Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2019 223 Urteil vom 22. Januar 2020 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 27. Dezember 2019 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 23. Dezember 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 9. Oktober 2019 nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks die Situation von A.________ auf. Nachdem das Betreibungsamt des Sensebezirks im Besitz aller nötigen Dokumente war, setzte es das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte am 23. Dezember 2019 eine Lohnpfändung im Betrag von CHF 460.- pro Monat ab dem 3. Januar 2020. B. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2019 ficht A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) die Verfügung der Lohnpfändung an. C. In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2020 führt das Betreibungsamt aus, es sei zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten sei, da die Beschwerdeführerin keinen Punkt der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums angefochten habe. Diese Berechnung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben sowie den Angaben des Betreibungsamtes am 24. Dezember 2019 zugestellt, so dass die am 27. Dezember 2019 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde richtet sich unbestrittenermassen gegen die Pfändungsverfügung vom 23. Dezember 2019. Konkrete Anträge in der Sache stellt die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Sie erklärt lediglich, offene Rechnungen in Höhe von CHF 5‘000.- zu haben und mit einer monatlichen Pfändung von CHF 460.- noch weniger Rechnungen bezahlen zu können und so mehr Betreibungen zu haben. Die Beschwerdeführerin bittet die Aufsichtsbehörde um Hilfe und bringt
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 vor, ihre Schulden beim Betreibungsamt bezahlen zu können, wenn sie einen gut bezahlten Arbeitsplatz finde. Damit begründet sie auch nicht summarisch, welche Fehler dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Lohnpfändung vorgeworfen werden und sie unterlässt es insbesondere, aufzuzeigen, inwiefern durch die Pfändung in ihr Existenzminimum eingegriffen würde. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt damit auch den geringen Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden, nicht. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher mangels Antrag und Begründung nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäss den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) bei Mitverdienst des Partners Sonderbestimmungen anzuwenden sind (vgl. Ziff. IV. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Verfügen sowohl der Ehegatte als auch der Schuldner über Einkommen, so sind vorab die beiden Nettoeinkommen und ihr gemeinsames Existenzminimum zu ermitteln. Das gemeinsame Existenzminimum ist als nächstes im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote des Schuldners ergibt sich, indem nun von seinem Nettoeinkommen sein Anteil am Existenzminimum abgezogen wird (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 2 mit Hinweis auf BGE 116 III 75 E. 2a). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum besteht gemäss den Richtlinien aus einem monatlichen Grundbetrag sowie Zuschlägen. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtig werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). Gemäss den Akten und den Angaben des Betreibungsamtes hat dieses alle geltend gemachten Auslagen, die gemäss den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören, bei der Berechnung berücksichtigt. Ausgehend vom Nettoeinkommen hat das Betreibungsamt das gemeinsame Existenzminimum der Familie im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt und so die pfändbare Quote der Beschwerdeführerin berechnet. Das Betreibungsamt ist somit bei der Berechnung des Existenzminimums und des pfändbaren Einkommensteils der Beschwerdeführerin so vorgegangen, wie dies die Richtlinien empfehlen. Im Übrigen ist das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum nicht zu beanstanden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Januar 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: