Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2017 133 105 2017 134 Urteil vom 27. Februar 2018 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Niccolò Gozzi gegen das BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS, Vorinstanz, C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein Gegenstand Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG) Beschwerde vom 16. Oktober 2017 gegen die Zahlungsbefehle vom 29. September 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. C.________, B.________ und D.________ sind zu je einem Drittel Eigentümer des Familienunternehmens „E.________“ („E.________-Gruppe), welches sich aus verschiedenen Gruppengesellschaften zusammensetzt. B.________ und D.________ führen zusammen die E.________-Gruppe, während C.________ als Minderheitsaktionär nicht mehr im Verwaltungsrat vertreten ist. A.________, die Ehefrau von B.________, ist als Verwaltungsrätin in verschiedenen E.________-Gruppengesellschaften tätig. C.________ und seine Brüder sind zerstritten, was sich unter anderem in verschiedenen straf- und zivilrechtlichen Verfahren äussert. B. Am 30. Juni 2017 reichte C.________ beim Betreibungsamt des Saanebezirks je ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 5 Mio. gegen B.________ und A.________ ein. Das Betreibungsamt des Saanebezirks stellte B.________ und A.________ am 4. Juli 2017 die Zahlungsbefehle zu, datierend vom 3. Juli 2017. Die Betriebenen erhoben umgehend Rechtsvorschlag. C. Am 5. Oktober 2017 stellte das Betreibungsamt des Saanebezirks B.________ und A.________ zwei weitere Zahlungsbefehle, datierend vom 29. September 2017, zu. Der Inhalt der Zahlungsbefehle (Forderungssumme und Forderungsgrund) ist identisch mit demjenigen der Zahlungsbefehle vom 3. Juli 2017. B.________ und A.________ erhoben wiederum umgehend Rechtsvorschlag gegen die Betreibungen. D. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 erhoben B.________ und A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt Niccolò Gozzi, Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle vom 29. September 2017. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei festzustellen dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts des Saanebezirks vom 29. September 2017, Betreibung Nr. fff nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben (Beschwerdeverfahren 105 2017 134). Die Beschwerdeführerin stellte dieselben Anträge in Bezug auf den Zahlungsbefehl vom 29. September 2017 in der Betreibung Nr. ggg (Beschwerdeverfahren 105 2017 133). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zahlungsbefehl sei rechtsmissbräuchlich bzw. eventualiter ungültig, da er den formalen Anforderungen bezüglich der Umschreibung des Forderungsgrundes nicht genüge. E. Das Betreibungsamt des Saanebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt oder die Beschwerdegegnerin) nahm am 3. November 2017 zu den Beschwerden Stellung und beantragte was folgt: „Au vu de ce qui précède, notre office : - préavise au rejet de la conclusion visant à constater la nullité des poursuites nos fff et ggg - s’en remet à justice pour ce qui est de la conclusion visant à constater l’abus de droit dans les poursuites nos fff et ggg. » F. Am 15. November 2017 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamts Stellung. G. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 nahm C.________ (nachfolgend: der Vollstreckungsgläubiger), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein, die Gelegenheit wahr, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Er beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädi-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 gungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer ihrerseits reichten am 26. Februar 2018 eine Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Den beiden Beschwerden in den Verfahren 105 2017 133 und 134 liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde, weshalb sie zu vereinigen sind (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] und Art. 42 Abs. 1 Bst. b VRG). 2. 2.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 AGSchKG sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 2.2 Die Zahlungsbefehle vom 29. September 2017 wurden den Beschwerdeführern am 5. Oktober 2017 eröffnet. Die Beschwerdeführer erhoben am 16. