Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2016 43 + 60 Urteil vom 8. August 2016 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) Beschwerde vom 13. Juni 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 27. April 2016 Gesuch vom 15. Juli 2016 um Entzug der aufschiebenden Wirkung
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________ und A.________ sind die Eltern der Kinder C.________, geboren 2006, und D.________, geboren 2008. Sie leben seit ca. Ende Mai 2015 getrennt und sind nicht miteinander verheiratet. Die Eltern teilen sich die elterliche Sorge über die zwei Kinder. Am 8. Mai 2007 und 7. September 2008 wurden Unterhaltsvereinbarungen abgeschlossen. Diese sehen u.a. vor, dass die Obhut im Trennungsfall der Kindsmutter zusteht. Seit der Trennung leben die Kinder mehrheitlich bei der Mutter, wobei sie jedoch auch viel Zeit beim Vater verbringen. Die Eltern kommunizieren scheinbar fast ausschliesslich per SMS oder WhatsApp-Nachrichten. B. Am 6. Januar 2016 gelangte B.________ an das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht). Sie beantragte, die mütterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder gemäss den Unterhaltsvereinbarungen vom 8. Mai 2007 und 7. September 2008 sei beizubehalten, die Regelung des Besuchsrechts im Konfliktfall gemäss den vorerwähnten Vereinbarungen durchzusetzen und die Anordnung einer Beistandschaft „für die Sicherstellung einer Kommunikationsform im Interesse des Kindeswohls“ zu überprüfen. Am 16. Februar 2016 wurden die Eltern von der Friedensrichterin angehört. Auf Wunsch von A.________ wurde das Gespräch mit beiden Elternteilen je getrennt geführt. Mit Schreiben vom 25. Februar und 14. April 2016 sprach sich A.________ gegen die Errichtung einer Beistandschaft aus. Er beantragte seinerseits eine geteilte Obhut. C. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 27. April 2016 wurde über die Kinder C.________ und D.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. E.________ wurde als Beiständin ernannt. Ihr wurden in diesem Zusammenhang bestimmte Aufgaben übertragen. Das Verfahren bezüglich der geteilten Obhut wurde bis Ende September 2016 sistiert und die Beiständin beauftragt, mit beiden Elternteilen und den Kindern die Frage einer geteilten Obhut und deren praktischen Umsetzung zu thematisieren, und dem Friedensgericht bis Ende September 2016 einen entsprechenden Bericht einzureichen. Das Friedensgericht hat festgehalten, dass es die Kinder nach Eingang des Berichts anhören wird, bevor über die Frage der geteilten Obhut ein Entscheid gefällt werden kann. D. Am 13. Juni 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Friedensgericht nahm mit Schreiben vom 16. Juni 2016 Stellung, bestätigte seinen Entscheid und schloss auf Abweisung der Beschwerde. A.________ reichte am 7. Juli 2016 unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein. B.________ nahm ihrerseits am 15. Juli 2016 Stellung. Sie schloss auf Abweisung der Beschwerde und stellte ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung. A.________ reichte am 27. Juli 2016 (Poststempel: 28. Juli 2016) aufforderungsgemäss die Stellungnahme zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ein. Dabei legt er insbesondere erneut seine Argumente betreffend die Anordnung der geteilten Obhut dar. Nicht klar
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 geht hingegen hervor, welchen Antrag er in Bezug auf das von B.________ gestellte Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt. Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass er auf die Abweisung des Gesuchs schliesst. Erwägungen 1. Soweit sich der Beschwerdeführer über die Friedensrichterin ad hoc und die Beiständin beschwert respektive über deren Handlungen, ist er darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht nicht die Aufsicht über die Kindesschutzbehörde bzw. die Beistände ausübt (Art. 7 KESG). Somit ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 2. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 KESG). b) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). c) Gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 450b ZGB und Art. 8 KESG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Aus den Akten geht nicht hervor, wann der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Dies dürfte jedoch erst nach dem 12. Mai 2016 (Datum am Ende des Entscheids) geschehen sein, sodass die Beschwerde vom 13. Juni 2016 fristgerecht erfolgt ist. d) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend wurde eine Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers erstellt, sodass er zur Erhebung der Beschwerde befugt ist. e) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). f) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Das Erfordernis der Begründung, an das zwar im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (u.a. BSK Erw.Schutz-STECK, Art. 450 N. 42), bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer stellt zwar keine expliziten Rechtsbegehren, es ist jedoch ersichtlich, dass er sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft wehrt und er weiterhin eine geteilte Obhut beantragt. Er führt auch aus, weshalb der Entscheid des Friedensgerichts seiner Meinung nach aufzuheben ist. Somit kommt er seiner Begründungspflicht grundsätzlich nach. g) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer bringt namentlich das Folgende vor: Die Betreuung sowie die Regelung der Besuchszeiten verliefen einwandfrei. Es handle sich nicht um einen Dauerkonflikt, sondern um eine organisierte Distanz zur Kindsmutter; diese Distanz beinträchtige die Abwicklung der Kinderpflichten keineswegs. Er habe eine getrennte Anhörung beantragt, um eine sachliche und nicht emotionale Diskussion führen zu können. Die Kinder würden mehr Zeit beim Vater verbringen wollen; diesen Wunsch würden sie mit Zeichnungen und Schreiben ausdrücken. Das Kindeswohl sei nicht einmal untersucht worden (Anhörung der Kinder). Er habe seine Kinder angehört und es sei ihr ausdrücklicher Wunsch gewesen, so viel Zeit wie möglich beim Vater zu sein. Der angefochtene Entscheid würde das Wohl der Kinder nicht respektieren. Es sei im Interesse des Friedensgerichts einzusehen, dass nicht in allen Situationen Aufwand betrieben werden müsse. In der Zwischenzeit habe die Kindsmutter ja selber eingelenkt und die Kinder würden sich noch mehr beim Vater befinden. Sie solle nun endlich Vernunft walten lassen und akzeptieren, dass die Kinder ein Minimum von 50% beim Vater sein möchten und dass alles bestens funktioniere. 4. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin die geteilte Obhut beantragt, bzw. bemängelt, dass die Kinder nicht angehört wurden, ist er darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Verfahren noch hängig ist. Das Friedensgericht hat entschieden, dass die Beiständin diese Frage und deren praktische Umsetzung mit den Eltern und den Kindern thematisieren und ihm bis Ende September 2016 einen entsprechenden Bericht zukommen lassen solle. Nach Eingang dieses Berichts wird das Gericht die Kinder anhören, bevor in dieser Frage ein Entscheid gefällt werden kann. Insofern ist die Beschwerde verfrüht. Sollte der Beschwerdeführer sich gegen die Sistierung des Verfahrens zur Wehr setzen wollen, ist zu bemerken, dass er nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern diese falsch sein soll. Er bezieht sich zwar auf eine Gesetzesänderung, welche jedoch noch nicht in Kraft ist und somit auch nicht zur Anwendung kommen kann. Grundsätzlich ist dem Entscheid der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen. Die Eltern sprechen nicht miteinander, auch nicht vor dem Friedensgericht. Der Konflikt – auch wenn der Vater diesen abstreitet und unabhängig von den WhatsApp-Nachrichten, welche nach der Trennung verschickt wurden – ist offensichtlich. Der Vater will jedoch eine geteilte Obhut, die Mutter nicht. Gemäss dem Vater wollen die Kinder „ein Minimum von 50% beim Vater sein“. In solch einer Situation ist der Beizug einer Fachperson respektive des Jugendamtes gerechtfertigt. Es soll mit den Eltern und den Kindern namentlich geprüft werden, ob eine geteilte Obhut dem Kindeswohl entspricht und auch praktisch durchführbar ist. Zudem hat das Friedensgericht bereits vorgesehen, die Kinder http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22138+III+374%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Ade&number_of_ranks=0#page374
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 persönlich anzuhören, bevor es einen Entscheid über die Frage der geteilten Obhut fällt. Insofern sind weder Rechtsverletzungen, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit ersichtlich. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. a) Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Sie ermächtigt die Kindesschutzbehörde, soweit es die Verhältnisse erfordern, dazu, dem Kind einen Beistand zu bestellen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt und das Kind in genau definierten Bereichen vertritt. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat. Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft setzt einmal voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil BGer 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1 publiziert in FamPra.ch 2002 S. 851). Ein Eingreifen des Beistandes muss schliesslich zur Erreichung des Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil BGer 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1 publiziert in FamPra.ch 2002 S. 851 mit weiteren Hinweisen). Die Behörde, die Kindesschutzmassnahme anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil BGer 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung der geeigneten Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkte anzuordnen (Urteil BGer 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in Ermessensentscheide nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 49 E. 4.4.5; 137 III 303 E. 2.1.1). Falls die Gefährdung des Kindeswohls sich auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist keine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, sondern eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs begrenzte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen (BGE 140 III 241 E. 2.1-2.3 und 4.2). b) Die Beschwerdegegnerin beantragte im Januar 2016, die Anordnung einer Beistandschaft „für die Sicherstellung einer Kommunikationsform im Interesse des Kindeswohls“ sei zu überprüfen. Sie brachte sinngemäss vor, dass der Beschwerdeführer sie im Sommer und Herbst 2015 meistens per WhatsApp, zum Teil aber auch persönlich verbal attackiert habe. Zudem habe er sie im Sommer 2015 physisch angegriffen. Weiter nannte sie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Besuchsrechts, insbesondere bei der Einhaltung der Abhol- und Bringzeiten der Kinder. Es wurde befürchtet, dass die Kinder vom Vater gegen sie aufgehetzt und instrumentalisiert würden. Dieser äussere sich im Beisein der Kinder negativ über die Mutter. Seit der Trennung bemerke sie eine steigende abweisende Haltung der Kinder ihr gegenüber. Der Vater „bearbeite“ die Kinder,
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 was sich u.a. in den Aussagen der Kinder widerspiegeln würde, wenn sie nach Hause kommen. Sie befürchte eine ungesunde Entwicklung der Kinder. Der Vater habe die Kinder einmal Fotos der Mutter verbrennen lassen, was er fotografisch dokumentiert und der Mutter anschliessend geschickt habe. Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Schreiben die Unterhaltsvereinbarungen, den Notfall-Rapport vom 7. Juli 2015, die Bestätigung der Anzeigeerstattung, einen Brief ihrer Rechtsanwältin an den Beschwerdeführer, dessen Vorschlag bezüglich einer neuen Unterhaltsvereinbarung, SMS und Fotos von Dezember 2015, WhatsApp-Nachrichten von Juni bis November 2015 sowie Schreiben respektive Zeichnungen der Kinder bei. c) Aus den Gesprächen mit der Friedensrichterin vom 16. Februar 2016 ging zusammenfassend hervor, dass beide Elternteile nicht an der Qualität des anderen als Vater respektive Mutter zweifeln. Es zeigte sich jedoch namentlich, dass Probleme in der Kommunikation bestehen und die Eltern sich gegenseitig vorwerfen, die Kinder zu instrumentalisieren und gegen den anderen Elternteil aufzuhetzen. Auch aus den darauffolgenden Schreiben der Eltern – sei es an das Friedensgericht oder an den hiesigen Hof – gehen gegenseitige, zum Teil massive Vorwürfe hervor (vgl. Schreiben vom 25. Februar 2016, 14. März 2016, 14. April 2016, Schriftenwechsel vor dem Kantonsgericht). Die Eltern sprechen nicht miteinander, die Kommunikation erfolgt scheinbar fast ausschliesslich per SMS oder WhatsApp. Die Kinder befinden sich in schulpsychologischer Betreuung. Am 14. April 2016 teilte der Vater dem Friedensgericht jedoch mit, es gehe ihnen im Zusammenhang mit dieser Betreuung nicht gut. Der Vater drängt auf eine geteilte Obhut, was die Mutter ablehnt. Es werden von beiden Eltern Schreiben und Zeichnungen der Kinder eingereicht, deren Inhalt alles andere als akzeptabel ist. So schreiben C.________ und/oder D.________ u.a. „Bitte Gericht zurückziehen. Wir planen selber. Ich bin gerne bei Papi!“, „Bei Papi wone Fertag“, wobei das Wort „Mami“ durchgestrichen ist, oder „ch hab papi we und konnte nicht schlafen. Ich kann nich 2 oder 3 Tag one Papi sein“. Am 29. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer der Mutter per WhatsApp ein Foto der Kinder geschickt, auf welchem man sehen soll, dass sie Fotos ihrer Mutter verbrennen, dies mit dem Kommentar „Billige Scheiss Schlampe ..du wirst gerade verbrannt...“. Diesbezüglich geht aus dem Protokoll der Gespräche vom 16. Februar 2016 hervor, dass die Mutter das Geschehene mit den Kindern angesprochen habe; die Tochter habe einige Fotos retten können, der Sohn habe nicht gewusst, wie er sich anders hätte verhalten sollen, da der Vater gesagt habe, er brauche die Fotos nicht mehr. Oder im November 2015: „C.________ sucht im Büro was. Er läuft mit der Nerf umher. Ich frage, was suchst du: Hast du ein Bild von Mami. Ich: Nein nicht mehr. Was willst du damit. Dein Sohn; ich brauche eine Zielscheibe……Mein Sohn will auf dich schiessen. Er will im ernst auf dich zielen inkl. abdrücken“. Auch heute noch, mehr als ein Jahr nach der Trennung, verschickt der Beschwerdeführer folgende Nachrichten an die Kindsmutter: „Du bist das traurigste Geschlecht auf Erden. Nie werde ich mich dir beugen. Nie!!“, „Ich lasse es nicht zu, dass ein Plan über meine Kinder entsteht. Der Vater einfach hinter her läuft“, „Du grosse Glücksverweigerin und Verrätern deiner eigenen Kinder“, „D.________ hat deinen Plan [jenen der Beiständin bez. Besuchstage] eigenhändig zerrissen“, „Du hinterhältiger Egoist. Planst einfach voll hinter dem Rücken der Kinder ohne sie ernst zu nehmen. Das lasse ich mit meinen Kindern nicht machen“. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es bestünde kein Konflikt, sondern eine organisierte Distanz. Es verlaufe alles einwandfrei und eine Beistandschaft sei keineswegs notwendig. Er und die Kinder würden einzig wünschen, dass letztere mehr Zeit (mindestens 50 %) beim Vater
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 verbringen dürften, was sowohl die Mutter als auch das Friedensgericht endlich einsehen und akzeptieren sollten. d) In Anbetracht dieser Ausführungen kommt der Hof zum Schluss, dass das Kindeswohl gefährdet und somit eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB gerechtfertigt ist. Es ist realitätsfremd zu behaupten, es bestünde kein Konflikt. Dieser ist offensichtlich und betrifft auch die Kinder. Sie erleben den Konflikt – zumindest indirekt – mit und werden daher in die Probleme der Eltern einbezogen, obschon sie noch zu jung sind, um die Probleme einzuordnen respektive die nötige Distanz zu diesen zu schaffen. Sie werden auch direkt oder indirekt gehalten, (schriftlich) Stellung zu beziehen. Der Vater stützt sich seinerseits stets auf das, was die Kinder angeblich wollen, obwohl es nicht ihnen obliegt, zu entscheiden bzw. zwischen Vater und Mutter zu wählen. Sollte die 8-jährige D.________ den Besuchsplan der Beiständin tatsächlich eigenständig – und nicht nur eigenhändig – zerrissen haben, würde dies den Verdacht des Hofes bestätigen, dass die Problematik grösser ist, als vom Friedensgericht bisher angenommen. Zurzeit und als erste Massnahme erscheint die Erziehungsbeistandschaft mit den der Beiständin übertragenen Aufgaben als geeignet, die festgestellten Schwierigkeiten zu bewältigen; das Friedensgericht wird jedoch den weiteren Verlauf im Auge behalten und allenfalls weitere Massnamen, so insbesondere die Anordnung einer sozialen Abklärung durch das Jugendamt, in Betracht ziehen müssen. Die Vorkehrungen sind zudem verhältnismässig, zumal etwa eine Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB oder die Anordnung einer Mediation zurzeit keinen Erfolg versprechen würden; die Entwicklung der Situation nach den Gesprächen von Februar 2016 mit der Friedensrichterin bestätigt dies (vgl. u.a. Beschimpfungen per Textnachricht, Zerreissen des von der Beiständin erstellten Besuchsplans). Bleibt noch hinzuzufügen, dass sich die Gefährdung des Kindeswohls nicht auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, sodass richtigerweise eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurde. 6. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache erübrigt sich mithin ein Entscheid betreffend das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung; dieses Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. 7. a) Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). b) Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 27. April 2016 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. August 2016/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin