Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2025 25 Urteil vom 14. Januar 2026 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Cornelia Thalmann El Bachary Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg gegen B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Gegenstand Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) Berufung vom 31. Januar 2025 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Juli 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 27 Sachverhalt A. A.________, geb. 2003, ist die Tochter der geschiedenen Eheleute B.________, geb. 1964, und D.________, geb. 1973. Im Rahmen der Scheidung verpflichtete sich B.________ mit Vereinbarung vom 21./26. Mai 2010 Unterhaltsbeiträge von CHF 1'680.- zzgl. allfällige vertragliche und gesetzliche Kinderzulagen (derzeit CHF 320.-) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von A.________ zu bezahlen. In jedem Fall betragen die Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen CHF 2'000.- (vorbehältlich Indexierung). Sollten die Kinderzulagen – egal wer diese bezieht – künftig weniger als CHF 320.- betragen, hat er das Manko für den entsprechenden Zeitraum mittels Erhöhung des Unterhaltsbeitrages zu kompensieren (act. 2/1). Der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz genehmigte diese Vereinbarung mit Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. 2/2). B. Am 4. Februar 2022 reichte B.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) eine Abänderungsklage betreffend das Ehescheidungsurteil vom 31. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Schwyz sowie die Verfügung vom 27. Mai 2010 des Kantonsgerichts Schwyz ein und beantragte die Aufhebung der Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an A.________. Eventualiter seien sie herabzusetzen (act. 1). Am 29. März 2022 fand die Einigungsverhandlung statt. A.________ liess sich im Vorfeld aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme dispensieren. Es konnte kein Vergleich geschlossen werden. Das Verfahren wurde zwecks aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen sistiert (act. 5 ff.). Nachdem keine Einigung gefunden werden konnte, setzte die Präsidentin des Zivilgerichts (hiernach: die Präsidentin) B.________ Frist, um die Klage zu bestätigen und nötigenfalls zu ergänzen (act. 16). B.________ reichte seine angepasste Klage am 13. Juni 2022 ein (act. 17). A.________ schloss mit Klageantwort vom 7. November 2022 auf Abweisung der Klage. Gleichzeitig beantragte sie Massnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zur Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen sowie der Beizug der Gerichtsakten des Rechtsöffnungsverfahrens und des Verfahrens um Schuldneranweisung (act. 29). B.________ nahm am 8. Dezember 2022 zu den beantragten Massnahmen Stellung und schloss auf Abweisung (act. 32). Am 15. Mai 2023 reichte A.________ eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 2. Mai 2023 betreffend eine Strafanzeige von B.________ gegen ihren Rechtsbeistand ein (act. 35 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2023 hiess die Präsidentin den Antrag von A.________ auf eine weibliche Übersetzerin und auf Edition der Akten der Rechtsöffnungsverfahren sowie des Verfahrens um Schuldneranweisung gut und wies die restlichen Anträge (Massnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO) ab (act. 37). Der hiesige Hof trat mit Urteil 101 2023 293 + 294 vom 13. September 2023 nicht auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ein (act. 43).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 27 Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 ersuchte A.________ aus medizinischen Gründen um Dispensation von der Hauptverhandlung (act. 47). B.________ nahm dazu am 1. Februar 2024 Stellung und schloss auf Abweisung (act. 50). Am 14. Februar 2024 lud die Präsidentin die Parteien für die Hauptverhandlung vom 13. Juni 2024 vor (act. 51 f.). Gleichentags wies sie das Dispensationsgesuch ab (act. 53). Der hiesige Hof hiess die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 101 2024 72 + 73 vom 29. April 2024 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Anordnung der angemessenen Schutzmassnahmen zurück (act. 69). Am 7. Mai 2025 teilte die Präsidentin den Parteien mit, dass Schutzmassnahmen erlassen würden, welche eine Begegnung von A.________ und B.________ an der Hauptverhandlung verhindern würden (act. 71). Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte A.________ mit, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung zusätzlich zu Rechtsanwalt Manuel Brandenberg von ihrem Grossvater und ihrer Mutter begleitet und vertreten werde, und beantragte weitere Schutzmassnahmen (act. 74). Die Präsidentin setzte B.________ am 10. Juni 2024 Frist bis Sitzungsbeginn, um zum Antrag bezüglich der Anwesenheit der Mutter und des Grossvaters Stellung zu nehmen. Die anderen Anträge hiess sie gut (act. 76). B.________ reichte am 12. Juni 2024 seine Stellungnahme ein und beantragte, den Grossvater sowie die Mutter von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen (act. 81). Am 13. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung unter den angeordneten Schutzmassnahmen statt. Die Präsidentin entschied zu Beginn der Verhandlung, dass der Grossvater und die Mutter nicht als Vertreter zugelassen werden und den Gerichtssaal bzw. den Nebensaal zu verlassen haben. Beide Parteien reichten weitere Unterlagen ein. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. Die noch offenen Beweisanträge wurden abgewiesen und die Beweisabnahme geschlossen (act. 82). C. Mit Entscheid vom 12. Juli 2024 änderte das Zivilgericht das Ehescheidungsurteil vom 31. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Schwyz sowie die Verfügung vom 27. Mai 2010 des Kantonsgerichts Schwyz insofern ab, als dass die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an A.________ aufgehoben wurde. Die Prozesskosten wurden A.________ auferlegt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte A.________ ihr Diplom der E.________ vom 23. Juli 2024 ein, wonach ihr der Titel Bachelor of Science in Biochemie verliehen worden ist (act. 90 ff.). Am 13. August 2024 wurde den Parteien das Entscheiddispositiv zugestellt (act. 89 ff.). A.________ verlangte am 16. August 2024 die schriftliche Begründung (act. 93). Am 10. September 2024 reichte A.________ die Studienbestätigung der F.________ vom 26. August 2024 ein, wonach sie dort ab dem 1. September 2024 ihr Masterstudium in Biomedical Sciences absolvieren wird (act. 94 ff.). Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 16. Dezember 2024 zugestellt. Gleichentags beantragte A.________ Akteneinsicht, welche ihr am 20. Dezember 2024 gewährt wurde (act. 96 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 27 D. A.________ erhob am 31. Januar 2025 Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Juli 2024. Sie beantragt, dass der Entscheid aufzuheben und die Klage von B.________ abzuweisen sei. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien B.________ aufzuerlegen und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss vorinstanzlichem Antrag zzgl. Mehrwertsteuer zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 28. April 2025 auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ wurden am 8. bzw. 14. Mai 2025 die Akten des vorinstanzlichen sowie des hängigen Berufungsverfahrens zur Einsichtnahme zugestellt. A.________ replizierte am 22. Mai 2025 und ergänzte ihre Rechtsbegehren wie folgt: «Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, das Aktenverzeichnis unter Einschluss der gemäss prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2023 (act. 37) beigezogenen Akten neu zu erstellen, die Akten mit den beigezogenen Akten der Berufungsklägerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzustellen und danach in der Sache neu zu entscheiden.» B.________ duplizierte am 12. Juni 2025 und beantragte, dass auf den Eventualantrag vom 22. Mai 2025 nicht einzutreten und die Beilagen 15 bis 19 aus den Akten zu weisen seien. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 beantragt A.________, dass Rechtsanwältin C.________ bei der zuständigen Anwaltsaufsichtsbehörde zu melden sei, da sie am 12. Juni 2025 direkt von ihr angeschrieben worden sei. Rechtsanwältin C.________ schloss mit Stellungnahme vom 19. August 2025 auf Abweisung dieses Antrags. A.________ reichte am 1. September 2025 ihre Triplik und am 3. September 2025 die Lohnabrechnung von B.________ vom 3. März 2025 ein. Am 13. November 2025 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass die Angelegenheit spruchreif sei, und setzte ihnen Frist zur Einreichung ihrer Kostenliste. A.________ reichte am 14. November 2025 spontan weitere Unterlagen ein. Am 24. November 2025 reichte sie ihre Kostenliste ein. B.________ reichte seine Kostenliste am 27. November 2025 ein. Am 15. Dezember 2025 reichte A.________ spontan eine weitere Stellungnahme ein.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 27 Erwägungen 1. 1.1. A.________ beantragt zunächst, dass Rechtsanwältin C.________ bei der zuständigen Anwaltsaufsichtsbehörde zu melden sei, da sie am 12. Juni 2025 direkt von ihr angeschrieben worden sei. Rechtsanwältin C.________ führt dazu aus, dass es sich bei der Zustellung der kommentarlosen Orientierungskopie an A.________ um ein Versehen gehandelt habe, wofür sie sich entschuldige. 1.2. Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Gemäss Art. 12 Bst. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Dies beinhaltet unter anderem grundsätzlich ein Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei (Urteil BGer 2P.156/2006, 2A.355/2006 vom 8. November 2006 E. 4.1 f. m.H.). Eine unsorgfältige Berufsausübung rechtfertigt ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 Bst. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Bei der Auslegung von Art. 12 Bst. a BGFA ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Um diesem Ziel zu genügen, muss es um Berufspflichten gehen, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestatteter Interessenvertreter der Rechtsuchenden vor Gericht und Behörden wirksam wahrnehmen kann (Urteile BGer 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1; 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2; je m.H.). 1.3. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob mit der Zustellung einer kommentarlosen Orientierungskopie überhaupt gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstossen wurde. Zwischen den Parteien waren bereits mehrere Gerichtsverfahren hängig und es ist das erste Mal, dass die Berufungsklägerin direkt mit einer kommentarlosen Orientierungskopie bedient wurde. Es ist davon auszugehen, dass tatsächlich bloss versehentlich im Vorspann das Vertretungsverhältnis nicht genannt wurde, weshalb der Assistent die Orientierungskopie direkt der Berufungsklägerin zustellte. Das versehentliche Zustellen einer kommentarlosen Orientierungskopie verlangt kein Disziplinarverfahren. Es hat demnach keine Meldung nach Art. 15 Abs. 1 BGFA zu erfolgen (vgl. Urteil BGer 4A_525/2009 vom 15. März 2010 E. 1). 2. 2.