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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.04.2017 106 2017 28

3 avril 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,404 mots·~12 min·5

Résumé

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2017 28 Urteil vom 3. April 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Jean-Luc Mooser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Partei A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde vom 27. März 2017 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 22. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ ist seit 2011 verwitwet und lebt mit ihrer dreizehnjährigen Tochter B.________ in C.________. Am 31. Januar 2017 ging eine Gefährdungsmeldung das Kind B.________ betreffend beim Friedensgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) ein. Das Kind sei wegen der psychischen Beeinträchtigung seiner Mutter gefährdet. Den Vorladungen auf das Friedensgericht leistete A.________ keine Folge. Wie mit dem Schulsozialarbeiter vereinbart, meldete sich B.________ telefonisch beim Friedensgericht und ersuchte um einen Termin für ein Gespräch. Am 17. März 2017 wurde sie von der Friedensrichterin angehört. Das Kind wünschte sich, dass seine Mutter in eine Klinik gehe, an einen sicheren Ort, es könne so nicht weitergehen. Sie sei eine Stütze, damit ihre Mutter nicht ganz runterfalle. Sie frage sich, was passieren würde, wenn sie einmal nicht da sei. A.________ wurde am 21. März 2017 zu Hause zu ihrer Situation angehört. Sie verweigerte jegliche ambulante Massnahme. Am 22. März 2017 entschied das Friedensgericht, A.________ fürsorgerisch unterzubringen. A.________ leide seit mehreren Jahren an einer psychischen Störung. Über mehrere Jahre habe sie sich freiwillig Hilfe gesucht und sei von ihrem familiären Umfeld bzw. ihrer Tochter unterstützt worden. Seit einigen Monaten habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, was zu einer Gefährdungsmeldung geführt habe. Die Tochter bestätige, dass es ihrer Mutter schlecht gehe, diese nicht mehr arbeiten könne, kaum mehr aus dem Haus gehe und Wahnvorstellungen und Verfolgungsängste habe. An der Anhörung von A.________ habe festgestellt werden können, dass sich diese als Opfer von Umtrieben sehe und jegliche psychische Beeinträchtigung verneine. Sie widersetze sich ambulanten und stationären Massnahmen, da sie gesund sei und das Problem nicht bei ihr, sondern anderswo zu suchen sei. Die von A.________ benötigte Hilfe und Behandlung sei zum gegebenen Zeitpunkt nur im stationären Rahmen möglich, weshalb die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig und zum Schutz von A.________ notwendig sei. Das Friedensgericht hat sich ausserdem vorbehalten, im Rahmen des stationären Aufenthaltes einen externen Psychiater mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über A.________ zu beauftragen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 27. März 2017 Beschwerde. Gleichentags wendete sie sich nochmals an den hiesigen Hof. Sie wolle in eine ambulante Therapie wechseln. Am 28. März 2017 kontaktierte sie den hiesigen Hof noch einmal und verlangte insbesondere ihre sofortige Freilassung und beanstandete die Auferlegung der Kosten der stationären Behandlung. Das bei Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie-Psychotherapie, in Auftrag gegebene Gutachten über A.________ ging beim hiesigen Gerichtshof am 3. April 2017 ein. C. Am 3. April 2017 wurden A.________ sowie Dr. med. E.________, Stv. leitender Arzt, vom hiesigen Gerichtshof angehört.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. a) Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]; SGF 212.5.1). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin. Diese ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es weiterer Ausführungen dazu bedarf. Der angefochtene Entscheid datiert vom 22. März 2017 und die Beschwerde wurde damit am 27. März 2017 fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. c) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). d) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. a) Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). Unter den Begriff der psychischen Störung wird auch die Alkohol-, Drogen- und Medikamentensucht subsumiert, da auch diese Suchterkrankungen von den Fachleuten als psychische Störungen verstanden werden (vgl. BGE 137 III 289 E. 4.2).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 b) Das in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. März 2017 beinhaltet folgende Diagnose: psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol; schädlicher Gebrauch (Abhängigkeit); Persönlichkeitsstörung (histrionische, borderline oder psychotische). Die Beschwerdeführerin selber verneine jegliche Störung, akzeptiere aber eine gewisse psychische Vulnerabilität. Gemäss dem Gutachter bestehe für sie wegen dem übermässigen Alkoholgenuss eine mässige, kurzfristige Gefahr für die Gesundheit. Für ihre dreizehnjährige Tochter hingegen könnten die unbehandelte Alkoholkrankheit und die mögliche progressive Verwahrlosung der Mutter durchaus verheerende gesundheitliche Folgen haben, die über Depression oder Angst und Panik bis zum Selbstmord führen könnten. Die Tochter brauche unbedingt Hilfe und Unterstützung. Jemand müsse ihr langfristig die Verantwortung für den Gesundheitszustand der Mutter abnehmen. Der Gutachter ist weiter der Meinung, dass die fürsorgerische Unterbringung ein berechtigter Schritt war, um zu erforschen, inwiefern die Beschwerdeführerin jetzt eine Behandlung ihrer Krankheit annehmen könnte. Abgesehen davon sei der Betreuungsbedarf insbesondere zum Wohl der Tochter gegeben. Bei einem Unterbleiben der Behandlung bzw. Betreuung bestehe für die Beschwerdeführerin selbst ausser einem Unglück unter Alkoholeinfluss keine akute Lebensbedrohung. Hingegen könne eine chronische, affektive Überforderung der Tochter in einem kritischen Lebensabschnitt durchaus die oben genannten verheerenden Folgen haben. Die fürsorgerische Unterbringung war deshalb insbesondere für die Tochter unerlässlich und gerechtfertigt. Für die Beschwerdeführerin selber war sie gerechtfertigt, um ihr eine Möglichkeit zu bieten, sich wieder aufzuraffen und möglicherweise eine tragende therapeutische Beziehung einzugehen. Weiter verneinte der Gutachter eine glaubhafte Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin und schätzte die Chancen einer ambulanten Behandlung deshalb relativ klein ein. Die von ihr vorgeschlagene Unterstützung durch eine Alternativtherapeutin sei in Anbetracht ihrer Probleme ungenügend. Schliesslich erachtet er das stationäre Behandlungszentrum in Marsens als eine geeignete Institution für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin. c) An der Sitzung vom 3. April 2017 gab der behandelnde Arzt zu Protokoll, dass bei Einlieferung der Beschwerdeführerin keine Gefährdung und keine psychotischen Störungen festgestellt werden konnten, so dass sich die Behandlung auf die Alkoholproblematik konzentrierte. Am Wochenende (Samstagmorgen bis Sonntagabend) zuvor konnte ein Ausgang organisiert werden, der gut verlief. Die anschliessende Kontrolle ergab zudem, dass die Beschwerdeführerin während diesem Ausgang keinen Alkohol getrunken hatte. Eine Entlassung käme aus seiner Sicht relativ rasch in Frage. Wenn die Beschwerdeführerin alleine nach Hause kehren würde, hätte er keine Bedenken, sofern sie sich einer ambulanten Behandlung unterzieht. Für die Tochter brauche es allerdings eine Überwachung. Ein ausführlicheres Gutachten über die Beschwerdeführerin sei allenfalls in Bezug auf die Situation mit ihrer Tochter in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte ihre Beschwerde, erklärte, dass sie die Unterbringung bestreite, da sie vor der Einlieferung keine Kenntnis vom Entscheid hatte und da sie ein Obhutsverlust über ihre Tochter verhindern wollte. Sie habe auch zeigen wollen, dass sie im Alltag integriert sei. Sie sehe sich noch voll arbeitsfähig und sei daran zu schauen, wie sie sich neu organisiere. Mit der Diagnose des Gutachters sei sie nicht einverstanden. Ausserdem finde sie das Gutachten schlecht, es enthalte Hypothesen und Unwahrheiten. Sie habe das von der Friedensrichterin geforderte psychiatrische Gutachten nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern mitgeteilt, dass es bereits Informationen gebe, die man einholen könnte. Sollte sie aber nach Hause können, würde sie sich in ein ambulantes Netz einbinden lassen, wenn dies so eingeschätzt werde. Die Frage, ob sie sich auch einem ausführlicheren Gutachten unterziehen lassen würde, wollte sie nicht beantworten und derjenigen, wie es ihrer Tochter mit dieser Situation wohl gehe, wich sie aus, bestritt aber, dass sich diese um sie kümmern musste.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 d) Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass sich die Friedensrichterin am 21. März 2017 selber vor Ort ein Bild der Situation machen konnte („Die Ängste der Tochter um ihre Mutter sind berechtigt. Frau A.________ braucht Hilfe, es geht ihr psychisch schlecht. Sie erachtet sich als gesund und ist uneinsichtig, realisiert ihren Zustand in keiner Weise und ist sich infolgedessen auch nicht bewusst, was für Auswirkungen dieser Zustand auf das Wohl ihrer Tochter hat. In diesem Krankheitszustand ist nicht nur die Mutter, sondern auch das Wohl des Kindes gefährdet, welches die volle Verantwortung für die Mutter zu tragen hat“), genauso wie die Polizei, welche am 17. März 2017 namentlich festgestellt hatte, dass die dreizehnjährige Tochter aktiv eingreifen musste, damit die Beschwerdeführerin, welche unter sichtlich starken Alkoholproblemen litt, den Polizisten folgte. e) Der hiesige Gerichtshof erachtet aufgrund sämtlicher Ausführungen als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, namentlich an Alkoholsucht, leidet. Ob dazu noch weitere psychische Störungen wie Schizophrenie, die von der Klinik F.________ diagnostiziert wurde, Depression (vgl. Diagnose Klinik G.________) oder andere Persönlichkeitsstörungen (histrionische, borderline oder psychotische) kommen, wie sie der Gutachter feststellen konnte, kann vom Gerichtshof in Anbetracht der unterschiedlichsten Meinungen nicht abschliessend geklärt werden. Die für die Beschwerdeführerin mässige Gefahr für ihre Gesundheit und damit gekoppelte konkrete und erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder gar das Leben ihrer dreizehnjährigen Tochter rechtfertigten eine kurzfristige Unterbringung der Beschwerdeführerin, namentlich, um ihr den körperlichen Entzug vom Alkohol zu ermöglichen, sich aufzuraffen und ihr Leben wieder so in die Hand zu nehmen, dass sie mit ihrer Tochter wieder zusammenleben kann, ohne sich selber und diese zu gefährden. Hierzu war die Klinik in Marsens eine geeignete Institution, ist diese doch auf die Behandlung von Suchtstörungen spezialisiert. Wie der sie in der Klinik behandelnde Arzt aussagte, konnte die Entgiftungsphase nun erfolgreich abgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Entzugssymptome mehr und auch der ihr erlaubte Ausgang am vergangenen Wochenende verlief positiv, ohne dass sie sich zu Alkoholkonsum verleiten liess. Eine baldige Entlassung drängt sich damit auf. Wie jedoch sowohl der Gutachter als auch der behandelnde Arzt erklärten, ist eine ambulante Therapie weiterhin unerlässlich. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem einverstanden erklärt, sich in ein ambulantes Netz einbinden zu lassen und sich insbesondere Blutkontrollen zu unterziehen und die Konsultationen bei Dr. med. H.________ wieder aufzunehmen. Das Friedensgericht ist somit zu beauftragen, ein therapeutisches Netzwerk aufzubauen und eine ambulante Behandlung anzuordnen. In Anbetracht der ausserordentlich schwierigen familiären Situation der Beschwerdeführerin und der absoluten Notwendigkeit diese zu stabilisieren, ist das Friedensgericht ausserdem anzuweisen, über die Beschwerdeführerin ein ausführliches psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. Aus dem gleichen Grund und namentlich, um der Beschwerdeführerin alle Chancen zu geben, damit diese mit ihrer Tochter weiterhin und vor allem langfristig zusammenleben kann, ist vom Friedensgericht ausserdem zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls weitere Schutzmassnahmen, so insbesondere eine Beistandschaft, benötigt. Schliesslich sind auch für die Tochter umgehend sämtliche nötigen Schutzmassnahmen anzuordnen. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente ist die Beschwerdeführerin am kommenden Samstag, 8. April 2017 zu entlassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich ihre Pflicht zur Übernahme der Kosten des Spitalaufenthalts (Ziff. V). Gemäss Art. 27 Abs. 1 KESG gehen die Kosten, die aus einer fürsorgerischen Unterbringung, den verabreichten Behandlungen in einer geeigneten Einrichtung oder den ambulanten Behandlungen sowie aus der Nachbetreuung entstehen, zu Lasten der betroffenen Person. Da sich der Entscheid im Zeitpunkt seines Erlasses nicht als rechtswidrig erwiesen hat, sind die aus der Einweisung entstandenen Kosten entsprechend dieser Gesetzesbestimmung von der Beschwerdeführerin zu tragen. Abs. 2 der Bestimmung bleibt vorbehalten. Dieser sieht vor, dass bei einer mittellosen Person die Kosten gemäss dem Sozialhilfegesetz vom Staat übernommen werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. 4. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen entlassen wird. Im Grundsatz erwies sich der Einweisungsentscheid jedoch gerechtfertigt, so dass ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘300.- festgesetzt (CHF 1‘000.- für das Gutachten, CHF 300.- für die Gebühr und die Auslagen, inkl. Reisekosten). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. II. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 22. März 2017 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: I. A.________ wird gestützt auf Art. 426 ZGB in das Stationäre Behandlungszentrum in 1633 Marsens eingewiesen. II. Die fürsorgerische Unterbringung ist befristet. A.________ wird am Samstag, 8. April 2017 entlassen. III./IV. [aufgehoben]. V. Die Kosten des Spitalaufenthalts, allfälliger Gutachten und Berichte sowie die Einsatzkosten der Polizei und der Ambulanz gehen zu Lasten von A.________. VI. Die Gerichtskosten betragen CHF 320.- und gehen zu Lasten von A.________. VII. [gegenstandslos]. III. Das Friedensgericht des Seebezirks wird angewiesen, für A.________: - eine ambulante Behandlung anzuordnen und ein therapeutisches Netzwerk aufzubauen; - ein ausführliches psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen; - sowie weitere Schutzmassnahmen zu prüfen und allenfalls anzuordnen. IV. Das Friedensgericht des Seebezirks wird angewiesen, für die Tochter von A.________, B.________, umgehend sämtliche nötigen Schutzmassnahmen anzuordnen. V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘300.- (Gebühr: CHF 300.-, inkl. Reisekosten; Gutachten: CHF 1‘000.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. April 2017/cth Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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