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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.01.2023 105 2022 132

5 janvier 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·847 mots·~4 min·3

Résumé

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Fristwiederherstellung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2022 132 Urteil vom 5. Januar 2023 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) Beschwerde vom 20. Dezember 2022 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 30. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Das Betreibungsamt des Seebezirks stellte der Partnerin von A.________ am 15. November 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb zu. B. A.________ bringt vor, am 24. November 2022 gegen den vorgenannten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Er habe den Rechtsvorschlag am Abend des 24. November 2022, um 19.30 Uhr, in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen. Mit Verfügung vom 30. November 2022 stellte das Betreibungsamt fest, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb am 29. November 2022 und somit verspätet erfolgt sei. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November 2022. Er beharrt darauf, rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben zu haben. D. Das Betreibungsamt nahm innert Frist am 27. Dezember 2022 Stellung zur Beschwerde und schloss auf Nichteintreten, da die Beschwerde verspätet erfolgt sei. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Vorliegend wird eine Verfügung gerügt, mit welcher der auf den 16. November 2022 datierte Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt des Seebezirks als verspätet abgewiesen wird. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 1. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet. Da die Sendung nicht innert der 7-tägigen Abholfrist vom Beschwerdeführer angeholt wurde, wurde diese am 10. Dezember 2022 dem Betreibungsamt retourniert. Mithin gilt die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 30. November 2022 mit Ablauf der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 7-tägigen Abholfrist und somit als spätestens am 8. Dezember 2022 gültig zugestellt. Vorliegend begann die zehntägige Frist am 9. Dezember 2022 und endete am 18. Dezember 2022. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG handelt, fiel der letzte Tag in die Betreibungsferien und die Frist lief in Folge Fristenstillstand bis 4. Januar 2023. Die Beschwerde erfolgte demnach rechtzeitig. Die Beschwerde enthält zudem sowohl einen Antrag als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den Rechtvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamtes des Seebezirks am 24. November 2022 am Abend nach der Arbeit in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen habe. Die Angabe des Betreibungsamtes, den Rechtsvorschlag erst am 29. November 2022 erhalten zu haben, sei eine haltlose Behauptung. 2.1. Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Zahlungsbefehl Nr. bbb dem Beschwerdeführer am 15. November 2022 gültig zugestellt wurde und die 10-tägige Frist für den Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG am 25. November 2022 endete. Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig dagegen Rechtsvorschlag erhoben hat. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig gehandelt hat. Diesen Nachweis hat er in casu nicht erbracht. Er behauptet lediglich, den Rechtsvorschlag am Abend des 24. November 2022, um 19.30 Uhr, in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen zu haben. Er hat dafür weder Zeugen noch andere Beweise. Zudem ist der Zusicherung des Betreibungsamtes Glauben zu schenken, wonach der Briefkasten jeden Tag geleert werde. Hätte der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag wie behauptet am Donnerstag, 24. November 2022, in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen, wäre dieser am Freitag, 25. November 2022, vorgefunden worden. Es ist kaum vorstellbar, dass der Briefkasten mehrere Tage nacheinander nicht geleert wurde. 2.2. Der am 29. November 2022 erhobene Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. bbb erfolgte somit verspätet. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Januar 2023/mdu Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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