Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2016 92 Urteil vom 14. November 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Einkommenspfändung Beschwerde vom 30. September 2016 gegen die Verfügung des Betreibungsamts des Sensebezirks vom 21. September 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) schritt am 9. September 2016 bei A.________ zum Pfändungsvollzug; das Pfändungsprotokoll wurde in Anwesenheit von A.________ neu aufgenommen und von diesem unterzeichnet. Am 21. September 2016 verfügte das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung von monatlich CHF 320.-. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 28. September 2009 (Postaufgabe: 30. September 2016) in französischer Sprache Beschwerde gegen die verfügte Einkommenspfändung. C. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2016 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde; bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seien alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden. Erwägungen 1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). b) Die Verfügung der Lohnpfändung wurde am 21. September 2016 versandt; ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob am 28. September 2016 (Postaufgabe: 30. September 2016) Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte demnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. c) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid die Beschwerde sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Konkrete Anträge in der Sache stellte der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde richtet sich jedoch unbestrittenermassen gegen die verfügte Lohnpfändung vom 21. September 2016. Der Begründung der Beschwerde lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Pfändung an sich als auch die Höhe des gepfändeten Betrags (und damit implizit die konkrete Festsetzung seines Existenzminimums) beanstandet. Die Eingabe des Berufungsführers genügt damit den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Der Beschwerdeführer beanstandet, das Betreibungsamt habe ihm am 21. September 2016 fast die gesamte Rente der 2. Säule gepfändet. Sein Einkommen sei deutlich zu gering, um
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 mit einem bescheidenen Fahrzeug normal leben zu kommen. Sein Auto sei für ihn unerlässlich, da er ausserhalb des Dorfes wohne. Er habe bis zum Alter von 71.5 Jahren gearbeitet. Seit er 65 Jahre alt gewesen sei, habe ihm das Betreibungsamt fast CHF 80‘000.- gepfändet. Er sei der Ansicht, in seinem Alter müsse man das Recht haben, fast normal zu leben, zumal er in den letzten Jahren grossen Einsatz geleistet habe. So mache das Leben kaum mehr Sinn, wenn man auf alles (Freizeitbeschäftigungen, 2-3 Tage Ferien) verzichten müsse. b) Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe keinen Punkt der vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums angefochten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die beschränkt pfändbaren mit den unpfändbaren Einkommen zusammengerechnet worden. Der Beschwerdeführer mache einzig geltend, dass er auf ein Auto angewiesen sei. Sein 10-jähriges Fahrzeug sei gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht eingepfändet worden; der Erlös rechtfertige die Wegnahme nicht. Für Arztbesuche (Fahrten, wie auch Selbstbehalte) seien aber monatlich CHF 80.- berücksichtigt worden. Wenn die Auslagen den angerechneten Betrag übersteigen würden, könnten sie gegen Vorlage der Beweismittel auch während der Pfändung zu jeder Zeit geltend gemacht werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute gearbeitet habe, obwohl er das offizielle Pensionsalter bereits vor fast 7 Jahren erreicht habe, habe keinen Einfluss auf die heutige Situation und Berechnung. c) Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Das SchKG kennt keine Privilegierung oder Sonderbehandlung aufgrund des Alters. Die Pfändung ist daher dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. Auch die Höhe der pfändbaren Quote ist nicht zu beanstanden. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausgeführt hat, sind die beschränkt pfändbaren Einkommen mit den unpfändbaren Einkommen zusammenzurechnen. Der den Notbedarf übersteigende Teil dieser Summe kann gepfändet werden. Die Unpfändbarkeit einer Rente oder anderer Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben diesen noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil seines übrigen Einkommens für sich beanspruchen könnte (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 18). Das Existenzminimum des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 2‘150.- monatlich (Grundbetrag: CHF 1‘200.-; Miete: CHF 870.-; Selbstbehalte/Franchise: CHF 80.-). Demgegenüber steht ein Einkommen von CHF 2‘478.30 (AHV-Rente: CHF 1‘880.-; ausbezahlte Ergänzungsleistungen: CHF 244.- [von den CHF 633.- an Ergänzungsleistungen werden die Krankenkassenprämien von CHF 389.- direkt bezahlt]; BVG-Rente: CHF 354.30). Damit übersteigt das Einkommen des Beschwerdeführers sein Existenzminimum um CHF 328.30, womit der vom Betreibungsamt festgesetzte pfändbare Betrag von monatlich CHF 320.- nicht zu beanstanden ist. Da weder in sein Existenzminimum eingegriffen wird noch die unpfändbare AHV-Rente bzw. die unpfändbaren Ergänzungsleistungen angetastet werden, ist unbeachtlich, dass damit fast die gesamte BVG- Rente des Beschwerdeführers gepfändet wird. In Zusammenhang mit der Berechnung des Existenzminimums ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, zusätzlichen Auslagen geltend macht. Er bringt lediglich vor, sein Einkommen sei zu gering, um normal, mit einem Auto, leben zu können. Diese unbelegte Behauptung ist jedoch nicht ausreichend, um ihm ein höheres Existenzminimum zu attestieren. Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der Schuldner hat daher dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzterer Zeit auch bezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25 mit weiteren Hinweisen und N. 54). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, bei allfälligen unmittelbar bevorstehenden grösseren Auslagen für Arzt, Medikamente oder ähnliches beim Betreibungsamt eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums zu beantragen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 32). d) Nach dem bisher Gesagten hat das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, die Festsetzung der pfändbaren Quote als auch die Pfändung korrekt vorgenommen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. November 2016/mbr Präsidentin Gerichtsschreiberin