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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 22.12.2017 102 2017 102

22 décembre 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,143 mots·~11 min·2

Résumé

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Geistiges Eigentum und Datenschutz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2017 102 Urteil vom 22. Dezember 2017 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz Böhringer gegen B.________ GMBH, Beklagte Gegenstand Urheberrecht

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Die Klägerin ist die A.________, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in C.________. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte vertraglich zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden (act. 3 Beilage 2). Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 3 Beilage 2). Bei der Beklagten handelt es sich um eine am 19. November 2002 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in D.________, deren Zweck die Erbringung von Beratungs- und anderen Dienstleistungen im Bereich der Vermögensbildung und -anlagen, einschliesslich der Vermögensverwaltung ist (act. 3 Beilage 3). B. Mit Eingabe vom 30. März 2017 machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht anhängig. Sie verlangt von der Beklagten die Bezahlung der basierend auf einer Schätzung erhobenen Reprografie- und Netzwerkvergütung für die Jahre 2012 bis 2015 sowie des durch die Einschätzung angefallenen Verwaltungsaufwandes (act. 1 Rz 7 ff.). Konkret beantragt sie: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 07.08.2015 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei. Mit Verfügung vom 25. April 2017 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort gesetzt. Die Gerichtsurkunde wurde am 5. Mai 2017 als nicht abgeholt retourniert. Die Beklagte wurde gleichentags per A-Post darüber informiert, dass die Zustellung einer nicht abgeholten Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt. Am 12. Juni 2017 wurde ihr eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt, mit dem Hinweis, dass eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Antwort unberücksichtigt bleibt (act. 11). Die Klägerin liess sich auch innert der Nachfrist nicht vernehmen. C. Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif. Erwägungen 1. 1.1 Für Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) ist der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig (Art. 5

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 35a Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] und Art. 17 Abs. 2 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Der Sitz der Beklagten befindet sich in D.________, die örtliche Zuständigkeit ist gegeben. Somit ist der II. Zivilappellationshof in örtlicher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Streitwert beträgt CHF 365.95. 1.2 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO). 2. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular zugestellt. Da die Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, wurde die Beklagte auf Basis einer Schätzung veranlagt. Gestützt auf ihren statutarischen Zweck ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche "Übrige Dienstleistungsunternehmen, GT 8/VI Ziffer 6.3.26 resp. GT 9/VI Ziffer 6.3.26 " zu und schätzte die Mitarbeiterzahl auf 10-19 (act. 3 Beilage 4). Diese Einschätzung, verbunden mit den Rechnungen über CHF 61.50 [Fotokopierer-Vergütung; Tarif 8] resp. CHF 27.70 [betriebsinterne Netzwerkvergütung; Tarif 9] wurde der Beklagten zugestellt; sie wurde darauf hingewiesen, wo sie die aktuellen Tarifansätze sowie weitere Informationen finde und dass die Anzahl Mitarbeiter per 31.12.2011 für die Rechnungsstellung massgebend sei. Gleichzeitig legte die Klägerin der Beklagten in einem Begleittext ausführlich dar, weshalb die Urheberrechtsabgaben geschuldet sind und wie sie vorzugehen habe, falls die Einschätzungen auf falschen Tatsachen beruhe.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die Klägerin verfuhr in gleicher Weise für die Rechnungen 2013, 2014 und 2015 (act. 3 Beilage 4). Am 17. Juli 2015 stellte die Klägerin der Beklagten eine ausführlich begründete „letzte Zahlungsaufforderung“ zu, gefolgt von einem Mahnschreiben am 11. November 2015 (act. 3 Beilage 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 4 URG können die nach Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit Bezug auf die GT 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften. Die Beklagte fällt mit ihrem statutarischen Zweck – Erbringen von Beratungs- und anderen Dienstleistungen (act. 3 Beilage 3) – unter den Branchenbegriff "Übrige Dienstleistungsunternehmen" im Sinne von Ziff. 6.3.26 des GT 8/VI sowie des GT 9/VI und ist daher als vergütungspflichtige Nutzerin vorliegend passivlegitimiert. 3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden. 3.3 Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwir-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 kung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. Wie unter E. 2 dargelegt, liess die Beklagte jedwelche Mitwirkung vermissen und es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin eine Einschätzung vornahm und die Beklagte der Branche „Übrige Dienstleistungsunternehmen“ zuordnete und die Anzahl Mitarbeiter von über 10 annahm. Im Übrigen blieb diese Einschätzung seitens der Beklagten bis heute unbestritten. Gemäss Ziff. 6.3.26 des GT 8/VI errechnet sich somit für die Jahre 2012 bis 2015 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 60.-, während sich aus Ziff. 6.3.26 des GT 9/VI für das Jahr 2012 eine Vergütung in der Höhe von CHF 27.- ergibt und für die Jahr 2013 bis 2015 eine Vergütung in der Höhe von je CHF 30.–, insgesamt also CHF 357.- zuzüglich Mehrwertsteuer von 2.5%. 3.4 Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 07.08.2015 auf den Betrag von CHF 273.70 sowie seit dem 11.11.2015 auf CHF 92.25. Den Akten sind zwei Mahnschreiben zu entnehmen. Mit der „letzten Zahlungsaufforderung“ vom 17. Juli 2015 wurde der Beklagten eine 10-tägige Zahlungsfrist gesetzt, um die Rechnungen aus den Jahren 2011 bis 2014 im Totalbetrag von CHF 745.90 zu begleichen. Dieses Schreiben wurde der Beklagten frühestens am 18. Juli 2015 zugestellt, so dass die Frist am darauffolgenden Tag, mithin dem 19. Juli zu laufen begann (act. 3 Beilage 6). Dem Antrag auf Verzugszinse ab dem 7. August 2015 steht somit nichts entgegen. Für die Rechnungen 2015 wurde die Beklagte am 11. November 2015 gemahnt (act. 3 Beilage 6), seit diesem Zeitpunkt ist die Beklagte in Verzug und Verzugszins geschuldet. 3.5 Dem Gesagten zufolge ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Klage wurde gutgeheissen, diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen. 4.2 Die Gerichtskosten werden global auf CHF 500.- festgelegt (Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Gemäss Art. 111 ZPO werden sie mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet (Abs. 1). Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 500.- zu ersetzen (Abs. 2). 4.3 Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden vorliegend in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 JR); der Gesetzgeber hat mit der am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Änderung die ursprünglich einzig bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorgesehene Globalentschädigung auf alle Verfahren mit einem Streitwert unter CHF 30‘000.- ausgedehnt. Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Im vorliegenden Verfahren war die Beklagte säumig, es wurde keine Verhandlung durchgeführt und der Streitwert ist bescheiden. Dazu kommt, dass die Klägerin als Verwertungsgesellschaft, zu deren Tätigkeitsgebiet es gehört, Vergütungsansprüche geltend zu machen, den beigezogenen Anwälten die aufbereiteten Unterlagen zur Verfügung stellen konnte und sich deren Aufwand somit in Grenzen hält. Zudem kann die Grundstruktur der Klage – mit den nötigen Anpassungen – für eine Vielzahl von Verfahren verwendet werden. In Anbetracht dessen ist die Parteientschädigung inklusive Auslagen global auf CHF 500.- zuzüglich der Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 40.- festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird gutgeheissen. Die B.________ GmbH wird verpflichtet, der A.________ den Betrag von CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. August 2015, sowie den Betrag von CHF 92.25 nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen. II. Die Prozesskosten werden der B.________ GmbH auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 500.- festgesetzt. Sie werden mit dem von der A.________ geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet und sind dieser von der B.________ GmbH zu ersetzen Die Parteientschädigung von A.________ wird auf CHF 540.- (inkl. MwSt. von CHF 40.-) festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 2 lit. b und 75 Abs. 2 lit. a BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Dezember 2017/aur Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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