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügen die Beschwerden den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer beanstanden den Zahlungsbefehl vom 29. September 2017 als rechtsmissbräuchlich und daher nichtig. Sie werfen dem Vollstreckungsgläubiger vor, sich auf einem regelrechten Rachefeldzug gegen sie zu befinden. Er habe innerhalb von drei Monaten zwei identische Betreibungen gegen die Beschwerdeführer eingeleitet ohne die Durchsetzung der von ihm behaupteten Forderung ernsthaft zu verfolgen. Es gehe ihm nur darum, sie zu schikanieren und bewusst ihre Kreditwürdigkeit zu schädigen, indem im Betreibungsregister nun insgesamt Betreibungen über den Gesamtbetrag von CHF 10 Mio. ausgewiesen würden. Im Sinne einer Eventualbegründung machen die Beschwerdeführer weiter geltend, der Zahlungsbefehl sei ungültig, da er den formalen Anforderungen bezüglich der Umschreibung des Forderungsgrundes nicht genüge. 3.2 Das Betreibungsamt führte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 unter anderem aus, gestützt auf die Betreibungsbegehren vom 29. Juni 2017 (erhalten am 3. Juli 2017) habe es
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 den Beschwerdeführern am 4. Juli 2017 die Zahlungsbefehle zugestellt. Am 28. September 2017 habe es zwei weitere Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführer erhalten. Diese seien identisch mit bzw. Kopien der Betreibungsbegehren gewesen, welche es am 3. Juli 2017 erhalten habe. Eine Mitarbeiterin des Betreibungsamts habe am 28. September 2017 den Rechtsvertreter des Vollstreckungsgläubigers kontaktiert um in Bezug auf formelle Fragen Präzisierungen zu diesen beiden Begehren zu erhalten. Der Rechtsvertreter habe die verlangten Informationen gegeben und aus dem Gespräch sei nicht ersichtlich geworden, dass „que ces nouvelles réquisitions faisaient double emploi avec les premières“. Man könne sich zwar fragen ob die zweiten Betreibungsbegehren das Betreibungsamt irrtümlich erreicht hätten. Dagegen spreche jedoch, dass der Rechtsvertreter des Vollstreckungsgläubigers sich diesbezüglich bisher nicht an das Betreibungsamt gewandt habe, obwohl er anlässlich des Telefonats vom 28. September 2017 als auch im Moment, als ihm die Gläubigerexemplare der Zahlungsbefehle zugestellt worden seien, Gelegenheit dazu gehabt habe. 3.3 Der Vollstreckungsgläubiger äusserte sich in seiner Stellungnahme hauptsächlich zur Rechtmässigkeit und Gültigkeit der Zahlungsbefehle vom 3. Juli 2017. In Bezug auf die Zahlungsbefehle vom 29. September 2017 erklärte er, es entziehe sich seiner Kenntnis, warum ein zweiter Zahlungsbefehl ausgestellt worden sei. Seine Betreibungsbegehren datierten vom 30. Juni 2017, worauf den Beschwerdeführern anfangs Juli 2017 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei. Warum ihnen am 29. September 2017 erneut ein praktisch identischer Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, erschliesse sich ihm nicht. Den beiden gegen die Beschwerdeführer gerichteten Zahlungsbefehlen (Anm.: diejenigen vom 3. Juli 2017) sei zu entnehmen, dass er die Betreibung gegen die Beschwerdeführer als Solidarschuldner eingereicht habe. Der gesamthaft betriebene Betrag belaufe sich daher auf CHF 5 Mio. und nicht auf CHF 10 Mio. 3.4 Zur Beurteilung steht einzig die Rechtmässigkeit bzw. Gültigkeit der Zahlungsbefehle vom 29. September 2017; diejenige der Zahlungsbefehle vom 3. Juli 2017 bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Aus der Stellungnahme des Vollstreckungsgläubigers ergibt sich, dass er Ende Juni 2017 eine Betreibung über CHF 5 Mio. gegen die Beschwerdeführer einleitete und für die erneute Betreibung Ende September 2017 nicht verantwortlich sein will. Die Frage der Verantwortlichkeit für die im September 2017 eingereichten Betreibungsbegehren kann vorliegend offen bleiben, da sie letztlich nicht von Relevanz ist: War der Vollstreckungsgläubiger bzw. seine Rechtsvertretung für die Einreichung verantwortlich, kommt seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren faktisch einer Rückzugserklärung gleich und die Zahlungsbefehle sind aufzuheben. Hat eine Drittperson die Betreibungsbegehren vom 28. September 2017 ohne Wissen und Wollen des Vollstreckungsgläubigers eingereicht, sind die Zahlungsbefehle erst recht aufzuheben, da ein solches Verhalten missbräuchlich ist. Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen und die Zahlungsbefehle vom 29. September 2017 in den Betreibungen Nr. fff und ggg aufzuheben. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Verfahren 105 2017 133 und 105 2017 134 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Zahlungsbefehle vom 29. September 2017 in den Betreibungen Nr. fff und ggg des Betreibungsamts des Saanebezirks werden aufgehoben. III. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Februar 2018 Präsidentin Gerichtsschreiberin