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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.09.2023 101 2023 82

18 septembre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·6,130 mots·~31 min·2

Résumé

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Abänderung des Scheidungsurteils (Unterhalt Berechtigter)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2023 82 Urteil vom 18. September 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Sandra Wohlhauser Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils (nachehelicher Unterhalt) Berufung vom 17. März 2023 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 8. Februar 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________, geb. 1964, und B.________, geb. 1967, heirateten 1990. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder C.________, geb. 1996, D.________, geb. 2002, E.________, geb. 2006, und F.________, geb. 2008. Mit Entscheid vom 6. März 2020 des Zivilgerichts des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) wurde die Ehe geschieden. Weiter wurde namentlich das Folgende entschieden, wobei die Obhut über E.________ und F.________ dem Vater und jene über D.________ der Mutter übertragen wurden. 3. A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt des Kindes D.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 835.- zu bezahlen. Sollte D.________ auch nach der Vollendung seines 18. Altersjahres in beruflicher Ausbildung stehen, so verlängert sich die Unterhaltspflicht im bisherigen Rahmen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, bis er seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat. Allfällige an A.________ ausgerichtete Kinder-, Ausbildungsund Familienzulagen sind im genannten Unterhaltsbeitrag nicht enthalten und somit zusätzlich geschuldet. 4. Es wird festgestellt, dass B.________ nicht in der Lage ist, A.________ Unterhaltsbeiträge für die Kinder E.________ und F.________ zu bezahlen. 5. A.________ wird verpflichtet, B.________ an ihren eigenen Unterhalt einen monatlichen, vorauszahlbaren Beitrag von CHF 1'795.- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids und bis zum Eintritt in das ordentliche AHV-Alter von B.________ geschuldet. A.________ wird verpflichtet, B.________ die Hälfte des ihm durch seinen Arbeitgeber ausbezahlten variablen Salärs zu überweisen; diese Überweisung hat spätestens 30 Tage nach Erhalt zu erfolgen. Es wird festgestellt, dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'795.- pro Monat im Umfang von CHF 1'675.50, abzüglich des tatsächlich geschuldeten und überwiesenen variablen Salärs, nicht ausreicht, um den gebührenden Unterhalt von B.________ zu decken (Art. 129 Abs. 3 ZGB). B. Am 19. Januar 2022 reichte A.________ eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 6. März 2020 betreffend den nachehelichen Unterhalt ein (act. 1). An der Sitzung vom 6. April 2022 schloss B.________ auf Abweisung der Klage. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten (act. 8). Am 12. April 2022 reichte A.________ die Klagebegründung ein und änderte seine Rechtsbegehren. Diese lauteten neu wie folgt (act. 9): 1. Das Scheidungsurteil vom 6. März 2020 sei wie folgt abzuändern: 4. B.________ sei zu verpflichten, für ihre Kinder E.________ und [F.________] in die Hände des Vaters einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.- zu bezahlen. Allfällige Kinder-, Ausbildungs- oder Arbeitgeberzulagen seien zusätzlich geschuldet. 5. Die Unterhaltspflicht von A.________ gegenüber B.________ endet am 31. Januar 2022. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort vom 15. August 2022 schloss B.________ auf Abweisung der Klage, unter Kostenund Entschädigungsfolge (act. 13).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Das Zivilgericht hörte die Parteien am 12. Dezember 2022 persönlich an. Sie wurden zur Einreichung weiteren Unterlagen aufgefordert (act. 19). Die Parteien kamen dieser Aufforderung am 10. bzw. 20. Januar 2023 nach (act. 24, 29). C. Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte die Prozesskosten A.________. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 17. März 2023 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben. 2. Die Klage vom 19. Januar 2022 sei gutzuheissen und die nacheheliche Unterhaltspflicht von A.________ gegenüber B.________ per 31. Januar 2022 aufzuheben. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. B.