Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2026 138 Urteil vom 30. Juni 2026 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Christinaz, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________ SÀRL IN LIQUIDATION, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Aufhebung des Konkurses (Art. 174 SchKG) Beschwerde vom 8. Mai 2026 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks vom 4. Mai 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 13. März 2026 stellte die B.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks ein Konkursbegehren gegen die A.________ Sàrl. B. Der Konkursrichter setzte die Verhandlung auf den 4. Mai 2026, um 10:00 Uhr an, und gab bekannt, dass über das Konkursbegehren aufgrund der Akten entschieden werde und es den Parteien freistehe, an der Verhandlung teilzunehmen. Er teilte weiter mit, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werden müsse, sofern die Gesuchsgegnerin bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld im Betrag von CHF 2'490.05 (Zinsen und Kosten inbegriffen) getilgt sei oder dass die Gesuchstellerin ihr Stundung gewährt habe; ferner, wenn kein Rückzug des Konkursbegehrens erfolgt sei oder keine begründeten Einwendungen im Sinne von Art. 172 SchKG erhoben wurden. C. Nachdem niemand zur Verhandlung erschienen war und festgestellt wurde, dass die Gesuchsgegnerin weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht hat, hat die Konkursrichterin am 4. Mai 2026, 10:00 Uhr, den Konkurs über die A.________ Sàrl eröffnet. D. Die A.________ Sàrl in Liquidation (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhob am 8. Mai 2026 Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 4. Mai 2026 und beantragt die Aufhebung des Konkurses. Zudem beantragte sie am 13. Mai 2026, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Gleichentags überwies sie dem Kantonsgericht einen Betrag von CHF 14'500.- zur Deckung der Konkursforderung und der weiteren offenen Forderungen. Die Präsidentin des II. Zivilappellationshofs erteilte der Beschwerde am 19. Mai 2026 die beantragte aufschiebende Wirkung. Erwägungen 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene Entscheid der Gerichtspräsidentin des Seebezirks vom 4. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Sendung frühestens am 5. Mai 2026 zugestellt, so dass die am 8. Mai 2026 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Beschwerde enthält eine Begründung und Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. 2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forderung inkl. sämtlicher Kosten. Hinzukommen die Kosten des Konkursgerichts. 2.2. Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Ziff. 1- 3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4). Für die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG muss folgerichtig gelten, was für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gilt. Konkurshinderungsgründe sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 136 III 294 E. 3.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021). 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit der Überweisung des Betrages von CHF 14'500.- an die Kasse des Kantonsgerichts, die Forderung, welche Gegenstand des Konkursverfahrens bildet, inkl. Zinsen und Kosten, innert der Beschwerdefrist vollständig getilgt hat. Somit ist die erste Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt. 3.2. Was die Zahlungsfähigkeit anbelangt, so begnügt sich die Beschwerdeführerin mit allgemeinen Ausführungen zu Schwierigkeiten bei der Übernahme der Firma und ihrem Willen, die offenen Forderungen zu begleichen. Aufgrund noch nicht vorliegender Vollmachten für die Abholung
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 eingeschriebener Postsendungen hätte wichtige Korrespondenz, insbesondere vom Gericht und die Vorladung, nicht zugestellt werden können. Der zur vollständigen Bezahlung aller offenen Betreibungen notwendige Betrag werde hinterlegt, so dass die Unternehmenstätigkeit weitergeführt werden könne. Obwohl sie mit Schreiben vom 11. Mai 2026 (A-Post) explizit darauf hingewiesen wurde, dass blosse Behauptungen nicht genügen und die Zahlungsfähigkeit anhand konkreter Anhaltspunkte glaubhaft zu machen ist, äussert sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu ihrer Zahlungsfähigkeit und reicht auch keine Belege ein. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Obliegenheit, ihre Zahlungsfähigkeit zumindest glaubhaft darzulegen, nicht nachgekommen. Zudem ist dem von Amtes wegen beigezogenen Auszug des Betreibungsregisters vom 6. Mai 2026 zu entnehmen, dass sich nebst der dem Konkurs zugrunde liegenden Forderung weitere zehn Betreibungen im Umfang von rund CHF 10'200.- im Stadium der Konkursandrohung befinden und fünf Betreibungen für einen Betrag von rund CHF 1'000.-, jeweils exklusiv Zinsen und Kosten, eingeleitet wurden. Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von CHF 14'500.- reicht folglich nicht aus, um alle offenen Forderungen inklusive Zinsen und Kosten zu decken. Gemäss Eintrag im Handelsregister wurde die Firma im November 2025 von der neuen Gesellschafterin und Geschäftsführerin übernommen. Im Dezember 2025 und Januar 2026 konnten die Konkursandrohungen zugestellt werden, im Februar und März 2026 nicht mehr (vgl. Liste der laufenden Betreibungen). Auch die Vorladung vom 19. März 2026 für die Konkursverhandlung vom 4. Mai 2026 wurde der neuen Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben wegen angeblich fehlender Vollmachten am 27. März 2026 persönlich am Schalter zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung in den Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Demgegenüber wurden die eingeschriebenen Postsendungen im vorliegenden, von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren, systematisch nicht abgeholt. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur vorübergehend, aufgrund administrativer und organisationaler Herausforderungen bei der Betriebsübernahme, welche nun bereits rund acht Monate zurückliegt, in einer finanziellen Zwangslage befindet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der Konkursentscheid vom 4. Mai 2026 zu bestätigen. 4. Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art. 195 SchKG). 5. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 500.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und vom innert Nachfrist geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Konkursentscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks vom 4. Mai 2026 wird bestätigt und der Zeitpunkt der Konkurseröffnung angepasst. Er lautet wie folgt: 1. Über A.________ Sàrl wird der Konkurs eröffnet und der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird auf Dienstag, 30. Juni 2026, 14:30 Uhr, festgesetzt. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Kantonale Konkursamt beauftragt. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. 4. Der Saldo des Kostenvorschusses wird dem Kantonalen Konkursamt überwiesen. II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt und der A.________ Sàrl in Liquidation auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Der hinterlegte Betrag von CHF 14'500.- wird unverzüglich dem Konkursamt überwiesen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Juni 2026/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin