Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2026 208 Urteil vom 24. Juli 2026 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Christinaz, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Aufhebung des Konkurses (Art. 174 SchKG) Beschwerde vom 20. Juli 2026 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Juli 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 6. Mai 2026 stellte B.________ AG in der Betreibung Nr. ccc. des Betreibungsamtes des Seebezirks ein Konkursbegehren gegen die A.________ AG. B. Die Konkursrichterin setzte die Verhandlung auf den 6. Juli 2026, um 10:00 Uhr an, und gab bekannt, dass über das Konkursbegehren aufgrund der Akten entschieden werde und es den Parteien freistehe, an der Verhandlung teilzunehmen. Sie teilte weiter mit, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werden müsse, sofern die Gesuchsgegnerin bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld im Betrag von CHF 996.25 (Zinsen und Kosten inbegriffen) getilgt sei oder dass die Gesuchstellerin ihr Stundung gewährt habe; ferner, wenn kein Rückzug des Konkursbegehrens erfolgt sei oder keine begründeten Einwendungen im Sinne von Art. 172 SchKG erhoben wurden. C. Nachdem niemand zur Verhandlung erschienen war und festgestellt wurde, dass die Gesuchsgegnerin weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht hat, hat der Konkursrichter am 6. Juli 2026, 10:00 Uhr, den Konkurs über die A.________ AG eröffnet. D. Die A.________ AG in Liquidation (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhob am 20. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 6. Juli 2026 und beantragt die Aufhebung des Konkurses. Zudem beantragte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Erwägungen 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 6. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Sendung am 7. Juli 2026 zugestellt. Die am 20. Juli 2026 dagegen erhobene Beschwerde ist somit klarerweise nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgt. Da jedoch der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, darf dies der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerde enthält zudem Rechtsbegehren und eine Begründung, welcher zu entnehmen ist, dass die Aufhebung des Konkurses beantragt wird. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. 2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forderung inkl. sämtlicher Kosten. Hinzukommen die Kosten des Konkursgerichts. 2.2. Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Ziff. 1-3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4). Für die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG muss folgerichtig gelten, was für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gilt. Konkurshinderungsgründe sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 136 III 294 E. 3.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021). 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die zum Konkurs führende Forderung innert der Beschwerdefrist nicht getilgt hat, der geschuldeten Betrag nicht bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist und der Gläubiger auch nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Somit ist bereits die erste Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt. 3.2. Zudem äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Sie anerkennt, dass sie sich in einer finanziell schwierigen Situation befindet. Sie verfolge mit der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 vorliegenden Beschwerde auch nicht das Ziel, die Gesellschaft dauerhaft weiterzuführen. Bereits vor der Konkurseröffnung habe der Verwaltungsrat beschlossen, die Gesellschaft geordnet zu liquidieren. Die Beschwerde diene ausschliesslich dazu, den wesentlichen Vermögenswert der Gesellschaft – das Fahrgastschiff D.________ – unter marktgerechten Bedingungen freihändig zu veräussern und aus dem Verkaufserlös die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Mithin wäre auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der Konkursentscheid vom 6. Juli 2026 zu bestätigen. 4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art. 195 SchKG). 6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 500.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf Folgeseite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Konkursentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Juli 2026 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos. III. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt und der A.________ AG in Liquidation auferlegt. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 24. Juli 2026/mdu Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin