Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2019 194 Urteil vom 18. Dezember 2019 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) Beschwerde vom 21. November 2019 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 11. November 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Die B.________ AG als Gläubigerin liess A.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) am 23. Oktober 2019 einen Zahlungsbefehl betreffend den Betrag von CHF 1‘754.10 nebst Zins zu 5% seit dem 15. Oktober 2019, 5% Verzugszinsen seit 1. September 2018 (mittlerer Verfall) bis 14. Oktober 2019, ausmachend CHF 98.05, den Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR in Höhe von CHF 284.50 sowie die Bonitätsprüfungsspesen von CHF 15.- zustellen. Ausgehändigt wurde der Zahlungsbefehl dem Vater von A.________, ohne dass dabei Rechtsvorschlag erhoben wurde. A.________ erhob gemäss handschriftlichem Vermerk am 3. November 2019 Rechtsvorschlag gegen diesen Zahlungsbefehl. Übermittelt wurde der Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt hingegen erst am 7. November 2019 per A-Post (Poststempel: 7. November 2019). B. Mit Verfügung vom 11. November 2019 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags sei aufgrund der Zustellung des Zahlungsbefehls am 23. Oktober 2019 und den Bestimmungen über den Beginn und die Berechnung der Fristen am 4. November 2019 abgelaufen, weshalb der am 7. November 2019 erfolgte Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei. C. Am 21. November 2019 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes wurde am 11. November 2019 per A-Post versendet und der Beschwerdeführerin frühestens am 12. November 2019 zugestellt. Somit erfolgte die am 21. November 2019 erhobene Beschwerde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt sie den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen unmöglicher Öffnungszeiten der Post den Rechtsvorschlag uneingeschrieben per A-Post in einen Briefkasten geworfen zu haben. 2.1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 2.2. Vorliegend begann die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 23. Oktober 2019 an den Vater der Beschwerdeführerin mit dem 24. Oktober 2019 zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 2. November 2019, verlängerte sich aber, weil dieser Tag ein Samstag war, auf den nächstfolgenden Werktag, den 4. November 2019 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Nur ein spätestens am 4. November 2019 beim Betreibungsamt oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergebener Rechtsvorschlag kann somit als rechtzeitig erhoben gelten. Gemäss Poststempel wurde der Zahlungsbefehl mit dem Rechtsvorschlag am 7. November 2019 der Post übergeben und erfolgte somit klar verspätet. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, aufgrund der unmöglichen Postöffnungszeiten den Rechtsvorschlag uneingeschrieben per A-Post in einen Briefkasten geworfen zu haben. Weder führt sie aus, wann dies genau geschehen sein soll, noch bringt sie vor, die Eingabe rechtzeitig der Post übergeben zu haben. Ihr obliegt aber der Beweis für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages. Der Umstand, dass sie als Datum des Rechtsvorschlages auf dem Zahlungsbefehl handschriftlich den 3. November 2019 vermerkt hat, genügt dazu jedenfalls nicht. Auch die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unmöglichen Öffnungszeiten der Post ändern nichts. Sie hat sich entsprechend zu organisieren oder jemanden mit der Aufgabe der Eingabe zu beauftragen. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass ein Briefkasten mehrere Tage nicht geleert und so ein Brief erst Tage später dem Empfänger zugestellt wird. Jedenfalls erbringt die Beschwerdeführerin keinen Beweis dafür, dass sie ihre Eingabe spätestens am 4. November 2019 der Post übergeben und den Rechtsvorschlag somit innert der zehntägigen Frist der Post erhoben hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Dezember 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: