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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 26.07.2019 102 2019 137

26 juillet 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,066 mots·~5 min·6

Résumé

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2019 137 Urteil vom 26. Juli 2019 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 22. Mai 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 2. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks der B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive [recte: provisorische] Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 559.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. November 2018, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 53.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 120.- und die Parteientschädigung von CHF 50.-. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 22. Mai 2019 über diesen Entscheid. Er rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die B.________ nahm am 3. Juli 2019 (Postaufgabe: 4. Juli 2019) Stellung. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Mai 2019 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 22. Mai 2019 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N. 15). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (STERCHI, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 N. 22).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht hervor, dass er eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt. Er macht sinngemäss geltend, aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin im Verfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Schaden erlitten zu haben. Auch hätten die Prämienrechnungen angepasst werden müssen, weshalb die Forderungen der Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt seien. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach in Bezug auf die Mitgliederbeiträge ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt und auch der gesetzliche Zins geschuldet ist, setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Es ist nicht ersichtlich, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, noch worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt oder inwieweit er beschwert ist. Da er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Die am 22. Mai 2019 eingereichte Beschwerde erfüllt somit die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 2. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. 2.1. Das Rechtsöffnungsverfahren hat nicht den Zweck, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels festzustellen. Der Rechtsöffnungsrichter spricht sich nur über die Beweiskraft des vorgelegten Titels aus. Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen und begründet hinsichtlich des Bestandes der Forderung nicht die Einrede der abgeurteilten Sache (BGE 143 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen). Sind die Elemente einer Schuldanerkennung in den vom Gläubiger vorgelegten Beweisstücken enthalten, spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung entkräften (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, N. 601 mit Hinweis). 2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Der Rechtsöffnungsrichter ist an den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechtsöffnungstitel gebunden und kann diesen nicht inhaltlich überprüfen. Überdies macht der Schuldner auch keine Einwendungen glaubhaft, die die Schuldanerkennung entkräften würden. Er bringt einzig vor, die Forderung sei ungerechtfertigt und er habe einen Schaden erlitten. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. 3. Ungeachtet davon, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, ist festzustellen, dass das Dispositiv des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 2. Mai 2019 zu berichtigen ist. Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Dies ist vorliegend der Fall. Gegenstand des Verfahrens ist die provisorische Rechtsöffnung und die Begründung des Entscheids setzt sich ausschliesslich damit auseinander. Im Dispositiv wird hingegen die definitive Rechtsöffnung erteilt. Folglich wird es Aufgabe des Gerichtspräsidenten sein, das Dispositiv dahingehend zu berichtigen, dass der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 des Seebezirks für den Betrag von CHF 559.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. November 2018, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 53.30 sowie für die Beträge gemäss Ziffer 3 und 4 des Entscheides vom 2. Mai 2019 die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf CHF 150.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung beantragt, folglich ist keine solche auszurichten. Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 150.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Juli 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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