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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 05.06.2020 102 2020 81

5 juin 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,429 mots·~7 min·7

Résumé

Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2020 81 102 2020 82 Urteil vom 5. Juni 2020 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Sozialdienst C.________ und GEMEINDE D.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Sozialdienst C.________ Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 1. Mai 2020 gegen die Entscheide des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. April 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 20. April 2020 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks B.________ in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 6‘810.- nebst Zins zu 5% seit dem 8. Januar 2020, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 100.55 sowie für die Gerichtskosten von CHF 250.- und die Parteientschädigung von CHF 100.-. Gleichentags erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks auch der Gemeinde D.________ in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5‘010.- nebst Zins zu 5% seit dem 8. Januar 2020, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 100.55 sowie für die Gerichtskosten von CHF 250.- und die Parteientschädigung von CHF 100.-. B. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 1. Mai 2020 um eine Nachfrist zur Einreichung seiner effektiven Beschwerde, weil er krank gewesen sei und sein Drucker keine Tinte mehr gehabt habe, um seine am 30. April 2020 vorbereiteten Dokumente ausdrucken zu können und eine neue Patrone aufgrund der geschlossenen Läden nicht habe gekauft werden können. Am 4. Mai 2020 reichte er schliesslich seine Beschwerde vom 30. April 2020 ein wegen unrichtiger Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und beantragte erneut eine Nachfrist, da es ihm aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig seinen Rechtsschutz zu kontaktieren. Am 8. Mai 2020 informierte die Präsidentin des II. Zivilappellationshofes A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), dass die gesetzliche Frist zur Einreichung der Beschwerde 10 Tage beträgt und nicht erstreckbar ist, weshalb sein Fristverlängerungsgesuch nicht gutgeheissen werden könne. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerdeschrift gegen beide Entscheide vom 20. April 2020 betreffend definitive Rechtsöffnung ein. Den Verfahren liegt derselbe Sachverhalt zugrunde; sie sind daher zu vereinigen. 2. 2.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegen die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide vom 20. April 2020 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 2.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 2.3. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtenen Entscheide wurden dem Beschwerdeführer am 21. April 2020 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Folglich lief die Frist am 1. Mai 2020 aus, so dass die am 4. Mai 2020 der Post übergebene Beschwerde verspätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.4. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 321 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund konnte das Fristverlängerungsgesuch des Beschwerdeführers nicht gutgeheissen werden. Dazu ist noch folgendes anzumerken: der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 1. Mai 2020 um Ansetzung einer Nachfrist, weil er krank war und die Beschwerde nicht ausdrucken konnte. In seiner am 4. Mai 2020 eingereichten Beschwerde ersuchte er abermals um eine Nachfrist, dieses Mal jedoch mit der Begründung, es sei ihm wegen seiner Krankheit nicht möglich gewesen, rechtzeitig den Rechtsschutz zu kontaktieren. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Mit seiner Eingabe vom 1. Mai 2020 beweist der Beschwerdeführer, dass er innert Frist hätte handeln können. Das eingereichte Arztzeugnis belegt denn auch nur eine Krankschreibung von vier Tagen ab dem 21. April 2020. Der Vorwand, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, die Dokumente fristgerecht auszudrucken bzw. eine neue Patrone zu beschaffen, ist nicht zu hören. Zudem ist nicht ersichtlich oder gar durch ein Arztzeugnis belegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seinen Rechtsschutz zu kontaktieren. Folglich hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden an seiner Säumnis trifft. Es kann ihm keine Nachfrist gewährt werden. 2.5. Betreffend die fristgerechte Eingabe vom 1. Mai 2020 ist Folgendes zu bemerken. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N. 15). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (STERCHI, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 N. 22). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2020 geht einzig hervor, dass er eine Nachfrist verlangt für die Einreichung seiner Beschwerde wegen unrichtiger Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2020 fehlt somit jegliche Begründung und sie erfüllt die Anforderungen an den Inhalt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht, weshalb darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. 3.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N. 2 f.; BGE 143 III 564 E. 4.1). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerdeführer reicht keine Urkunden ein, welche seine Einreden bzw. eine Tilgung oder Stundung der Schuld belegen würden. Die angefochtenen Entscheide sind nicht zu beanstanden und die Beschwerden müssten so oder anders abgewiesen werden. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summen auf pauschal CHF 500.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV). Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und den Gegenparteien sind keine weiteren Umtriebe entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 102 2020 81 und 102 2020 82 werden vereinigt. II. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Juni 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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