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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 14.04.2016 106 2016 10

14 avril 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,765 mots·~14 min·8

Résumé

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2016 10 Urteil vom 14. April 2016 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen FRIEDENSGERICHT DES SEEBEZIRKS Gegenstand Aufhebung der Beistandschaft Berufung vom 26. Februar 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 14. Januar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 29. Juli 2010 wurde B.________ und C.________ die Obhut über A.________, geboren im Jahr 1993, entzogen und das Kind in der D.________ platziert, da aufgrund des aggressiven und fremdgefährdenden Verhaltens von A.________ der Verbleib zu Hause nicht mehr möglich war (act. 1). Über A.________ wurde am 15. Juni 2011 eine freiwillige Beistandschaft errichtet (act. 15). Am 3. April 2014 wurde die freiwillige Beistandschaft in eine neurechtliche Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angepasst (act. 63). Mit Strafbefehl vom 24. November 2014 wurde A.________ des Raubes für schuldig befunden und zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von CHF 400.- verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde (act. 71). Am 19. Juni 2015 informierte die D.________ das Friedensgericht, dass die Zusammenarbeit mit A.________ nur noch ungenügend funktioniere und die gesetzten Ziele nicht erreicht werden konnten (act. 95). Am 3. Juli 2015 erfolgte eine Standortbestimmung am Friedensgericht; die Beiständin sowie die Vertreter der D.________ waren anwesend, A.________ erschien nicht (act. 99). In der Folge unterbreitete die D.________ dem Friedensgericht Vorschläge im Hinblick auf eine Neuevaluation Ende 2015 (act. 107). Am 1. Oktober 2015 fand eine Sitzung vor dem Friedensgericht statt, an welcher A.________ erschien (act. 119). Im Jahresbericht 2015 empfiehlt die D.________, die Platzierung und Betreuung von A.________ durch die D.________ abzuschliessen, ergänzend zur laufenden Beistandschaft eine Betreuung durch das E.________ und eine Kontaktaufnahme mit einem forensisch geschulten Erwachsenenpsychiater (act. 141). B. Mit Entscheid vom 14. Januar 2016 hob das Friedensgericht die Platzierung von A.________ in der D.________ sowie die Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB per 29. Februar 2016 auf. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. Februar 2016 Beschwerde erhoben. Das Friedensgericht nahm am 14. März 2016 dazu Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Aus den Akten geht hervor, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2016 zugestellt wurde. Seine Beschwerde vom 26. Februar 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 14. Januar 2016 erfolgte somit fristgerecht innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist. b) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (BSK Erw. Schutz-D. STECK, N. 9 ad Art. 450a). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). c) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). d) aa) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Das Erfordernis der Begründung, an das zwar im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BOHNET, Autorités et procédure en matière de protection de l'adulte, in Le nouveau droit de la protection de l'adulte, 2012, S. 90 N 167; MEIER/LUKIC, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 61 N 132; BSK Erw.Schutz- STECK, Art. 450 N 42), bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). bb) Das Friedensgericht begründet seinen Entscheid damit, dass die Beistandschaft ab Mündigkeit zum Ziel hatte, den Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters und seiner Unterfahrenheit in den finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere aufgrund der Platzierung in der D.________. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile 22 Jahre alt und müsse selber Verantwortung übernehmen. Aufgrund der zunehmenden Lebenserfahrung des Beschwerdeführers und der Aufhebung der Platzierung in der D.________ sei die Beistandschaft nicht mehr verhältnismässig und werde per 29. Februar 2016 aufgehoben. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt: „Meine Erfahrung zeigt, dass ich unbedingt eine Unterstützung für die Einteilung meiner Finanzen brauche. Ich bitte Sie, mir die Unterstützung von Frau Weissleder weiterhin zu gewähren“. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22138+III+374%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Ade&number_of_ranks=0#page374 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22138+III+374%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Ade&number_of_ranks=0#page374

