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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 19.06.2019 102 2018 297

19 juin 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,557 mots·~8 min·6

Résumé

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung in Zivilsachen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2018 297 Urteil vom 19. Juni 2019 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien Patrik GRUBER, Beschwerdeführer, amtlicher Rechtsbeistand von B.________ im Verfahren gegen C.________ und D.________, vertreten durch E.________ SA Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Beschwerde vom 12. November 2018 gegen den Entscheid der Vize-Präsidentin der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks vom 29. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 20. Juni 2018 reichte Rechtsanwalt Patrik Gruber im Namen und Auftrag von B.________ ein Schlichtungsgesuch gegen C.________ und D.________ ein betreffend Mängelbehebung, Mietzinsreduktion und -hinterlegung, Rückerstattung der zu viel bezahlten Mietzinse und Rückerstattung der zu viel bezahlten Nebenkosten. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. September 2018 nicht einigen; entsprechend wurde die Klagebewilligung ausgestellt. B. Mit separatem Gesuch vom 20. Juni 2018 beantragte Rechtsanwalt Patrik Gruber für seine Mandantin die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und seine Bestellung als amtlichen Rechtsbeistand. Gemäss Protokoll vom 24. September 2018 gewährte die Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks B.________ auf Stufe Schlichtung (ab Einreichung des Gesuches) die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand. C. Rechtsanwalt Patrik Gruber reichte am 17. Oktober 2018 seine Kostenliste ein. Er machte einen Aufwand von 10 Stunden und 45 Minuten für die Zeit vom 8. Mai bis 24. September 2018, ausmachend CHF 1‘935.-, Auslagen von 5% der Grundentschädigung, ausmachend CHF 131.80, sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 159.15 geltend. Die Vize-Präsidentin der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks setzte mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 die Entschädigung zu Gunsten von Rechtsanwalt Patrik Gruber, als amtlichen Rechtsbeistand, auf insgesamt CHF 1‘088.70 (Honorar: CHF 929.40; Auslagen: CHF 81.50; MwSt.: CHF 77.85) fest. Sie erwog insbesondere, aus der eingereichten Honorarliste gehe hervor, dass rund drei Stunden vor Einreichung der Gesuche vom 20. Juni 2018 geleistet worden seien und die Leistungen vor Einreichung des Schlichtungsgesuches und des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt würden. D. Mit Eingabe vom 12. November 2018 erhob Rechtsanwalt Patrik Gruber Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt dessen Aufhebung und die Festsetzung seiner Entschädigung als amtlicher Rechtsbeistand im Schlichtungsverfahren auf CHF 1‘881.-. Am 21. November 2018 nahm die Vize-Präsidentin der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks (nachfolgend: die Vize-Präsidentin) Stellung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Rechtsanwalt Patrik Gruber (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reichte am 23. November 2018 eine korrigierte Kostenliste ein und änderte sein Rechtsbegehren dahingehend ab, dass seine Entschädigung auf CHF 1‘756.60 festzusetzen sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. 1.1. Art. 61a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) sieht vor, dass Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Jeder Zivilgerichtshof entscheidet in seinen Zuständigkeitsbereichen über Beschwerden, welche die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten und die Gerichtskosten betreffen (Art. 20a Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]).Über Beschwerden aus dem Gebiet des Mietrechts entscheidet somit der II. Zivilappellationshof (Art. 17 Abs. 1 Bst. a RKG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 119 Abs. 3 und 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2018 zugestellt, so dass die am 12. November 2018 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte. 1.2. Zur Beschwerdeführung gegen die ungenügende Entschädigung eines unentgeltlichen Prozessvertreters ist einzig der Rechtsanwalt legitimiert (BOHNET/DROESE, in Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 121 N. 1 mit Hinweisen). 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.5. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.6. Der Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG beträgt CHF 667.90, ausmachend die Differenz zwischen der im Beschwerdeverfahren beantragten und der im angefochtenen Entscheid festgesetzten Entschädigung (CHF 1‘756.60 – 1‘088.70). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vize-Präsidentin habe bei der Festsetzung seiner Kostenliste einen Aufwand von 200 Minuten (rund 3 Stunden), welcher vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 20. Juni 2018 geleistet worden sei, nicht berücksichtigt. Worauf sich die Vize-Präsidentin stütze, sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen; es müsse angenommen werden, dass sie Art. 119 Abs. 4 ZPO zu strikt angewendet habe. Gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO werde die unentgeltliche Rechtspflege nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt. Nach der Rechtsprechung sei diese Bestimmung jedoch nicht strikte und wortwörtlich anzuwenden und die unentgeltliche Rechtspflege nur genau ab dem Tag der Einreichung des Gesuchs zu gewähren. Namentlich in Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege zu Beginn des Verfahrens verlangt werde, seien auch diejenigen Leistungen zu berücksichtigen, welche für das Verfahren, für welches um unentgeltliche Rechtspflege ersucht werde, notwendig gewesen seien. Der Beschwer-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 deführer macht geltend, die vor dem 20. Juni 2018 erbrachten und von der Vize-Präsidentin gestrichenen Leistungen seien für das Schlichtungsverfahren zwingend notwendige gewesen, weshalb eine Rechtsverletzung vorliege. Seine Kostenliste sei wie beantragt festzusetzen. 2.2. Nach Art. 119 Abs. 1 ZPO kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Zudem kann die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Sofern die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab Einreichung des Gesuchs die Kosten zu übernehmen (vgl. Urteil BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung darf die Deckung der vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erbrachten anwaltlichen Leistungen, die eng mit der Eingabe zusammenhängen, mit welcher das Gesuch eingereicht wurde, weder zu vorprozessualen Gesuchen noch zu einer nach Art. 119 Abs. 4 ZPO rückwirkend gewährten Bewilligung Anlass geben. Diese Leistungen sind durch die gewährte unentgeltliche Rechtspflege gedeckt (vgl. Urteil KG FR 102 2014 38 vom 21. November 2014 E. 3-5, in FZR 2014 251). Eine über die obenerwähnte hinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen (vgl. Urteil BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3). 2.3. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für seine Klientin am 20. Juni 2018 ein, mithin am gleichen Tag wie das Schlichtungsgesuch. Die gemäss angefochtenem Entscheid nicht entschädigten und zwischen dem 8. Mai und dem 15. Juni 2018 erbrachten Leistungen bestanden in einer Besprechung mit der Klientin (80 Minuten), Telefonanrufen der Klientin (25 Minuten), Briefen an den Mieterverband und die Rechtsschutzversicherung (20 Minuten), der Abmahnung des Vermieters bzw. der Verwaltung (45 Minuten) sowie diverser Korrespondenz und Übermittlungen an die Klientin (30 Minuten), d.h. Leistungen von insgesamt 3 Stunden und 20 Minuten für einen Betrag von CHF 590.- (10 Minuten à CHF 120.-/Stunde; 3 Stunden und 10 Minuten à CHF 180.-/Stunde). In der Tat schreibt Art. 259g OR vor, wie im Falle von Mängeln während der Mietdauer für die Hinterlegung des Mietzinses vorzugehen ist. Es ist somit festzustellen, dass diese Leistungen vor der Einreichung des Schlichtungsgesuchs zwingend notwendig waren und somit eng mit dem eingereichten Schlichtungsgesuch zusammenhängen. Angesichts der obenerwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) erstreckte sich der Beistand des unentgeltlichen Verteidigers auf die im Hinblick auf die Einreichung des Schlichtungsgesuchs erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers und seines Anwaltspraktikanten. Im Übrigen gibt die von Rechtsanwalt Gruber eingereichte Kostenliste keinen Anlass zu Kritik. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Entschädigung zu Gunsten von Rechtsanwalt Patrik Gruber, als amtlicher Rechtsbeistand, wie beantragt, auf CHF 1‘756.60 (Honorar: CHF 1‘520.-, Auslagen: CHF 76.-; Reiseentschädigung: CHF 35.-; MwSt.: CHF 125.60), festzusetzen. 3. 3.1. Einzig das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege fällt unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5), insbesondere nicht das Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urteil BGer 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer obsiegt und die Beschwerde wurde gutgeheissen. Entsprechend sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal CHF 400.- in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 3.3. Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 300.-, inklusive Auslagen und zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 23.10, zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 ZPO und 63 Abs. 2 JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vize-Präsidentin der Schlichtungskommission für Mietsachen des Senseund Seebezirks vom 29. Oktober 2018 wird in Ziff. 1 abgeändert. Diese lautet neu wie folgt: „1. Die Entschädigung zu Gunsten von Rechtsanwalt Patrik Gruber, als amtlicher Rechtsbeistand, wird auf total CHF 1‘756.60, festgesetzt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Staates Freiburg und wird direkt an Rechtsanwalt Patrik Gruber ausbezahlt.“ II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 323.10, inkl. MwSt. zu CHF 23.10, zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Juni 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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