm nicht gut gehe, er nicht belastet werden könne und ihm alles zu viel sei, was gerade dafür spricht, dass er Unterstützung benötigt; dass der Beschwerdeführer damit mit seiner Beschwerde nicht durchdringt, weshalb ihm gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen sind; Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 150.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. November 2018/dki Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: