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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.10.2016 106 2016 94

18 octobre 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·3,549 mots·~18 min·5

Résumé

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2016 94 Urteil vom 18. Oktober 2016 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Catherine Overney Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Partei A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa in der Angelegenheit betreffend B.________ Gegenstand Erwachsenenschutz Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. August 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. a) Dr. B.________, geboren 1934, und Dr. A.________, geboren 1956, sind seit 1982 verheiratet und Eltern einer erwachsenen Tochter. Die Eheleute wohnen zusammen in einem Haus in C.________. Das Verhältnis zwischen der Familie des Ehemannes (ein Bruder, zwei Schwestern) und der Ehefrau ist seit Jahren gestört. b) Am 20. Januar 2016 reichte der Bruder von B.________, D.________, eine erste Gefährdungsmeldung beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) ein. Er machte sich insbesondere Sorgen, dass letzterer nicht die notwendige Betreuung erhalten und verwahrlosen würde. Da keine Gefährdung festgestellt werden konnte, wurde das Dossier anfangs März 2016 wieder geschlossen. Am 31. März 2016 reichte der Bruder wiederum eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Entscheid vom 15. Juni 2016 wurde das Verfahren geschlossen, nachdem namentlich festgestellt worden war, dass der Ehefrau ein gesetzliches Vertretungsrecht zusteht, sie alles unternimmt, um ihrem Ehemann die notwendige Hilfe zu leisten und dieser sich in ärztlicher Behandlung befindet. Am 19. Juli und 2. August 2016 wandte sich der Bruder nochmals an das Friedensgericht. Er reichte Kopien eines „Hausverbots“ und eines „Kontaktabbruchs“ ein, welche die Unterschrift der Eheleute B.________-A.________ trugen, wobei der Bruder namentlich erwähnte, dass die Unterschriften von B.________ gefälscht seien. Zudem teilte er dem Friedensgericht Vorkommnisse mit, welche am 22. Juli 2016 stattgefunden und die Anwesenheit der Polizei erfordert hatten. Die Polizei liess dem Friedensgericht anfangs August 2016 den Polizeirapport und eine Aktennotiz in Bezug auf die Intervention vom 22. Juli 2016 zukommen. c) Gemäss Arztzeugnis von Dr. E.________ vom 13. Juni 2016 leidet B.________ an kognitiven Störungen infolge einer Hirnerkrankung. Dr. F.________ stellte am 17. Juni 2016 seinerseits fest, dass B.________ an einer degenerativen Demenz von Alzheimertyp leide. Da zur Diagnosesicherung ein Termin im Neurozentrum G.________ empfohlen wurde, kam es am 28. Juli 2016 zu einem weiteren Bericht, und zwar von Dr. H.________, welcher eine leichte bis mittelschwere Demenz vom gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit mit Amyloidangiopathie und superfizieller Siderose diagnostizierte. Weiter stellte Dr. H.________ fest, dass B.________ in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung angewiesen sei und die kognitive Unabhängigkeit nicht mehr gegeben erscheine. Am 15. September 2016 bestätigte Dr. H.________ seine Diagnose und stellte fest, dass B.________ von der antidementiven Behandlung profitiere. B. Am 31. August 2016 entschied das Friedensgericht namentlich, I.________ von der Berufsbeistandschaft J.________ im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB den Auftrag zu erteilen, zusammen mit B.________, dessen Ehefrau und deren Vertrauensperson K.________ verschiedene Bereiche abzuklären und bei der Umsetzung von Lösungen konkrete Unterstützung zu leisten. Die Bereiche wurden aufgelistet und I.________ ermächtigt, bei den behandelnden Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu verlangen und zu erhalten, sowie das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht freiwillig einwilligen. I.________ wurde zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei Dr. H.________ Informationen zur

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen sowie dem Friedensgericht nach zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht einzureichen und bekannt zu geben, ob sich der Erlass weitergehender erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt. C. Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Sie beantragt, diese sei gutzuheissen, der Entscheid aufzuheben und die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen. Am 4. Oktober 2016 nahm das Friedensgericht Stellung und bestätigte seinen Entscheid. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 KESG). b) Gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 450b ZGB und Art. 8 KESG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2016 zugestellt, sodass die Beschwerde vom 30. September 2016 fristgerecht erfolgt ist. c) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau der betroffenen Person zur Erhebung der Beschwerde befugt. d) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). e) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall. f) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. a) aa) Das Friedensgericht hat namentlich festgestellt, dass es seit dem 21. Januar 2016 mit der Situation von B.________ befasst ist und die Ehefrau umfassende Abklärungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes getroffen, weitere Untersuchung eingeleitet hat und alles unternimmt, damit er die bestmögliche medizinische Betreuung erhält. Das Friedensgericht hat somit keine weitergehenden medizinischen Abklärungen angeordnet. Es hat jedoch mit Sorge festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand von B.________ zunehmend und rapide verschlechtert hat. Es hat sodann festgehalten: „Den Ehepartner in einer derartigen Situation zu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 sehen, ist in jedem Fall äusserst belastend. Im vorliegenden Fall kommen die seit Jahrzehnten dauernden Spannungen zwischen Frau Dr. A.________ und den Geschwistern von Dr. B.________ erschwerend hinzu. Eine derartige Ausgangslage kann sehr rasch zu einer Überforderung derjenigen Person führen, welche die Betreuung und Fürsorge am direktesten sicherstellt. Das Zusammenleben mit einem zunehmend dementen Ehemann stellt eine riesige Herausforderung dar, welche ohne äussere Hilfe kaum zu bewältigen ist. Aus der Rückmeldung der Polizei kann geschlossen werden, dass die Situation von Dr. B.________ hinsichtlich seiner Pflege, seiner Betreuung und der Ermöglichung von sozialen Kontakten optimiert werden könnte. Dadurch könnte auch die Ehefrau Dr. A.________ entlastet werden“. So ist das Friedensgericht zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben seien. Aufgrund seiner Erkrankung sei B.________ schutzbedürftig. Demgegenüber sei zu beachten, dass er eine Ehefrau habe, welche sich mit grossem Engagement um ihn kümmere und ein Vertretungsrecht besitze. Die Absicht des Friedensgerichts gehen dahin, insbesondere der Ehefrau eine Fachperson zur Seite zu stellen, welcher ihr mit Rat und Tat in dieser neuen Lebenssituation zur Seite stehe und dabei auch die Interessen von B.________ vertrete, soweit diese mit den Interessen der Ehefrau nicht gleichgerichtet seien. Dies könne im Rahmen eines Auftrags nach Art. 392 ZGB sichergestellt werden. bb) Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die generellen Voraussetzungen für eine Beistandschaft nicht erfüllt seien. Soweit B.________ überhaupt urteilsunfähig sein sollte, was weder erstellt sei, noch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehe, würde das gesetzliche Vertretungsrecht der Ehefrau gemäss Art. 374 ZGB greifen. Weder aus dem Entscheid, noch aus den Akten oder dem neuesten Arztbericht vom 15. September 2016 lasse sich ableiten, aus welchen Gründen dieses Recht eingeschränkt werden müsste. Somit bleibe auch kein Raum für Anordnungen gemäss Art. 392 ZGB. So führe die Vorinstanz auch nicht aus, aus welchen Gründen die Errichtung einer Beistandschaft offensichtlich unverhältnismässig erscheine. Schliesslich bringe die Beschwerdeführerin alles mit, um ihrem Ehemann eine bedarfsgerechte Pflege zukommen zu lassen und für ihn zu sorgen. Sie habe nicht darum ersucht, bei dessen Pflege entlastet zu werden und die Vorinstanz verweise lediglich auf allgemeine Aussagen, um zu begründen, dass sie von Amtes wegen entlastet werden müsse, ohne aufzuzeigen, dass sie im konkreten Fall überlastet wäre. cc) In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 erklärte das Friedensgericht, dass es davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft grundsätzlich erfüllt seien. In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei von der Errichtung einer solchen Massnahme abgesehen und stattdessen als mildere Massnahme ein Auftrag erteilt worden. Zudem habe es den Einsatz der Ehefrau immer gewürdigt. Hingegen sei bezweifelt worden, dass den Interessen von B.________ hinsichtlich Wohnsituation und Pflege hinreichend Rechnung getragen werden könne, da seine Interessen mit denjenigen der Ehefrau nicht immer deckungsgleich seien. Dazu komme der Dauerkonflikt zwischen der Ehefrau und den Geschwistern des Ehemannes. Aus diesem Grund sei eine neutrale Drittperson mit der Abklärung der Verhältnisse beauftragt worden, dies mit dem Ziel, unter Einbezug der Ehefrau sicherzustellen, dass für B.________ so gut wie möglich gesorgt sei. b) aa) In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006, zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7042 Ziff. https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/227deaa6-80cf-4cd2-bb9a-334b9b2c2ca4?source=document-link&SP=7|pzujbc https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/227deaa6-80cf-4cd2-bb9a-334b9b2c2ca4?source=document-link&SP=7|pzujbc

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4). bb) Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen (Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Der Botschaft zu Art. 392 ZGB ist das Folgende zu entnehmen: „Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat nach Art. 393 ZGB die Vormundschaftsbehörde selber «das Erforderliche anzuordnen», sofern sie nicht nach den Ziffern 1–5 eine Beistandschaft errichten muss. Künftig soll es eine entsprechende Zuständigkeit in allen Bereichen – also nicht nur bei fehlender Vermögensverwaltung – geben. In der Praxis besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis nach einem direkten Handeln der Erwachsenenschutzbehörde in liquiden Fällen, die keine grosse Arbeit verursachen. Erscheint deshalb die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich − etwa statt eine Mitwirkungsbeistandschaft anzuordnen − einem Rechtsgeschäft zustimmen (Ziff. 1). Für eine einzelne Aufgabe kann die Erwachsenenschutzbehörde auch einer natürlichen oder juristischen Person einen Auftrag erteilen (Ziff. 2). Es geht dabei nicht um einen Auftrag im Sinn eines Amtes, sondern um einen Auftrag nach Obligationenrecht für eine bestimmte, genau umschriebene Aufgabe. Mit der Voraussetzung, dass die Errichtung einer Beistandschaft offensichtlich unverhältnismässig wäre (Einleitungssatz), wird eine gewisse Bremse vorgesehen, damit die Behörde gestützt auf die vorliegende Bestimmung nicht zuviel anordnet. Die Beistände oder Beiständinnen dürfen nicht etwa über den Weg unmittelbarer behördlicher Vorkehren oder obligationenrechtlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann die Erwachsenenschutzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen auch eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der «Einblick und Auskunft» zu geben ist (Ziff. 3). Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 307 Absatz 3 ZGB über den Kindesschutz an. Die beauftragte Person oder Stelle soll etwa bei der Krankenkasse nachfragen, ob die Prämien bezahlt sind, oder Auskünfte von einer Bank erhalten, ohne dass die betroffene Person hierfür eine Vollmacht ausstellen muss. Grundfrage ist allerdings, ob ein allgemeines Einsichts- und Auskunftsrecht angeordnet werden kann oder ob die Behörde den Umfang einer solchen Kompetenz zu umschreiben hat. Der Entwurf steht auf dem Boden der zweiten Auffassung. Die Behörde muss in ihrem Entscheid die Bereiche umschrieben, die vom Einsichts- und Auskunftsrecht erfasst werden. Die Massnahme kann insbesondere nützlich sein, wenn eine formelle Beistandschaft zwar aufgehoben werden kann, eine gewisse Kontrolle aber nach wie vor erforderlich ist“ (Botschaft, a.a.O., S. 7044). https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/ac62491c-b090-42f3-8ef8-e4449acbf82c?citationId=0397b61e-f834-4cc3-8d0b-a544cac89172&source=document-link&SP=7|pzujbc https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/ac62491c-b090-42f3-8ef8-e4449acbf82c?citationId=0397b61e-f834-4cc3-8d0b-a544cac89172&source=document-link&SP=7|pzujbc https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/227deaa6-80cf-4cd2-bb9a-334b9b2c2ca4?source=document-link&SP=7|pzujbc https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/227deaa6-80cf-4cd2-bb9a-334b9b2c2ca4?source=document-link&SP=7|pzujbc https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/227deaa6-80cf-4cd2-bb9a-334b9b2c2ca4?source=document-link&SP=7|pzujbc https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/2c7ca22b-72f4-4833-ba42-77facc151309?source=document-link&SP=7|pzujbc

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 cc) Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein, erhebt die notwendigen Beweise und kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. c) Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz keine weitergehenden medizinischen Erforschungen anordnen wollte, da die Ehefrau umfassende Abklärungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes getroffen, weitere Untersuchung eingeleitet hat und alles unternimmt, damit er die bestmögliche medizinische Betreuung erhält. Der Entscheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass man der Ehefrau eine Fachperson zur Seite stellen will, welcher ihr mit Rat und Tat in der neuen Lebenssituation (u.a. zunehmend und rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes) zur Seite steht und dabei auch die Interessen von B.________ vertritt, soweit diese mit den Interessen der Ehefrau nicht gleichgerichtet sind. Das Dispositiv sieht seinerseits vor, dass der Drittperson ein Auftrag zu folgenden Abklärungen erteilt wird: Evaluation eines allfälligen Pflegebedarfs von B.________; falls ein entsprechender Pflegebedarf resultiert, Prüfung, ob diesem Pflegebedarf aktuell entsprochen wird; sollte die Pflegebedürftigkeit die derzeit gewährleistete Pflege übersteigen, Abklärung, wie diese mit Hilfe privater oder öffentlicher Dienste resp. durch seine Ehefrau gewährleistet werden kann sowie Unterstützung bei der Umsetzung; Abklärung, ob die Wohnsituation dem Wohl und den Bedürfnissen von B.________ entspricht insbesondere hinsichtlich seines Gesundheits zustandes, seiner Grundbedürfnisse, in Bezug auf soziale Kontakte und seinem allfälligen Pflegebedarf, gemessen an seinem Alter und seinem allgemeinen Zustand; Abklärung, welche Anpassungen allenfalls notwendig sind sowie Unterstützung bei der Umsetzung; in allgemeiner Art, welche notwendige Unterstützung B.________ durch die Ehefrau gewährleistet werden kann und welche durch Dritte resp. Fachpersonen erbracht werden muss/soll. Hierzu wird die Drittperson ermächtigt, bei den behandelnden Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu verlangen und zu erhalten, sowie das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht freiwillig einwilligen. Sie wird zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei Dr. H.________ Informationen zur Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen sowie dem Friedensgericht nach zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht einzureichen und bekannt zu geben, ob sich der Erlass weitergehender erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt. Diese Aufgaben entsprechen einerseits nicht der Begründung des Entscheids respektive sie gehen weit über den Rat, die Unterstützung und die – allenfalls nötige – Interessenvertretung hinaus. Andererseits betreffen sie vor allem Abklärungen, bzw. Erforschungen des Sachverhalts (u.a. ist B.________ pflegebedürftig? Wenn ja, wird dem Pflegebedarf aktuell entsprochen? Entspricht seine Wohnsituation seinem Wohl und seinen Bedürfnissen? usw.), die nicht der Drittperson gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB übergeben werden dürfen, welcher einzig einzelne i.d.R. kleine, punktuelle und gut überblickbare Aufgaben erteilt werden können, sobald geprüft und erstellt wurde, dass die Bedingungen einer Beistandschaft gegeben sind, diese jedoch aufgrund des Aufgabenumfangs unzumutbar ist (u.a. ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N. 4). Diesbezüglich ist das Friedensgericht zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben sind. Dieser Schluss ist nicht konkret begründet. Zwar ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand von B.________ verschlechtert hat und er an einer leichten bis mittelschweren Demenz leidet und somit schutzbedürftig ist. Weshalb aber eine Beistandschaft in seinem Fall nötig ist, welche dies sein soll

