Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2020 227 Urteil vom 4. Februar 2021 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Aguirre Parteien A.________, Beschwerdeführer, im Verfahren gegen B.________ Gegenstand Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 121 ZPO) Beschwerde vom 14. Dezember 2020 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 24. November 2020 Gesuch vom 14. Dezember 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 8. September 2020 ersuchte A.________ um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege in dem gegen ihn vom B.________ eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren betreffend Rückzahlung vorgeschossener Unterhaltsbeiträge für seine Kinder. B. Mit Entscheid vom 24. November 2020 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der nicht glaubhaft gemachten Mittellosigkeit aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie wegen Aussichtslosigkeit ab. Es wurden keine Gerichtkosten erhoben. C. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 und Schreiben vom 14. Dezember 2020 (Postaufgabe) über diesen Entscheid und beantragt sinngemäss in Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 24. November 2020. Er macht geltend, dass es sich um eine existenzbedrohende (klar nicht geschuldete) Summe handle; die unentgeltliche Rechtspflege und ein Rechtsanwalt seien deshalb unerlässlich. Er sei rechtsunkundig und gesundheitlich angeschlagen und könne seine Rechte gegen korrupte Richter nicht mehr selber verteidigen. Gleichzeitig stellt er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks verzichtete innert der ihr angesetzten Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme. D. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Nach Art. 121 i.V.m. Art. 319 ZPO ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 1.2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten wurde. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2020 mit eingeschriebener Post zugesandt. Die Sendung wurde der Gerichtsschreiberei des Sensebezirks nach
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Ablauf der 7-tägigen Abholfrist (2. Dezember 2020) mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 9. Dezember 2020 mit A-Post erneut zugestellt. Da der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren mehrmals intervenierte und aufgrund des hängigen und vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, musste er mit der Zustellung eines Entscheides rechnen. Der angefochtene Entscheid gilt somit spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch bzw. am letzten Tag der Abholfrist, somit am 2. Dezember 2020, als zugestellt. Folglich begann die 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und lief am 12. Dezember 2020 aus, wobei dies ein Samstag war und die Frist daher erst am nächsten Werktag, mithin am Montag, 14. Dezember 2020, endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art 130 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Die elektronischen Eingaben sind mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen. Eine E-Mail stellt keine gültige schriftliche Eingabe dar. Vorliegend wurde aber dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass seine Eingabe per E-Mail nicht gültig sei und diese auch nicht zur Verbesserung zurückgesandt. Unter diesen Umständen wäre es überspitzt formalistisch, nicht auf die Eingabe vom 10. Dezember 2020 einzutreten, welche rechtzeitig erfolgte. Auch die schriftliche Eingabe vom 14. Dezember 2020 erfolgte rechtzeitig, womit die Rechtsmittelfrist in jedem Fall eingehalten wurde. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO). 2.2. Strittig ist vorliegend insbesondere die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit; die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist grundsätzlich unbestritten (E. 11.2 in fine), auch wenn die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits deshalb abgewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verspätet eingereicht und so seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, weshalb die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar mit einer gewissen Genauigkeit zu treffen, doch darf dies nicht dazu führen, dass der Prozess in der Hauptsache in dieses Prozessstadium vorverlegt wird (Urteil BGer 5A_858/2012 vom 4. Februar 2013 E. 3.3.1.1 mit Hinweis). Auch wenn es unzulässig ist, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten das Beweisverfahren abzuwarten, darf die für die unentgeltliche Rechtspflege zuständige Behörde gleichwohl Beweismittel und Beweisangebote würdigen, soweit dies für die Einschätzung der Erfolgsaussichten erforderlich ist. Im Verfahren über die unentgeltliche Prozessführung im gewöhnlichen Zivilprozess erfolgt diese Einschätzung grundsätzlich gestützt auf die vorgelegten Unterlagen, mithin im Rahmen des Urkundenbeweises (Urteil BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4.2). Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren eingereicht, darf sich der Richter bei der Würdigung der von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht zu streng zeigen. Zudem ist in der Regel tendenziell davon auszugehen, dass je komplexer und umstrittener die Fragen in der Sache sind, desto eher die Prozesschancen ausreichend gross i.S.v. Art. 117 Bst. b ZPO sind. Sind zahlreiche Abklärungen notwendig, ist die Sache nicht aussichtslos. Diesfalls ist der Entscheid darüber dem Sachrichter zu überlassen (Urteil BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 5.2.). 2.3. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptverfahren die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung. Die Vorrichterin legt mit überzeugenden Argumenten dar, dass dieser Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Sie hielt fest, dass die Gegenpartei ihre Forderung im Hauptverfahren auf zwei durch die Kindesschutzbehörde genehmigte Unterhaltsverträge vom Januar 2013 und eine Abtretungsvereinbarung vom Juli 2016 stütze. Ein genehmigter Unterhaltsvertrag bleibe so lange vollstreckbar und zeige Auswirkungen, bis, je nach Zuständigkeit, eine neue Vereinbarung getroffen bzw. genehmigt worden sei oder gerichtlich eine Abänderung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer mache weder geltend, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden oder verjährt sei. Er habe diesbezüglich keine Urkunden eingereicht. Er habe einzig eine Kopie einer Klage auf Abänderung des Unterhaltsvertrages vom Februar 2018 eingereicht. Das entsprechende Urteil fehle aber und er mache auch keine Ausführungen bezüglich des Ausgangs eines entsprechenden Verfahrens. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Unterhaltsverträge von 2013 nach wie vor ihre Gültigkeit hätten. Insofern seien die Gewinnaussichten der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Seine Begehren seien somit als aussichtslos zu qualifizieren. Dementsprechend sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen. 2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass im Januar 2013 Verträge abgeschlossen wurden. Diese Behauptung sei nachweislich falsch. Am 12. Februar 2013 und am 28. April 2013 seien Verträge abgeschlossen worden. Jedoch hielten beide Verträge fest, dass der Unterhaltsbeitrag an die gesetzliche Vertretung zu leisten sei. Er selber sei die gesetzliche Vertretung. Dies ergebe sich aus dem Entscheid des Friedensgerichts vom 16. Dezember 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen. In diesem Entscheid sei nicht nur die gemeinsame elterliche Sorge bestätigt, sondern die alternierende Obhut angeordnet worden, dies zu fast 50%. Mit dieser Regelung hätten die vorgenannten Verträge ihre Wirkung verloren. Zudem würden die Verträge festhalten, dass die Unterhaltsbeiträge zu gleichen Teilen und nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern zu bezahlen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 seien. Er macht weiter geltend, dass die Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge durch einen vom Gerichtspräsidenten verlangten Gerichtskostenvorschuss in willkürlicher und unverhältnismässiger Höhe von CHF 1'500.- und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verunmöglicht worden sei. Das Kantonsgericht habe die Sache, ohne das Dossier überhaupt zu prüfen, falsch entschieden. 2.5. Es ist vorliegend festzustellen, dass es der Beschwerdeführer bei Behauptungen bewenden lässt und diese in den Akten keine Stütze finden. Die Ausführungen der Vorrichterin, welche diese im Zusammenhang mit einem im Hauptverfahren zu behandelnden Rechtsöffnungsgesuch macht, sind nicht zu beanstanden. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers erweist sich somit als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer beantragte am 14. Dezember 2020 auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss den vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach der Rechtsprechung fällt einzig das Gesuchsverfahren unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6.5.5). 4.2. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde und des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der sich aus den Akten ergebenden finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird die Pauschalgebühr in der Nähe des Minimalbetrages festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Dem Beschwerdeführer wird im Übrigen keine Parteientschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 24. November 2020 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 4. Februar 2021/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: