Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2025 379 101 2025 465 Urteil vom 21. Januar 2026 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Elson Trachsel Gegenstand Eheschutzmassnahmen (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge) Berufung vom 27. Oktober 2025 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. August 2025 Gesuch vom 22. Dezember 2025 um Prozesskostenvorschuss, subsidiär um unentgeltliche Rechtspflege
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geb. 1979, und B.________, geb. 1984, sind die verheirateten Eltern von C.________, geb. 2005, D.________, geb. 2007, E.________, geb. 2015, und F.________, geb. 2017. Am 6. Februar 2025 reichte B.________ bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin) namentlich ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein (act. 1). A.________ nahm am 30. April 2025 Stellung zum Gesuch (act. 17). B.________ antwortete am 13. Mai 2025 (act. 21). Die Hauptverhandlung fand am 19. Mai 2025 statt. Die Parteien schlossen einen Teilvergleich. Vorfrageweise legten die Parteien unter anderem weitere Unterlagen ins Recht. Die Parteien wurden befragt und die Beweisabnahme unter Vorbehalt der Einreichung von Unterlagen und der Kinderanhörung geschlossen (act. 24 ff.). A.________ und B.________ reichten in der Folge zahlreiche weitere Eingaben ein (act. 34 ff.). Am 17. Juni 2025 teilte D.________ schriftlich mit, dass sie, E.________ und F.________ auf ein Gespräch verzichten (act. 40). B. Am 5. August 2025 entschied die Präsidentin namentlich das Folgende: 2.4 Die Kinder D.________, E.________ und F.________ werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt, wo sie ihren Wohnsitz haben. 2.5 Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht A.________ ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu. Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist pro Kalenderjahr auf die Hälfte der Schulferien festzulegen, wobei dessen Ausübung zwei Monate im Voraus anzukündigen ist. A.________ übt das Besuchs- und Ferienrecht jeweils auf eigene Kosten aus. Die Weihnachtstage und Neujahr verbringen die Kinder abwechselnd bei jedem Elternteil. A.________ ist dafür verantwortlich, die Kinder bei B.________ zu Hause abzuholen und wieder zurückzubringen. 2.6 A.________ wird verpflichtet, für die Kinder zu Handen von B.________ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu zahlen: Ab dem 3. Februar 2025 bis 31. Juli 2025: - D.________: CHF 680.00; - E.________: CHF 420.00; - F.________:CHF 1'385.00, wovon CHF 965.00 Betreuungsunterhalt; Ab dem 1. August 2025 bis zum 31. Oktober 2025 - D.________: CHF 680.00; - E.________: CHF 620.00; - F.________:CHF 1'185.00, wovon CHF 765.00 Betreuungsunterhalt; Ab dem 1. November 2025 bis 31. Dezember 2025: - E.________: CHF 645.00;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 - F.________:CHF 1'840.00, wovon CHF 1’395.00 Betreuungsunterhalt; Ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Januar 2027: - E.________: CHF 680.00; - F.________:CHF 1'565.00, wovon CHF 1’085.00 Betreuungsunterhalt; Ab dem 1. Februar 2027 - E.________: CHF 665.00; - F.________:CHF 1'715.00, wovon CHF 1’050.00 Betreuungsunterhalt; Allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet. 2.7 Es bestehen folgende Fehlbeträge im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO: Ab dem 3. Februar 2025 bis 31. Juli 2025: - F.________:CHF 1'605.00 (wovon CHF 1’605.00 Betreuungsunterhalt); Ab dem 1. August 2025 bis zum 31. Oktober 2025 - F.________:CHF 1’805.00 (wovon CHF 1’805.00 Betreuungsunterhalt); Ab dem 1. November 2025 bis 31. Dezember 2025: - F.________:CHF 1’295.00 (wovon CHF 1’295.00 Betreuungsunterhalt); Ab dem 1. Januar 2026 besteht keine Fehlbeträge im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO mehr. 2.8 Die unter Ziffer 2.6 genannten Unterhaltsbeiträge sind im Voraus, am Ersten des Monats geschuldet und ab Fälligkeit mit 5% zu verzinsen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 27. Oktober 2025 Berufung. Er beantragt, dass die Ziffern 2.4 – 2.8 des Entscheids aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1% MwSt. Eventualiter sei wie folgt neu zu entscheiden: - die Kinder E.________ und F.________ seien unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen und ihr Wohnsitz sei nach G.________ zu verlegen; - der Kindsmutter sei ein Mindestkontaktrecht einzuräumen; - die Kindsmutter sei zu verpflichten, den Kindern E.________ und F.________ einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Subeventualiter seien die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Kinder E.________, F.________ und D.________ in der Höhe von CHF 2'918.25 dem Kindsvater anzurechnen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 22. Dezember 2025 auf Abweisung der Berufung. Die Gerichts- und Parteikosten seien unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. Eventualiter seien die Verfahrens- und Parteikosten dem Bezirksgericht Sense, respektive dem Staat aufzuerlegen. Sie stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Oktober 2025 von A.________ wurde mit Urteil 101 2025 380 vom 12. November 2025 der Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs teilweise gutgeheissen. A.________ wurde beschränkt auf die Frage der Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Fabian Meier als amtlicher Rechtsbeistand.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.2. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 16. Oktober 2025 zugestellt (act. 65b). Die am 27. Oktober 2025 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. 1.4.1. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung sowie Rechtsbegehren enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zur Anwendung kommt. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2, 4.3, 4.5.3 und 6.2 m.H.). Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 318 Abs. 1 ZPO), womit in der Regel ein reformatorisches Rechtsbegehren zu stellen ist. Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn ohnehin nicht reformatorisch entschieden werden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 m.H.). 1.4.2. Der hiesige Hof könnte im vorliegenden Fall ohne Weiteres reformatorisch entscheiden, womit das kassatorische Hauptbegehren des Berufungsklägers nicht ausreicht. Der Berufungskläger stellt auch kein Ausstandsgesuch gegen die angeblich voreingenommene Vorinstanz, sondern beantragt vielmehr die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Auf das Hauptbegehren des Berufungsführers ist somit nicht einzutreten. In Bezug auf das Eventualbegehren ergibt sich auch in Verbindung mit der Begründung und dem angefochtenen Entscheid nicht, wie der persönliche Verkehr zur Kindsmutter zur regeln sei. Der Berufungskläger äussert sich mit keinem Wort zur beantragten Regelung. Namentlich bleibt unklar, ob er die gleiche Besuchsrechtsregelung für die Kindsmutter beantragt, wie sie ihm im angefochtenen Entscheid eingeräumt wurde, und wer für das Abholen und Zurückbringen der Kinder verantwortlich sein soll (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LE180025-O/U
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 vom 11. Juni 2018 E. 4). Die Obhut und der persönliche Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Elternteil können jedoch nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, da die Betreuung des Kindes nach einer einheitlichen Regelung verlangt (Urteil BGer 5A_894/2023 vom 28. August 2024 E. 2.2). Ebenso wenig können vorliegend die Obhut und der persönliche Verkehr unabhängig von den gegebenenfalls von der Kindsmutter zu leistenden Unterhaltsbeiträgen beurteilt werden. Der Berufungskläger beziffert allerdings die beantragten Unterhaltsbeiträge nicht. Vielmehr hält er ausdrücklich fest, dass diese durch die Behörde zu bestimmen seien. Dies kann jedoch nicht von der Behörde verlangt werden (Urteil BGer 5A_65/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.4). Auf das Eventualbegehren ist daher nicht einzutreten. Hingegen ist das Subeventualbegehren, welches auf die Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'918.25 gerichtet ist, beziffert und die Berufung enthält diesbezüglich eine rechtsgenügliche Begründung. Auf das Subeventualbegehren ist demnach einzutreten. 1.5. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 2. 2.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Er habe anlässlich der Verhandlung Belege eingereicht, die beweisen, dass er in den Monaten Februar 2025 bis zur Verhandlung bzw. mittlerweile bis Juni 2025 sämtliche Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und VVG) in der Höhe von insgesamt CHF 1'618.25 bezahlt und D.________ mit Überweisungen in der Höhe von CHF 1'300.- unterstützt habe. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass er den Grund für die Zahlung von CHF 1'300.- nicht darlege. Es fehle jeglicher Nachweis, dass sie für unterhaltsrelevante Bedürfnisse bestimmt gewesen seien. Seit seinem Auszug aus der Familienwohnung habe er weder die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge noch die Familienzulagen bezahlt oder weitergeleitet, sondern sämtliche Familienzulagen für sich behalten. Eine Anrechnung auf die Familienzulagen, welche er vollständig für sich behalten habe, sei ausgeschlossen. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Zahlungen könnten nicht auf die im Rahmen der Eheschutzmassnahmen festgelegten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden, da diese nur für die Zukunft gelten würden. Die Frage einer allfälligen Rückerstattung sei dem Scheidungsverfahren vorbehalten. 2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Sachrichter aufgrund der im Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel darüber entscheiden, wie hoch die bereits bezahlten und vom Unterhaltsbeitrag abzuziehenden Beträge sind, wenn der Unterhaltsschuldner behauptet, bereits Unterhaltsleistungen erbracht zu haben. Eine getilgte Forderung darf nicht zu einem Leistungsurteil führen, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Der Schuldner könnte die Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 SchKG nicht erheben, weil nach dem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG Tilgung nur eingewendet werden kann, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 135 III 315 E. 2.5; vgl. BGE 149 III 258 E. 6.1; 138 III 583 E. 6.1.1 f.; Urteil BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.6; je m.H.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge mit Entscheid vom 5. August 2025 rückwirkend ab dem 3. Februar 2025 festgelegt. Dem Berufungskläger sind die bis zum 5. August 2025 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge anzurechnen, andernfalls er die Tilgung in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend machen könnte. Dies gilt auch im Eheschutzverfahren. Unerheblich ist dabei, dass er angeblich die Familienzulagen nicht weitergeleitet hat und bisher die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat. Die Frage der Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge hat keinen Einfluss auf die Familienzulagen. Diese sind gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid zusätzlich geschuldet und die Berufungsbeklagte kann nötigenfalls die Betreibung für die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen einleiten. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger D.________ am 16. Januar 2025 CHF 200.-, am 21. Februar 2025 CHF 600.- und am 6. März 2025 CHF 500.- gesendet hat (act. 27/11). Allerdings legt der Berufungskläger nicht substantiiert dar, aus welchem Grund diese Zahlungen erfolgt sind und namentlich, ob sie Unterhaltszwecken für die Zeit ab dem 3. Februar 2025 dienten. Die Zahlung dieser CHF 1'300.- kann dem Berufungskläger daher nicht angerechnet werden. Hingegen ergibt sich aus der Berufungsbeilage 5, dass der Berufungskläger für D.________, E.________ und F.________ die KVG- und VVG- Prämien für die Monate Februar 2025, März 2025, April 2025, Mai 2025 und Juni 2025 bereits bezahlt hat. Allerdings konnten im angefochtenen Entscheid bloss die KVG-Prämien bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, weshalb nur diese anzurechnen sind. Die KVG-Prämien beliefen sich je auf rund CHF 100.-, was einen Gesamtbetrag von CHF 1'500.- ergibt. Weitere Zahlungen sind nicht nachgewiesen. Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 2.6 des angefochtenen Entscheids ist dahingehend zu ergänzen, dass der Berufungskläger in der Zeit von Februar 2025 bis Juni 2025 für D.________, E.________ und F.________ bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 100.- pro Monat, ausmachend insgesamt CHF 1'500.-, geleistet hat, was ihm anzurechnen ist. 3. Die Berufungsbeklagte beantragt für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.-, subsidiär die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. 3.1. Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehalten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär (BGE 146 III 203 E. 6.3; 142 III 36 E. 2.3). Vorliegend verfügt der Berufungskläger offensichtlich nicht über die notwendigen Mittel um der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, wurde ihm doch zumindest teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt (Urteil KG FR 101 2025 380 vom 12. November 2025). Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss ist daher abzuweisen und das subsidiäre Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 3.2. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Gemäss dem angefochtenen Entscheid und dem eingereichten Sozialhilfebudget für Dezember 2025 (Gesuchsbeilage 3) verfügt die Berufungsbeklagte offensichtlich nicht über die notwendigen Mittel. Ihre Rechtsbegehren können auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Ihr ist demnach die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Rechtsbeistand. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger die Prozesskosten betreffend das Haupt- und Eventualbegehren zu tragen, während die Prozesskosten betreffend das Subeventualbegehren den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten besteht kein Anlass, die Prozesskosten dem Zivilgericht des Sensebezirks oder dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 4.1. Die Gerichtskosten betreffend das Haupt- und Eventualbegehren werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diesbezüglich wurde dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und er hat die entsprechenden Gerichtskosten zu bezahlen. Die Auferlegung von zusätzlichen Kosten, wie von der Berufungsbeklagten beantragt, rechtfertigt sich nicht. In Bezug auf das Subeventualbegehren werden die Gerichtskosten ebenfalls pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und den Parteien je hälftig, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, auferlegt. 4.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Berufungsbeklagten für das Haupt- und Eventualbegehren auf CHF 800.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 864.80. Die Entschädigung ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten zu entrichten (Urteil BGer 4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 4 m.H.). Ist die Entschädigung nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Parteikosten betreffend das Subeventualbegehren werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes wird praxisgemäss nach Rechtskraft und nach Einreichung der Kostennote in einem separaten Urteil festgesetzt. 4.3. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Da der Entscheid nur geringfügig ergänzt wurde, rechtfertigt sich eine andere Auferlegung nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2.6 des Dispositivs des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. August 2025 wird wie folgt ergänzt: A.________ hat in der Zeit von Februar 2025 bis Juni 2025 für D.________, E.________ und F.________ bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 100.- pro Monat, ausmachend insgesamt CHF 1'500.-, geleistet, was ihm anzurechnen ist. II. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss von B.________ wird abgewiesen. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird gutgeheissen. Folglich wird B.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Rechtsbeistand. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf insgesamt CHF 600.- festgesetzt. A.________ hat davon CHF 450.-, wovon CHF 150.- unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, und B.________ CHF 150.-, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, zu tragen. V. Die von A.________ an Rechtsanwalt Elson Trachsel geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 864.80, inkl. 8.1% MwSt. von CHF 64.80, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. Januar 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin