Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 96 Urteil vom 30. Juni 2021 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu Gegenstand Eheschutzmassnahmen (Ehegattenunterhalt) Berufung vom 1. März 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 8. Februar 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. A.________, geb. 1996, und B.________, geb. 1992, heirateten 2019 in C.________. Am 20. November 2020 reichte A.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen ein und beantragte namentlich die Zusprache eines Ehegattenunterhaltsbeitrages von CHF 970.- seit dem 1. April 2020. B.________ schloss mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 auf Abweisung des Antrags auf Ehegattenunterhalt. Der Präsident hörte die Parteien am 7. Januar 2021 persönlich an. Am 18. Januar 2021 reichte A.________ weitere Unterlagen ein. B. Mit Entscheid vom 8. Februar 2021 wies der Präsident namentlich den Antrag auf Ehegattenunterhalt ab und auferlegte die Prozesskosten A.________. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 1. März 2021 Berufung. Sie beantragt, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ihr ab dem 1. April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 630.- zu bezahlen. Die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Dieser sei zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'827.- zu bezahlen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Mit Berufungsantwort vom 19. April 2021 schloss B.________ auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Berufung. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Die Berufungsklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren einen Unterhaltsbeitrag von CHF 970.- pro Monat, während der Berufungsbeklagte auf Abweisung schloss. Es waren damit Unterhaltsbeiträge von CHF 970.- pro Monat bzw. CHF 11’640.- pro Jahr strittig, womit die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- für die Berufung erreicht ist. Im Übrigen sind vorliegend Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 630.- pro Monat bzw. CHF 7’560.- pro Jahr strittig, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 18. Februar 2021 zugestellt. Die am Montag, 1. März 2021, eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. 1.4.1. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Dies gilt auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 1.4.2. Der Präsident erwog namentlich das Folgende (E. 5.6): «Abgesehen davon, dass bei den vorliegend berechneten Überschüssen geprüft werden müsste, wer wem Unterhalt zu bezahlen hat, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob überhaupt Unterhalt geschuldet ist. Vorab muss nämlich festgestellt werden, dass beide Parteien mit ihren Einkommen einen Überschuss zu ihrem Existenzminimum erzielen, die Gesuchstellerin von rund CHF 1'900.00, der Gesuchsgegner von rund CHF 1'550.00. Damit kann festgehalten werden, dass beide Parteien für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen und den in der Ehe gelebten Standard weiterführen können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien 2019 geheiratet und sich bereits am 1. April 2020 wieder getrennt haben. Die tatsächlich gelebte Ehe dauerte somit rund neun Monate. Von einer lebensprägenden Ehe kann mitnichten gesprochen werden, zudem blieb diese kinderlos (vgl. act. 1 und 9). Im Übrigen haben beide Parteien bereits neue Partner und leben mit diesen zusammen. Ob es sich dabei um Konkubinate handelt, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls wäre es unbillig, einer Partei Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, wenn die tatsächlich gelebte Ehe nur neun Monate gedauert hat und beide Parteien selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Da Unterhaltsbeiträge seit 1. April 2020 verlangt werden, würde dies bedeuten, dass länger Unterhaltsbeiträge bezahlt werden müssten als die tatsächlich gelebte Ehe gedauert hat. Beiden Parteien ist offenkundig im vorliegenden Fall die Bestreitung des angemessenen Unterhalts aus eigenem Erwerb möglich und zumutbar.» 1.4.3. Die Berufungsklägerin beanstandet in ihrer Berufung die Höhe des ihr angerechneten Einkommens und der Steuern sowie die Auslagen des Berufungsbeklagten. Weiter geht sie von einem höheren Grundbedarf für sich selber aus, ohne dass sie sich diesbezüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen würde. Ebenso wenig legt sie dar, dass sie mit ihrem Einkommen nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen und den während der Ehe gelebten Standard weiterführen kann. Die Berufungsklägerin hat jedoch keinen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard als den zuletzt gelebten (vgl. Urteil BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4 m.H., zur Publ. vorgesehen), weshalb sie dies zwingend darlegen müsste. Ferner setzt sie sich auch nicht mit der Erwägung auseinander, wonach es unbillig wäre, ihr einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Mangels hinreichender Begründung ist demnach nicht auf die Berufung einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 2. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. 2.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerde gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Berufungsbeklagten auf CHF 1'500.inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1'615.50. Der Hof erkennt: I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 1'615.50, inkl. 7.7% MwSt., festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Juni 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: