Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 226 Urteil vom 10. November 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop Gegenstand Ehescheidung (BVG) Berufung vom 7. Juni 2022 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 31. März 2022, erläutert mit Entscheid vom 18. Mai 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geb. 1947, und B.________, geb. 1952, heirateten 2009. Sie haben keine gemeinsamen Kinder (act. 2/2). Am 19. November 2020 reichte B.________ das gemeinsame Scheidungsbegehren mit Teileinigung ein (act. 1). An der Sitzung des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 17. Februar 2021 legten die Parteien weitere Unterlagen ins Recht. Es wurden Einigungsverhandlungen geführt, wobei keine Vereinbarung geschlossen werden konnte. B.________ wurde eine Frist gesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (act. 8). B.________ reichte daraufhin am 23. März 2021 die begründete Scheidungsklage ein (act. 9). A.________ gab am 4. Mai 2021 seine Klageantwort ein (act. 17). Am 6. Juli 2021 reichte B.________ weitere Unterlagen ein (act. 23). Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. B.________ änderte ihre Rechtsbegehren (act. 28). B. Mit Entscheid vom 31. März 2022 entschied das Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) namentlich das Folgende: 2. Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 557.00 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 557.00 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. 3. Es wird festgestellt, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. In der Folge stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2022 namentlich fest, dass das Dispositiv mit der Begründung des Entscheids betreffend die Teilung der beruflichen Vorsorge im Widerspruch steht, und erläuterte die E. 5.3. C. Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 31. März 2022. Er beantragt, dass Ziff. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Berufungsantwort vom 20. Juli 2022 schloss B.________ auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsanwältin Annemarie Lehmann-Schoop reichte am 4. Oktober 2022 ihre Kostenliste ein. Am 10. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Remo Gilomen ebenfalls seine Kostenliste ein. Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vorliegend beantragte die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren einen Rentenanteil von mind. CHF 647.- (act. 28/2), während der Berufungskläger beantragte, dass auf eine Teilung der ehelich geäufneten Vorsorgeguthaben zu verzichten sei (act. 17/2). Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist damit erreicht. Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger, dass der Rentenanteil auf CHF 278.45 festzusetzen sei, während die Berufungsbeklagte auf Abweisung schloss. Dies ergibt einen Streitwert von CHF 66'852.- ([CHF 557.- - CHF 278.45] x 12 x 20), womit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) ebenfalls erreicht ist. 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit der Eröffnung des Berichtigungs- oder Erläuterungsentscheids (Art. 334. Abs. 4 ZPO) beginnt die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Erläuterung (BGE 143 III 520 E. 6.3 m.H.). Vorliegend wurde der namentlich betreffend den Rentenanteil erläuterte Entscheid dem Berufungskläger am 24. Mai 2022 zugestellt (act. 30.2). Die am 7. Juni 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend der Fall ist. 1.4. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die im erstinstanzlichen Verfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbare Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 277 ZPO) gilt im Berufungsverfahren nicht (u.a. Urteil BGer 5A_407/2018 vom 11. Januar 2019 E. 5.3). 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Akten befinden und die Parteien darüber hinaus explizit auf eine Verhandlung verzichtet haben, wird keine solche durchgeführt. 2. Vorliegend strittig ist einzig die Teilung der beruflichen Vorsorge. 2.1. Der Berufungskläger beanstandet die Berechnung des zu teilenden Vorsorgeguthabens nicht, sondern einzig die beschlossene überhälftige Teilung. Aus den Erwägungen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorsorgebedürfnisse der Berufungsbeklagten oder die Ehedauer eine überhälftige Teilung der beruflichen Vorsorge rechtfertigen würden. Das vorliegend massive Ungleichgewicht der Renten resultiere aus der guten Entlöhnung des Berufungsklägers, welche zum weit überwiegenden Teil aus der vorehelichen Zeit stamme. Die Parteien hätten kurz vor dem Erreichen des Rentenalters des Berufungsklägers geheiratet und die Beziehung sei kinderlos geblieben. Die Berufungsbeklagte habe keine ehebedingten Nachteile zu tragen und sei durch den Eheschluss sowie dem anschliessenden gemeinsamen Zusammensein in keiner Weise davon abgehalten worden, ebenfalls ein höheres Vorsorgeguthaben zu äufnen. Sie sei für ihre geringere berufliche Vorsorge selbst verantwortlich. Sie habe während ihrer gesamten Erwerbstätigkeit ein tieferes Einkommen erzielt. Die unterschiedlichen Höhen der jeweiligen Altersvorsorge seien auf das voreheliche Leben der Parteien zurückzuführen, welche nicht durch eine überhälftige Teilung ausgeglichen werden dürfen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass wenn der Vorsorgefall noch nicht eingetreten wäre, kein Grund vorliegen würde, um von der hälftigen Teilung abzuweichen, unter anderem da die Parteien bereits seit dem Jahr 2009 verheiratet seien. Es bleibe unklar, weshalb die Vorinstanz in ein und demselben Entscheid zum Schluss komme, dass dieselben Umstände zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen. Die Vorinstanz verfalle diesbezüglich in Willkür. Letztlich seien unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse und Bedürfnisse der Ehegatten nach der Scheidung für sich allein noch kein Grund für eine Korrektur. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung messe die Vorinstanz dem Vorsorgebedürfnis der Berufungsbeklagten eine Relevanz zu, welche sich nicht von der nachehelichen Solidarität unterscheide. Die berufliche Vorsorge der Parteien sei hälftig zu teilen. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass sie fast 12 Jahre miteinander verheiratet gewesen seien, was eher einer langen Ehe entspreche. Die Parteien hätten ausserdem schon lange vor ihrer Heirat zusammengelebt. Zudem hätten sie damals unter anderem geheiratet, um die finanzielle Absicherung der Berufungsbeklagten im Alter sicherzustellen. Die Parteien hätte zwar erst kurz vor der Pensionierung des Berufungsklägers geheiratet, seien dann aber während acht Jahren der Pensionierung des Berufungsklägers bzw. fünf Jahren, in welchen beide Parteien pensioniert waren, verheiratet gewesen. Daher rechtfertige es sich, auch die gemeinsamen Ehejahre nach der Pensionierung für die Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen. Dies relativiere die Heirat erst kurz vor Erreichen des Rentenalters. Darüber hinaus habe die Vorinstanz diese Tatsache in der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bereits berücksichtigt, indem sie für die Berechnung einen eher tiefen Prozentsatz zu 0.25% angewendet habe. Der Berufungskläger verkenne, dass es darum gehe, den unterschiedlichen Vorsorgebedürfnissen der Parteien angemessen Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz halte korrekt fest, dass sie angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse eindeutig nicht in der Lage sei, ihre Vorsorgebedürfnisse allein durch ihre Rente zu decken. Folglich messe die Vorinstanz ihrem Vorsorgebedürfnis zu Recht eine grosse Relevanz zu. Namentlich unter Berücksichtigung des viel kleineren Vorsorgeguthabens erscheine eine überhälftige Teilung angemessen. Diese rechtfertige sich auch aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger auch bei der von der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Vorinstanz entschiedenen überhälftigen Teilung über eine eigene BVG-Rente in der Höhe von CHF 3'202.- verfüge. 2.2. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten (Art. 124a Abs. 1 ZGB). Wegweisend für das Gericht sollte stets der Grundsatz der hälftigen Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthabens bleiben. Aufgrund der spezifischen Situation nach dem Rentenalter wird nun mit der Beachtung der Dauer der Ehe der Tatsache Rechnung getragen, dass nicht immer die ganze Vorsorge zu teilen ist. Bei einer langjährigen Ehe, die einen starken Einfluss auf die Erwerbssituation hatte und während der der grösste Teil der Vorsorge aufgebaut wurde, dürfte in der Regel eine hälftige Teilung der ganzen Rente angemessen sein. Hingegen wäre bei einer kürzeren Ehe, die ein paar Jahre vor dem Rentenalter geschlossen wurde, eine Teilung der ganzen Rente unter dem Titel des Vorsorgeausgleichs kaum angemessen. In diesem Fall wird das Gericht nur einen Teil der Rente teilen. Da nach Erreichen des Rentenalters die berufliche Vorsorge in der Regel nicht mehr weiter aufgebaut wird und Lücken auch nicht mehr aufgefüllt werden können, sind die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten der zweite wichtige Faktor, der beim Entscheid über die Rententeilung beachtet werden muss. Dabei darf nicht nur das Vorsorgebedürfnis eines Ehegatten allein betrachtet werden, sondern sie müssen stets gegeneinander abgewogen werden. Was die Reihenfolge der Regelung der Scheidungsfolgen betrifft, so erfolgt wie unter geltendem Recht zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung, danach der Vorsorgeausgleich und zuletzt die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. Diese Reihenfolge ist auch anzuwenden, wenn der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente erfolgt. Güter- und unterhaltsrechtliche Aspekte dürfen und müssen bei einem Ermessensentscheid über die Rententeilung insofern mit einbezogen werden, als dies notwendig ist, um einen unbilligen Entscheid über die Rententeilung zu vermeiden. Die Aufzählung der konkreten Umstände, die das Gericht bei seinem Ermessensentscheid beachtet, ist nicht abschliessend. Sollen neben der Dauer der Ehe und den Vorsorgebedürfnissen der beiden Ehegatten andere Umstände beachtet werden, muss dies offengelegt werden, damit der Entscheid nachvollziehbar ist. In Frage kommen insbesondere die Umstände, die als Grund zu einer Abweichung von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung genügen (vgl. Art. 124b), und vergleichbar schwerwiegende Gründe (Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBI 2013 4887, 4911 f.). Dabei ist der Art. 124b ZGB nicht direkt auf die Rententeilung anwendbar, aber der Richter kann sich von den Grundsätzen, die sich aus dieser Norm ergeben, bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Es darf jedoch nur in besonders stossenden Fällen von der hälftigen Teilung abgewichen werden (BGE 145 III 56 E. 5.1 und 5.4 m.H.). Gemäss Art. 124b Abs. 3 ZGB kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Der Ausgleich der beruflichen Vorsorge stützt sich nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität, sondern hat zum Zweck, die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu teilen. Die Teilung gemäss Art. 124a ZGB ist daher nicht dazu berufen, den ehemaligen Ehegatten den genau gleichen Lebensstandard zu ermöglichen, und zielt auch nicht darauf ab, jegliche wirtschaftliche Ungleichheit, welche sich aus der Scheidung ergibt, auszugleichen. Eine Teilung,
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 die sich auf das Einkommen und die Auslagen der Parteien stützt, wäre nicht zulässig, zumal sie von der finanziellen Situation im Zeitpunkt der Scheidung abhängen würde, ohne dass die Parteien in der Folge bei veränderten Verhältnisse eine Anpassung der Rente verlangen könnten (Urteil BGer 5A_211/2020 vom 3. November 2020 E. 4.4 m.H.). 2.3. Vorliegend bestreitet keine der Parteien substantiiert, dass der zu teilende Rentenanteil CHF 616.50 beim Berufungskläger und CHF 59.60 bei der Berufungsbeklagten beträgt. Strittig ist einzig die von der Vorinstanz angeordnete überhälftige Teilung. Diese erwog hierzu das Folgende (E. 5.3): Gemäss den oben aufgeführten Erwägungen kann vom Grundsatz der hälftigen Teilung nach Ermessen des Gerichts abgesehen werden, wenn dessen Anwendung zu einer Unbilligkeit führen würde. Das Gericht hat als Kriterien zur Bemessung des Umfangs des Vorsorgeausgleichs insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse zu beachten (Art. 124a Abs. 1 ZGB). Die Parteien waren vorliegend insgesamt 11, fast 12 Jahre verheiratet (Eheschluss 2009, Einleitung Scheidungsverfahren 19. November 2020). Daraus folgt ohne Weiteres, dass auch die gemeinsamen Ehejahre nach der Pensionierung für einen allfälligen Anspruch zu berücksichtigen sind. Sodann ist festzustellen, dass die Parteien erst im Jahr 2009 mithin kurz vor dem Rentenalter des Beklagten im Jahr 2012 geheiratet haben, und somit ein geringer Teil des BVG-Guthabens während der Ehe geäufnet wurde. Dies wurde bei der Berechnung der zu teilenden Austrittleistung bereits berücksichtigt und ein sehr tiefer Prozentsatz von 0,25 % für die Berechnung angewendet. Mithin wurde anstatt der in der Botschaft vorgeschlagenen 2,5 % nur 1/10 davon berücksichtigt, weil nur während drei Jahren gemeinsam einbezahlt wurde. Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin ihre Vorsorgebedürfnisse allein mit ihrer Rente und weiteren Einkommen nicht zu decken vermag (siehe Berechnungen vorsorgliche Massnahmen, Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 30. August 2021, 10 2021 167). Es liegen mithin zwei Gründe vor (lange Ehedauer und Vorsorgebedürfnisse), die eher für eine überhälftige Teilung sprechen. Hingegen spricht die Tatsache, dass nur während kurzer Zeit gemeinsam einbezahlt wurde eher gegen eine hälftige Teilung. In Anbetracht des Dargelegten erscheint eine überhälftige Teilung unter Berücksichtigung des Vorsorgeguthabens der Klägerin als angemessen. Der Klägerin ist mithin der gesamte, während der Ehe vor und nach der Pensionierung angesparte Rentenanspruch des Klägers abzüglich ihres eigenen Anspruches (CHF 616.50 - CHF 59.60) zuzusprechen. Dem Beklagten verbleibt nach Zusprechung des Anteils von CHF 557.00 immer noch eine BVG-Rente von mehr als CHF 3'000.00. Der Klägerin auf der anderen Seite sollte es so möglich sein, den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten (siehe sogleich E. 7.7). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz dient die Teilung der beruflichen Vorsorge jedoch nicht dazu, den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Dies wäre vielmehr die Funktion des nachehelichen Unterhalts, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorinstanz hat die überhälftige Teilung rein gestützt auf das Einkommen und die Auslagen der Parteien angeordnet. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen. Dies ist jedoch nicht zulässig. Es ist ausserdem kein Grund ersichtlich, warum vorliegend die hälftige Teilung unbillig sein soll. Es liegt kein mit Art. 124b Abs. 3 ZGB vergleichbarer Fall vor. Im Gegenteil kann dem angefochtenen Entscheid, namentlich den E. 5.2 f. und 7.8, welche von den Parteien nicht substantiiert bestritten werden, entnommen werden, dass die Parteien erst kurz vor der Pensionierung des Berufungsklägers geheiratet haben bzw. als die Berufungsbeklagte schon 56 Jahre alt war. Die Parteien waren zwar schon lange vorher ein Paar, sie haben jedoch mit der Heirat zugewartet, da die Berufungsbeklagte zuvor noch Unterhalt von ihrem früheren Ehemann erhalten hat. Die Ehe bzw. Beziehung war kinderlos und in den ersten drei Ehejahren wurde nur an den Wochenenden ein gemeinsamer Haushalt geführt. Die Berufungsbeklagte hat ihre Arbeitsstelle kurz vor der Pensionierung verloren. Sie war demnach bis kurz vor der Pensionierung erwerbstätig.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Es ist damit nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Ehe auf die Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten bzw. die Möglichkeit, eine angemessene Vorsorge aufzubauen, gehabt haben soll. Die Berufungsbeklagte macht denn auch selber keinen Grund für die überhälftige Teilung geltend, ausser die unterschiedlichen Einkommen (und Auslagen), was jedoch nicht zulässig ist. Sollte die Berufungsbeklagte der Ansicht sein, dass sie Anspruch auf die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Lebensstandards hat, wäre es ihr freigestanden, Anschlussberufung zu erheben und einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu beantragen. Es liegt demnach kein Grund für eine überhälftige Teilung vor. Die Rentenanteile sind damit hälftig zu teilen, womit die Berufungsbeklagte Anspruch auf einen Rentenanteil von CHF 278.45 ([CHF 616.50 – 59.60] / 2) hat. Die Berufung ist somit gutzuheissen. 3. 3.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.1 ZPO), d.h. der Berufungsbeklagten. 3.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 1'200.- zu erstatten. 3.3. Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Unter Umständen sind Zuschläge möglich (Art. 66 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwalt Remo Gilomen veranschlagt in seiner Honorarnote vom 10. Oktober 2022 ein Honorar von CHF 1'452.50 zzgl. Auslagen von CHF 44.60 und 7.7% MwSt. von CHF 111.85. Die Honorarnote wurde der Berufungsbeklagten zugestellt, ohne dass diese dazu Stellung nahm. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung nicht zu beanstanden. Allerdings beträgt die MwSt. nicht CHF 111.85, sondern CHF 115.30 (7.7% von CHF 1'497.10). Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'612.40, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 115.30, zu leisten. 3.4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Im angefochtenen Entscheid wurden die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen gesprochen. Der Berufungskläger erklärte sich in Art. 1 seiner Berufung mit der erstinstanzlichen Kostenverlegung einverstanden und es besteht aufgrund des vorliegenden Urteils, welches nur eine Ziffer des angefochtenen Entscheids betrifft, auch kein Anlass die Prozesskosten anders zu verteilen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 31. März 2022, erläutert mit Entscheid vom 18. Mai 2022, wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 2. Berufliche Vorsorge B.________ wird ein Rentenanteil von CHF 278.45 zulasten von A.________ zugesprochen. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die Pensionskasse der C.________ AG, angewiesen, den Rentenanteil von B.________ von CHF 278.45 in eine lebenslange Rente gemäss Art. 19h FZV umzurechnen, und den entsprechenden Betrag von der Rente von A.________, Versichertennummer ddd, abzuziehen und direkt an B.________, AHV-Nr. eee, zu überweisen. II. 1. Die Prozesskosten werden B.________ auferlegt. 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 1'200.- zu erstatten. 3. Die von B.________ an A.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1'612.40, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 115.30, festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. November 2022/sig D-SIGN-01 EXPED-SIGN-02 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: