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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.06.2020 105 2020 85

19 juin 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·544 mots·~3 min·7

Résumé

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2020 85 Urteil vom 19. Juni 2020 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 90 SchKG) Beschwerde vom 8. Juni 2020 gegen die Pfändungsankündigung vom 29. Mai 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Sachverhalt A. Am 29. Mai 2020 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. bbb eine Pfändungsankündigung aus und setzte den Termin für den Pfändungsvollzug auf den 16. Juni 2020 fest. B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. C. Auf eine Stellungnahme des Betreibungsamtes und den Beizug der Vorakten wurde verzichtet. Erwägungen 1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 30. Mai 2020 und spätestens am 7. Juni 2020 zugestellt. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärt, die Pfändungsankündigung am 2. Juni 2020 in Empfang genommen zu haben. Wie dem auch sei, die am 8. Juni 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte in jedem Fall fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit der Pfändungsankündigung nicht einverstanden sei. Er bestreitet den Bestand der der Betreibung zu Grunde liegenden Forderung. Er habe nie Leistungen der Gläubigerin benutzt und die Forderung sei nicht rechtens. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die mit der Gläubigerin geführte Korrespondenz. In seiner Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer keine direkt gegen die Pfändungsankündigung gerichteten Rügen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Pfändungsankündigung mit Fehlern behaftet wäre. 2.2. Der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen in einem früheren Verfahrensstadium geltend machen können. Nach seinen eigenen Angaben hat er es verpasst, rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Hätte er Rechtsvorschlag erhoben, hätte er allenfalls im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen können, dass kein Rechtsöffnungstitel

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 und keine Forderung bestehe. Es liegt nun aber nicht in der Kompetenz des Betreibungsamtes, solche Vorbringen des Schuldners bei der Fortsetzung der Betreibung zu prüfen. Der Bestand einer in Betreibung gesetzten Forderung kann allenfalls mit einer Klage beim Gericht des Betreibungsortes (vgl. Art. 85 und 85a SchKG), nicht aber bei der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchkG bestritten werden. 2.3. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Juni 2020/mdu Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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