________ sei zu verurteilen, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 4'188.20 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 22. Mai 2023 auf Abweisung der Berufung, eventualiter sei die Sache an das Zivilgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsanwalt Patrik Gruber reichte seine Kostenliste am 22. August 2023 und Fürsprecher Beat Marfurt am 28. August 2023 ein. Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vorliegend beantragte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren, dass seine Unterhaltspflicht von CHF 1'795.- pro Monat zzgl. der Hälfte des ihm durch seinen Arbeitgeber ausbezahlten variablen Salärs gegenüber der Berufungsbeklagten aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ihm für die beiden Kinder E.________ und F.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.- zu bezahlen, während die Berufungsbeklagte auf Abweisung der Klage schloss. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist damit erreicht. Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten aufzuheben sei, während die Berufungsbeklagte auf Abweisung schliesst, womit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) ebenfalls erreicht ist. 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 15. Februar 2023 zugestellt (act. 32). Die am 17. März 2023 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend der Fall ist. 1.4. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorliegend ist nur noch die Abänderung des nachehelichen Unterhalts strittig. Diesbezüglich gilt der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 277 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.6. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, dass der angefochtene Entscheid nicht unterzeichnet sei. Gemäss Art. 238 Bst. h ZPO müsse ein Entscheid die Unterschrift des Gerichtes tragen. Der angefochtene Entscheid enthalte auf der letzten Seite nur die einkopierten Unterschriften des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers. Mit einer Unterschrift sei in erster Linie die eigenhändige Unterschrift gemäss Art. 14 OR gemeint. Diese könne im elektronischen Verkehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ersetzt werden. Die Zustellung eines Urteils per Post sei aber nicht einer elektronischen Signatur tauglich, weil diese die spezifischen Garantieansprüche der Authentizität und der Integrität nicht erfüllen könne. Demzufolge könne auf einem physischen Dokument eine elektronische Signatur nicht die eigenhändige Unterschrift ersetzen. Ausserdem handle es sich bei einer elektronischen Signatur auch nicht um die in das EDV-System des Gerichtes eingescannte Unterschrift einer natürlichen Person. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, damit eine solche kopierte Unterschrift im Rechtsverkehr von den Gerichten verwendet werden dürfte. 2.2. Gemäss Art. 238 Bst. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Es besteht jedoch keine gesetzliche Vorschrift, wonach das Gericht den Parteien den Entscheid mit den originalen Unterschriften zustellen muss. Ein Exemplar mit den Originalunterschriften befindet sich praxisgemäss beim Zivilgericht und bestätigt die Authentizität des Entscheids (act. 31). Der Entscheid vom 8. Februar 2023 wurde dem Berufungskläger somit rechtsgültig eröffnet. Diesem wäre es ausserdem freigestanden, ein Exemplar mit der Originalunterschrift beim Zivilgericht einzusehen. Die Berufungsbeklagte bringt darüber hinaus zu Recht vor, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Berufungskläger gedient wäre, wenn der Entscheid mangels rechtsgültiger Unterschrift aufgehoben würde. Das Zivilgericht würde ihm in der Folge lediglich den gleichen Entscheid jedoch mit Originalunterschrift erneut zustellen. Die Berufung wird diesbezüglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 3. 3.1. Strittig ist vorliegend die Abänderung bzw. Aufhebung der nachehelichen Unterhaltsrente. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. 3.2. Es ist zunächst zu prüfen, wie der letzte Satzteil von Art. 129 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist. Gemäss der Vorinstanz könne dieser nur bedeuten, dass eine Gesamtbetrachtung der Einkommen der Berechtigten, über die Zeitspanne in welcher ihr gebührender Unterhalt nicht gedeckt wurde, vorzunehmen sei. Erst wenn rückwirkend der gesamte gebührende Unterhalt gedeckt sei, könne die Unterhaltsrente abgeändert werden, soweit die Rente zusammen mit dem Einkommen der Berechtigten den gebührenden Unterhalt übersteigt. Eine andere Auslegung würde gegen den strengen Gesetzeswortlaut von Art. 129 Abs. 1 ZGB sprechen, welcher bei grammatikalischer Auslegung keine Abänderung der Unterhaltsrente ermögliche, wenn der gebührende Unterhalt nicht gedeckt ist. Sie würde ebenfalls nicht im Einklang mit der Botschaft stehen, welche klarstelle, dass einer vorschnellen Herabsetzung von Unterhaltsrenten ohne Würdigung der Gesamtsituation entgegenzusteuern sei. Die Vorinstanz ermittelte in der Folge in analoger Anwendung von Art. 286a Abs. 1 ZGB, dass insgesamt CHF 17'579.90 des gebührenden Unterhalts der Beklagten vom 6. März 2020 bis 1. Januar 2022 noch nicht gedeckt worden seien. Dieser Fehlbetrag werde erst am 1. November 2023 durch die Verbesserung der Verhältnisse der Berufungsbeklagten bzw. den neuen über ihren gebührenden Unterhalt hinausgehenden Überschuss gedeckt sein, womit eine Herabsetzung der Unterhaltsrente erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden könne. 