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 und warum die Unterstützung der Ehefrau in casu nicht ausreicht, geht aus dem Entscheid nicht oder nur ansatzweise hervor. So wird auf die Rückmeldung der Polizei verwiesen und erwähnt, dass die Situation von B.________ hinsichtlich seiner Pflege, seiner Betreuung und der Ermöglichung von sozialen Kontakten optimiert werden könnte. Gleichzeitig wird der Drittperson aber der Auftrag erteilt, diese Punkte zu prüfen, so dass sie die Errichtung einer Massnahme im jetzigen Zeitpunkt auch nicht begründen können, vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB ausgenommen. Auch der Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 ist nichts Zusätzliches zu entnehmen, ausser dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft grundsätzlich erfüllt sind. Diese Ausführungen reichen jedoch nicht aus. Zwar wird bezweifelt, dass den Interessen von B.________ hinsichtlich Wohnsituation und Pflege hinreichend Rechnung getragen werden könne, da seine Interessen mit denjenigen der Ehefrau nicht immer deckungsgleich seien. Worauf sich diese Zweifel genau stützen, bzw. inwiefern sie eine Massnahme rechtfertigen, kann jedoch nur erahnt werden. Dazu komme der Dauerkonflikt zwischen der Ehefrau und den Geschwistern des Ehemannes. Inwiefern dieser die Errichtung einer Massnahme begründen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Alles in allem kann den Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden, dass es ihr darum geht, dass die Situation von B.________ genauer geprüft wird, um sicherzustellen, dass für letzteren so gut wie möglich gesorgt ist. Insofern ist ihr zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich nämlich u.a. das Folgende: B.________, 82-jährig, leidet an einer leichten bis mittelschweren Demenz vom gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit mit Amyloidangiopathie und superfizieller Siderose. Er ist in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung angewiesen und die kognitive Unabhängigkeit scheint gemäss den Ausführungen von Dr. H.________ nicht mehr gegeben. Das Ehepaar lebt alleine in einem Haus in C.________. Dieses ist von dichten, hohen Hecken umgeben. Ausserhalb der Hecke ist ein Drahtzaun um das Grundstück gezogen. Die Zufahrt zum Grundstück ist mit einer Plastikkette versperrt. Auf beiden Dachgiebeln sind Kameras installiert. Fast alle Fenster sind mit Storen verschlossen. Seit Januar 2016 kam es zu drei Gefährdungsmeldungen seitens des Bruders von B.________. Sämtlichen Geschwistern wurde ein Haus- und Kontaktverbot erteilt. Sie dürfen ihren Bruder nicht besuchen und er ist offenbar nicht mehr in der Lage, sie seinerseits alleine zu besuchen, wie er es früher tun konnte. Das Verhältnis zwischen den Geschwistern und der Ehefrau ist seit Jahren gestört und nun offensichtlich auf dem Tiefpunkt angelangt, da im Juli 2016 sogar die Polizei intervenieren musste, als zwei Schwestern ihren Bruder sehen wollten. Dabei stellten die Beamten insbesondere fest, dass B.________ nicht sauber war und unter dem Einfluss seiner Frau stand. Zuerst habe diese nicht gewollt, dass ihr Ehemann aus dem Haus geht, um seine Schwester zu begrüssen. Auf die Frage der Polizei, ob er seine Geschwister sehen wolle, habe letzterer mit „ja, selbstverständlich“ geantwortet. Die Frage, ob er manchmal eingeschlossen werde, habe er bejaht („Il a répondu timidement que oui, parfois cela pouvait arriver“). Sie stellten auch fest, dass es Kameras im Haus gibt und an den Türen zusätzliche Schlösser angebracht sind. Die Ehefrau habe auf die Polizei nicht gewalttätig, jedoch hysterisch und paranoid gewirkt. Aus dem Polizeirapport vom 3. August 2016 geht zusammenfassend Folgendes hervor: „Während der ganzen Intervention konnte das Gefühl nicht verabschiedet werden, dass B.________ von seiner Ehefrau in seiner Handlungsfähigkeit eventuell eingeschränkt wird und ihm der Kontakt zur Aussenwelt allenfalls unterbunden wird“. Die Polizei liess diese Informationen dem Friedensgericht im Sinne einer Gefährdungsmeldung zukommen. Aus einer SMS, welche die Ehefrau im Januar 2016 einer der Schwestern geschickt hat, geht hervor, dass das Zusammenleben des Ehepaares doch gewisse Schwierigkeiten bietet. Auch der Kontakt zur gemeinsamen, erwachsenen Tochter ist nicht einfach. Diese bestätigt namentlich den Sachverhalt bezüglich der Kameras und der Schlösser im Haus. Sie wünscht sich ihren Vater öfter sehen zu können, bzw. direkten Kontakt zu ihm zu haben. Zwar

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 wurde seitens der Ehefrau dargelegt, dass sie eine Vertrauensperson (K.________) habe, die sie unterstützen könne, sie ein Reinigungsunternehmen beauftragen wolle, um sie in der Führung des Haushalts zu unterstützen, und sie noch weitere Massnahmen treffen werde, um ihrem Ehemann die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Ob dies alles zutrifft, bzw. ausreicht wurde noch nicht abgeklärt. Aus dem letzten Arztbericht vom 15. September 2016 geht hervor, dass sich die antidementive Behandlung positiv auf den Zustand des Patienten auswirke und es ihm mit Hilfe seiner Frau besser gehe, wobei sich der Bericht insbesondere auf deren Feststellungen stützt. Der Arzt ist weiter der Meinung, eine Abklärung von Amtes wegen in Bezug auf die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll (vgl. Bericht von Dr. H.________ vom 15. September 2016). In Anbetracht dieser Ausführung kommt der Hof zum Schluss, dass zusätzliche Abklärungen der Verhältnisse angebracht sind, bevor festgestellt werden kann, ob für B.________ eine Erwachsenenschutzmassnahme (Beistandschaft oder eine mildere Massnahme wie ein Auftrag gemäss Art. 392 ZGB) erforderlich ist oder nicht. Die Vorinstanz kann diese selber vornehmen oder gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB eine geeignete Person oder Stelle beauftragen. Eine Massnahme gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ist hierfür nicht das richtige Mittel. Der Entscheid vom 31. August 2016 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit dem Friedensgericht zu zusätzlichen Abklärungen und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 3. a) Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag grundsätzlich durch. Die Prozesskosten sind deshalb dem Staat aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Sie werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). b) Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 6 Abs. 3 KESG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. August 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit dem Friedensgericht im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Oktober 2016/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

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