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 27 Der Berufungsbeklagte verlangte vor erster Instanz, dass die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'000.- pro Monat aufzuheben sei, während die Berufungsklägerin auf Abweisung schloss. Im Berufungsverfahren halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Damit ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung erreicht. Hingegen ist fraglich, ob auch diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 2.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 16. Dezember 2024 zugestellt (act. 96b). Die am 31. Januar 2025 eingereichte Berufung erfolgte somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO) fristgerecht. 2.3. Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde dem Berufungsbeklagten am 28. März 2025 zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. Die Berufungsantwort vom 28. April 2025 ist damit entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin fristgerecht erfolgt. Im Übrigen wurde die Replik vom 22. Mai 2025 dem Berufungsbeklagten am 2. Juni 2025 zugestellt, womit die Duplik vom 12. Juni 2025 innert 10 Tagen erfolgt ist (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Es ist daher nicht weiter auf allfällige Verspätungsfolgen einzugehen. 2.4. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. 2.5. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.6. Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Bestimmung ist auch auf volljährige Kinder anwendbar (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2020 2697, 2768). 2.7. Bei der vorliegend anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien allerdings keine echten wie unechten - Noven mehr vorbringen, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2; 142 III 695 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.5; Urteil BGer 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1 m.H.). Die Berufungsbeilagen 15 bis 19, welche vor Beginn der Urteilsberatung eingereicht wurden, sind daher nicht aus den Akten zu weisen. Hingegen erfolgten die Eingaben vom 14. November 2025 und 15. Dezember 2025 nach Mitteilung der Spruchreife und Beginn der Urteilsberatung am
Kantonsgericht KG Seite 7 von 27 13. November 2025, womit sie verspätet und nicht zu beachten sind. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss diese Eingaben auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnten, wiederholt die Berufungsklägerin darin doch bloss ihre bisherigen Ausführungen. 2.8. Weiter ändert die Offizialmaxime nichts am Erfordernis von bezifferten Rechtsbegehren (BGE 137 III 617 E. 4.5 m.H.). Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 22. Mai 2025 in Bezug auf eine allfällige angemessene Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf die Offizial- und Untersuchungsmaxime verweist, ist mangels beziffertem Begehren nicht darauf einzutreten. Es kann damit offenbleiben, ob eine Klageänderung überhaupt zulässig wäre. Hingegen bestehen keine Hinweise darauf, dass sie auf ihr ursprüngliches Rechtsbegehren verzichten möchte, falls ihr erweitertes Rechtsbegehren für unzulässig erklärt wird. Es ist somit auf ihr ursprüngliches Rechtsbegehren einzutreten (Urteil BGer 5A_456/2022 vom 19. September 2023 E. 3.3.1 m.H.). 2.9. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 3. 3.1. Die Vorinstanz äussert sich weder zur örtlichen Zuständigkeit noch zum anwendbaren Recht. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die obere kantonale Instanz hat die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entsprechende Rügen des Rechtsmittelführers oder -gegners zu prüfen (Urteil BGer 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publ. in BGE 141 III 137). Gleiches gilt betreffend die zwingende örtliche Zuständigkeit. 3.2. Der Berufungsbeklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Berufungsklägerin ist im Februar 2012 nach Dubai gezogen (act. 2/4). Am 27. Juni 2020 hat sie sich wieder in der Schweiz in G.________ angemeldet und ist sodann am 10. August 2021 nach England gezogen (act. 2/9). Per 1. September 2023 hat sie sich erneut in G.________ angemeldet (Berufungsbeilage 9). Seit September 2024 studiert sie in den Niederlanden (act. 95/1). Sie bestreitet, im Juni 2020 einen Wohnsitz in der Schweiz begründet zu haben. Sie habe weiterhin in Dubai gelebt und die Schule besucht. Die Frage kann offenbleiben. Es liegt so oder anders ein internationaler Anknüpfungspunkt vor. Es sind daher zuerst die internationale Zuständigkeit sowie das anwendbare Recht zu prüfen. Dabei ist von der lex fori, d.h. vom IPRG (SR 291) auszugehen, vorbehalten völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG; BGE 137 III 481 E. 2.1). 3.3. Weder im Verhältnis zu England noch zu Dubai gilt das LugÜ. Andere völkerrechtliche Verträge sind nicht ersichtlich. Es ist demnach auf das IPRG abzustellen. Gemäss Art. 6 IPRG begründet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes. Die Berufungsklägerin liess zwar an der Einigungsverhandlung vom 29. März 2022 ausführen, dass die Teilnahme an der Sitzung nicht als Einlassung gelten soll (act. 8). Im weiteren Verlauf des Verfahrens äusserte sie sich jedoch nicht mehr zur örtlichen Zuständigkeit und rügt diese auch nicht im vorliegenden Berufungsverfahren. Da kein zwingender Gerichtsstand ersichtlich ist, ist von einer Einlassung auszugehen. Darüber hinaus war die Vorinstanz als Gericht am Wohnsitz des Klägers
Kantonsgericht KG Seite 8 von 27 für die Abänderung eines schweizerischen Ehescheidungsurteils so oder anders zuständig (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Bst. b IPRG; BGE 124 III 176 E. 4). Nach dem vorinstanzlichen Entscheid hat die Berufungsklägerin zwar ihr Studium in den Niederlanden aufgenommen, allerdings gilt bei Auswanderung des Unterhaltsberechtigten in einen LugÜ- Staat für den in der Schweiz hängigen Unterhaltsprozess die perpetuatio fori, wonach mit Rechtshängigkeit die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt (Art. 64 Abs. 1 Bst. b ZPO; BGE 149 III 81 E. 3.1 m.H.). Auch im Rahmen des LugÜ ist die Einlassung bei einer Unterhaltsstreitigkeit möglich (Art. 24 LugÜ). Die Zuständigkeit blieb demnach erhalten. 3.4. Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ, SR 0.211.213.01; Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 IPRG). Dabei hat sich die Schweiz gestützt auf Art. 24 HUÜ die in Art. 15 HUÜ vorgesehene Möglichkeit vorbehalten, das schweizerische Recht auf Unterhaltspflichten anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige Schweizer Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (BGE 149 III 81 E. 3.1 m.H.). Da sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte Schweizer Bürger sind (act. 2/1, 2/9) und der Berufungsbeklagte als Unterhaltspflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, ist schweizerisches Recht anwendbar. 4. Die Berufungsklägerin rügt zunächst diverse Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs. 4.1. Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss
Kantonsgericht KG Seite 9 von 27 auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (u.a. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419; je m.H.). 4.2. 4.2.1. Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die ihr am 6. Januar 2025 von der Vorinstanz zugestellten Akten kein Verzeichnis enthielten und ihr auch auf Nachfrage kein solches zugestellt worden sei. Sie habe ihre Berufungsschrift redigieren müssen, ohne dass sie die Aktenverweise im angefochtenen Entscheid habe überprüfen können. 4.2.2. In der ZPO findet sich keine Bestimmung, welche ausdrücklich ein Aktenverzeichnis verlangen würde (anders z.B. Art. 100 Abs. 2 StPO). Ob auch im Zivilrecht ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, kann offenbleiben. Die Berufungsklägerin erwähnt selbst, dass sie über ein Aktenverzeichnis vom 8. März 2024 verfügte. Ausserdem wurden ihr nach Eröffnung des begründeten Entscheids am 20. Dezember 2024 die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Die Berufungsschrift zeigt, dass es der Berufungsklägerin auch ohne aktuelles Aktenverzeichnis möglich war, sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Sie zitiert darin sogar selbst zutreffende Aktenstellen. Daran ändert nichts, wenn angeblich im aktuellen Aktenverzeichnis vom 17. Februar 2025 zahlreiche Aktenstücke etwas anders bezeichnet sind und dieses neu ein act. 1b (Suchergebnisse der Post) enthaltet. Darüber hinaus verfügt der hiesige Hof über volle Kognition. Der Berufungsklägerin wurden die vorinstanzlichen Akten zusammen mit dem Aktenverzeichnis am 8. Mai 2025 zur Einsichtnahme zugestellt, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre. 4.3. 4.3.1. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, dass sowohl das Aktenverzeichnis per 8. März 2024 als auch dasjenige per 17. Februar 2025 unvollständig seien. Es würden die Akten des Beschwerdeverfahrens 101 2024 72 + 73, der vier Rechtsöffnungsverfahren zwischen den Parteien sowie des Verfahrens um Schuldneranweisung fehlen. Der Verweis auf die fälschlicherweise nicht in den Vorakten befindlichen Akten der beigezogenen Verfahren sei für ihre Rechtsschrift mit erheblichem Mehraufwand verbunden, weil die entsprechenden Aktenverzeichnisse für einen raschen Verweis nicht vorliegen würden. 4.3.2. Es ist nicht ersichtlich, warum im Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Verfahrens auch noch die Akten aus anderen Verfahren aufgeführt werden sollten. Vielmehr entspricht es der Praxis, dass die beigezogenen Akten nicht in die Akten aufgenommen werden. Die Akten wurden zudem auf Antrag der Berufungsklägerin beigezogen. Diese war Partei in den genannten Verfahren, weshalb ihr die Akten bereits bekannt waren. Der angefochtene Entscheid enthält ferner nur wenige, kurze Verweise auf die beigezogenen Akten. Ein Mehraufwand ist dadurch nicht angefallen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.4. 4.4.1. Die Berufungsklägerin ist weiter der Ansicht, dass entgegen der prozessleitenden Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 die Akten der Rechtsöffnungs- und Arrestverfahren sowie des Verfahrens um Schuldneranweisung nicht beigezogen worden seien. Dafür spreche auch das Deckblatt des vorinstanzlichen Verfahrens, wo bei den Rechtsmittelakten lediglich das erste Beschwerde-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 27 verfahren, nicht jedoch das zweite betreffend Anordnung von Schutzmassnahmen für die Hauptverhandlung aufgeführt sei. 4.4.2. Es leuchtet nicht ein, warum die erwähnten Akten nicht beigezogen worden sein sollen, nur weil sie nicht im Aktenverzeichnis bzw. auf dem Deckblatt aufgeführt wurden (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2). Es ergibt sich zudem aus E. 4.3 f. des angefochtenen Entscheids, dass zumindest die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens 10 2021 330 sowie des Verfahrens um Schuldneranweisung (10 2021 470) beigezogen wurden. Die Berufungsklägerin verhält sich diesbezüglich widersprüchlich, moniert sie doch zugleich, dass der Verweis auf die beigezogenen Akten ohne Aktenverzeichnis zu einem erheblichen Mehraufwand geführt habe. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte im Übrigen im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Berufungsklägerin zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Beizug der erwähnten Akten notwendig gewesen sein bzw. welchen Einfluss dies auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben soll. Sie war Partei in allen erwähnten Verfahren und ihr sind sämtliche Akten bekannt. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die von ihr als relevant erachteten Aktenstücke einzureichen, wie sie dies auch getan hat (vgl. Berufungsbeilagen 10 ff.). Darüber hinaus wird gar nicht substantiiert bestritten, dass der Berufungsbeklagte die Unterhaltszahlungen ab dem Jahr 2019 reduzierte (vgl. nachstehend E. 8.6 ff.). Auf den Beizug der von der Berufungsklägerin beantragten Akten kann daher auch im Berufungsverfahren verzichtet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Verfahren um Schuldneranweisung bzw. um Anordnung von Schutzmassnahmen ohnehin gerichtsnotorisch sind (vgl. Urteile KG FR 101 2021 529 vom 1. April 2022; 101 2024 72 + 73 vom 29. April 2024; Art. 151 ZPO). Es liegt auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.5. Die Berufungsklägerin rügt des Weiteren, dass ihre Mutter und ihr Grossvater nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wurden. Sie zeigt jedoch nicht auf, welchen Einfluss dies auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben soll, weshalb die Rüge nicht zu hören ist. 4.6. Die Berufungsklägerin beanstandet ferner, dass das Zeugnis ihrer Mutter betreffend die Frage, ob der Berufungsbeklagte über den Wegzug nach Dubai informiert wurde, nicht abgenommen wurde. Sie beantragt allerdings nicht, dass dies noch nachzuholen sei. Die Frage hat zudem keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.7. Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ohnehin könnte eine solche im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre ein prozessualer Leerlauf. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die Berufungsklägerin macht sodann eine Verletzung der Protokollierungspflicht geltend. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung habe der Berufungsbeklagte bestätigt, dass seine Partnerin im Jahre 2009 oder 2010 mit ihr über die Intimrasur gesprochen habe. Dabei habe er dieses Gespräch verharmlost, was aus dem Protokoll fälschlicherweise nicht hervorgehe. Diese Ausführungen seien wesentlich. 5.2. Gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO entscheidet über Gesuche um Protokollberichtigung das Gericht, welches das Protokoll verfasst hat. Es ist nicht überspitzt formalistisch zu verlangen, dass
Kantonsgericht KG Seite 11 von 27 ein derartiges Berichtigungsgesuch unmittelbar nach Kenntnisnahme des vermeintlichen Fehlers gestellt wird. Obwohl es dem Richter obliegt, für eine korrekte Protokollierung zu sorgen, sind auch die Parteien mitverantwortlich, insbesondere wenn es sich um Behauptungen handelt, die sie nach Art. 235 Abs. 2 ZPO protokollieren lassen wollen. Daher obliegt es ihnen, namentlich wenn sie anwaltlich verbeiständet sind, sich zu versichern, dass alle relevanten Aussagen zu Protokoll genommen worden sind, sei es während der Verhandlung selbst oder am Ende der Verhandlung, indem sie beantragen, dass das Protokoll vorgelesen wird. Von der vertretenen Partei, die sich der Besonderheiten der mündlichen Verhandlung und der auf dem Spiel stehenden Beträge «bewusst» ist, kann zudem erwartet werden, dass sie nicht passiv auf eine allfällige Zustellung des Protokolls wartet. Das Protokoll ist Teil der Akten. Die Parteien können dieses einsehen und unter den Bedingungen von Art. 53 Abs. 2 ZPO eine Kopie erhalten. Eine Prozesspartei, die am Ende der Verhandlung keine Ergänzung des Protokolls bzw. unmittelbar nach der Verhandlung keine Berichtigung des Protokolls beantragt hat, ist nicht legitimiert, sich vor der Rechtsmittelinstanz auf die angebliche Unvollständigkeit des Protokolls zu berufen (Urteil BGer 5A_457/2023 vom 16. November 2023 E. 3.2 f. m.H.). 5.3. Die Berufungsklägerin war anwaltlich vertreten. Die Protokolle wurden noch an der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2024 korrigiert und unterschrieben (act. 82/9, 85 f.). Zwischen der Verhandlung und dem Entscheid vom 12. Juli 2024 verging sodann ein Monat. Bis zur Zustellung des Protokolls, was angeblich zusammen mit dem Entscheiddispositiv am 13. August 2024 erfolgt ist, verstrichen sogar zwei Monate (act. 89b). Die Berufungsklägerin hat weder am Ende der Verhandlung noch unmittelbar danach eine Berichtigung des Protokolls verlangt. Angesichts der Umstände durfte sie nicht einfach passiv abwarten. Sie ist daher mit ihren Rügen betreffend das Protokoll nicht zu hören. Ohnehin legt sie nicht dar, welche verharmlosenden Aussagen der Berufungsbeklagte genau getätigt haben soll, womit auch nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss dies auf den Ausgang des Verfahrens haben soll. Auf die Berufung ist diesbezüglich nicht einzutreten. 6. Die Berufungsklägerin rügt weiter die Darstellung des Prozesssachverhaltes der Vorinstanz (III. Ziff. 1 – 4 der Berufung). Es ist jedoch auch hier nicht ersichtlich, welchen Einfluss die diversen Rügen auf den Ausgang des Verfahrens haben sollen. Namentlich wurde ihr von der Vorinstanz nicht vorgehalten, dass ihr als Schutzmassnahme bewilligt wurde, eine Alkoholflasche in ihrer Nähe zu haben. Es ist daher irrelevant, aus welchen Gründen ihr dies bewilligt wurde. Was die Übersetzerin betrifft, welche angeblich die Tochter der Vorsitzenden war, so führt die Berufungsklägerin selbst aus, dass sie diesbezüglich keine Rügen erhebe (S. 6 2. Absatz der Replik vom 22. Mai 2025). Der Antrag auf Einvernahme der Übersetzerin als Zeugin ist damit abzuweisen. Ebenso wenig stellt sie ein Ausstandsgesuch betreffend die Vorinstanz, weil diese ihre Ausführungen an der Hauptverhandlung als «mantraartig» bezeichnete, was gemäss der Berufungsklägerin eine nicht belegte, falsche und vor allem herabsetzende Formulierung sei. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 27 7. 7.1. Die Berufungsklägerin bestreitet sodann, dass eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Bereits wenige Monate nach dem Scheidungsurteil im Mai 2010 habe der Kontakt zwischen den Parteien aufgehört und zwar bis heute. Bereits ab Februar 2011, gerade einmal acht Monate nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils, hätten die Besuche nicht mehr stattgefunden. Angesichts der Dauer zwischen dem Scheidungsurteil (27. Mai 2010) und der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens (4. Februar 2022) seien die wenigen Monate zwischen Scheidungsurteil und Kontaktabbruch zu vernachlässigen. 7.2. Gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Kindesunterhalts setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; 131 III 189 E. 2.7.4; 120 II 177 E. 3a; 120 II 285 E. 4b). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteil BGer 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1). Grundlage des ehe- und kindesrechtlichen Abänderungsprozesses können nur echte Noven sein, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten. Die Praxis anerkennt als "echte" Noven auch Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind. Daraus folgt, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, nicht einfach in das Abänderungsverfahren (Art. 129 ZGB) verwiesen werden dürfen, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erweisen. Umgekehrt sind neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie bereits mit Berufung hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 5.2 f. m.H.). Die sich aus BGE 143 III 42 E. 5.3 ergebende Verwirkungsfolge tritt nur ein, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit bereits während des hängigen Verfahrens erfüllt ist. Wird ein Abänderungsgrund in den (ersten) Prozess eingeführt, ohne dass sich die Verhältnisse dauerhaft verändert haben, darf das Gericht die geltend gemachten Änderungen nämlich nicht berücksichtigen. In einem solchen Fall erfasst die Rechtskraft des Abänderungsurteils deshalb die geltend gemachten, aber mangels Dauerhaftigkeit nicht berücksichtigten Tatsachen nicht (Urteil BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2 und 4.3.1 m.H.). 7.3. Die Berufungsklägerin führt selbst aus, dass der Kontaktabbruch erst acht Monate nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils stattgefunden habe. Dies konnte somit nicht im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Ohnehin erging die Verfügung vom 27. Mai 2010 betreffend die Genehmigung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge erst kurz vor dem 7. Geburtstag der Berufungsklägerin. Die Entwicklung der Beziehung zwischen Tochter und Vater bis zur Volljährigkeit war damals noch nicht voraussehbar. Daran ändert nichts, dass der Berufungsbeklagte bis im Jahr 2019 die Unterhaltsbeiträge vollständig bezahlt, sie danach aufgrund der fehlenden Informationen über
Kantonsgericht KG Seite 13 von 27 die Berufungsklägerin zuerst teilweise und danach ganz eingestellt und seine Abänderungsklage erst am 4. Februar 2022 eingereicht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1. Die Berufungsklägerin macht ferner geltend, dass sie vom Berufungsbeklagten in ihrer Kindheit in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr eine Kontaktaufnahme mit ihrem Vater nicht möglich. Dieser habe sich seit Februar 2011 bis zur Einreichung der Abänderungsklage am 4. Februar 2022 nicht um einen Kontakt mit ihr bemüht. Vielmehr habe er noch während ihrer Minderjährigkeit seine Unterhaltszahlungen ab 2019 teilweise und ab Februar 2021 vollständig eingestellt. Es sei lebensfremd von der Vorinstanz anzunehmen, dass sie in der Phase, wo der Vater mit grosser Vehemenz gegen sie prozessiert, ausgerechnet den Kontakt zu ihm suchen sollte, den er selbst während mehr als zehn Jahren nicht gepflegt hatte. Diese massiven Pflichtverletzungen des überdurchschnittlich gutverdienenden und -situierten Berufungsbeklagten gegenüber der minderjährigen Tochter würden zusammen mit der geschilderten medizinischen Problematik eine überwiegende Verursachung des fehlenden Kontaktes durch den Berufungsbeklagten ergeben. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Vorwürfe der Berufungsklägerin. Diese lehne ihn auch nach Erreichen der Volljährigkeit starr ab, während er mehrfach seinen Kontaktwunsch geäussert habe. Dadurch werde mit Deutlichkeit aufgezeigt, dass die Berufungsklägerin die Grundlage für die Aufhebung der Unterhaltsplicht gelegt habe. Ihm könne keine Mitverantwortung am inexistenten Verhältnis vorgehalten werden. Vielmehr habe er im Verfahren vor der Vorinstanz auch eine Vergleichsbereitschaft gezeigt, weiterhin Unterhaltsbeiträge zu leisten, sofern er einen minimalen, jährlichen Kontakt zur Berufungsklägerin habe. 8.2. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3 m.H.). Bei der Beurteilung der persönlichen Zumutbarkeit ist zu beachten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Diese Beurteilung kann
Kantonsgericht KG Seite 14 von 27 sich insbesondere dann als heikel erweisen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Die heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zumeist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält. Letzteres ist nicht im Sinne einer schematischen Regel zu verstehen. Vielmehr gilt: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger ist es dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen. Die Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen (d.h. sowohl in wirtschaftlicher wie in persönlicher Hinsicht) zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, ist nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), das heisst nach allen im Einzelfall erheblichen Umständen zu beurteilen (BGE 129 III 375 E. 3.4 und 4.2; Urteil BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1; je m.H.). In der Lehre wird zudem die Möglichkeit befürwortet, die Höhe oder Dauer des Unterhaltsbeitrages lediglich zu reduzieren, wenn der Beziehungsabbruch weder auf ein exklusives Verschulden des Unterhaltsschuldners noch des -gläubigers zurückzuführen ist. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil BGer 5A_597/2024 vom 1. September 2025 E. 2.1 m.H.). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 8.3. Zu erörtern sind zunächst die von der Berufungsklägerin geschilderten sexuellen Übergriffe, die sie dem Berufungsbeklagten vorwirft. 8.3.1. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Feststellungen kann das Folgende festgehalten werden: Für die Berufungsklägerin wurde am 10. Mai 2007 eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (act. 83/6). In der Folge äusserte die Kindsmutter wiederholt den Verdacht sexueller Übergriffe durch den Kindsvater. Trotz mehreren gynäkologischen Untersuchungen konnte dies nicht bestätigt werden. Auch in der Untersuchung vom 23. August 2010 zeigte sich in der gynäkologischen Kontrolle ein unauffälliger Befund. Auf die Frage, wo sie am Wochenende gewesen sei, sagte die Berufungsklägerin klar, beim Vater. Auf die Frage, ob jemand ihr im vaginalen Bereich weh getan habe, sagte sie klar nein, verstummte jedoch daraufhin. Auf die Frage der Mutter, wo sie dieses Wochenende geschlafen habe, sagte sie etwas kleinlaut: Im Bett des Vaters und fragte die Mutter sogleich, warum sie dies nicht tun solle (act. 83/4 f.). Per 19. Oktober 2010 wurde aufgrund eines Wohnsitzwechsels die Beistandschaft an die Gemeinde H.________ übertragen und die Beiständin I.________ eingesetzt. Im Kennenlerngespräch mit der Berufungsklägerin äusserte sich diese namentlich dahingehend, dass sie sich wünsche, dass die Erwachsenen Frieden schliessen und Kontakt miteinander haben würden. Die momentane Situation halte sie nicht mehr lange aus. Diese Wünsche und Bedürfnisse seien an die Eltern weitergegeben worden. Die Kindsmutter sei jedoch nicht bereit gewesen, dem Kindsvater zu begegnen oder über ihn zu sprechen. Die Beiständin habe die
Kantonsgericht KG Seite 15 von 27 Verbesserungswünsche der Kindsmutter hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung entgegengenommen, welche sie mit dem Berufungsbeklagten besprochen habe. Der Berufungsbeklagte habe diese entgegengenommen und auch umgesetzt (act. 83/4). Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 an die Beiständin I.________ berichtete die Kindsmutter erneut von einer angeblichen Grenzüberschreitung des Berufungsbeklagten. So habe ihr die Berufungsklägerin am 16. Januar 2011 erzählt, dass er sich regelmässig in ihrer Anwesenheit den gesamten Intimbereich rasiere. Er habe ihr erzählt, dass er diese Rasur vornehme, seitdem er mit seiner Freundin zusammen sei. Ansonsten könne man wegen der Länge der Schamhaare Zöpfchen machen. Nach der Rasur sei er glatt und wenn er die Unterhosen anziehe, würde diese dann nicht reiben. Der Berufungsbeklagte bestritt hingegen, dass er im Intimbereich rasiert sei. Das Kind könne daher nie bei einer Intimrasur von seiner Seite anwesend gewesen sein. Dies könne er beweisen, da er ein Foto aus dieser Zeit habe, welches zeige, dass er im Intimbereich nicht rasiert gewesen sei. Vielmehr habe das Kind ihn gefragt, ob er im Intimbereich rasiert sei, was seine Partnerin bestätigen könne (act. 83/6). Mit E-Mail vom 14. Juni 2011 von der Partnerin des Kindsvaters an die Beiständin erklärte sie den Vorfall wie folgt: «Eines Abends als ich meinen Kaffee trank, kam J.________ schüchtern zu mir und fragte mich aus heiterem Himmel, ob es stimmt, dass sich ihr Papi im Genitalbereich die Haare rasiert. Ihre Mutter habe ihr dies nämlich so gesagt.» Daraufhin habe sie ihr geantwortet: «Nein, dass stimmt sicher nicht. Der Papi hat dort unten so lange Haare, dass man Zöpfli machen könnte.» Sie habe ihr damit nur sagen wollen, dass es nicht stimme, was die Mutter erzählt habe. Sie habe auf keinen Fall Verwirrung stiften wollen (act. 83/7). An der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2024 bestätigte der Berufungsbeklagte, dass damals ein Gespräch betreffend Intimrasur zwischen seiner Partnerin und der Berufungsklägerin stattgefunden hat (act. 82/5). Die Beiständin führte daraufhin ein Gespräch mit der Berufungsklägerin. Dabei habe diese zum Thema Sexualität keine Aussagen über irgendwelche Grenzüberschreitungen gemacht und es sei ihr anzumerken gewesen, dass in der Vergangenheit viele Abklärungen stattgefunden haben. In der Folge habe sie den Vater mit dem Schreiben der Kindsmutter konfrontiert und ihn darauf hingewiesen, was bezüglich Sexualität auf die Erwachsenenebene gehöre. Nach den Sportferien der Berufungsklägerin mit ihrem Vater habe sich diese ein Gespräch mit ihr gewünscht. Sie wolle ihren Vater nicht mehr besuchen. Die Gründe dafür seien jedoch nicht in die Richtung sexuelle Aspekte gegangen, sondern es sei darum gegangen, dass der Vater alles falsch mache. Die Berufungsklägerin habe vor und nach dem Gespräch mit Erbrechen reagiert. Ein weiteres Gespräch habe die Beiständin auch mit der Mutter führen wollen, da sie ihre Ablehnung des Kindsvaters als Ursache der Besuchsverweigerung durch die Berufungsklägerin betrachte. Die Kindsmutter sei jedoch bisher nicht bereit gewesen, dieses Gespräch mit ihr zu führen (act. 83/4). Die K.________ führte sodann in der Fallberatung vom 17. März 2011 aus, dass die Berufungsklägerin trotz mehrfacher Verdachtsmomente und versteckter Anschuldigungen in Bezug auf sexuelle Übergriffe bisher nie professionell befragt worden sei. Die Ergebnisse der physischen Untersuchung allein würden nicht ausreichen, um einen Verdacht auszuschliessen. Strafrechtlich sei der berichtete Vorfall betreffend Intimrasur kaum relevant, weshalb eine Strafanzeige nicht angezeigt erscheine. Es werde die Befragung von Fachleuten im Rahmen einer standardisierten Erstbefragung (STEB) empfohlen, damit die Aussagen im Falle eines späteren Strafverfahrens verwertbar wären. Durch die Befragung soll die Vormundschaftsbehörde mehr Klarheit erhalten. Die Verdachts- und Anschuldigungsmomente würden die Beziehung zwischen Vater und Kind belasten und sich auch negativ auf die Entwicklung der Berufungsklägerin auswirken. Gerade auch bei diesem Vorfall der Intimrasur sei es wichtig, einen Abschluss der Angelegenheit zu finden, damit sie nicht auf unbestimmte Zeit als «mögliche Gefährdung» die weiteren Kontakte zwischen Vater und
Kantonsgericht KG Seite 16 von 27 Kind belaste. Es werde empfohlen, zur Entlastung des Kindes und zum Schutz des Vaters vor weiteren Vorwürfen vorübergehend ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Die Weigerung des Kindes, ihren Vater zu besuchen, werde als Reaktion auf den Loyalitätskonflikt und die belastende Situation durch die Verdachtsmomente eingeordnet. Es werde angenommen, dass eine bewusste oder unbewusste Instrumentalisierung des Kindes durch ihre Mutter stattfinde. Als sehr wichtig werde erachtet, dass ein Entscheid betreffend begleitete Besuche der Mutter und vor allem dem Kind von einer Fachperson kommuniziert werde. Insbesondere soll dabei darauf geachtet werden, dass nicht der Eindruck entstehe, die Besuche würden eingeschränkt, weil der Vater gefährlich sein könnte. Mit dem Kind und dem Vater soll in der Zeit der eingeschränkten Besuche intensiv am Beziehungsaufbau gearbeitet werden. Die Mutter solle zur Kooperation aufgefordert werden. Falls die Mutter die Kooperation verweigere oder nicht leisten könne, müsse geprüft werden, ob eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Mutter angezeigt wäre (act. 83/2). Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 beauftragte der Gemeinderat H.________ die Beiständin I.________ mit der Organisation einer STEB und ordnete für die Dauer der Abklärung, bis weitere Erkenntnisse vorliegen und das Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Tochter wieder im genügenden Masse aufgebaut ist, ein begleitetes Besuchsrecht an (act. 83/6). Mit Schreiben vom 12. August 2011 hielt die Vormundschaftssekretärin fest, dass die zuständige Stelle die Durchführung einer STEB ablehne, da eine solche innert nützlicher Frist hätte erfolgen müssen (act. 30/2). Am 11. November 2011 wurde die Berufungsklägerin durch Prof. Dr. L.________ angehört. Diese hielt fest, dass die Aussagen der Berufungsklägerin als echte Aussagen bezeichnet werden können. Eine Beeinflussung durch einen Elternteil habe nicht festgestellt werden können. Die Berufungsklägerin habe auch von ihren früheren Besuchen beim Vater in M.________ erzählt. Gerne hätte sie gehabt, wenn ihr Vater mehr mit ihr gespielt hätte. Die Berufungsklägerin gebe an, dass sie ihren Papi liebhabe. In zwei Tagen werde sie ihren Vater im Besuchstreff sehen. Sie freue sich darauf, sei aber auch etwas nervös, da das letzte Treffen schwierig gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe eine eigenständige Meinung zur Kontaktpflege mit dem Vater. Gerne möchte sie ihren Vater einmal im Monat im Rahmen des Besuchstreffs sehen. Sie freue sich, dann mit ihrem Vater zu spielen. In der Zeit zwischen den Treffen möchte die Berufungsklägerin gerne mit ihrem Vater telefonieren. Sie besitze ein Handy und könne ihren Vater selbständig anrufen. Bisher habe es keine Telefonate zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Vater gegeben. Die Berufungsklägerin möchte gerne selbst entscheiden, wann sie bereit sei, ihren Vater in M.________ zu besuchen. Im Moment sei sie nicht bereit dazu. Sie könne sich durchaus vorstellen, ein bis zwei Mal beim Vater zu übernachten, wenn sie ihn besuchen möchte. Die Berufungsklägerin äussere klar einen eigenen Willen. Sie formuliere Wünsche. Diese Wünsche seien realistisch einzustufen. Sie empfehle, der Berufungsklägerin Zeit zu lassen, die sie brauche, um von sich aus Bereitschaft zu zeigen, ihren Vater in M.________ zu besuchen. So könne sie sich selbstwirksam erleben (act. 83/1). Per Ende Februar 2012 verlegte die Kindsmutter zusammen mit der Berufungsklägerin den Wohnsitz nach Dubai. Mit Schreiben vom 21. März 2012 des Vormundschaftssekretariats wurde der Berufungsbeklagte informiert, dass die Beiständin und die Vormundschaftsbehörde auf fremdem Territorium kein Vollzugsrecht hätten. Eine Übertragung über ein internationales Rechtshilfeverfahren sei äusserst kompliziert und habe in der Regel nur Sinn, wenn es sich um ein Nachbarland oder EU-Land handle, doch auch dann wäre die faktische Umsetzung äusserst schwierig. Aus diesem Grund seien sie gezwungen, die Beistandschaft aufzuheben (act. 2/5).
Kantonsgericht KG Seite 17 von 27 Am 29. Mai 2012 erwog der Gemeinderat H.________, dass eine STEB nicht mehr habe durchgeführt werden können, da diese nur unmittelbar nach einem Vorfall zu Resultaten führe. Der von der Kindsmutter eingebrachte Verdacht habe somit nicht erhärtet werden können. Trotzdem sei vorerst eine schrittweise Erweiterung des Besuchsrechts noch nicht sofort durchgeführt worden, da das Kind aufgrund der jüngsten Ereignisse und dem extremen Elternkonflikt erstmal unbedingt Ruhe benötigte. Die jetzige Situation habe sich mittlerweile geändert und bedürfe einer vollständig neuen Beurteilung der Sachlage. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz, wäre der Sachverhalt neu zu prüfen. Die Gründe für die Einschränkung des Besuchsrechts durch die Vormundschaftsbehörde H.________ seien dahingefallen. Die Einschränkung des Besuchsrechts sowie die weiteren Massnahmen in diesem Zusammenhang seien daher aufzuheben (act. 2/6). 8.3.2. Es trifft demzufolge zwar zu, dass eine STEB nach dem Gespräch betreffend Intimrasur nicht durchgeführt wurde und eine physische Untersuchung allein einen sexuellen Übergriff nicht auszuschliessen vermag. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die entsprechenden Vorwürfe damals von der Kindsmutter stammten. Die Berufungsklägerin hat in der fraglichen Periode keine Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe oder Grenzüberschreitungen gegenüber dem Berufungsbeklagten erhoben. Trotz der Intervention verschiedener Fachpersonen konnte der ursprünglich von der Kindsmutter geäusserte Verdacht nicht erhärtet werden. Ein Strafverfahren wurde keines eingeleitet, wobei der Vorfall betreffend Intimrasur auch gar nicht als strafrechtlich relevant erachtet wurde. Im Übrigen handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, dass im Februar 2011 eine Spurensicherung nicht möglich war, da der Berufungsbeklagte neue Unterwäsche für die Berufungsklägerin gekauft hatte (vgl. das Erfassungsblatt Fachberatungen der K.________; act. 83/4). So oder anders konnte auch bei den zuvor durchgeführten Untersuchungen der Verdacht der Kindsmutter nie bestätigt werden. Was die angebliche Voreingenommenheit der Beiständin I.________ an den vorstehenden Erwägungen ändern soll, ist nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin begründet dies denn auch nicht substantiiert. Der Antrag auf Einvernahme der Mutter sowie des Grossvaters als Zeugen ist abzuweisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin auch nach dem Vorfall betreffend Intimrasur dahingehend äusserte, dass sie ihren Vater liebhabe, sie sich auf das nächste Treffen mit ihm freue und sich auch vorstellen könne, wieder bei ihm zu übernachten. Sie möchte jedoch selbst über die Kontakte zum Vater entscheiden. Diese Aussagen wurden als echt bezeichnet, wobei keine Beeinflussung durch einen Elternteil festgestellt werden konnte. 8.3.3. Die Berufungsklägerin beruft sich überdies darauf, dass das Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten wegen Verdachts auf sexuelle Übergriffe gegenüber der Kindsmutter eingestellt worden sei. Dies bedeute, dass ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Strafverfahrens bestanden habe. Es trifft zwar zu, dass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ein hinreichender Tatverdacht bestehen muss (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO). Allerdings kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die pauschalen Behauptungen der Berufungsklägerin hierzu belegen sollen, dass der Berufungsbeklagte die sexuelle Integrität der Berufungsklägerin verletzt hat. 8.3.4. Die Berufungsklägerin stützt sich schliesslich auf diverse ärztliche Zeugnisse bzw. psychologische Berichte (act. 6, 30/8 ff., 48, Beschwerdebeilage 2 im Verfahren KG FR 101 2024 72; vgl. auch nachstehend E. 8.4 ff.). Diese geben jedoch keine Auskunft darüber, ob die Berufungsklägerin tatsächlich in ihrer Kindheit sexuelle Übergriffe durch den Berufungsbeklagten erfahren hat.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 27 Hingegen ist es ohne Weiteres möglich, dass die Berufungsklägerin aufgrund der von ihrer Mutter geäusserten Verdachte und des Loyalitätskonflikts psychische Probleme entwickelte, selbst wenn die Arztzeugnisse – im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil BGer 5A_706/2022 vom 21. März 2023 – keine Paramnesie diagnostizieren. So hielt bereits die K.________ in der Fallberatung vom 17. März 2011 fest, dass die Verdachts- und Anschuldigungsmomente die Beziehung zwischen Vater und Kind belasten und sich auch negativ auf die Entwicklung der Berufungsklägerin auswirken würden (act. 83/2). 8.3.5. Fest steht demnach, dass sich der Vorwurf der sexuellen Übergriffe seitens der Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungsklägerin nicht erhärten liess. Fest steht ebenfalls, dass sich die Berufungsklägerin über Jahre in einem Loyalitätskonflikt befand. Aufgrund des Wegzugs der Berufungsklägerin nach Dubai mussten sämtliche Massnahmen aufgehoben werden, was zur Folge hatte, dass dieser Konflikt während der Minderjährigkeit nicht mehr gelöst oder die Situation entspannt werden konnte. Weder die Berufungsklägerin noch den Berufungsbeklagten traf daran ein Verschulden (vgl. auch nachstehend E. 8.5 ff.). 8.4. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, dass ihr ein Kontakt zum Berufungsbeklagten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. 8.4.1. Sie beruft sich einerseits auf das Arztzeugnis von Dr. med. N.________, Arzt für Allgemeine Medizin (D), vom 10. August 2023 (act. 48). In diesem wird zwar geltend gemacht, dass eine direkte Konfrontation mit dem Berufungsbeklagten aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei. Die gestellten Diagnosen werden jedoch nicht begründet. Ausserdem handelt es sich bei ihm um einen Arzt für allgemeine Medizin, wobei keine psychiatrische Spezialisierung behauptet wird, und erscheint die darin angegebene Behandlungsdauer seit 2010 fragwürdig, hat sich die Berufungsklägerin doch gemäss ihren eigenen Angaben seit Februar 2012 im Ausland aufgehalten. Auffallend ist, dass der genannte Allgemeinmediziner der Berufungsklägerin nebst einer Belastungsstörung noch die Diagnose Autismus Specturum Disorder Level 1 mit den Co-Morbiditäten Angststörung und Depression stellt. Diese zusätzlichen Diagnosen sind den Berichten von Dr. O.________, spezialisierte klinische Psychologin, vom 29. Mai 2023 und vom 20. Februar 2024 nicht zu entnehmen (act. 30/8; Beschwerdebeilage 2 im Verfahren KG FR 101 2024 72). So oder anders war das Arztzeugnis von Dr. med. N.________ bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids knapp ein Jahr alt und vermag weder Auskunft über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu geben noch geht daraus hervor, dass ihr ein minimaler (auch nur schriftlicher) Kontakt mit dem Berufungsbeklagten nicht zumutbar gewesen wäre. 8.4.2. Andererseits beruft sie sich auf das Gesuch um Dispensation von der Gerichtsverhandlung vom 20. Februar 2024 von Dr. O.________. Dieses hat sie zwar im Beschwerdeverfahren 101 2024 72 + 73 als Beschwerdebeilage 2 nicht jedoch im vorinstanzlichen Hauptverfahren eingereicht. Es ist allerdings gerichtsnotorisch (Art. 151 ZPO; vgl. vorstehend E. 4.4.2). Dem Gesuch kann namentlich entnommen werden, welche Symptome die Berufungsklägerin aufweist, und dass sie im Oktober 2023 eine individuelle, Trauma fokussierte Behandlung begonnen hat. Die Berufungsklägerin nähere sich nun der dritten Phase der Behandlung, welche sich auf die Verarbeitung der traumatischen Erinnerungen an den sexuellen Missbrauch konzentriere. Dies sei eine entscheidende Phase der Trauma fokussierten Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung, welche nicht unterbrochen werden sollte. Der erfolgreiche Abschluss dieser Phase bedeute, dass sich die Berufungsklägerin von ihren wiederkehrenden Symptomen (Flashbacks, Albträume