3.3. Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum Ganzen: BGE 148 V 265 E. 5.3.3; 145 IV 252 E. 1.6.1; je m.H.). Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt (zum Ganzen: BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 145 IV 252 E. 1.6.1; je m.H.). Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden. Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (zum Ganzen: BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 146 III 426 E. 3.1; Urteil BGer 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 6.6, zur Publ. vorgesehen; je m.H.). 3.4. Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bisher noch nicht zu dieser Frage geäussert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz enthält der Wortlaut von Art. 129 Abs. 1 ZGB keinen Hinweis darauf, dass zunächst rückwirkend der gesamte gebührende Unterhalt gedeckt werden muss, bevor die Rente für die Zukunft abgeändert werden kann. Nach einer strengen wörtlichen Auslegung wäre ausserdem die Rente gar nicht mehr abänderbar, wenn im Scheidungsurteil keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Dies kann jedoch nicht vom Gesetzgeber gewollt sein. Eine solche Auslegung könnte nämlich namentlich bei ursprünglich knappen finanziellen Verhältnisse dazu führen, dass die berechtigte Person bei einer Verbesserung ihrer Verhältnisse neu ein Leben über dem gebührenden Unterhalt führen kann, während die verpflichtete Person am Existenzminimum lebt. Dies würde ferner dem Prinzip zuwiderlaufen, wonach der nacheheliche Unterhalt auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard begrenzt ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; 141 III 465 E. 3.1; je m.H.). Auch der Botschaft lässt sich nicht entnehmen, dass für eine Abänderung der Rente zunächst rückwirkend der gesamte Fehlbetrag gedeckt werden müsste (Botschaft Scheidungsrecht vom 15. November 1995, BBI 1995 1, 119): «In der heutigen Praxis werden zum Teil Alimente für einen geschiedenen Ehegatten sehr rasch, ohne Würdigung der Gesamtsituation herabgesetzt, wenn dieser nach der Scheidung versucht, durch eine Erwerbstätigkeit seine finanzielle Lage etwas zu verbessern. Das führt insbesondere in Fällen zu Ungerechtigkeit, in welchen bei der Scheidung keine angemessene Rente festgesetzt werden konnte. Artikel 129 Absatz 1 Satz 2 will einer zu raschen Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge entgegenwirken, indem klar zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verbesserung der Verhältnisse des Berechtigten nur zu berücksichtigen ist, wenn durch die im Scheidungsurteil festgesetzte Rente der gebührende Unterhalt voll abgedeckt werden konnte.» Ebenso wenig äusserst sich die herrschende Lehre im Sinne der von der Vorinstanz getätigten Auslegung (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, in FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 129 N. 14; GLOOR/SPYCHER, in Basler Kommentar, ZGB I, Art. 129 N. 10; BRIANZA, in OFK-ZGB, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N. 2; LIATOWITSCH/HÄRING, in CHK, 3. Aufl. 2016, Art. 129 ZGB N. 3; SPYCHER/HAUSHEER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 09.136; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, Conditions - effets - procédure, 2021, N. 841). Die Vorinstanz wandte analog Art. 286a Abs. 1 ZGB an, welcher wie folgt lautet: Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 Dieser Artikel ist erst seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Der Botschaft kann entnommen werden, dass gemäss altem Recht das Kind bei einer erheblichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags beantragen konnte. Allerdings konnte das Kind keinen rückwirkenden Anspruch auf derartige Leistungen geltend machen, zumindest nicht für mehr als ein Jahr. Art. 286a ZGB gibt dem Kind in Mankofällen einen zusätzlichen Anspruch bei einer ausserordentlichen Verbesserung der Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person (Botschaft Kindesunterhalt vom 29. November 2013, BBI 2014 529, 587). Im Gegensatz zum Kindesunterhaltsrecht sieht das ZGB für den nachehelichen Unterhalt eben gerade keine entsprechende Bestimmung vor. Eine echte, zu füllende Lücke ist nicht ersichtlich. So wirkt auch die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB grundsätzlich erst ab Gesuchseinreichung, wobei umstritten ist, ob eine Erhöhung auch schon für das Jahr vor der Gesuchseinrichung verlangt werden kann (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., Art. 129 N. 58 ff.; GLOOR/SPYCHER, a.a.O., Art. 129 N. 24). Die Berufungsbeklagte hat im Übrigen nie beantragt, dass ihr rückwirkend ein höherer Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. 3.5. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass lediglich der gebührende Unterhalt ab der Gesuchseinreichung bzw. der beantragten Abänderung gedeckt sein muss, damit eine Abänderung in Frage kommt. Die Verhältnisse der Parteien können demnach für die Zeit zwischen dem Scheidungsurteil und der beantragten Aufhebung des nachehelichen Unterhalts per 31. Januar 2022 offenbleiben. 4. Als Nächstes zu prüfen ist, ob ein Abänderungsgrund vorliegt. 4.1. Wird die Abänderung des nachehelichen Unterhalts angestrebt, ist in einem ersten Schritt abzuklären, ob sich die Verhältnisse seit dem abzuändernden Urteil erheblich und dauerhaft verändert haben. Wird dies bejaht, hat das Gericht auf der Basis der massgeblichen Kriterien von Art. 125 ZGB im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4 ZGB) den Unterhaltsbeitrag neu festzulegen. Dabei sind sämtliche Elemente, die das Scheidungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob sich diese anderen Berechnungselemente derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Scheidungsurteils setzen könnten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 f.). Im Sinne einer "Neunerprobe" sind die dem ersten Unterhaltsurteil zu Grunde liegenden Verhältnisse (je Einkommen und Bedarf) den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen; aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (Urteile BGer 5A_461/2019 vom 6. März 2020 E. 5.1; 5A_18/2016 vom 24. November 2016 E. 2.4; je m.H.). Dabei können Einkommens-Prozentvergleiche als Indiz beigezogen werden, entbinden den Richter jedoch nicht von einer konkreten Beurteilung des Einzelfalles (Urteil BGer 5A_386/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.H.). Das Abänderungsurteil hat nicht zum Ziel, das Scheidungsurteil zu korrigieren, sondern es den neuen Umständen anzupassen (u.a. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 m.H.). Anlass zu einer Abänderung können grundsätzlich nur Tatsachen und Beweismittel geben, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, bis zu welchem im Verfahren, das zum nunmehr abzuändernden Unterhaltsurteil geführt hat, noch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten (sog. echte Noven). Den echten Noven gleichgestellt sind Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind. Mit anderen Worten kann eine Abänderungsklage entweder auf Tatsachen gründen, die als echte Noven zu qualifizieren sind, oder aber auf Tatsachen, die unechte Noven darstellen, sofern die für deren Nachweis notwendigen Beweismittel echte Noven sind. Grundsätzlich müssen die Veränderung und mit ihr die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dauerhaftigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein; diese Vorgabe gilt namentlich dann, wenn die auf Abänderung klagende Partei mit der Anhängigmachung des Abänderungsverfahrens eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abänderungverfahrens beantragt. Auf jeden Fall müssen die Abänderungsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt erfüllt sein. Ausnahmsweise können auch Veränderungen geltend gemacht werden, die sich zwar noch nicht verwirklicht haben, deren Eintritt aber feststeht; rein hypothetische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden dagegen keinen Abänderungsgrund. Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich der zu aktualisierenden Berechnungsparameter, wobei diesbezüglich nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf jenen abzustellen ist, bis zu welchem im Verfahren noch neue Tatsachen vorgetragen werden durften. Unzulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unterlassen haben (Urteil BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2 m.H.). 