Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2020 43 Urteil vom 27. April 2020 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 5. März 2020 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 17. Februar 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 17. Februar 2020 wies der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch von A.________ vom 26. Dezember 2019 ab und verweigerte entsprechend die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks. A.________ wurde verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.- zu bezahlen. Zudem wurden ihr die Gerichtskosten im Betrag von CHF 210.- auferlegt. B. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 3. März 2020 (Postaufgabe: 5. März 2020) über diesen Entscheid. Am 30. März 2020 nahm B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) Stellung und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Februar 2020 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2020 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 5. März 2020 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 5‘492.45 (CHF 4‘972.45 + CHF 520.-); Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N. 15). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (STERCHI, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 N. 22). Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und zwar in Bezug auf den vom Beschwerdegegner in Abzug gebrachten Bonus, welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht Bestandteil der güterrechtlichen Ausgleichszahlung sei, sowie bezüglich der Unterhaltszahlung für Januar 2019, für welche noch eine Differenz geschuldet sei. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nur am Rande auseinander und es ist nicht klar ersichtlich, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Ob die am 5. März 2020 eingereichte Beschwerde die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift wirklich erfüllt, ist fraglich. Diese Frage kann aber vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt – sowieso abgewiesen werden muss. 3. Vorab ist zu prüfen, ob für die beiden in Betreibung gesetzten Forderungen Rechtsöffnungstitel vorliegen. 3.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. 3.2. Entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbarkeit des Entscheids. Im Rechtsöffnungsverfahren muss der Gläubiger den Rechtsöffnungstitel vorlegen. Hierzu kann auch eine (unbeglaubigte) Kopie genügen, wenn der Schuldner nicht glaubhaft die Fälschung behauptet. Zusätzlich ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des entscheidenden Gerichts (bzw. bei Bewilligung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Rechtsmittelinstanz) vorzulegen. Allenfalls kann die Vollstreckbarkeit auch durch andere Urkunden (bzw. Beleg des gegenseitigen Rechtsmittelverzichts der Parteien) belegt werden (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 4 f.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts, welches verlangt, dass sich die Vollstreckbarkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels aus dem Titel selbst oder einer sich auf den Titel beziehenden Urkunde ergibt (vgl. Urteil KG FR 102 2018 109 vom 4. September 2018 E. 2.2; 102 2016
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 36 vom 13. April 2016 E. 2a, in FZR 2016 142; 102 2016 102 vom 1. Juni 2016 E. 3a; 102 2018 113 vom 28. Mai 2018 E. 3.2). 3.3. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin stützt sich auf die beigelegten Urteile des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2019 betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Seebezirks, vom 3. Juli 2019 betreffend Ehescheidung und vom 26. August 2019 betreffend Berichtigung des Entscheides vom 3. Juli 2019. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Sinne der kantonalen Rechtsprechung fehlt jedoch gänzlich. 4. Selbst wenn gültige Rechtsöffnungstitel vorliegen würden, müsste die definitive Rechtsöffnung verweigert werden. 4.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-WIRZ, Art. 80 N. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N. 2 f.; BGE 43 III 564 E. 4.1). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, das Scheidungsverfahren und das Rechtsöffnungsverfahren in Bezug auf den Bonus seien parallel gelaufen. Sie bestreite nicht, vom Betreibungsamt ihren Anteil am Bonus 2016/17 sowie die Zinsen erhalten zu haben. Jedoch habe der Beschwerdegegner im Anschluss an die Urteile des Kantonsgerichts selbständig eine Abrechnung erstellt, in der er wissentlich den Betrag des Bonus in Abzug gebracht habe, obwohl dieser nicht Bestandteil des Betrages von CHF 53‘996.50 bzw. CHF 54‘016.20 sei, welchen er ihr als güterrechtliche Ausgleichszahlung schulde. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Urteile des Kantonsgerichts vom 2. Mai, 3. Juli und 26. August 2019. Dass der Bonus 2016/17 nicht Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung gewesen sei, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, trifft offensichtlich nicht zu. Aus den Urteilen des Kantonsgerichts geht hervor, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von insgesamt CHF 57‘079.50 (vgl. Urteil KG FR 101 2018 332/101 2019 17 vom 3. Juli 2019) bzw. nach Berichtigung CHF 53‘996.50 schuldet (vgl. Urteil KG FR 101 2018 332 vom 26. August 2019) und dieser Betrag einen Saldo aus der Bonuszahlung 2016/17 beinhaltet.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 53‘996.50 bzw. CHF 54‘016.20 und hebt dabei die Aufstellung in Ziff. 5.3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2019 hervor, gemäss welcher der Beschwerdegegner ihr einen Betrag von CHF 54‘016.20 zu bezahlen habe. Dass dieser Betrag den Saldo der Bonuszahlung nicht beinhaltet, ist korrekt. Es handelt sich dabei aber nicht um die gesamte aus Güterrecht zu leistende Ausgleichszahlung, sondern einzig um den Anteil für die Übertragung der Liegenschaft zu Alleineigentum. In Ziff. 5.6 dieses Urteils wird sodann der Anspruch der Beschwerdeführerin betreffend Bonuszahlung abgehandelt und in Ziff. 5.7 zusammengefasst, dass der Beschwerdegegner ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von insgesamt CHF 57‘079.50 (Ausgleichszahlung Liegenschaft: CHF 54‘016.20 – unbestrittene Forderung des Berufungsbeklagten: CHF 1‘134.20 + Saldo aus Bonuszahlungen 2016/17: CHF 4‘197.50) schuldet. Auch das berichtigende Urteil vom 26. August 2019 führt den Saldo aus Bonuszahlung explizit als Anteil des aus güterrechtlicher Auseinandersetzung geschuldeten Betrages auf, wobei der geschuldete Gesamtbetrag auf CHF 53‘996.50 (anstelle von CHF 54‘016.20) festgesetzt wird. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin für ihren Anteil am Bonus 2016/17 parallel zum damals hängigen Scheidungsverfahren ein Betreibungsverfahren einleitete, in welchem ihr mit Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2019 die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin denn auch aus, vom Betreibungsamt den Saldo des Bonus 2016/17 samt Zinsen in dieser Betreibung erhalten zu haben. Der Beschwerdegegner reichte in erster Instanz zudem eine Quittung sowie eine Abrechnung des Betreibungsamtes ein. Aus diesen Dokumenten geht ebenfalls hervor, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt hat. Demzufolge hat der Beschwerdegegner den Saldo aus der Bonuszahlung 2016/17 bereits beglichen, weshalb er berechtigt war, diesen bei der Abrechnung in Abzug zu bringen. Im Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2019 wurden die Parteien denn auch darauf hingewiesen, dass es Sache der Parteien sein wird, die getätigte Auszahlung gegebenenfalls zu verrechnen, sollte die in Betreibung gesetzte Forderung schlussendlich tatsächlich Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden, und der geschuldete Betrag unter Umständen berichtigt werden (vgl. Urteil KG FR 102 2018 303 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). Seine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist somit gültig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.3. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2019 halte in Ziff. 5.2 unwiderruflich fest, dass die Unterhaltszahlungen von CHF 1‘770.- für E.________ von Januar bis Dezember 2019 zu leisten seien. Der Beschwerdegegner berufe sich aber auf Ziff. 5.3 des Dispositivs desselben Urteils, wonach dieser Unterhaltsbeitrag erst ab dem 1. Februar 2019 geschuldet sei. Die Differenz für Januar 2019, ausmachend CHF 520.-, bleibe somit geschuldet. Hierbei ist zu bemerken, dass in Ziff. 5.2 des Dispositivs des Urteils vom 3. Juli 2019 festgehalten wird, der gebührende Unterhalt von E.________ von monatlich CHF 1‘770.- zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 bzw. CHF 1‘200.- ab dem 1. Januar 2020 sei gedeckt, wohingegen Ziff. 5.3 des Dispositivs bestimmt, die Unterhaltsbeiträge seien ab dem 1. Februar 2019 jeweils am Ersten eines jeden Monats vorauszahlbar. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser im Dispositiv festgehaltenen Grundsätze davon ausgeht, es sei bereits ab Januar 2019 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1‘770.- geschuldet, ist nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz handelt es sich dabei um einen Irrtum. Aus den Erwägungen des Urteils geht klar hervor, dass der Kindesunterhalt in Höhe von CHF 1‘770.- erst ab dem 1. Februar 2019 geschuldet ist (vgl. Urteil KG FR 101 2018 332/101 2019 17 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.4 und 3.4). Die Beschwerdeführerin moniert einzig, es bestünde eine offene Differenz von CHF 520.-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 zwischen dem vormals geschuldeten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘250.- und dem ab 1. Februar 2019 festgesetzten Kindesunterhalt von CHF 1‘770.-. Damit anerkennt sie, dass der Beschwerdegegner für Januar 2019 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.- geleistet hat, womit keine offene Schuld mehr besteht. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. 5.2. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 250.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 1 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3‘000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Dem Beschwerdegegner ist antragsgemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung von B.________ für das Beschwerdeverfahren wird global auf CHF 538.50, MwSt. zu CHF 38.50 inbegriffen, festgesetzt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 250.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 538.50, Mehrwertsteuer zu CHF 38.50 inbegriffen, zu bezahlen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. April 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: