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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.01.2020 105 2019 204

14 janvier 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,385 mots·~7 min·5

Résumé

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2019 204 Urteil vom 14. Januar 2020 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Pfändbarkeit der UVG-Rente (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 3. Dezember 2019 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 21. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 19. November 2019 nahm das Betreibungsamt des Seebezirks die Situation von A.________ auf. Nachdem dieser im Anschluss die verlangten Dokumente eingereicht hatte, setzte das Betreibungsamt des Seebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte am 21. November 2019 eine Lohnpfändung im Betrag von CHF 200.- pro Monat. B. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 (Postaufgabe: 3. Dezember 2019) ficht A.________ die Verfügung der Lohnpfändung an und beanstandet die teilweise Pfändung seiner SUVA-Rente. Zudem seien keine Nebenkosten berücksichtigt worden. C. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 führt das Betreibungsamt aus, der Pfändungsvollzug und die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seien nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 21. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2019 zugestellt, so dass die am 3. Dezember 2019 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt sie den gesetzlichen Anforderungen; es ist folglich darauf einzutreten. 2. 2.1. Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm von der SUVA ausgerichtete Rente dürfe nicht gepfändet werden. Das Betreibungsamt führt dazu aus, der Beschwerdeführer beziehe eine AHV-Rente der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, welche gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sei. Die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung sei jedoch beschränkt pfändbar. 2.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG sind (absolut) unpfändbar die Renten, Kapitalabfindungen und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Ebenso unpfändbar sind nach Ziff. 9a derselben Norm die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. 2.3. Die auf Art. 18 UVG gestützte Invalidenrente ist nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG nicht absolut unpfändbar, da sie weder Genugtuung noch Ersatz für Heilungskosten oder die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellt. Wie aus Art. 19 und 20 UVG hervorgeht, wird mit der Invalidenrente ein Erwerbsausfall abgegolten; sie wird in Prozenten des versicherten Verdienstes berechnet (Art. 20 Abs. 1 UVG), und mit ihrem Beginn erlischt der Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die SchKG-Reform geht vom Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Erwerbssurrogates zukommt. Gewiss sind die AHV- und IV-Renten nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar: sie decken allerdings lediglich den Grundbedarf des Schuldners, weshalb sich eine Diskussion über ihre Unpfändbarkeit erübrigt. Bei den anderen Renten der Sozialversicherungen, wie der auf die obligatorische Unfallversicherung gestützten Invalidenrente, deren in Prozenten des versicherten Verdienstes berechnete Betrag das Existenzminimum im Allgemeinen übersteigt, rechtfertigt sich dagegen eine andere Behandlung. Wenn der Versicherte Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente hat, wird ihm die auf das UVG gestützte Invalidenrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente gewährt, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Es handelt sich jedoch nicht um eine Ergänzungsleistung gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, das sich nur auf die Ergänzungsleistungen nach diesem Gesetz bezieht, die der Zwangsvollstreckung entzogen und gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar ist (vgl. BGE 134 III 182 E. 4 mit Hinweisen). 2.4. Bei der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Rente der SUVA handelt es sich um eine Invalidenrente des UVG zum Ausgleich des aufgrund des erlittenen Unfalls entgangenen Verdienstes, d.h. um eine Entschädigung für den Einkommensverlust. Demzufolge ist die UVG- Rente der SUVA nicht unpfändbar und das Betreibungsamt hat somit zu Recht erwogen, die streitige Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung SUVA sei beschränkt pfändbar gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seien keine Nebenkosten berücksichtigt worden. Hierzu führt das Betreibungsamt aus, es sei nicht zu erkennen, welche Punkte bei der Berechnung des Existenzminimums bestritten werden. Die Auslagen seien gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums sowie den eingereichten Belegen und den effektiv bezahlten Kosten berücksichtigt worden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3.2. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 3.3. Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg übernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Gemäss diesen Richtlinien besteht das betreibungsrechtliche Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag sowie Zuschlägen, worunter der Mietzins sowie die Heiz- und Nebenkosten fallen. Berücksichtigt wird der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil dies im Grundbetrag inbegriffen ist. Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind weiter die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume (vgl. Ziffer II. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). 3.4. Gemäss den sich aus den Akten ergebenden Angaben des Beschwerdeführers wohnt er mit seiner volljährigen Tochter zusammen, wobei diese vom Sozialdienst unterstützt werde, dieser aber keinen Anteil an die Miete der Tochter bezahle. Das Betreibungsamt scheint daher darauf verzichtet zu haben, die Wohnkosten anteilsmässig zu berücksichtigen und hat dem Beschwerdeführer die gesamte Miete von CHF 1‘045.- angerechnet. Als Beleg für die Mietzinszahlung reichte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug ein, woraus zwei Zahlungen in Höhe von CHF 965.- und CHF 80.- an eine Immobilienverwaltung ersichtlich sind. Ein Mietvertrag oder eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung liegt nicht vor. Es ist somit nicht belegt, dass dem Beschwerdeführer über die monatlichen Mietzinszahlungen hinaus effektiv Auslagen für Heiz- und Nebenkosten entstehen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde mangels Nachweis der tatsächlichen Leistung der geltend gemachten Kosten auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Im Übrigen ist das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum von CHF 2‘331.- nicht zu beanstanden. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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