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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 19.12.2017 102 2017 249

19 décembre 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,305 mots·~12 min·1

Résumé

Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2017 249 Urteil vom 19. Dezember 2017 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 22. August 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 4. August 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Die A.________ SA macht gegenüber B.________ eine Forderung für die ausbezahlte Kaution, für Verwaltungskosten gemäss Art. 6 AVB und für die pro rata temporis geschuldete Prämie 2016 gemäss Art. 7 AVB geltend. Sie liess B.________ einen Zahlungsbefehl zustellen, wogegen diese am 10. Februar 2017 Rechtsvorschlag erhob. B. Am 27. Juni 2017 (Postaufgabe: 28. Juni 2017) ersuchte die A.________ SA um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks für den Betrag von CHF 2‘698.30 für die ausbezahlte Kaution, für Verwaltungskosten in Höhe von CHF 100.- sowie für den Betrag von CHF 130.50 für die Prämie 2016. C. Mit Entscheid vom 4. August 2017 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch der A.________ SA teilweise gut und gewährte ihr in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 130.50 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten. D. Die A.________ SA (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ersuchte mit Schreiben vom 28. Juli 2017 (Postaufgabe: 11. August 2017) um Zustellung der schriftlichen Begründung. Mit Eingabe vom 22. August 2017 erhob sie Beschwerde und beantragt die Überprüfung sowie allfällige Korrektur des Entscheids vom 4. August 2017. E. B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) nahm am 21. September 2017 Stellung. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1. 1.1 Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 4. August 2017 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2 Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3 Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. August 2017 zugestellt. Die am 22. August 2017 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.4 Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Die Beschwerde enthält sowohl einen Antrag als auch eine Begründung und es ist klar, gegen welchen Entscheid sie sich richtet; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.6 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.7 Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.8 Der Streitwert beträgt CHF 2‘798.30.-; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Beschwerde – soweit ersichtlich – von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden sei, weshalb unter Vorbehalt einer allfälligen Verbesserung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 2.1 Die Ermächtigung zur Stellvertretung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 OR kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende (interne) Bevollmächtigung kann dabei auch aus Duldung oder Anschein beansprucht werden. Eine (interne) Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn einerseits der Vertretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter ausgibt, er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und andererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf. Weiss der Vertretene, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, schreitet aber trotzdem nicht gegen die unerbetene Vertretung ein, so liegt eine (interne) Duldungsbevollmächtigung vor (BGE 141 III 289 E. 4.1). 2.2 Es trifft zu, dass die Beschwerde von einer gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin (www.zefix.ch; besucht am 21. November 2017) nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet wurde. Demgegenüber war das Rechtsöffnungsbegehren von zwei im Handelsregister eingetragenen und zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet. Festzustellen ist zudem, dass der die Beschwerde unterzeichnende Sachbearbeiter Rechtsabteilung bereits das in erster Instanz eingereichte Begleitschreiben zum Rechtsöffnungsbegehren sowie das Schreiben betreffend Zustellung des begründeten Entscheids unterzeichnet hatte. Daher rechtfertigt sich die Annahme, dass zumindest eine stillschweigende (interne) Bevollmächtigung vorliegt, weshalb auf die auf dem offiziellen Briefpapier der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerde einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beilagen Nr. 5 ihres Rechtsöffnungsgesuches seien in den Erwägungen des Entscheids vom 4. August 2017 nicht beachtet worden. Der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Vermieter habe ihr den Zahlungsbefehl Nr. ddd zusammen mit dem vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheid eee eingereicht. Dies habe sie gemäss Art. 5 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer teilweisen Auszahlung der Kaution verpflichtet, welche sie nun von der Beschwerdegegnerin zurückfordere (Art. 6 AVB). Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, das Zertifikat für die Mietkaution sei lediglich als Beweis über das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses beigelegt worden. 3.1 Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 3.2 3.2.1 Eine Urkunde kann nur dann provisorischer Rechtsöffnungstitel sein, wenn aus ihr eine Schuldanerkennung hervorgeht. Dies setzt voraus, dass sich aus der Schuldanerkennung ergibt, dass der Schuldner sowohl eine Schuld als auch seine Zahlungs- bzw. Sicherstellungspflicht anerkennt. […] Ob ein Dokument eine Anerkennungserklärung enthält, ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen zu ermitteln. Steht der tatsächliche Wille des Erklärenden nicht fest, ist daher das Vertrauensprinzip massgebend. Entsprechend ist nicht entscheidend, wie das Dokument bezeichnet ist. Massgebend ist nur, welcher Sinn sich daraus ergibt. Ist der Sinn der Erklärungen durch Auslegung nicht klar zu ermitteln bzw. kann höchstens aufgrund konkludenter Erklärungen auf eine Schuldanerkennung geschlossen werden, liegt keine Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82 vor (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 82 N. 4 f.). Eine Schuldanerkennung kann sich aus einem einzelnen Dokument oder auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne dieser Dokumente die Formvorschriften von SchKG 82 Abs. 1 erfüllt. Lediglich die Schuldanerkennung an sich muss unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein. Darüber hinaus kann dieses Dokument auf andere Schriftstücke verweisen, welche die Schuld sodann betragsmässig ausweisen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Bezugnahme bzw. der Verweis klar und unmittelbar sein muss. Auch bei zusammengesetzten Rechtsöffnungstiteln ist vorausgesetzt, dass die Forderungssumme bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung bestimmbar gewesen sein muss (VOCK/AEPLI-WIRZ, Art. 82 N. 13). 3.2.2 Als Beilagen zu ihrem Rechtsöffnungsbegehren für die ausbezahlte Kaution, die Verwaltungskosten gemäss Art. 6 AVB und die pro rata temporis Prämie 2016 gemäss Art. 7 AVB reichte die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ccc, den Mietkautionsantrag mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen, Ausweiskopien der Beschwerdegegnerin, das Mietkautionszertifikat mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Zahlungsbefehl mit Kontoauszug und Rechtsöffnungsentscheid, eingereicht zur Auflösung der Garantie gemäss Art. 5 AVB, die Schlussabrechnung, die Zahlungsaufforderungen sowie die Möglichkeit zum Rückzug des Rechtsvorschlags ein. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, wurde der Kautionsantrag von der Beschwerdegegnerin eigenhändig unterschrieben, weshalb dieser für die darin festgehaltenen Beträge eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Der Kautionsantrag sieht vor,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 dass der Mieter – nachdem er den Mietkautionsantrag vollständig ausgefüllt hat – eine pauschale Beitrittsprämie von CHF 231.- (inklusive eidgenössische Stempelabgaben) bezahlt, was seine Mietkaution bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres deckt. In den Folgejahren beläuft sich die Jahresprämie auf 5% der Mietkaution, CHF 20.- Verwaltungsgebühren sowie die eidgenössischen Stempelabgaben. Weiter erklärt sich der Mieter mit seiner Unterschrift auf dem Mietkautionsantrag mit den anwendbaren Allgemeinen Vertragsbedingungen einverstanden. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bilden somit Bestandteil des Vertrages und die Schuldanerkennung bezieht sich auch auf die sich daraus ergebenden Forderungen. 3.3. 3.3.1 Die Höhe der geschuldeten Summe muss sich aus der Schuldanerkennung ergeben bzw. daraus oder aus Urkunden, auf welche die Schuldanerkennung verweist mindestens leicht bestimmbar sein. Die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit muss dabei bereits im Zeitpunkt des Verfassens der Schuldanerkennung gegeben sein. Kein Rechtsöffnungstitel liegt daher vor, wenn die Summe der Schuld erst in Zukunft festgelegt wird. Kein Rechtsöffnungstitel liegt vor, wenn sich eine Schuld nur aus einer gesetzlichen Bestimmung, nicht aber aus der Schuldanerkennung ergibt. Eine Ausnahme wird aus praktischen Gründen regelmässig bei Verzugszinsen gemacht, wobei der Eintritt des Verzugs durch Urkunden zu beweisen ist. Vertragszinsen müssen – genauso wie Mahngebühren – dagegen zwingend in der Schuldanerkennung enthalten sein, damit für sie Rechtsöffnung erteilt werden kann. Ist die Summe lediglich bestimmbar und erfordert eine Berechnung, ist es Sache des Gläubigers, dem Gericht im Rahmen seiner Substanziierungslast die genaue Zusammensetzung der Forderung darzutun (VOCK/AEPLI-WIRZ, Art. 82 N. 6). 