Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2017 172 Urteil vom 22. Dezember 2017 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 29. Mai 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 5. Mai 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 5. Mai 2017 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks der B.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamts des Seebezirks die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 82‘384.03 nebst Zins zu 5% ab dem 22. September 2016, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 500.-. B. Die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 29. Mai 2017 beim Kantonsgericht über diesen Entscheid. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 5. Mai 2017 und die Abweisung des Gesuchs um Rechtsöffnung vom 20. Mai 2017. Die B.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) nahm am 27. Juni 2017 (Postaufgabe: 28. Juni 2017) Stellung zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1 Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Mai 2017 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2 Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetztes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012] RKG; SGF 131.11]). 1.3 Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 zugestellt, so dass die 10-tägige Beschwerdefrist am Samstag, 27. Mai 2017 auslief. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die am Montag, 29. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. 1.4 Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6 Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.7 Der Streitwert beträgt CHF 82‘384.03; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Gesuch um provisorische Rechtsöffnung auf die Zahlungsvereinbarung vom 13./17. November 2015. In dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass ihr die Beschwerdeführerin gemäss der „OP Liste vom 13. November 2015" einen Betrag von CHF 136'519.15 schulde. Es wurden die ersten drei Raten für Dezember 2015, Januar und Februar 2016 in Höhe von CHF 1‘000.- für die Rückzahlung vereinbart. Weiter wurde festgehalten, dass die Parteien Mitte Februar 2016 das weitere Vorgehen zusammen besprechen. Für den Fall, dass eine Ratenzahlung nicht fristgerecht erfolge oder der Schuldner in Verzug gerate, werde der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig. Zusätzlich wurde unter dem Titel „Schuldanerkennung" festgehalten, dass der Betrag von CHF 136'519.15 vollumfänglich geschuldet sei. Diese Vereinbarung wurde am 17. November 2015 von der Beschwerdeführerin unterzeichnet (act. 1.3). Die Vorinstanz qualifizierte die Zahlungsvereinbarung vom 13./17. November 2015 als Kreditabzahlungsvertrag; ein solcher Vertrag stellt rechtlich einen Darlehensvertrag dar. Sie hielt fest, ein Abzahlungsvertrag mit fest vereinbarter Laufzeit, bei dem die Fälligkeit der einzelnen Raten festgelegt wurde, sei als Darlehen unkündbar und Art. 318 OR komme nicht zur Anwendung. Wenn hingegen der Betrag und die Fälligkeit der einzelnen Raten nicht festgelegt seien, handle es sich um einen Darlehensvertrag mit unbestimmter Laufzeit, der jederzeit mit Einhaltung der Frist von sechs Wochen gemäss Art. 318 OR gekündigt werden könne. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass in der Vereinbarung vom 13./17. November 2015 Raten vereinbart wurden und die Raten bis und mit Februar 2016 in Bezug auf die Höhe von CHF 1‘000.und die Fälligkeit festgelegt worden sind. In der Vereinbarung sei darauf hingewiesen worden, dass ab Februar 2016 das weitere Vorgehen und eine Ratenerhöhung zu besprechen sei. Aus den Akten ergebe sich, dass betreffend die weiteren Ratenzahlungen eine mündliche Übereinkunft zustande gekommen sein müsse, denn es seien in der Folge regelmässig Ratenzahlungen in der Höhe von CHF 5'000.- geleistet worden. Dies belege der Kontoauszug, welcher ab dem 21. März 2016 monatliche Zahlungen von CHF 5'000.- mit dem Vermerk „Rate/neuer ABZV" ausweise (act. 1.4). Die Vorinstanz qualifizierte daher gestützt auf die Abzahlungsvereinbarung vom 13./17. November 2015 das Verhältnis unter den Parteien ab dem 1. März 2016 als Darlehensvertrag mit unbestimmter Laufzeit. Ein solches werde gemäss Art. 318 OR durch die Zahlungsaufforderung des Darleihers innert sechs Wochen zur Rückzahlung fällig; es ende nach Ablauf der Sechswochenfrist der Vertrag und der Borger komme ohne weiteres in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ab diesem Zeitpunkt werde der Borger verzugszinspflichtig. Vorliegend sei die erste Mahnung vom Mittwoch, 10. August 2016 als Zahlungsaufforderung im Sinne von Art. 318 OR zu qualifizieren mit welcher die Sechswochenfrist zu laufen begann. Diese Frist endete am 21. September 2016 und am folgenden Tag sei die Forderung fällig und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geschuldet. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass die Zahlungsvereinbarung vom 13./17. November 2015 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle und für die Forderung in der Höhe von CHF 82'384.03 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, zumal die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend mache. Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufgrund der Abzahlungsvereinbarung einen Betrag von CHF 82‘834.03 schuldet. Auch ist nicht bestritten, dass es sich bei der ausstehenden Forderung um ein Darlehen mit unbestimmter Lauf-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 zeit handelt. Bestritten sind demgegenüber der Eintritt sowie der Nachweis der Fälligkeit der Forderung. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Annahme einer mündlichen Übereinkunft sowie analoge Anwendung einer Abzahlungsvereinbarung) und eine unrichtige Rechtsanwendung (Eintritt der Fälligkeit sowie Berücksichtigung der Replik) geltend. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, im Summarverfahren seien zwingend sämtliche Tatsachen und Beweismittel mit dem Gesuch einzureichen; eine Nachreichung von Beweismitteln im Rechtsöffnungsverfahren sei aufgrund der Novenschranke unzulässig. Voraussehbare Einreden und Einwendungen des Gesuchsgegners hätten bereits im Gesuch entkräftet werden müssen. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin mit einer zweiten Eingabe versucht, ihre Eingabe mit weiteren Informationen zu verbessern, was grundsätzlich unzulässig gewesen sei, da in der Gesuchsantwort nichts Unerwartetes erwähnt worden sei. Die Vorinstanz habe mit keinem Wort dargelegt ob und in welchem Umfang die neuen Behauptungen in der Replik für die Begründung des Entscheids herangezogen worden seien bzw. durften. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Gesuchsantwort und Duplik ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ergänzende Angaben unbeachtlich und für den angefochtenen Entscheid nicht zu berücksichtigen seien. Nicht nur sei dies in der Duplik beantragt worden, sondern dies hätte von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen. Indem die Vorinstanz nicht dargelegt habe, inwiefern die ergänzenden Informationen der Replik den Rechtsöffnungsentscheid beeinflusst hatten, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. 3.2 Rechtsöffnungsgesuche werden im summarischen Verfahren beurteilt, das vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist. Für den Ablauf des Schriftenwechsels im Summarverfahren hält Art. 253 ZPO fest, dass das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit gibt, zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Mit dieser Norm wird der auch im Summarverfahren geltende Anspruch auf rechtliches Gehör umgesetzt. Ein zweiter Schriftenwechsel ist darin nicht vorgesehen, so dass sich angesichts der Natur des Summarverfahrens Zurückhaltung bei der Anordnung eines solchen aufdrängt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und/oder Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (Urteil BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1. mit weiteren Hinweisen). 3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2017 die Stellungnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass innert einer Frist bis zum 3. April 2017 (act. 7), verlängert bis zum 17. April 2017 (act. 9), die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik besteht. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Replik wurde wiederum der Beschwerdeführerin zugestellt, welche die Möglichkeit hatte, bis zum 2. Mai 2017 eine Stellungnahme dazu einzureichen (act. 11). Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen nicht eindeutig ausgedrückt, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder lediglich das Replikrecht gewährt wird. Indem sie der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik zustellte, ist davon auszugehen, dass die Stellungnahme neue Vorbringen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 enthielt, die das Gericht für entscheidrelevant hielt. Aufgrund des weiteren Verfahrensverlaufs ist ebenfalls von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels auszugehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin den Eintritt sowie den Nachweis der Fälligkeit. Die Vereinbarung einer mündlichen Übereinkunft sei von der Vorinstanz tatsachenwidrig und willkürlich festgestellt worden. Auch beanstandet die Beschwerdeführerin die analoge Anwendung der Abzahlungsvereinbarung zur Bestimmung der angeblich geschlossenen mündlichen Übereinkunft. Der Zeitpunkt der angeblichen Fälligkeit oder Kündigung des Darlehens sei nicht eruierbar, weshalb der Verzug nicht nachgewiesen und die in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von CHF 82‘384.03 zu diesem Zeitpunkt nicht fällig sei. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, es werde nicht bestritten, dass mündliche Vereinbarungen zu den Ratenzahlungen getroffen worden seien. Diese würden aber nichts an der Rechtsnatur des Grundgeschäfts ändern und hätten insbesondere keinen Einfluss auf die Fälligkeit des geschuldeten Betrages. Bezüglich der Fälligkeit der Rückzahlung gelange Art. 318 OR zur Anwendung. 4.2 Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die sich aus der Schuldanerkennung ergebende Forderung muss bei der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein. Der Richter hat dies von Amtes wegen zu prüfen und muss das Rechtsöffnungsbegehren auch dann abweisen, wenn die Fälligkeit erst durch die Zustellung des Zahlungsbefehls eingetreten ist. Die Fälligkeit muss vom Gläubiger nachgewiesen werden. Er kann sich dabei auf vertragliche Vereinbarungen, aber auch auf allgemeine gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit berufen, wobei auch betreibungsrechtliche Vorgänge die Fälligkeit bewirken können (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 82 N. 8; siehe auch VOCK, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N. 16; STAEHELIN, in Basler Kommentar SchKG, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2017, Art. 82 ad N 79). 4.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen sind unbehilflich; sie vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, wieso die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollte. Die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Zahlungsvereinbarung vom 13./17. November 2015 sieht als Vertragsgegenstand „Ratenzahlung für unbezahlte Rechnungen aus Materiallieferungen vom (Rechnungsdatum) 17.06.2015 bis 19.08.2015“ vor. Als Zahlungsmodalitäten wurden die ersten drei Ratenzahlungen vereinbart. Das weitere Vorgehen sowie eine Ratenerhöhung würden Mitte Februar 2016 besprochen. Für den Fall, dass eine Ratenzahlung nicht fristgerecht erfolgt oder der Schuldner in Verzug kommt, werde der gesamte Betrag zur Zahlung fällig. Zudem beinhaltet die Zahlungsvereinbarung eine Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 136‘519.15 (act. 1.3). Aus der Liste der offenen Posten ergibt sich, dass weitere Raten vereinbart und auch bezahlt wurden (act. 1.4). Die geschuldete 7. Rate von CHF 5‘000.-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 wurde gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2016 bzw. der Liste der offenen Posten nicht beglichen. Die Beschwerdegegnerin erinnerte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben daran, dass bei Nichteinhalten oder verspäteten Zahlungen der Totalbetrag eingefordert werden kann und sie mittels der Schuldanerkennung den Rechtsweg bestreiten werde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Art. 2 Ziff. 5) wird im Schreiben vom 10. August 2016 nicht auf eine schriftliche Schuldanerkennung verwiesen (act. 1.6) und der Schluss der Vorinstanz, die Zahlungsvereinbarung vom 13./17. November 2015 behalte insbesondere in Bezug auf den Eintritt der Fälligkeit und die Schuldanerkennung ihre Gültigkeit, ist nicht zu beanstanden. 4.4 Im Schreiben vom 10. August 2016 setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine letzte Zahlungsfrist bis zum 17. August 2016, um die fünfte Rate von CHF 5‘000.- zu bezahlen. Aus der Liste der offenen Posten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung am 15. August 2016 nachkam und die fünfte sowie die sechste Rate überwiesen hat. Zur Beurteilung der Fälligkeit der Forderung ist dieses Schreiben somit nicht massgebend. Das Schreiben vom 22. September 2016 bezieht sich auf die siebte Rate von CHF 5‘000.-, welche gemäss Liste der offenen Posten nicht bezahlt wurde. Für den Fall, dass eine Ratenzahlung nicht fristgerecht erfolgt oder der Schuldner in Verzug kommt, sieht die Zahlungsvereinbarung vom 13./17. November 2015 vor, dass der gesamte Betrag zur Zahlung fällig wird. Wie aus dem obgenannten Schreiben hervorgeht, geriet die Beschwerdeführerin mit der Zahlung der Raten in Verzug, insbesondere beglich sie die siebte Rate nicht. Gemäss der vertraglichen Vereinbarung wurde damit die gesamte Forderung zur Zahlung fällig. Die Beschwerdeführerin ist seit diesem Zeitpunkt in Verzug und schuldet Verzugszins. Aus der Gesamtheit der Urkunden ergibt sich somit, dass die Forderung fällig ist. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Andere Einwendungen, die den Titel zu entkräften vermögen, wurden nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. 5.2 Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 700.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). 5.3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Eine solche wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht verlangt.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 5. Mai 2017 wird bestätigt. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der A.________ AG auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden pauschal auf CHF 700.- festgesetzt und vom einbezahlten Vorschuss bezogen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Dezember 2017/fju Der Präsident Die Gerichtsschreiberin