4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt des Scheidungsurteils keiner Erwerbstätigkeit nachging und verpflichtet wurde, sich bei der IV anzumelden. Neu ist sie wieder erwerbstätig, wobei die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort selber ausführt, dass davon auszugehen sei, dass sie das Einkommen voraussichtlich auch in Zukunft wird erzielen können. Die Verhältnisse haben sich somit seit dem Scheidungsurteil erheblich und dauerhaft verändert. Es sind demnach sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren und zu überprüfen, ob sich eine Abänderung der Unterhaltsrente rechtfertigt. 5. Zunächst ist die Höhe des gebührenden Unterhalts der Berufungsbeklagten zu prüfen. 5.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass sich der gebührende Unterhalt am während der Ehe geführten Lebensstandard zu messen habe. Das Zivilgericht habe diesen Grundsatz nicht beachtet und den gebührenden Unterhalt von CH 3'470.50 auf CHF 3'734.05 erhöht. Dabei könnten die neuen Zuschläge nicht als scheidungsbedingte Mehrkosten berücksichtigt werden. Ohnehin wären solche bereits vom Scheidungsgericht zu berechnen gewesen. Das aktualisierte Existenzminimum der Berufungsbeklagten enthalte zudem mannigfache Fehler. So sei der Grundbetrag nicht auf CHF 1'350.-, sondern auf CHF 1'000.- festzusetzen. Die Berufungsbeklagte habe ausserdem als Mitarbeiterin in einem Gastgewerbebetrieb keine Kosten für auswärtige Verpflegung, sondern könne vielmehr sogar am Abend noch gratis Essen nach Hause nehmen. Der volljährige Sohn D.________, welcher seine Ausbildung abgeschlossen habe, habe sich ausserdem mit einem höheren Anteil als 20% an den Wohnkosten zu beteiligen. Die Berufungsbeklagte habe ferner die Höhe ihrer Steuern nicht bewiesen. Sie verfüge demnach über kein Manko, sondern könne vielmehr mit ihrem Lohn von CHF 3'667.45 ihren gebührenden Unterhalt von CHF 3'470.50 decken. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass der gebührende Unterhalt nach wie vor dem Existenzminimum entspreche, aber berechnet im aktuellen Zeitpunkt. Das vom Zivilgericht berechnete Existenzminimum sei daher korrekt. Sie lebe nicht nur mit dem volljährigen, sich noch in Ausbildung befindenden D.________, sondern auch mit dem minderjährigen E.________ zusammen. Sie arbeite zu 80% und könne über Mittag nicht nach Hause. Die übliche Position für auswärtige Verpflegung

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 sei somit gerechtfertigt. Sie gehe erst seit dem Jahr 2022 einer bezahlten Erwerbstätigkeit nach, weshalb noch keine definitive Steuerveranlagung habe vorgelegt werden können. Die Steuern seien mittels dem Formular auf der Homepage des Kantons Freiburg berechnet worden. 5.2. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4; 141 III 465 E. 3.1; je m.H.). 5.3. 5.3.1. Gemäss E. 6.6 und 7.3 des Scheidungsurteils beschränkt sich der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten auf das familienrechtliche Existenzminimum von CHF 3'470.50 (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Miete: CHF 1'432.80 [CHF 1'791.- abzgl. 20% Anteil D.________], Miete Aussenparkplatz: CHF 42.-, Miete Einstellhallenplatz: CHF 36.-, Krankenkassenprämie: CHF 359.70, Hausratund Haftpflichtversicherung geschätzt: CHF 50.-, Steuern geschätzt: CHF 200.-). Diese Berechnungselemente gilt es demnach für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 zu aktualisieren. 5.3.2. Es ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte mit dem Sohn D.________ zusammenwohnt. Strittig ist hingegen, ob er sich noch in Ausbildung befindet. Gemäss den Aussagen der Berufungsbeklagten an der Sitzung vom 12. Dezember 2022 habe D.________ ein Lehrjahr wiederholen müssen und werde im August 2023 fertig (act. 19/5). Dies wird auch durch die eingereichte Lohnabrechnung vom 23. November 2022 belegt (act. 22). So entspricht der Lohn dem vereinbarten Lehrlingslohn für das letzte Ausbildungsjahr, d.h. CHF 11.- pro Stunde (vgl. E. 6.1 des Scheidungsurteils vom 6. März 2020). Auf die von der Berufungsbeklagten beantragten Befragung von D.________ kann somit verzichtet werden. Es rechtfertigt sich demnach bis zum Lehrabschluss nicht, D.________ in einem höheren Mass an den gemeinsamen Kosten beteiligen zu lassen. Es besteht keine Veränderung im Vergleich zum Scheidungsurteil. Der Berufungskläger äussert sich sodann nicht zu den Plänen von D.________ ab September 2023 und stellt diesbezüglich auch keine Beweisanträge. Da er die Beweislast für die Verbesserung der Verhältnisse trägt (Urteile BGer 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 5.1; 5C.112/2005 vom 4. August 2005 E. 3.1.1; je m.H.), ist davon auszugehen, dass sich D.________ auch ab September 2023 nicht in einem höheren Mass an den gemeinsamen Kosten beteiligt, sofern er weiterhin bei der Berufungsbeklagten wohnt. Gemäss dem angefochtenen Entscheid lebt die Berufungsbeklagte seit Ende Oktober/Anfang November 2022 auch mit dem Sohn E.________ zusammen, welcher zuvor beim Berufungskläger gelebt hatte. Der Berufungskläger behauptet nicht substantiiert, dass dieser nun wieder zu ihm zurückgekehrt sei, sondern behauptet pauschal, dass die Berufungsbeklagte mit dem Sohn D.________ zusammenlebe. Es ist somit davon auszugehen, dass E.________ weiterhin bei der Berufungsbeklagten wohnt. Dabei ist unbestritten, dass sich der 17-jährige E.________ noch in Ausbildung befindet. Auch auf die von der Berufungsbeklagten beantragten Befragung von E.________ kann somit verzichtet werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen Grundbetrag von CHF 1'350.- berücksichtigt. Der Berufungskläger beanstandet im Übrigen nicht, dass für die Wohnkosten von E.________ ab Ende Oktober/Anfang November 2022 kein höherer Abzug getätigt wird. Überdies ist auch hier völlig unklar,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 wie lange E.________ noch bei der Berufungsbeklagten wohnen wird. Es sind demnach Wohnkosten von CHF 1'432.80 zu berücksichtigen. 5.3.3. Was die Kosten für die auswärtige Verpflegung betrifft, so zeigt der Berufungskläger nicht auf, wann er diese Kosten im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat bzw. warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Er rügt auch keine Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Ohnehin wurden im Zusammenhang mit dem im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls strittigen Kindesunterhalt keine Erkenntnisse gewonnen, welche auch für den nachehelichen Unterhalt relevant wären (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2 m.H.). Bereits aus diesen Gründen ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen. Die Kosten gehören ferner zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.H.; 147 III 293 E. 4.5). Da die Berufungsbeklagte im Scheidungszeitpunkt erst nach dem Scheidungsurteil eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese neuen Kosten berücksichtigt hat. Auch im familienrechtlichen Existenzminimum des Berufungsklägers wurden im Scheidungsurteil Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt. Die Berufungsbeklagte rügt ihrerseits die Höhe der berücksichtigten Kosten nicht, obwohl sie höhere Kosten geltend gemacht hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Kosten von CHF 146.70 für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt hat. 5.3.4. Das Vorstehende gilt auch in Bezug auf die Steuern, wobei bereits im Scheidungsurteil geschätzte Steuern berücksichtigt wurden. Zudem begann das Arbeitsverhältnis der Berufungsbeklagten gemäss dem Arbeitsvertrag vom 14. März 2022 erst am 1. Januar 2022 (act. 7/1). Der Berufungskläger vermutet zwar, dass die Berufungsbeklagte zuvor wohl im Rahmen eines Arbeitsversuches der IV im Altersheim G.________ gearbeitet und Anspruch auf Taggelder gehabt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es für die Berufungsbeklagte nicht möglich war, im vorinstanzlichen Verfahren eine definitive Steuerveranlagung betreffend ihr Einkommen ab dem 1. Januar 2022 einzureichen. Bei der eingereichten Steuerberechnung handelt es sich daher auch bloss um eine Schätzung (act. 14/11), was nicht zu beanstanden ist. Der Berufungskläger setzt sich nicht substantiiert mit der Schätzung bzw. der Höhe der geltend gemachten Steuern auseinander. Die Steuern konnten im Übrigen bloss betreffend das Vermögen nicht berechnet werden, was nichts an der Schätzung der Einkommenssteuern ändert. Es bleibt demnach bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern in der Höhe von geschätzt CHF 336.-. 5.3.5. Die weiteren Positionen sind nicht strittig. Der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten beläuft sich demnach auf CHF 3'734.05 (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten: CHF 1'432.80, Miete Aussenparkplatz: CHF 42.-, Miete Einstellhallenplatz: CHF 36.-, Krankenkasse: CHF 183.55, Hausrat- und Haftpflichtversicherung geschätzt: CHF 50.-, Arbeitsweg: CHF 157.-, auswärtige Verpflegung: CHF 146.70, Steuern geschätzt: CHF 336.-). 6. Strittig ist weiter die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens der Berufungsbeklagten. 6.1. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass es der Berufungsbeklagten zumutbar sei, eine vollzeitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und einen höheren Lohn zu erzielen. Das Gericht begründe nicht, warum sich die Verbesserung des Gesundheitszustands der Berufungsbeklagten noch nicht gefestigt haben soll. Die Berufungsbeklagte habe solches nie behauptet. Ausserdem könne sie Ausbildungs- und Arbeitgeberzulagen für D.________ beziehen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass sie ihr Einkommen belegt habe und davon auszugehen sei, dass sie das Einkommen voraussichtlich auch in Zukunft wird erzielen können. Das Erwerbseinkommen für das Jahr 2022 sei belegt und es gebe keinen Grund, an ihren Angaben zu zweifeln. Ein Ausbau der Stellenprozente sei am aktuellen Ort nicht möglich. Eine andere Stelle zu finden, an welcher sie gleichviel oder mehr verdiene, sei völlig unrealistisch. Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag müsse einer ungelernten Angestellten monatlich bei 100% einen Bruttomonatslohn von mind. CHF 3'477.- bezahlt werden. Der aktuelle Lohn von brutto CHF 3'624.- bei 80% sei also bereits höher als sie in einem anderen Gastgewerbebetrieb erwarten dürfte. Ihr Krankheitszustand sei diesbezüglich irrelevant und habe keinen Einfluss auf den Entscheid des Zivilgerichts gehabt. 6.2. Die Ausbildungs- und Arbeitgeberzulagen für D.________ sind für dessen Unterhalt bestimmt (Art. 285a ZGB) und können nicht der Berufungsbeklagten als Einkommen angerechnet werden. Entsprechend wurden diese auch im Scheidungsurteil beim Unterhalt von D.________ berücksichtigt (E. 6.1 des Scheidungsurteils). 6.3. 6.3.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid erzielte die Berufungsbeklagte im Februar 2022 ein Nettoeinkommen von CHF 2'100.-. Ab dem 1. März 2022 verfügt sie über ein monatliches Einkommen von netto CHF 3'667.45. Der Berufungskläger bestreitet dies nicht rechtsgenüglich und stellt auch keinen Beweisantrag. Die Berufungsbeklagte führt ihrerseits aus, dass sich ihr aktueller Lohn auf brutto CHF 3'624.- pro Monat belaufe, begründet dies jedoch nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten im Februar 2022 CHF 2'100.- in einem 50%-Pensum und ab dem 1. März 2022 CHF 3'667.45 pro Monat (inkl. Sonntagszulagen und Anteil 13. Monatslohn) in einem 80%-Pensum beträgt. Da mit diesen Einkommen der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten von CHF 3'734.05 nicht gedeckt ist, ist zu prüfen, ob ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 6.3.2. Eine lebensprägende Ehe führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Bei der Eigenversorgungskapazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist. Vom Grundsatz, wonach ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist nur abzuweichen, soweit der betreffende Teil gemeinsame Kinder betreut, denn hier bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 E. 4.7.6 - 4.7.8). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht generalisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden dürfen und sich ein hypothetisches

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Einkommen anzurechnen lassen hat, wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 m.H.). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik heranziehen. Ausgehend davon darf es im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (u.a. Urteil BGer 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.1 m.H.). 6.3.3. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Berufungsbeklagte bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin ihr Pensum nicht erhöhen kann. Unbehelflich ist sodann der Hinweis der Berufungsbeklagten auf den Lohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag. Dabei handelt es sich bloss um einen Mindestlohn. Dies bedeutet nicht, dass auf dem Markt keine höheren Löhne bezahlt werden. Gemäss Salarium könnte die Berufungsbeklagte im Median einen Bruttolohn von CHF 4'360.- inkl. 13. Monatslohn erzielen (Espace Mittelland, Branche 56, Berufsgruppe 51, ohne Kaderfunktion, 42 Wochenstunden, ohne abgeschlossene Berufsbildung, 56 Jahre alt, 0 Dienstjahre, kleines Unternehmen, Niederlassungsbewilligung C), was abzüglich der Sozialabzüge von geschätzt 15% ein Nettoeinkommen von CHF 3'706.- ergeben würde. Dabei handelt es sich jedoch bloss um eine Schätzung, die nur eine unwesentliche Abweichung von CHF 40.- vom aktuellen Lohn der Berufungsbeklagten ergibt, was wohl durch höhere Arbeitswegkosten und Kosten für die auswärtige Verpflegung gleich wieder konsumiert würde. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich daher nicht. Die Frage, ob der Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten ein 100%-Pensum erlaubt, kann daher offenbleiben, womit auch auf den Beizug der IV-Akten verzichtet werden kann. 6.3.4. Zusammenfassend ist für den Monat Februar 2022 von einem Einkommen von CHF 2'100.und ab dem 1. März 2022 von einem solchen von CHF 3'667.45 auszugehen, während der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten jeweils CHF 3'734.05 pro Monat beträgt. Damit fehlen der Berufungsbeklagten im Februar 2022 rund CHF 1'640.- und ab 1. März 2022 rund CHF 70.- zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts. Im Februar 2022 besteht damit zwar im Vergleich zum Scheidungsurteil eine erhebliche Veränderung in Bezug auf das Manko der Berufungsbeklagten, jedoch nicht im Verhältnis zum Unterhaltsbeitrag von CHF 1'795.-, da der Unterschied nicht einmal 10% beträgt. Der Berufungskläger behauptet auch nicht, dass er nicht zur Leistung dieses Unterhaltsbeitrages in der Lage ist. Für den Monat Februar 2022 rechtfertigt sich somit keine Abänderung. Ab dem 1. März 2022 ist die Veränderung jedoch erheblich und der nacheheliche Unterhalt ist auf CHF 70.- pro Monat herabzusetzen. Dementsprechend wird Ziff. 5 Abs. 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. März 2020 abgeändert; Ziff. 5 Abs. 2 und 3 werden gestrichen. Die Berufung ist somit diesbezüglich teilweise gutzuheissen. 7. 7.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend obsiegte der Berufungskläger teilweise, soweit auf die Berufung einzutreten war. Es rechtfertigt sich daher die Prozesskosten zu ¾ der Berufungsbeklagten und zu ¼ dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). 7.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Davon hat die Berufungsbeklagte CHF 1'125.- und der Berufungskläger CHF 375.- zu tragen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 1'125.- zu ersetzen.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 7.3. Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwalt Patrik Gruber veranschlagt in seiner Kostenliste vom 22. August 2023 ein Honorar von CHF 3’479.20, zzgl. 5% Auslagen von CHF 174.- und 7.7% MwSt. von CHF 281.30. Die Honorarnote wurde der Berufungsbeklagten zugestellt, ohne dass diese dazu Stellung nahm. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger demnach eine Parteientschädigung von CHF 2'739.90 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 210.95 (¾ von CHF 3’653.20 zzgl. 7.7% Mwst. von CHF 281.30) zu leisten. Fürsprecher Beat Marfurt veranschlagt in seiner Kostenliste vom 28. August 2023 ein Honorar von CHF 2'500.-, zzgl. Auslagen von CHF 71.30 und 7.7% MwSt. von CHF 198.-. Die Honorarnote wurde dem Berufungskläger zugestellt, ohne dass dieser dazu Stellung nahm. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten demnach eine Parteientschädigung von CHF 642.85 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 49.50 (¼ von CHF 2'571.30 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 198.-) zu leisten. Nach Verrechnung hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger noch eine Parteientschädigung von CHF 2'097.05 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 161.45 zu bezahlen. 7.4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Berufungskläger ist mit seiner Klage betreffend den nachehelichen Unterhalt teilweise durchgedrungen. Hingegen wurde die Klage betreffend den Kindesunterhalt abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Dabei ist von Amtes wegen zu präzisieren, dass der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.- geleistet hat. Dieser ist ihm anzurechnen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 8. Februar 2023 lautet neu wie folgt: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. März 2020 lautet neu wie folgt: 5. A.________ wird verpflichtet, B.________ an ihren eigenen Unterhalt ab dem 1. März 2022 einen monatlichen, vorauszahlbaren Beitrag von CHF 70.- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum Eintritt in das ordentliche AHV-Alter von B.________ geschuldet. Des Weiteren wird die Klage abgewiesen. 2. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 2'000.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. Der Anteil von A.________ von CHF 1'000.- wird vom geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. II. 1. Die Prozesskosten werden B.________ zu ¾ und A.________ zu ¼ auferlegt. 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'500.- festgesetzt. Davon hat B.________ CHF 1'125.- und A.________ CHF 375.- zu tragen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 1'125.- zu ersetzen. 3. Die von B.________ an A.________ zu leistende Parteientschädigung beläuft sich auf CHF 2'097.05 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 161.45. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. September 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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