Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2017 333 Urteil vom 30. Januar 2018 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ und C.________, vertreten durch die D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 21. November 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 20. Oktober 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des Saanebezirks die definitive Rechtsöffnung, setzte die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten auf CHF 100.- fest und auferlegte diese A.________. B. A.________ beschwerte sich am 21. November 2017 über diesen Entscheid. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) drückt in seiner Beschwerde sein Erstaunen darüber aus, C.________ und B.________ CHF 31‘161.- nebst Zins von 3% seit dem 25. Oktober 2016 zu schulden. Er sei sich nicht bewusst, dass es noch offene Steuerschulden gebe. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; zur Stellungnahme aufgefordert, teilte die D.________ am 18. Januar 2018 mit, der in Betreibung gesetzte Betrag sei „vollständig bezahlt und am 20.03.2017 gelöscht worden“. Erwägungen 1. 1.1 Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Oktober 2017 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2 Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3 Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2017 zugestellt. Die am 21. November 2017 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist. 1.4 Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6 Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.7 Der Streitwert beträgt CHF 31‘161.-; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer äussert in seiner Beschwerde sein Erstaunen darüber, den Beschwerdegegnern CHF 31‘161.- nebst Zins von 3% seit dem 25. Oktober 2016 zu schulden und beantragt implizit die Überprüfung und Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 3. Aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens geht hervor, dass die Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. eee um Rechtsöffnung ersuchten. Sie machten geltend, der Beschwerdeführer schulde die Summe von CHF 31‘161.- nebst Zins zu 3% ab dem 25. Oktober 2016 für die direkte Bundessteuer 2014, CHF 1‘017.45 für verfallene Zinsen, CHF 30.- für Mahngebühren und CHF 30.- für Verfahrenskosten, minus der Zahlungen im Umfang von CHF 32‘513.05. Da die Bezahlung nicht erfolgt sei, sei dem Schuldner ein Zahlungsbefehl zugestellt worden, woraufhin dieser Rechtsvorschlag erhoben habe. Als Beilagen reichten sie den Zahlungsbefehl Nr. eee, eine Kopie der definitiven und vollstreckbaren Veranlagungsanzeige, eine Kopie der definitiven und vollstreckbaren Schlussabrechnung, eine Kopie der Mahnung, eine Kopie der definitiven und vollstreckbaren Abrechnung für Zinsen und Kosten sowie den Kontoauszug vom 21. Februar 2017 ein. Nach der Abrechnung für Zinsen und Kosten vom 31. Dezember 2016 bzw. dem Kontoauszug vom 21. Februar 2017 schuldete der Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 bzw. im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens noch einen Saldo von CHF 164.80. Der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks erteilte gemäss Dispositiv des Entscheids vom 20. Oktober 2017 in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des Saanebezirks die definitive Rechtsöffnung. Er erwog, dass die Beschwerdegegner in dieser Betreibung für den Betrag von CHF 31‘161.- nebst Zins von 3% seit dem 25. Oktober 2016 um definitive Rechtsöffnung ersuchten, der Beschwerdeführer fristgerecht zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen hat, jedoch die notwendigen Belege zur Erfüllung der Forderung fehlten. Im Dispositiv wird nicht näher präzisiert, für welchen Betrag die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. eee erteilt wird, so dass angenommen werden muss, dass sich die Rechtsöffnung auf sämtliche Forderungen gemäss Zahlungsbefehl bezieht. Indem der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks die Rechtsöffnung für die Forderungen gemäss Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. eee erteilte, ging er über den Antrag der Beschwerdegegner hinaus, was nicht zulässig ist (Art. 58 ZPO). Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Oktober 2017 aufzuheben. 4. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), was vorliegend der Fall ist. Wie unter Ziff. 3 erwähnt, ersuchten die Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. eee am 21. Februar 2017 um Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 31‘161.- nebst Zins zu 3% ab dem 25. Oktober 2016, für verfallene Zinsen von CHF 1‘017.45, für Mahngebühren von CHF 30.- und für Verfahrenskosten von CHF 30.-. Gemäss Kontoauszug bezahlte der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2016 einen Betrag von CHF 32‘513.05. Somit ist auf dem Betrag von CHF 31‘161.zwischen dem 25. Oktober 2016 und dem 28. Dezember 2016 Zins zu 3% geschuldet. Die Forderungssumme gemäss Rechtsöffnungsgesuch ist somit kleiner als die durch den Beschwerdeführer geleistete Zahlung. Aus diesem Grund ist die Rechtsöffnung zu verweigern. Das gleiche Ergebnis resultiert, wenn der Kontoauszug vom 21. Februar 2017 herangezogen wird. Gemäss diesem schuldete der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern im Zeitpunkt der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens noch CHF 164.80. Es muss jedoch festgehalten werden, dass für gewisse auf dem Kontoauszug figurierende Beträge die Rechtsöffnung nicht verlangt wurde und diese Beträge den Saldo von CHF 164.80 übersteigen. Somit wurden mit der Zahlung vom 28. Dezember 2016 alle gemäss Rechtsöffnungsbegehren verlangten Beträge beglichen. Die Rechtsöffnung ist zu verweigern. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks dahingehend abzuändern, dass die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. eee verweigert wird. 5. 5.1 Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilgerichts festgesetzten Gerichtskosten von pauschal CHF 100.- wurden nicht beanstandet. Sie werden den Beschwerdegegnern auferlegt, welche unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren mitteilten, die Forderung sei vollständig bezahlt. Der Beschwerdeführer beantragte keine Parteientschädigung. 5.2 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden den unterliegenden Beschwerdegegnern auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 150.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren wurde keine Parteientschädigung beantragt.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 20. Oktober 2017 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des Saanebezirks die definitive Rechtsöffnung verweigert. 2. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 100.- (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden den Gesuchstellern auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ und C.________, vertreten durch die D.________, auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 150.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Januar 2018/fju Der Präsident Die Gerichtsschreiberin