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung des Entscheides auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll, bzw. weshalb er „unbedingt eine Unterstützung“ brauche. Mangels genügender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Selbst bei Eintreten auf die Beschwerde wäre diese aber mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz im Entscheid vom 14. Januar 2016 abzuweisen. a) aa) Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art 390 Abs. 3 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Urteil BGer 5A_379/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1). Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit. Diese strengen Voraussetzungen schliessen es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie mit ihrem Geld in einer Art und Weise umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (Urteil 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). bb) Als mildeste Massnahme sieht [das Gesetz] die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet werden und bezweckt, ihr für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu gewährleisten. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Auch diese Massnahme schränkt aber die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.1.2). Weiter sind die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) gesetzlich geregelt. Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB). cc) In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen). b) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Errichtung der - von ihm beantragten - Beistandschaft die Zusammenarbeit mit der Beiständin nicht nur sehr erschwert, sondern teilweise auch verweigert hat. Ihr war es kaum möglich, ihr Mandat wahrzunehmen. So geht bereits aus dem Eingangsinventar vom 26. August 2011 hervor, dass der Beschwerdeführer jede Kontaktaufnahme mit der Beiständin verweigert hat; er wolle keinen Beistand, schliesslich sei er nun volljährig und könne selber über sein Geld bestimmen (act. 24 ff.). Aus dem Tätigkeitsbericht vom 25. Februar 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer F.________ zwar als Beiständin akzeptiert hat, die Zusammenarbeit jedoch äusserst schwierig ist (act. 40 ff.). Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 3. April 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er informiere die Beiständin nur teilweise, es gehe sie nicht alles etwas an. Auf die Frage des Gerichts, wieviel er verdiene, wollte er nicht antworten, dies sei seine Privatsphäre (act. 51 ff.). An dieser Sitzung erklärte die Beiständin, es sei immer ein Kampf, die Rechnungen zu bezahlen. Beim letzten Mal habe der Beschwerdeführer sie nicht mehr als Beiständin haben wollen. Er habe selber ein Konto bei der Post eröffnet; es sei als Beiständin schwierig, an diese Konti zu kommen. Er scheine die Rechnungen selber bezahlt zu haben (act. 53). Am 3. Juli 2015 äusserte sich die Beiständin wie folgt: „Er hat mir damals gesagt, dass er selbständig werden und sparen wolle. Er hat mir gesagt, dass er pro Woche CHF 1‘000.- sparen will, das hat er getan, weil er ein Auto kaufen wollte. Ich habe ihm erklärt, dass das nur mit einer fixen Anstellung gehe. Er hat mir gesagt, dass ich nur sein Beistand sei. Er hat das Auto gekauft und musste es erst einmal reparieren lassen. Er ist dann zurück zur Garage und es funktioniert jetzt. Er hat kurz danach einen Unfall verursacht. Wir hatten noch nicht einmal die Versicherung bezahlt. Der Schaden war nicht hoch. Ich habe eine Rechnung verlangt. Er wurde sehr ausfällig. Ich habe abgemacht, dass er die CHF 800.- bar bezahle. Er hat mir gesagt, dass er mich nicht mehr haben wolle. Ich habe ihm gesagt, dass es ohne Belege nicht geht. Niemand hat das Auto gesehen. Am Abend hat mir der Garagist telefoniert, ich habe ihm dasselbe gesagt. Ich habe dann eine Quittung erhalten. Es geht immer auf. Manchmal zahle ich seine Rechnungen und nehme dann das Geld wenn es kommt. Er ist temporär angestellt. Er will jetzt ein Leasingauto. Er sagt mir, dass er unterschreiben kann“ (act. 101). Am 30. Juli 2015 meldete die Beiständin dem Friedensgericht das Folgende: „[…] Herr A.________ hat seinen Hy[u]ndai eingetauscht gegen einen Kleinwagen der Marke Kia, mit der Begründung, dass dieser weniger Benzin benötige, da er mit dem Auto zur Arbeit fahre. Zusätzlich hat er einen Leasingvertrag über 4 Jahre abgeschlossen für einen Audi 2 Liter Turbo (Occasion). Auf meine Intervention hin, hat er mir gesagt, er brauche das Auto lediglich am Wochenende, da auch dieses Auto 12 Liter Benzin verschlinge. Ich habe ihm zu erklären versucht, dass er nicht zwei Autos behalten kann, da dies schon rein finanziell nicht möglich sei. Leider ist er sehr uneinsichtig. Er hat mir gesagt, ich sei nicht sein Vormund und könne ihm nichts verbieten. Schliesslich arbeite er und verdiene Fr. 4‘000.00. Er behalte die Autos, da könne ich nichts machen“ (act. 108). Anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2015 erklärte A.________, seit sieben Monaten bei G.________ zu arbeiten. Im Moment sei die Motivation nicht mehr so da; er möchte in einem Büro arbeiten und viel Geld verdienen. Er wolle selbständiger sein. Er habe gearbeitet, habe für sich geschaut, sei pünktlich aufgestanden und habe sich selber organisiert. Er telefoniere der Beiständin, wenn er Geld brauche. Momentan wohne er in H.________. Im Moment bringe ihm die D.________ nichts, vielleicht sei es wichtig im Winter, wenn er nicht mehr weiterwisse. Er wisse nicht, wie man mit einem Lohn von CHF 4‘000.- pro Monat eine Wohnung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 zahlen solle. Er wolle sein Leben leben. Ein Gutachten werde er sicher nicht machen lassen, er habe eine Privatsphäre (act. 119 ff.). Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 festhält, ist beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Schwächezustand auszumachen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Hilfsbedürftigkeit besteht. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit vermehrt ohne Rücksprache mit der Beiständin in der Lage erachtet, selbstbestimmend auch finanzielle Angelegenheiten selber nach seinem Gutdünken zu erledigen. Ferner bestehe aufgrund der zunehmenden Reife und Lebenserfahrung eine zunehmende Pflicht für den Beschwerdeführer, Selbstverantwortung bei der Einteilung seiner Finanzen zu übernehmen und bei Bedarf selber Rat bei staatlichen oder privaten Organisationen zu holen. Das Friedensgericht erachtet den Beschwerdeführer trotz seines Schwächezustandes als fähig, aus eigenem Antrieb bei der Erwachsenenschutzbehörde seines dannzumaligen Wohnsitzes einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft zur Verwaltung seines Einkommens zu stellen, sollte er mit der Einteilung seiner Finanzen überfordert sein und die Hilfestellungen Dritter seinen Schwächezustand nicht auffangen können. Dieser Begründung ist nichts entgegenzuhalten. Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit geweigert hat, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten, dies obschon er die Beistandschaft selber verlangt hatte. Die Beiständin konnte daher ihr Mandat nicht, bzw. nicht richtig ausüben. Der Beschwerdeführer nahm nur Kontakt mit ihr auf, wenn er Geld brauchte. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer es jemals zugelassen hat, dass eine Drittperson seine Finanzen einteilt, wie er die Aufrechterhaltung der Beistandschaft in seiner Beschwerde begründet. Es besteht kein Indiz dafür, dass sich dies in Zukunft ändern sollte. Aus der letzten Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2015 ergibt sich im Gegenteil, dass er sein Leben leben will, wie er es für richtig hält; er will selbständig sein. Obschon er in einer Art und Weise mit seinem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (vgl. zwei Autos bei einem Lohn von CHF 4‘000.-), hat der Beschwerdeführer mit seinen 22 Jahren auch gezeigt, dass er nun in der Lage ist, selber Entscheide zu treffen, einer Arbeit nachzugehen und sich zu organisieren. Unter diesen Umständen ist eine Beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. 395 ZGB nicht mehr gerechtfertigt. Sicherlich ist es beruhigend zu wissen, dass es jemanden gibt, an welchen man sich wenden kann, wenn man kein Geld mehr hat oder man vor einem Problem steht. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der errichteten Beistandschaft. Unterstützung und Hilfe kann der Beschwerdeführer wenn nötig von Organisationen wie das E.________ erhalten, wie ihm dies von der Vorinstanz und der D.________ bereits empfohlen wurde. Sollte dies nicht reichen, steht es ihm frei, allenfalls erneut eine Beistandschaft zu beantragen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der angefochtene Entscheid jedenfalls nicht zu beanstanden. 3. a) Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). b) Die Prozesskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. April 2016/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin .

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