3.3.2 Gemäss Art. 5 Absatz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet sich die Beschwerdeführerin dem Vermieter den vom Mieter geschuldeten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Betrages und unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 hiervor zu bezahlen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: […] c. unter Vorlage und Übergabe eines definitiven und rechtskräftigen Originalurteils, das den Mieter zu einer Geldleistung verurteilt, die sich auf eine Forderung aus dem Mietvertrag bezieht. Falls die Beschwerdeführerin dem Vermieter aufgrund der Mietkaution einen Betrag bezahlt, tritt sie sofort und vollständig in die Rechte des Vermieters ein und kann vom Mieter mittels einer Zahlungsaufforderung die Rückerstattung aller Beträge, die von ihr an den Vermieter gezahlt wurden, sowie der sich hinzufügenden Verwaltungskosten über CHF 100.- verlangen (Art. 6 Abs. 1 AVB). Vorliegend sieht das Originalzertifikat für die Mietkaution einen Betrag von CHF 4‘252.- vor, was dem von der Beschwerdegegnerin ausgefüllten Mietkautionsantrag entspricht. Die Höhe der maximal geschuldeten Summe ergibt sich somit aus der Schuldanerkennung bzw. Urkunden, auf welche die Schuldanerkennung verweist und war somit im Zeitpunkt des Verfassens der Schuldanerkennung zumindest bestimmbar. Die Beschwerdeführerin legte die Zusammensetzung der Forderung in Bezug auf die ausbezahlte Kaution dar, indem sie den Rechtsöffnungsentscheid einreichte, gestützt auf welchen sie die Kaution in der Höhe von CHF 2‘698.30 ausbezahlte. Die Verwaltungskosten von CHF 100.- waren im Zeitpunkt des Verfassens der Schuldanerkennung ebenfalls bestimmt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 3.4 Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), was vorliegend der Fall ist. Der angefochtene

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Entscheid ist dahingehend abzuändern, dass das Gesuch vom 28. Juni 2017 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc für den Betrag von CHF 2‘698.30 für die ausbezahlte Kaution, von CHF 100.- für Verwaltungskosten und von CHF 130.50 für die Prämie 2016, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten erteilt wird. 4. 4.1 Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilgerichts festgesetzten Gerichtskosten von pauschal CHF 210.- wurden nicht beanstandet. Sie werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Rechtsöffnungsbegehren die Zusprechung einer Parteientschädigung. Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, ist ihr in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Einreichen eines einfachen Rechtsöffnungsbegehrens rechtfertigt keine angemessene Umtriebsentschädigung in diesem Sinne; dies gilt umso mehr, als dass es durch die Rechts- und Inkassoabteilung der Beschwerdeführerin erstellt wurde, welche mit eben solchen Aufgaben betraut ist. Der Beschwerdeführerin sind somit keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 4.2 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 250.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren wurde keine Parteientschädigung beantragt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 4. August 2017 wird abgeändert und hat neu folgenden Wortlaut: 1. Das Gesuch vom 28. Juni 2017 wird gutgeheissen. 2. In der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks wird der Gesuchstellerin für den Betrag von CHF 2‘698.30 für die ausbezahlte Kaution, von CHF 100.- für Verwaltungskosten, von CHF 130.50 für die Prämie 2016 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 sowie für den Betrag gemäss Ziffer 3 des vorliegenden Entscheides die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von pauschal CHF 210.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Dieser Betrag wird vom geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber durch die Gesuchsgegnerin zu erstatten. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 250.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Dezember 2017/fju Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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