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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.05.2023 105 2023 58

30 mai 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·900 mots·~5 min·4

Résumé

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2023 58 Urteil vom 30. Mai 2023 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Existenzminimum (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 9. Mai 2023 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 3. Mai 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 hat das Betreibungsamt des Sensebezirks eine Pfändung von monatlich CHF 1’400.- der BVG-Rente von A.________ bei der B.________ angeordnet. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 9. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er macht sinngemäss geltend, dass die Pfändung zu hoch sei und ihm nach dem Bezahlen der übrigen Rechnungen im Monat nur noch CHF 200.- bis 300.verbleiben würden. Zudem sei bei seiner Ehefrau auch eine zu hohe Lohnpfändung verfügt worden. Der gepfändete Betrag von CHF 403.- trage dem Umstand nicht Rechnung, dass diese nicht jeden Monat den selben Verdienst erziele, dieser variiere zwischen CHF 300.- und 600.- pro Monat. C. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2023 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den Angaben des Beschwerdeführers und den gesetzlichen Bestimmungen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 4. Mai 2023 zugestellt. Die am 9. Mai 2023 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm und seiner Ehefrau mit den verfügten Pfändungen seiner Rente und des Lohnes seiner Gattin nicht mehr genügend verbleibe, um leben zu können. Er macht

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 damit sinngemäss geltend, dass die Berechnung des Existenzminimums nicht korrekt erfolgt sei, ohne jedoch einzelne Posten der Berechnung zu bestreiten. 2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 2.2. Die Kammer stellt fest, dass die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt den gesetzlichen Vorgaben und den vorgenannten Richtlinien entspricht und somit nicht zu beanstanden sind. 2.3. Was die Pfändung des Lohnes der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, so unterliegt letzterer einem Irrtum. Es wird nicht ein Betrag von CHF 403.- gepfändet, sondern nur der Betrag, welcher den Verdienst von CHF 403.- übersteigt. Beträgt der Verdienst zum Beispiel CHF 600.-, so wird ein Betrag von CHF 197.- (CHF 600.- – CHF 403.-) gepfändet. 2.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 4. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 3. Mai 2023 wird bestätigt. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Mai 2023/mdu Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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