Kantonsgericht KG Seite 19 von 27 usw.) erholen könne. Müsste die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt vor Gericht erscheinen, so würde dies sie zweifellos destabilisieren und sie entweder daran hindern, mit dieser entscheidenden Phase der Therapie fortzufahren, oder sie auf unbestimmte Zeit verzögern. Aufgrund der vermutlichen Auswirkungen auf ihren Fortschritt und ihre Genesung sei es ethisch nicht vertretbar, dass die Berufungsklägerin im aktuellen Stadium ihrer Therapie vor Gericht gehe. Aus diesem Grund sei sie nicht verhandlungsfähig, wenn sie mit ihrem biologischen Vater konfrontiert werde. Es trifft zu, dass der hiesige Hof im Urteil 101 2024 72 + 73 vom 29. April 2024 erwog, dass mit diesem Gesuch ein aktueller, detaillierter und nachvollziehbarer Bericht einer auf diesem Gebiet spezialisierten Psychologin vorliege, die die Berufungsklägerin bereits seit längerem behandle und umfassend über ihren psychischen Gesundheitszustand informiert sei. Im Rahmen der Glaubhaftmachung genüge der Bericht bzw. das Gesuch von Dr. O.________ zur Anordnung von angemessenen Schutzmassnahmen an der Hauptverhandlung (E. 3.3.2 letzter Absatz). Die Hauptverhandlung hat am 13. Juni 2024 unter Anordnung von Schutzmassnahmen stattgefunden. Die Berufungsklägerin bestätigte, dass sie sich in Therapie für komplexe posttraumatische Belastungsstörungen befinde. Sie habe diese im Oktober 2023 beginnen können. Sie habe schon früher – als sie 15 Jahre alt war, soweit sie sich erinnere – Therapien versucht, aber keine sei erfolgreich weitergeführt worden. Es sei das erste Mal, dass sie sie weiterführe. Es sei ihr medizinisch nicht zuzumuten, ihrem Vater zu begegnen (act. 82/7 f.). Die Berufungsklägerin hat allerdings seit dem Gesuch vom 20. Februar 2024 keine weiteren medizinischen Berichte mehr eingereicht. Seit Beginn der Therapie sind bereits 2 Jahre und seit dem Gesuch vom 20. Februar 2024 bereits über 1.5 Jahre vergangen. Dieses mochte zwar für die Anordnung von Schutzmassnahmen für die Hauptverhandlung ausreichen. Es wird darin jedoch nicht behauptet, dass eine Begegnung mit dem Vater nie möglich sein wird oder ihr gar ein minimaler, schriftlicher Kontakt nicht zumutbar ist. Vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass eine Konfrontation zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich sei, um den Therapieerfolg nicht zu gefährden, damit sie sich von ihren wiederkommenden Symptomen erholen könne. Die Berufungsklägerin ist vor über einem Jahr von England in die Niederlande gezogen. Der Ausgang der in England begonnenen Therapie ist unbekannt. Ebenso wenig äussert sich die Berufungsklägerin dazu, ob sie die Therapie in den Niederlanden weiterführt. Es wäre an der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin gelegen, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen oder zumindest substantiierte Behauptungen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand aufzustellen. Zumal bereits die Vorinstanz es nicht als erwiesen erachtete, dass der Berufungsklägerin einen minimalen (auch nur schriftlichen) Kontakt nicht möglich sei. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 8.5. Die Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten weiter vor, sich seit Februar 2011 bis zur Einreichung der Abänderungsklage am 4. Februar 2022 nicht um einen Kontakt mit ihr bemüht zu haben. 8.5.1. Der Berufungsbeklagte sagte diesbezüglich an der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2024 aus, dass es für ihn seit der Geburt der Berufungsklägerin ein Kampf gewesen sei, diese zu treffen. Aufgrund der Anschuldigungen betreffend sexuelle Grenzüberschreitungen sei das begleitete Besuchsrecht angeordnet worden, was in ihm ein Unrechtsempfinden ausgelöst habe. Es seien für ihn ungerechtfertigte, unmoralische Anschuldigungen gewesen. Nach dem Wegzug nach Dubai habe er die Adresse beim Rechtsanwalt verlangt. Dieser habe geantwortet, dass er sie nicht mitteilen könne. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr mit der Berufungsklägerin. Er habe auch versucht, sie über Facebook zu kontaktieren. Der Schritt sei für ihn mit dem Wegzug nach Dubai abgeschlossen
Kantonsgericht KG Seite 20 von 27 gewesen. Er habe die Frage gestellt, was man tun könne. Er habe die Antwort erhalten, dass es in der Schweiz schon schwierig sei, international bringe es erst recht nichts. Er habe einen Fachspezialisten gefragt. Er habe den Grossvater und die Mutter wegen des laufenden Strafverfahrens betreffend Vergewaltigung der Mutter nicht kontaktiert. Auch nach dem Freispruch habe er sie nicht kontaktiert, da sie ihn gehasst hätten. Sie seien nicht die richtigen Ansprechpersonen gewesen (act. 82/4 f.). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar. So ergab sich bereits aus dem Kindesschutzverfahren, dass die Mutter den Kontakt zum Berufungsbeklagten ablehnt (vgl. vorstehend E. 8.3.1). Ausserdem ist erstellt, dass dem Berufungsbeklagten vom Vormundschaftssekretariat H.________ mitgeteilt wurde, dass aufgrund des Wegzugs die Massnahmen zur Umsetzung des Besuchsrechts nicht mehr vollzogen werden können (act. 2/5 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet zwar, dass die Beistandschaft eine mehrjährige Unterstützung dargestellt hatte (S. 13 1. Absatz der Berufung). Damit bestätigt sie jedoch nur, dass sich die Ausübung des Besuchsrechts seit jeher als schwierig gestaltete. Genau gleich verhält es sich, wenn die Berufungsklägerin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung betreffend die Beziehung zwischen den Kindseltern rügt. Das Verhältnis sei nicht lediglich «scheinbar» angespannt. Vielmehr habe die Kindsmutter an der Hauptverhandlung mit ihr im Nebensaal Platz genommen (S. 15 2. Absatz der Berufung). Die Kindsmutter habe der Präsidentin mitgeteilt, sie könne den Berufungsbeklagten nicht sehen (S. 7 1. Absatz der Replik vom 22. Mai 2025). Die Berufungsklägerin bestätigt somit das schwierige Verhältnis ihrer Mutter zum Berufungsbeklagten. Ferner trifft es zwar zu, dass der Berufungsbeklagte keine Beweise betreffend die angeblichen Kontaktversuche über Facebook eingereicht hat. Dennoch hat der Berufungsbeklagte entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin nicht erst nach den Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren Kontaktwünsche geäussert. So ergibt sich aus der Berufungsbeilage 10, dass die Berufungsklägerin am 26. Mai 2016 in den Niederlanden ihren Nachnamen änderte. In der Folge beantragte sie auch in der Schweiz eine Namensänderung. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2017 führte der Berufungsbeklagte aus, dass er keine Kenntnis von der Namensänderung hatte. Diese sei ohne sein Wissen erfolgt. Er habe seit dem 22. Januar 2012 leider keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter. Er wünsche sich kurzfristig eine Begegnung mit ihr. Wenn sie die Namensänderung wünsche, opponiere er nicht dagegen. Er vermisse sie sehr. Mit Schreiben vom 10. August 2017 bestätigte die Berufungsklägerin die Stellungnahme des Berufungsbeklagten erhalten zu haben. Die Berufungsklägerin war demnach über den Kontaktwunsch informiert. Der Berufungsbeklagte erklärte sich zudem an der Einigungsverhandlung vom 29. März 2022 bereit, weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.- pro Monat zu bezahlen, sofern ihn die Berufungsklägerin regelmässig über ihre Ausbildung informiert und sie sich zweimal pro Jahr persönlich, allenfalls in Begleitung einer Vertrauensperson, treffen (act. 8). Die Berufungsklägerin macht ihm dies wiederum zum Vorwurf und hält ihm vor, trotz Kenntnis der massiven medizinischen Belastungen, die für sie ein Kontakt mit ihm darstelle, genau einen solchen regelmässigen, jährlichen Kontakt zu fordern (S. 16 3. Absatz der Replik vom 22. Mai 2025). Ergänzend kann diesbezüglich festgehalten werden, dass die Einigungsverhandlung vor Einreichung der Arztzeugnisse – mit Ausnahme desjenigen vom 21. Februar 2022, welches sich bloss in pauschaler Weise äussert (act. 6) – stattgefunden hat. 8.5.2. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte den Kontakt zu seiner Tochter gewünscht hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vorgeschichte und der Akten ist auch nachvollziehbar, dass er diesen nicht intensiver gesucht hat, und es ist davon auszugehen,
Kantonsgericht KG Seite 21 von 27 dass er bloss auf Ablehnung gestossen wäre. Offenbleiben kann dabei, wann genau der letzte Kontakt zwischen den Parteien stattfand und ob der Berufungsbeklagte vorgängig über den Wegzug nach Dubai informiert wurde. 8.6. Die Berufungsklägerin hält dem Berufungsbeklagten zudem vor, noch während ihrer Minderjährigkeit seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber verletzt zu haben. 8.6.1. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger ab Mai 2019 bzw. per 1. Juni 2019 den Unterhaltsbeitrag monatlich um CHF 320.-, d.h. um die Ausbildungszulage, reduzierte und ab Februar 2021, also kurz vor ihrem 18. Geburtstag, überhaupt keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlte. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass er die Ausbildungszulagen gekürzt habe, nachdem er den Nachweis, dass sich seine Tochter in Ausbildung befindet, nicht habe erbringen können. Im Freundeskreis sei ihm immer gesagt worden, dass er aufhören soll zu zahlen. Er habe es immer als seine Pflicht als Vater erachtet zu zahlen. Er habe die Berufungsklägerin über alles geliebt. Aber dann sei ihm nicht mitgeteilt worden, was sie mache und wo sie wohne, ob sie studiere etc. Deshalb sei er auf diese Art interveniert, um an Informationen zu gelangen. Die Mutter und den Grossvater habe er nicht kontaktiert, da sie ihn hassen würden (act. 82/6). 8.6.2. Wie bereits gesehen, ist es einerseits zwar nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte nicht versuchte, über die Mutter oder den Grossvater Kontakt zur Berufungsklägerin aufzunehmen (vgl. vorstehend E. 8.5 ff.). Allerdings handelt es sich bei der Frage um Zustellung einer Ausbildungsbestätigung um eine rein administrative Angelegenheit. Zumindest während der Minderjährigkeit der Berufungsklägerin wäre es angebracht gewesen, bei der Kindsmutter eine Ausbildungsbestätigung zu verlangen. Andererseits wäre es auch an der Kindsmutter gelegen, den Berufungsbeklagten über den schulischen Werdegang der Berufungsklägerin zu informieren (Art. 275a Abs. 1 ZGB). Die Berufungsklägerin behauptet auch nicht, dem Berufungsbeklagten wäre es möglich gewesen, selbst eine entsprechende Bestätigung bei ihrer Schule einzuholen. Darüber hinaus hat die Kindsmutter nicht auf die Reduktion der Unterhaltsbeiträge um die Ausbildungszulagen reagiert, sondern sich erst beim Berufungsbeklagten gemeldet, als dieser kurz vor der Volljährigkeit die Unterhaltsbeiträge einstellte (vgl. Schreiben vom 16. April 2021; Berufungsbeilage 18). In den Akten befindet sich denn auch eine Notiz, gemäss welcher die Mutter der Berufungsklägerin die Familienzulagen seit Juni 2020 beziehe (act. 18/10). Dies wurde von der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten. Es ist daher fraglich, ob der Berufungsbeklagte in der Zeit von Juni 2020 bis Februar 2021 seine Unterhaltspflicht überhaupt verletzte (vgl. den Wortlaut der Vereinbarung vom 21./26. Mai 2010; act. 2/1). Es ist jedoch nicht näher darauf einzugehen, da dies keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. 8.6.3. Ab Februar 2021 stellte der Berufungsbeklagte die Unterhaltsbeiträge ganz ein, obwohl gemäss der Vereinbarung vom 21./26. Mai 2010 die Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit (bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung) zu leisten sind (act. 2/1). Der Berufungsbeklagte hätte demnach mindestens bis zur Erreichung der Volljährigkeit bezahlen müssen. Hingegen steht der Volljährigenunterhalt unter der Bedingung, dass das Kind einer ersten beruflichen Ausbildung nachgeht (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Berufungsklägerin reichte gemäss ihren eigenen Angaben (vgl. S. 12 1. Absatz und S. 14 2. Absatz der Berufung) erst in den hängigen Gerichtsverfahren die entsprechenden Bestätigungen ein und vertritt die Ansicht, dass es kein Grund gab, die Studienbestätigungen dem Berufungsbeklagten persönlich zuzustellen. Diese seien schliesslich zeitgleich damit entstanden, dass sie für die Rechtsöffnungsverfahren einen Beleg dafür
Kantonsgericht KG Seite 22 von 27 brauchte, dass sie ihre Ausbildung noch nicht ordentlicherweise abgeschlossen hat. Es wäre jedoch auch an ihr gelegen, den Berufungsbeklagten über ihre Ausbildung und den Fortbestand der Unterhaltspflicht zu informieren (Art. 272 ZGB), zumal die Arztzeugnisse nicht erwähnen, dass ein schriftlicher Kontakt nicht möglich sei. Dieser Informationspflicht kam sie nicht nach. In den Akten befindet sich zwar ein Schreiben vom 25. Mai 2021 (act. 30/4) des Rechtsbeistands der Berufungsklägerin an die Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten, in welchem dieser darüber informierte, dass die Berufungsklägerin voraussichtlich ab September 2021 «an einer der besten Universitäten der Welt zu studieren beginnen und dies voraussichtlich bis und mit PhD tun wird.» Eine entsprechende Studienbestätigung wurde jedoch nicht zugestellt. Vielmehr reichte sie erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens am 10. November 2021 auf Aufforderung der Präsidentin hin die Studienbestätigung ein (act. 2/8; Berufungsbeilage 13; S. 9 1. Absatz der Replik vom 22. Mai 2025). Dies zeigt, dass auch die Präsidentin die Unterhaltspflicht zuvor nicht als genügend nachgewiesen erachtete. Es stand dem Berufungsbeklagten zu, in den Gerichtsverfahren geltend zu machen, dass die Unterhaltspflicht untergegangen sei, auch wenn dies aus formellen Gründen nicht gehört werden konnte. Andernfalls würde der Art. 277 Abs. 2 ZGB seines Sinnes entleert, wenn die Unterhaltspflicht jedes Mal fortbestehen würde, nur weil der Unterhaltsschuldner diese bestreitet. 8.6.4. Der Berufungsbeklagte hat demnach zwar teilweise seine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsklägerin verletzt. Allerdings haben ebenso die Kindsmutter und nach Volljährigkeit die Berufungsklägerin ihre Pflichten gegenüber dem Berufungsbeklagten verletzt. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kann nicht von einer massiven Pflichtverletzung des Berufungsbeklagten die Rede sein. Er hat die Unterhaltsbeiträge zunächst lediglich um die Ausbildungszulage von CHF 320.reduziert, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter diese ab Juni 2020 selbst bezog. Die gänzliche Einstellung der Unterhaltsbeiträge erfolgte sodann nur wenige Monate vor ihrer Volljährigkeit, wobei sie erst mehrere Monate nach ihrem 18. Geburtstag im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens den Nachweis erbrachte, dass sie sich immer noch in Erstausbildung befindet. Es handelt sich somit bloss um geringe Beträge, die vom Berufungsbeklagten nicht bezahlt wurden. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin einen Bedarf von CHF 6'250.- pro Monat zzgl. ausserordentlicher Lebenshaltungskosten von CHF 330'000.- für die Zeit seit 2018 bis Juni 2025 geltend macht (S. 12 1. Absatz sowie S. 15 2. Absatz der Replik vom 22. Mai 2025; act. 84/1). Sie bestreitet nicht, dass diese Kosten von ihrem Stiefvater – dessen Nachnamen sie angenommen hat – bezahlt wurden. Die Reduktion bzw. Einstellung der Unterhaltsbeiträge hatte demnach keinen Einfluss auf ihre Lebenshaltung, welche als ausserordentlich hoch bezeichnet werden kann. Auch angesichts dieser Tatsache erscheint die Pflichtverletzung des Berufungsbeklagten geringfügig und rechtfertigt keinen vollständigen Kontaktabbruch. Daran ändert nichts, dass der Berufungsbeklagte mit Strafbefehl vom 22. August 2025 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für schuldig befunden wurde (Berufungsbeilage 22). 8.7. Die Berufungsklägerin bezichtigt den Berufungsbeklagten sodann unehrlich zu sein. Dieser lüge, wenn er behaupte, nicht über ihre Ausbildung informiert worden zu sein. 8.7.1. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin stellt das Schreiben vom 25. Mai 2021 kein persönlicher Brief der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten dar. Vielmehr wurde dieses von ihrem Rechtsbeistand verfasst und an den Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten geschickt. Daran ändert nichts, wenn das Handeln der Rechtsbeistände der vertretenen Parteien anzurechnen ist. Es liegt demnach weder eine Lüge noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Ferner kann der Erhalt eines statement of offer nicht mit einer Studienbestätigung gleichgesetzt werden. Nur weil der Berufungsklägerin ein Studienplatz angeboten worden ist, bedeutet dies nicht,
Kantonsgericht KG Seite 23 von 27 dass sie in der Folge das Angebot angenommen und das Studium begonnen hat. Wie bereits gesehen (vorstehend E. 8.6.1), reichte sie die Studienbestätigung erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens am 10. November 2021 auf Aufforderung der Präsidentin hin ein. Der Berufungsbeklagte hat den diesbezüglichen Sachverhalt in seiner Berufung vom 13. Dezember 2021 im Verfahren 101 2021 529 um Schuldneranweisung auch nicht falsch dargestellt. Auf S. 3 in Art. 2 in fine führte er zutreffend aus, dass mit Schreiben vom 25. Mai 2021 keine Studienbestätigung zugestellt wurde. Auf S. 4 1. Absatz hielt er sodann fest, dass er ihm November 2021 Kenntnis von der Studienbestätigung erhalten habe. Da der Berufungsbeklagte keine persönliche Kenntnis vom Studienbeginn der Berufungsklägerin hatte, stand es ihm ausserdem frei, das Wort «anscheinend» betreffend den Studienbeginn zu benutzen. 8.7.2. Unerheblich ist weiter, ob er bereits im Jahr 2009 im Rahmen eines Gesprächs mit ihrem Grossvater und dem damaligen Beistand wahrheitswidrig geltend machte, nicht über die schulische Entwicklung der Berufungsklägerin orientiert worden zu sein (S. 8 3. Absatz der Replik vom 22. Mai 2025). Die Berufungsklägerin war damals 6 Jahre alt und nicht Teilnehmerin dieses Gesprächs. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dies auf die Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten gehabt haben könnte. 8.7.3. Ebenso ist unerheblich, ob er vorgängig über den Wegzug nach Dubai informiert wurde. Selbst wenn er dies wahrheitswidrig bestreiten würde, rechtfertigt dies keinen kompletten Kontaktabbruch. 8.7.4. Ferner trifft es zwar zu, dass der Berufungsbeklagte eine Strafanzeige gegen die Berufungsklägerin und ihren Rechtsbeistand eingereicht hat. Allerdings befindet sich in den Akten bloss eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafanzeige gegen den Rechtsbeistand nicht jedoch betreffend diejenige gegen die Berufungsklägerin (act. 36). Dem Berufungsbeklagten steht es frei, sich gegen falsche Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe zur Wehr zu setzen. 8.8. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zu folgen, dass der Berufungsklägerin ihr Verhalten während der Zeit ihrer Minderjährigkeit nicht vorgeworfen werden kann und es angesichts der schwierigen und spannungsgeladenen Familiengeschichte nachvollziehbar ist, dass es für sie nicht einfach ist, die Konflikte ihrer Kindheit zu verarbeiten und Distanz zu gewinnen. Allerdings war die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits 21 Jahre alt. Sie lehnt weiterhin jeden auch nur minimalen Kontakt mit dem Berufungsbeklagten ab (vgl. auch act. 82/7 f.). Dabei ist irrelevant, ob sie ihre Gründe hierfür an der Hauptverhandlung «mantraartig» wiederholt und wiedergegeben oder einfach die ihr gestellten Fragen beantwortet hat. So oder anders ist die klare Ablehnung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten erstellt. Die Berufungsklägerin hat seit über zehn Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Vater, wobei offenbleiben kann, ob und was ihr in dieser Zeit von Drittpersonen erzählt wurde. Sie hat trotz der begonnenen Therapien die vergangenen Jahre und die räumliche Distanz nicht dazu verwendet, die Vater- Kind-Beziehung eigenständig zu beleuchten, um anschliessend für sich als nunmehr erwachsene Frau zu entscheiden, wie sie mit ihrer Vergangenheit, zu der ihr Vater – zumindest in seiner Eigenschaft als Erzeuger – bei objektiver Betrachtung gehört, umzugehen gedenkt. Sie anerkennt selbst, dass es ihr durch ihre Ablehnung nicht möglich ist, nachzuprüfen, ob ihre Eindrücke vom Vater aus der Kindheit und das Bild, welches sie sich zurzeit vom Vater macht, heute noch zutreffen und der Wahrheit entsprechen (S. 19 4. Absatz der Berufung). Die eingereichten Atteste vermögen nicht zu belegen, dass diese Ablehnung durch gesundheitliche Probleme gerechtfertigt ist. Ebenso wenig lassen ihre weiteren Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten die komplette Kontaktver-
Kantonsgericht KG Seite 24 von 27 weigerung als begründet erscheinen. Aus den Akten geht klar die Intention der Berufungsklägerin hervor, den Berufungsbeklagten zum Zahlvater zu degradieren. Sie ist der Ansicht, dass dieser bezahlen müsse, ohne ihre Ausbildungspläne mit ihm zu besprechen oder ihm zumindest eine Studienbestätigung zukommen zu lassen. Sie lehnt klar jeden auch nur minimalen Kontakt mit ihm ab. Sie will ihn nicht in ihrem Leben haben und habe Personen wie ihn schon vorher aus ihrem Leben gestrichen. Er habe es in keinem Bereich geschafft, ein Vater zu sein. Was er tun könne, sei ihre Zukunft zu sichern, indem er ihre Bildung bezahle (act. 82/7 f.). Wenn die Berufungsklägerin ihren leiblichen Vater vollständig ignoriert und jeglichen Kontakt ablehnt, gleichzeitig ihn aber zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichten will, ist ihr Handeln inkonsequent und nicht nachvollziehbar. Insbesondere in Anbetracht des Alters der Berufungsklägerin hat dieses Verhalten zur Folge, dass die Unterhaltsleistung für den Berufungsbeklagten unzumutbar ist. 9. Zu prüfen bleibt, ab wann die Unterhaltspflicht aufzuheben ist. 9.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt die vom Unterhaltsschuldner verlangte Abänderung der Unterhaltsleistung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung. Dieser Zeitpunkt wird insbesondere dann massgeblich sein, wenn die Abänderungsvoraussetzungen bei Klageeinreichung bereits erfüllt sind. Daraus darf nun aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass es dem Gericht verwehrt wäre, einen späteren Zeitpunkt für massgeblich zu bezeichnen. Im Kontext der Abänderung eines Scheidungsurteils finden sich zahlreiche auf BGE 117 II 368 E. 4c zurückgehende Urteile, wonach namentlich dann auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, wenn eine Rückerstattung des Unterhalts unbillig wäre. In diesem Zusammenhang kann auch entscheidend sein, ob die von einem Abänderungsgesuch betroffenen Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Verfahrens bezahlt und bestimmungsgemäss verbraucht worden sind (Urteil BGer 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.3 m.H.). Der Unterhaltsgläubiger muss jedoch mit Eröffnung der Abänderungsklage mit der Aufhebung der Unterhaltsbeiträge rechnen. Ausserdem soll er nicht einen Vorteil erlangen, indem er das Verfahren verzögert (BGE 117 II 368 E. 4c/aa m.H.). 9.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, ab wann die Unterhaltspflicht aufgehoben ist. Es wäre daher auf das Rechtskraftdatum abzustellen. Dies rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin nicht einfach mit Erreichen der Volljährigkeit die Konflikte ihrer Kindheit verarbeitet hatte, und es ist ihr hierzu eine gewisse Übergangszeit einzuräumen. Allerdings war die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2024 bereits 21 Jahre alt. Im Juni 2024 hat sie ihr Bachelor-Studium abgeschlossen (act. 30/12) und im Juli 2024 ihr Diplom erhalten (act. 91). Auch wenn sie sich im Februar 2024 noch in Therapie befand, so ist nichts über den Ausgang dieser Therapie bekannt. Die Berufungsklägerin musste mit der Aufhebung der Unterhaltsbeiträge rechnen und behauptet nicht, dass ihr die Rückerstattung nicht zumutbar wäre, was auch nicht ersichtlich ist. Die Unterhaltsbeiträge sind demnach bereits aus diesen Gründen per 1. August 2024 aufzuheben. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen und Eingaben versuchte, das Berufungsverfahren zu verlängern. Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die weiteren von der Berufungsklägerin erhobenen Rügen ändern nichts am Ausgang des Verfahrens.
Kantonsgericht KG Seite 25 von 27 10. 10.1. Die Berufungsklägerin beantragt schliesslich, dass dem Berufungsbeklagten auch im Falle seines Obsiegens die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung für beide Verfahren zuzusprechen seien. Sie sei Studentin und habe weder Einkommen noch Vermögen. Der Berufungsbeklagte sei Kaderangestellter und verdiene einen monatlichen Bruttolohn von CHF 14'699.15. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien stellt vorliegend keinen Grund zur Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen dar. Die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten wurde aufgehoben. Es wäre ihr ausserdem freigestanden, ein Gesuch um provisio ad litem oder um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die Prozesskosten der beiden Verfahren sind demnach der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids rechtfertigt sich nicht (vgl. auch Art. 318 Abs. 3 ZPO). 10.2. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1’500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 10.3. 10.3.1. Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Der tatsächlich geleistete Aufwand kann von dem für eine sorgfältige Prozessführung erforderlichen abweichen. Ihm kommt daher nur bedingt Bedeutung zu (vgl. auch Art. 108 ZPO; Urteil BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 4). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Ein angemessener Zuschlag kann gewährt werden, wenn besondere Umstände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden waren, es rechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf jedoch den doppelten Betrag des nach Artikel 65 festgesetzten Honorars nicht übersteigen (Art. 66 Abs. 1 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt seit dem 1. Januar 2024 8.1% (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
Kantonsgericht KG Seite 26 von 27 10.3.2. Rechtsanwältin C.________ veranschlagt in ihrer Kostenliste ein Honorar von CHF 8'066.65 (inkl. MwSt. sowie Spesen und Auslagen). Sie macht dabei einen Aufwand von 24.7h bei einem Stundentarif von CHF 300.- geltend. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erscheinen insgesamt für die Kenntnisnahme der 23-seitigen Berufung sowie für eine Besprechung mit der Klientschaft die geltend gemachten 2h Arbeit angemessen. Für die Redaktion der Berufungsantwort können 8h berücksichtigt werden. Weiter erscheinen für die Kenntnisnahme der 17-seitigen Replik (0.67h), der Besprechung mit der Klientschaft (0.75), rechtliche Abklärungen (1h) und der Redaktion der Duplik (3h) ingesamt 5.42h angemessen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls der Aufwand für die Stellungnahme vom 19. August 2025 (0.25h), für das Studium der Triplik (0.42h) und der Eingabe vom 3. September 2025 (0.25h). Schliesslich erscheinen für die Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils, inkl. der Eingaben vom 14. November 2025 und vom 15. Dezember 2025, sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft 2h angemessen. Insgesamt kann somit ein Aufwand von rund 18.5h berücksichtigt werden. Dies zu einem Stundentarif von CHF 250.-, zumal kein Grund für eine Erhöhung vorliegt, was CHF 4'625.- ergibt. Der weitere Aufwand fällt unter die Korrespondenzpauschale, welche vorliegend aufgrund der zahlreichen Korrespondenz auf CHF 500.- festgesetzt wird. Das Honorar beträgt demnach CHF 5'125.-. Hinzu kommen die Auslagen in der Höhe von 256.25 (5% von CHF 5'125.-) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 435.90 (8.1% von CHF 5'381.25). Dies ergibt somit eine Entschädigung von CHF 5'817.15, inkl. CHF 435.90 MwSt., welche die Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zu leisten hat. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 27 von 27 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Juli 2024 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: «Das Ehescheidungsurteil vom 31. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Schwyz sowie die Verfügung vom 27. Mai 2010 des Kantonsgerichts Schwyz werden insofern abgeändert, als dass die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an A.________ per 1. August 2024 aufgehoben wird.» Des Weiteren wird der Entscheid vom 12. Juli 2024 bestätigt. III. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'500.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. IV. Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 5'817.15, inkl. CHF 435.90 MwSt., festgesetzt. V. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin