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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 27.08.2020 102 2020 125

27 août 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,440 mots·~7 min·9

Résumé

Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2020 125 Urteil vom 27. August 2020 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B.________ GMBH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 29. Juni 2020 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 15. Juni 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 15. Juni 2020 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks das Gesuch der B.________ GmbH teilweise gut und gewährte ihr in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 850.85, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 100.-. Im Übrigen wies er das Gesuch ab. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 26. Juni 2020 (Postaufgabe: 29. Juni 2020) über diesen Entscheid. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Juni 2020 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet si am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am Montag, 29. Juni 2020 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 850.85; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Eingabe vom 29. Juni 2020 auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2020 sowie den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 15. Juni 2020. Aus den eingereichten Beilagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihm am 29. April 2020 direkt an seine private Adresse auf sein im gerichtlichen Verfahren am 24. April 2020 eingereichtes Schreiben antwortete. Weshalb dieses Schreiben nicht im hängigen Verfahren eingereicht wurde, ist nicht bekannt. Eine Stellungnahme zu einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020, welches überdies nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens eingereicht wurde, wäre so oder anders verspätet. Zudem kann das Schreiben auch im Beschwerdeverfahren nicht als Beweismittel berücksichtigt werden, da neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Dasselbe gilt für die neuen Tatsachen, die der Beschwerdeführer in Bezug auf Aussagen einer weiteren Fachperson anlässlich einer Begutachtung vorbringt. 3. Insofern der Beschwerdeführer sich auf den Entscheid der Vorinstanz bezieht, macht er geltend, es könne daraus hergeleitet werden, dass der Schaden des undichten Pools mit den Begehungen nicht behoben worden sei und zu einem Garantiefall gehörten, weshalb der Beschwerdegegnerin eine letztmalige Frist zur Schadensbehebung angesetzt oder sonst eine Drittfirma mit der Reparatur auf Kosten der Beschwerdegegnerin beauftragt werde. Da eine nochmalige Reinigung des Pools nötig gewesen sei, sei er nicht bereit, den Betrag für den Service zu bezahlen. 3.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig vom Betriebenen oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung hat den Charakter eines summarischen Verfahrens im eigentlichen Sinne nur in Bezug auf die Einwendungen, die der Schuldner lediglich glaubhaft machen muss, grundsätzlich durch Urkunde, wobei andere sofort verfügbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind. Es liegt in der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, dass die Beweismittel, die der Gläubiger vorlegen kann, um die Rechtsöffnung zu erlangen, auf bestimmte, vom Gesetz definierte Titel beschränkt sind. Nur für die Einwendungen des Schuldners sind andere Beweismittel als Urkunden nicht ausgeschlossen, wobei jedoch die Art der vorgebrachten Einwendung selbst den Urkun-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 denbeweis erfordern kann. Der Betreibende kann somit den Richter nicht davon überzeugen, dass er über eine Schuldanerkennung verfügt, die als Rechtsöffnungstitel gilt, wenn er andere Beweise als diesen Titel selbst vorlegt, insbesondere seine Anhörung oder eine Zeugenaussage (vgl. BGE 145 III 160 E. 5.1 mit Hinweis). Der Schuldner kann sich auf sämtliche Einreden und Einwendungen berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten. Er muss keinen absoluten (oder strikten) Beweis für seine Abwehrmittel erbringen, sondern muss diese lediglich glaubhaft machen, grundsätzlich durch Urkunde (vgl. BGE 142 III 720 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Richter muss nicht von der Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts überzeugt werden; er muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck haben, dass dieser sich verwirklicht hat, ohne dabei die Möglichkeit auszuschliessen, dass dieser sich anders gestalten könnte (vgl. BGE 145 III 213 E. 6.1.3 mit Hinweisen). 3.2. Wie vorliegend ausgeführt, muss der Schuldner seine Einwendungen glaubhaft machen, grundsätzlich durch Urkunden, wobei andere sofort verfügbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer und Schuldner einzig ein Übergabeprotokoll mit Ausführungen zur Garantie, einen Arbeitsrapport und die entsprechende, von ihm beglichene Rechnung, ein Schreiben der Beschwerdegegnerin, ein Foto des Poolfilters und Fotos des Pools sowie SMSund Mailkorrespondenz ein. Er macht insbesondere geltend, die Schadensbehebung falle unter die Garantiepflicht, die Servicearbeiten seien unsachgemäss erledigt worden und der Pool habe danach erneut gereinigt werden müssen. Dass das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Serviceabonnement als Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt, ist nicht bestritten. Gestützt auf dieses Serviceabonnement und die gemäss Arbeitsrapport ausgeführten Servicearbeiten, welche von der Partnerin des Beschwerdeführers durch Unterschrift bestätigt wurden, wurde die Rechnung ausgestellt, welche Anlass zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren gegeben hat. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen den Rechtsöffnungstitel jedoch nicht zu entkräften und die eingereichten Beweismittel sind auch gar nicht geeignet, diese glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die vorgebrachten Einwendungen nicht auf die Forderung beziehen, die aufgrund des Serviceabonnements geschuldet ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Schuldanerkennung betreffend Serviceabonnement zu entkräften und die provisorische Rechtsöffnung aufgrund des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels zu erteilen ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 15. Juni 2020 zu bestätigten. 4. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 180.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht und keine Parteientschädigung beantragt; folglich ist keine solche auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 180.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. August 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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