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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 16.12.2014 106 2014 174

16 décembre 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,359 mots·~7 min·4

Résumé

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2014 174 Urteil vom 16. Dezember 2014 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Roland Henninger Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer Gegenstand Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung Beschwerde vom 4. Dezember 2014 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 27. November 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ wurde am 24. Oktober 2008 psychiatrisch begutachtet (act. 1). Es wurde bei ihr unter anderem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt und ausgeführt, dass sie sich nicht auf angemessene Weise um ihre Angelegenheiten kümmern könne (act. 7 Ziff. 2 und act. 8 Ziff. 5). Es wurde insbesondere festgehalten, dass A.________ sich selbst als nicht krank sehe (act. 8 Ziff. 6). Seit dem 13. November 2008 ist A.________ bevormundet (act. 10 ff.). Sie steht seit dem 22. August 2013 unter umfassender Beistandschaft i.S.v. Art. 398 ZGB (act. 14). In Folge von Problemen mit ihren Nachbarn wurde A.________ am 31. Dezember 2013 die Kündigung des Mietvertrags für ihre Wohnung mitgeteilt. Die Kündigung wurde in der Folge zurückgezogen (act. 16). Am 8. Januar 2014 hörte das Friedensgerichts des Saanebezirks die Beiständin von A.________, B.________, sowie C.________, Verantwortlicher der Sozialabteilung des Beistandschaftsamtes Freiburg, an. Die Beiständin beantragte eine psychiatrische Begutachtung von A.________, damit für diese ein Antrag auf eine IV-Rente gestellt werden könne. A.________ verweigere dazu nämlich die Zusammenarbeit, da sie sich für psychisch gesund halte. C.________ gab unter anderem zu Protokoll, dass ohne Wohnung das Risiko einer weiteren Hospitalisierung von A.________ bestehe (act. 15 S. 2). Mit Kündigungsschreiben vom 22. Mai 2014 wurde A.________ der Mietvertrag für ihre Wohnung per 31. Juli 2014 definitiv gekündigt (act. 20). Sie weigerte sich daraufhin, die Wohnung zu verlassen (act. 25). Die Beiständin wiederholte mit Eingabe vom 18. Juni 2014 ihr Begehren um psychiatrische Begutachtung (act. 16). Das Friedensgericht des Saanebezirks gab ein solches am 3. Juli 2014 in Auftrag (act. 23). Dr. med. D.________ vom Zentrum für forensische Psychiatrie Freiburg informierte die Friedensrichterin mit Schreiben vom 26. September 2014 darüber, dass A.________ den beiden zur Gutachtenserstellung angesetzten Terminen fern geblieben war (act. 24). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 informierte die Beiständin die Friedensrichterin über Probleme in der Zusammenarbeit mit A.________ und wies insbesondere auf deren prekäre Wohnsituation hin. Da sie bereits mehrmals aus Wohnungen ausgewiesen worden sei, wolle keine Liegenschaftsverwaltung mehr ihr eine Wohnung vermieten (act. 25). Das Friedensgericht des Saanebezirks ordnete mit Entscheid vom 27. November 2014 die stationäre Begutachtung von A.________ an. B. Gegen den Entscheid vom 27. November 2014 erhob A.________ am 4. Dezember 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht. Ihr wurde mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Ingo Schafer bestellt. Am 15. Dezember 2014 wurde A.________ im Beisein von Anwaltspraktikantin E.________ und Dr. med. F.________, Oberärztin, im stationären Behandlungszentrum Marsens vom hiesigen Hof angehört.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. a) Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde betreffend Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 449 Abs. 2). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]; SGF 212.5.1). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 449 Abs. 2). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin. Diese ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es weiterer Ausführungen dazu bedarf. Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. November 2014. Die eingereichte Beschwerde datiert vom 4. Dezember 2014 und erfolgte damit offensichtlich fristgerecht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten vom 24. Oktober 2008 unter einem “trouble mixte de la personnalité” sowie Verfolgungswahn leide, sie heteroaggressives Verhalten zeige, ihre Angelegenheiten nicht selber erledigen könne und auf Hilfe angewiesen sei. Aus dem Entscheid geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres aggressiven Verhaltens gegenüber anderen Bewohnern bereits zum dritten Mal seit dem Jahr 2008 der Mietvertrag gekündigt wurde. Sie erschien nicht zur Sitzung des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 8. Januar 2014, zu welcher sie vorgeladen worden war, und nahm auch die Termine, welche zur ambulanten Gutachtenserstellung von Dr. D.________ vom Zentrum für forensische Psychiatrie in Freiburg angesetzt worden waren, nicht wahr. An der Anhörung vom 15. Dezember 2014 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe nur deshalb die Mitwirkung bei der ambulanten Gutachtenserstellung verweigert, weil sie dachte, dass ihr ungerechtfertigterweise Alkohol- und Drogenabhängigkeit vorgeworfen würden. Sie sei nun bereit, sich für die ambulante Gutachtenserstellung zur Verfügung zu stellen. Dr. med. F.________, Oberärztin im stationären Behandlungszentrum Marsens, welche an der Anhörung vom 15. Dezember 2014 ebenfalls teilnahm, erklärte, dass die Beschwerdeführerin nach anfänglichen Schwierigkeiten seit ihrer Einweisung sämtliche Anweisungen befolge und bei der Gutachtenserstellung gut mitgewirkt habe. Ein Gespräch mit dem begutachtenden Arzt, Dr. med. G.________, habe bereits stattgefunden. Auch dieser selbst bestätigte auf telefonische Nachfrage die Mitwirkung der Beschwerdeführerin und erklärte, seiner Ansicht nach genüge eine ambulante Gutachtenserstellung. b) Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in eine geeignete Einrichtung ein (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar (Art. 449 Abs. 2 ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Es geht insbesondere aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2014 hervor, dass die Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das Friedensgericht am 27. November 2014 mangels Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Angesichts der bestehenden Probleme der Beschwerdeführerin namentlich in ihrem Wohnumfeld, ihrer aktuellen prekären Wohnsituation sowie ihrer Weigerung, mit ihrer Beiständin zwecks Beantragung einer IV-Rente zusammen zu arbeiten, war und ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich. Die Einweisung in das stationäre Behandlungszentrum Marsens zwecks Begutachtung im Sinne von Art. 449 ZGB ist deshalb nicht zu beanstanden. In diesem Punkt wird die Beschwerde abgewiesen. c) An der Anhörung vom 15. Dezember 2014 wurde jedoch augenfällig, dass sich diese Umstände in der Zwischenzeit geändert haben. Die Beschwerdeführerin ist willens, bei einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken. Ihre frühere Verweigerung der Zusammenarbeit beruhte auf einem Missverständnis ihrerseits. Sowohl Dr. med. F.________ als auch Dr. med. G.________ erachten eine ambulante Begutachtung als möglich. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin aus dem stationären Behandlungszentrum Marsens zu entlassen. Ihre Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich für die ambulante psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu stellen und bei dieser mitzuwirken hat. Sollte sie erneut die Mitwirkung verweigern, müsste wieder eine Einweisung nach Art. 449 Abs. 1 ZGB geprüft werden. 3. a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Angesichts der hohen Kosten, welche ihr durch die Einweisung in das stationäre Behandlungszentrum Marsens entstanden sind, wird auf eine Verteilung der Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO verzichtet. Stattdessen werden die Gerichtskosten dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 450f ZGB i.V. m. Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf pauschal Fr. 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V. m. Art. 19 Abs. 1 JR). b) Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Ingo Schafer wird nach Einreichung der Kostenliste mit separater Verfügung festgesetzt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird mit sofortiger Wirkung wieder aus der stationären Behandlung in Marsens entlassen. Sie wird ausdrücklich angewiesen, sich für die ambulante Gutachtenserstellung zur Verfügung zu stellen und namentlich Termine mit dem Gutachter einzuhalten. II. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Ingo Schafer wird mit separater Verfügung festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Dezember 2014/ggu Präsident Gerichtsschreiberin .

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