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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 25.05.2020 102 2020 40

25 mai 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,971 mots·~10 min·8

Résumé

Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2020 40 Urteil vom 25. Mai 2020 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Hans Luginbühl Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 28. Februar 2020 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Februar 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 6. Februar 2020 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch von B.________ teilweise gut und gewährte ihr in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'555.01 nebst Zins zu 5 % ab dem 30. April 2017, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 und für die Gerichtskosten von CHF 175.-. B. Die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 28. Februar 2020 über diesen Entscheid und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Sie beantragt in Gutheissung der Beschwerde die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, unter Entschädigungsfolgen. Am 4. März 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. B.________ nahm am 17. März 2020 Stellung und schloss auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Februar 2020 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2020 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 28. Februar 2020 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 2'555.01; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Unbestritten ist, dass mit dem Lehrvertrag vom 27. April 2011 und dem Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2014 gültige Rechtsöffnungstitel vorliegen. Auch der Anspruch auf einen 13. Monatslohn ist nicht bestritten. Bestritten ist jedoch, ob der 13. Monatslohn während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses wie vertraglich vereinbart ausbezahlt worden ist. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, die Vorinstanz habe unter dem Titel den von ihr vorgebrachten Einwendungen einzig die Lohnausweise, nicht aber die eingereichten Lohnblätter 2014 bis 2017 geprüft, und so gefolgert, es seien nicht alle Lohnbetreffnisse aufgeführt. Diese unvollständige Prüfung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts führe entsprechend zu einer unrichtigen Rechtsanwendung. 2.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorhandenseins eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung hat den Charakter eines summarischen Verfahrens im eigentlichen Sinne nur in Bezug auf die Einwendungen, die der Schuldner lediglich glaubhaft machen muss, grundsätzlich durch Urkunde, wobei andere sofort verfügbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind. Es liegt in der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, dass die Beweismittel, die der Gläubiger vorlegen kann, um die Rechtsöffnung zu erlangen, auf bestimmte, vom Gesetz definierte Titel beschränkt sind. Nur für die Einwendungen des Schuldners sind andere Beweismittel als Urkunden nicht ausgeschlossen, wobei jedoch die Art der vorgebrachten Einwendung selbst den Urkundenbeweis erfordern kann. Der Betreibende kann somit den Richter nicht davon überzeugen, dass er über eine Schuldanerkennung verfügt, die als Rechtsöffnungstitel gilt, wenn er andere Beweise als diesen Titel selbst vorlegt, insbesondere seine Anhörung oder eine Zeugenaussage (vgl. BGE 145 III 160 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Schuldner kann sich auf sämtliche Einreden und Einwendungen berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten. Er muss keinen absoluten (oder strikten) Beweis für seine Abwehrmittel erbringen, sondern muss diese lediglich glaubhaft machen, grundsätzlich durch Urkunde (vgl. BGE 142 III 720 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Richter muss nicht von der Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts überzeugt werden; er muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck haben, dass dieser sich verwirklicht hat, ohne dabei die Möglichkeit auszuschliessen, dass dieser sich anders gestalten könnte (vgl. BGE 145 III 213 E. 6.1.3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2.2. Wie vorstehend ausgeführt, muss der Schuldner seine Einwendungen glaubhaft machen, grundsätzlich durch Urkunden, wobei andere sofort verfügbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind. Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin und Schuldnerin einzig die Lohnausweise 2014 bis 2017 ein (vgl. act. 10). Im Übrigen beruft sie sich auf die von der Beschwerdegegnerin und Gläubigerin eingereichten Lohnblätter 2014 bis 2017 (vgl. act. 2/8 ff.). Die Vorinstanz erwog, die Lohnblätter würden sich nicht decken, aber auf die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Lohnausweise könne abgestellt werden. Folglich beschränkte sich die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin glaubhafte Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung vorgebracht hatte, auf diese Lohnausweise, was nun von der Beschwerdeführerin gerügt wird. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die von der Beschwerdegegnerin eingereichten verschiedenen Lohnblätter 2014 bis 2017 nicht decken. Das Lohnblatt 2014 weist ein Total von CHF 26'060.- aus, wovon CHF 1‘000.- als Gratifikation BAR bezeichnet sind. Zudem werden CHF 1‘000.- als Warengutschein ausgewiesen (act. 2/8). Auf dem Lohnblatt 2015 beträgt das Total CHF 44‘500.-, wovon CHF 2‘500.- als Gratifikation BAR qualifiziert werden. Weiter wurden Warengutscheine im Wert von CHF 1‘000.- aufgeführt (act. 2/9). Die Lohnliste 2016 führt ein Total von CHF 45‘000.- auf, wovon CHF 3‘000.- als Gratifikation BAR bezeichnet sind. Die Warengutscheine wurden mit CHF 500.- angegeben (act. 2/10). Schliesslich beträgt das Total der Lohnliste 2017 CHF 15‘200.-, wovon CHF 1‘200.- als Gratifikation gelten (act. 2/11). Ein weiter eingereichtes Lohnblatt Dezember 2014 führt nebst dem Bruttolohn und den Sozialabzügen eine Gratifikation von CHF 1‘000.- auf, ausmachend einen Nettolohn von CHF 4‘258.80 (act. 2/12). Das Lohnblatt Dezember 2015 weist eine Gratifikation BAR von CHF 2‘500.- und Warengutscheine von CHF 1‘000.- auf, wobei der Nettolohn mit CHF 5‘756.60 angegeben wurde (act. 2/12). Auf dem Lohnblatt Dezember 2016 ergibt der Bruttolohn abzüglich der Sozialabzüge zuzüglich Spesen und Gratifikation in Höhe von CHF 3‘000.- einen Nettolohn von CHF 6‘305.60 (act. 2/13). Schliesslich führt das Lohnblatt April 2017 den Bruttolohn, die Sozialabzüge, Spesen sowie den Anteil 13. Monatslohn Januar – April 2017 von CHF 1‘200.- auf, ausmachend einen Nettolohn von CHF 4‘506.30 (act. 2/13). Für das Jahr 2017 wurde also der Betrag von CHF 1‘200.- einmal als Gratifikation und einmal als Anteil 13. Monatslohn betitelt. Die Beschwerdeführerin macht bezüglich dieser Gratifikation geltend, der Betrag sei jeweils bar ausbezahlt worden, es handle sich aber gemäss mündlicher Übereinkunft der Parteien nebst den Warengutscheinen um einen Anteil am 13. Monatslohn. Nun zeigen die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontoauszüge der Monate Dezember 2014, Dezember 2015, Dezember 2016 und April 2017 aber auch, dass ihr jeweils dieser in den Lohnblättern angegebene Nettolohn überwiesen worden ist (act. 2/14 – 2/17), was bedeuten würde, dass die Gratifikation nicht bar ausbezahlt wurde. Schliesslich deckt sich der auf den Lohnausweisen 2014 bis 2017 aufgeführte Lohn jeweils mit dem Betrag auf dem Lohnblatt 2014, Lohnblatt 2015, Lohnliste 2016 und Lohnliste 2017 (CHF 26‘060.-; CHF 44‘500.-; CHF 45‘000.-; CHF 15‘200.-). Der 13. Monatslohn im Jahr 2014 hätte CHF 2‘088.34 ([7 x CHF 1‘080.- + 5 x CHF 3‘500.-] / 12), in den Jahren 2015 und 2016 jeweils CHF 3‘500.- und im Jahr 2017 CHF 1‘166.67 (CHF 3‘500.- / 12 x 4) betragen, was ein Total von CHF 10‘255.01 ergibt. Vergleicht man den jeweiligen auf den Lohnausweisen und gewissen Lohnblättern aufgeführten Jahreslohn, so zeigt sich, dass im Jahr 2014 CHF 1‘000.- (CHF 26‘060.- - [7 x CHF 1‘080.- + 5 x CHF 3‘500.-]), im Jahr 2015 CHF 2‘500.- (CHF 44‘500.- - [12 x CHF 3‘500.-]), im Jahr 2016 CHF 3‘000.- (CHF 45‘000.- - [12 x CHF 3‘500.-]) und im Jahr 2017 CHF 1‘200.- (CHF 15‘200.- - [4 x CHF 3‘500.-]) mehr Lohn ausbezahlt wurde als der Jahreslohn ohne 13. Monatslohn betragen hat (Total CHF 7‘700.-) oder anders ausgedrückt im Jahr 2014 CHF 1‘088.34, im Jahr 2015

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 CHF 1‘000.- und im Jahr 2016 CHF 500.- zu wenig und im Jahr 2017 CHF 33.34 zu viel als der Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn. Es scheint naheliegend, dass es sich bei diesen Differenzen jeweils um den Anteil am 13. Monatslohn gehandelt hat, auch wenn dies auf den Lohnblättern nicht so deklariert war. Die Lohnblätter und die Lohnausweise vermögen aber nicht glaubhaft zu machen, dass die Warengutscheine tatsächlich übergeben worden sind und diese gemäss Abmachung zwischen den Parteien als Anteil am 13. Monatslohn gegolten hätten. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass eine Forderung von CHF 2‘555.01 offen ist; für diesen Betrag ist die Rechtsöffnung zu gewähren. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Februar 2020 zu bestätigen ist. 3. 3.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. 3.2. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 400.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 1 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3‘000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Der Beschwerdegegnerin ist antraggemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung von B.________ für das Beschwerdeverfahren wird global auf CHF 1‘615.50, MwSt. zu CHF 115.50 inbegriffen, festgesetzt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der A.________ AG auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt. Die A.________ AG wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘615.50, Mehrwertsteuer zu CHF 115.50 inbegriffen, zu bezahlen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113-119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Mai 2020/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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