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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 25.05.2023 101 2023 64

25 mai 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,690 mots·~13 min·4

Résumé

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2023 64 101 2023 119 101 2023 120 Urteil vom 25. Mai 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden Gegenstand Prozesskostenvorschuss Berufung vom 6. März 2023 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. Februar 2023 Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 21. April 2023 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. April 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geb. 1972, und B.________, geb. 1982, heirateten 2011. Der Ehe entsprossen die Kinder C.________, geb. 2009, und D.________, geb. 2012 (act. 8/2). Per 15. Januar 2017 lösten A.________ und B.________ den gemeinsamen Haushalt auf. Mit Entscheid vom 23. November 2017 regelte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: der Präsident / die Präsidentin) das Getrenntleben (act. 2/3). Am 4. November 2019 reichte B.________ die Scheidungsklage ein und beantragte namentlich einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.- (act. 1, 7). Am 21. Februar 2022 stellte B.________ ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 15'000.-, subsidiär um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (act. 50). A.________ nahm hierzu am 9. Juni 2022 Stellung und schloss auf Abweisung (act. 76). Am 15. Februar 2023 beantragte B.________, dass noch vor der auf den 2. März 2023 angesetzten Hauptverhandlung über ihr Gesuch entschieden wird (act. 86). B. Am 22. Februar 2023 entschied die Präsidentin das Folgende: 1. A.________ wird verpflichtet, B.________ einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 15‘000.00 zu bezahlen. Dieser wird einer allfälligen Forderung von B.________ gegenüber A.________ aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung angerechnet. 2. Die Kosten bezüglich das Verfahren um Prozesskostenvorschuss werden vorbehalten. 3. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Es werden diesbezüglich keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 6. März 2023 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. Februar 2023 aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer provisio ad litem abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. Prozessantrag: 4. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 21. April 2023 auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem beantragt sie, dass A.________ zu verpflichten sei, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.- zu bezahlen. Subsidiär sei ihr die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 A.________ beantragt mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 die Abweisung des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung von A.________ wurde mit Urteil vom 26. April 2023 des Präsidenten des hiesigen Hofs gutgeheissen (101 2023 65). Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vorliegend beantragte die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.-, während der Berufungskläger auf Abweisung schloss, womit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung erreicht ist. Im Berufungsverfahren beläuft sich der Streitwert auf CHF 19'000.- (CHF 15'000.- + CHF 4'000.-), womit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht nicht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). Hingegen folgt der Rechtsweg betreffend den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege dem Rechtsweg der Hauptsache, d.h. der Scheidungsklage betreffend das erstinstanzliche Verfahren bzw. des Prozesskostenvorschusses betreffend das Berufungsverfahren. Bei der Scheidungsklage handelt es sich um eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur, womit die Beschwerde diesbezüglich ohne Streitwerterfordernis zulässig ist (Urteil BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 1.2 m.H.). 1.2. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über das Gesuch um Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (u.a. Urteil BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 2 m.H.), womit die Berufungsfrist zehn Tage beträgt (Art. 248 Bst. d i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 23. Februar 2023 zugestellt. Die am Montag, 6. März 2023, eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). 1.4. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann offenbleiben, ob die Berufung betreffend die Einnahmen und Auslagen der Berufungsbeklagten sowie die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers genügend begründet ist. Jedenfalls in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der Berufungsbeklagten enthält sie eine rechtsgenügliche Begründung. 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 1.6. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Berufungskläger bringt zahlreiche Noven vor. Ob diese zulässig sind, kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben, da diese nicht die Vermögenssituation der Berufungsbeklagten betreffen. 2. 2.1. Der Berufungskläger rügt, dass die Vermögenssituation der Berufungsbeklagten überhaupt nicht festgestellt und nicht geprüft worden sei, ob sie über Ersparnisse verfügt. Die Berufungsbeklagte habe keinen einzigen Bankbeleg, geschweige denn ihre letzte Steuererklärung eingereicht, um ihre Vermögenssituation darzulegen. Die Vorinstanz habe einfach angenommen, dass sie über keinerlei Liquidität verfügt, ohne entsprechende Abklärungen zu treffen. Die Vorinstanz habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz von Art. 272 ZPO verletzt. Ausserdem liege eine Verletzung von Art. 273 Abs. 1 ZPO vor, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Diesbezüglich sei auch sein rechtliches Gehör verletzt worden. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass sie über kein Vermögen verfüge. Der Berufungskläger habe im erstinstanzlichen Verfahren keinen Beweisantrag auf Einreichung von Bankbelegen oder einer Steuererklärung gestellt. Er könne nun nicht beanstanden, dass die Vorinstanz diese Frage nicht abgeklärt habe. Sie könne mit ihrem Einkommen ihren Notbedarf nicht decken, womit sie auch kein Vermögen ansparen könne. Bei Art. 272 ZPO handle es sich lediglich um die soziale Untersuchungsmaxime. Sind die Parteien anwaltlich vertreten, so dürfe das Gericht seine Fragepflicht nur mit grösster Zurückhaltung ausüben. Da die finanzielle Situation der Parteien ausreichend klar gewesen sei, habe die Vorinstanz auf eine mündliche Verhandlung verzichten dürfen, wobei Art. 273 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht wortlautgetreu angewendet werden könne. 2.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b). Die tatsächlichen finanziellen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Entsprechend setzt auch die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Urteil BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 m.H.). Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, auch "provisio ad litem" genannt, wurzelt in der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), ergibt sich also aus dem materiellen Zivilrecht (BGE 146 III 203 E. 6.3; 142 III 36 E. 2.3). Als vorläufige Leistung stellt die provisio ad litem im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer (hier) des hängigen Scheidungsverfahrens dar (Art. 276 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt. Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt das Gericht nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es kann sich darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Zweifel bestehen. Sind die Parteien anwaltlich vertreten, darf und soll sich das Gericht wie im ordentlichen Prozess zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.; Urteil BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 m.H.). Auch wenn bei vorsorglichen Massnahmen das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt, so ändert dies nichts an der Behauptungs- und Substanziierungslast der Parteien (Urteil BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 m.H.). Gemäss Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZPO führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. 2.3. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit keinem Wort zur Vermögenssituation der Berufungsbeklagten äussert. Mangelndes Vermögen gehört jedoch zu den Voraussetzungen, um Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss zu haben, wobei die Beweislast der Berufungsbeklagten obliegt. Diese behauptet nicht, im erstinstanzlichen Verfahren Angaben zu ihrer Vermögenssituation getätigt zu haben. Mangels entsprechender Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten musste der Berufungskläger diesbezüglich auch nichts bestreiten. Die Vorinstanz hat auch nicht den Untersuchungsgrundsatz von Art. 272 ZPO verletzt, was die Berufungsbeklagte selber zu Recht anerkannt. Selbst wenn eine derartige Verletzung vorliegen würde, wäre es an der anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten gelegen, spätestens im Berufungsverfahren ihre Vermögenssituation darzulegen. Die Berufungsbeklagte behauptet jedoch einzig, dass sie mit ihrem Einkommen ihren Notbedarf nicht decken und daher auch kein Vermögen ansparen könne. Dies sagt allerdings nichts darüber aus, ob sie über bestehendes Vermögen verfügt, womit auch nicht zu prüfen ist, ob ihre Behauptung zutrifft. Die Berufungsbeklagte reichte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Unterlagen betreffend ihre Vermögenssituation ein, obwohl ihr diesbezüglich die Beweislast obliegt. Aufgrund der klaren Situation musste das Gericht keine Verhandlung gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO durchführen, welche hier ohnehin höchstens der Berufungsbeklagten und nicht dem Berufungskläger zugunsten gekommen wäre. Diese hat am 15. Februar 2023 selber beantragt, dass das Gericht vor der Hauptverhandlung vom 2. März 2023 über ihr Gesuch um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege entscheidet (act. 86). Es kann damit offenbleiben, inwieweit dieser Artikel vorliegend anwendbar ist. Die Berufung ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass das Einkommen und die Auslagen der Berufungsbeklagten oder die finanzielle Situation des Berufungsklägers geprüft werden müssten. Ob das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt wurde, kann damit offenbleiben. 3. Die Berufungsbeklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren subsidiär ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Vorinstanz hat dieses als gegenstandslos abgeschrieben. Die Berufungsbeklagte äussert sich im Berufungsverfahren nicht dazu. Mangels Bedürftigkeit wäre dieses jedoch

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 ohnehin auch abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 ZPO und nachstehend E. 4), womit nicht weiter darauf einzugehen ist. 4. 4.1. Die Berufungsbeklagte beantragt für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.-. Subsidiär sei ihr die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Berufungskläger ist hingegen der Ansicht, dass auf das Gesuch um Prozesskostenvorschuss mangels Begründung nicht einzutreten sei. Ausserdem verfüge er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, die Berufungsbeklagte sei nicht auf den Prozesskostenvorschuss angewiesen und lege weiterhin ihre Vermögensverhältnisse nicht offen. 4.2. Sowohl der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten als auch der Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege beruhen auf der tatsächlichen Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten. Dabei geht der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Rechtspflegeanspruch vor (Urteil BGer 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.4 f. m.H.). Auch im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege obliegt es dem Gesuchsteller, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insofern gilt ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (u.a. Urteile BGer 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; 5A_716/2021 vom 7. März 2022; 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1 ff., zur Publ. vorgesehen; je m.H.). 4.3. Betreffend den beantragten Prozesskostenvorschuss kann auf die vorstehende E. 3 verwiesen werden. Die Berufungsbeklagte legt auch im Berufungsverfahren ihre Vermögensverhältnisse in keiner Weise dar, womit auch das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, ohne dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 5.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 1'200.- zu erstatten. 5.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Berufungsklägers auf CHF 2’000.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'154.-. 5.3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend behielt die Vorinstanz die Kosten bezüglich des Verfahrens um Prozesskostenvorschuss vor, was nicht zu beanstanden ist (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. Februar 2023 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von B.________ wird abgewiesen. Soweit weitergehend wird der Entscheid vom 22. Februar 2023 bestätigt. II. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von B.________ für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren von B.________ wird abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und B.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 1'200.- zu erstatten. V. Die von B.________ an A.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 2'154.-, inkl. CHF 154.- MwSt., festgesetzt. VI. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 25. Mai 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin