Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 449 Urteil vom 27. Dezember 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________ SÀRL, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany gegen B.________, Berufungsbeklagte C.________, Berufungsbeklagte D.________, Berufungsbeklagter alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden Gegenstand Verfügungsbeschränkung (Art. 960 ZGB) Berufung vom 28. Oktober 2021 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Oktober 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft von F.________ selig, d.h. B.________, C.________ und D.________, sind Gesamteigentümer namentlich der Grundstücke Art. ggg und hhh des Grundbuches der Gemeinde I.________. C.________ ist zudem Alleineigentümerin der Grundstücke Art. jjj und kkk desselben Grundbuches (act. 4/1 f.). Mit Teilungsverbal vom 16. April 2013 wurde u.a. das Grundstück Art. hhh des Grundbuches der Gemeinde I.________ (hiernach: nArt. hhh) aus der Zusammenlegung und Teilung der oben genannten Parzellen, die zum damaligen Zeitpunkt allesamt im Eigentum der Erbengemeinschaft standen, geschaffen (act. 11/7 f.). Das Teilungsverbal vom 16. April 2013 wurde jedoch nicht beim Grundbuchamt eingereicht. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft vereinbarten mit L.________ (selig), Inhaber der Einzelfirma „M.________“, und E.________ am 16. Juli 2014 ein notarielles, unwiderrufliches, abtretbares und vererbbares Kauf- und Verkaufsversprechen betreffend nArt. hhh zu einem Preis von CHF 311‘520.- (act. 4/2). Auf Gesuch von L.________ (selig) und E.________ vom 28. März 2017 um superprovisorische und provisorische Massnahmen erliess der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: der Präsident / die Präsidentin) am 2. Mai 2017 folgende vorsorgliche Massnahmen (10 2017 193, act. 15): 1. Die Grundstücke Artikel ggg, hhh, jjj und kkk des Grundbuches der Gemeinde I.________ werden mit einer Verfügungsbeschränkung belegt. 2. Diese Einschränkung gilt nicht für die Eingabe des Verbals vom 16. April 2013. 3. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 4. Die am 28. März 2017 dringlich erfolgte Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung wird für die Grundstücke Art. ggg, hhh, jjj und kkk des Grundbuches der Gemeinde I.________ als vorläufige Vormerkung im Sinne von Art. 961 ZGB bestätigt. Das Grundbuchamt des Sensebezirks wird angewiesen, die am 28. März 2017 dringlich vorgemerkte Verfügungsbeschränkung betreffend die Grundstücke Artikel nnn und ooo des Grundbuches der Gemeinde I.________ zu löschen. 5. Den Gesuchstellern wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides gesetzt, um Klage in der Hauptsache einzureichen. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist fällt die Anordnung gemäss Ziff. 4 Abs. 1 vorstehend ohne Weiteres dahin. Der hiesige Hof wies mit Urteilen vom 20. Februar 2018 die gegen diesen Entscheid eingereichten Berufungen der Mitglieder der Erbengemeinschaft bzw. von C.________ ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (101 2017 209, 101 2017 2015). Am 8. Januar 2021 reichte E.________ die Klage in der Hauptsache mit folgenden Rechtsbegehren ein, nachdem die Frist mehrfach verlängert bzw. das Verfahren sistiert worden war (act. 1):
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, das durch Vertrag vom 16. Juli 2014 vertraglich versprochene Grundstück Art. hhh GB I.________ im bestimmten Umfang und an vorgesehener Stelle zu begründen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Eventualiter: Der Kläger, oder ein Dritter nach Abtretung, sei zu ermächtigen, in seinem Namen und auf Kosten der Beklagten, welche solidarisch haften, das durch Vertrag vom 16. Juli 2014 vertraglich versprochene Grundstück Art. hhh GB I.________ im bestimmten Umfang und an vorgesehener Stelle zu begründen und im Grundbuch eintragen zu lassen. 2. Die Prozesskosten seien den Beklagten solidarisch aufzuerlegen. Die Erbengemeinschaft und C.________ reichten am 21. Mai 2021 ihre Klageantwort sowie eine negative Feststellungswiderklage ein (act. 10). Am 25. Mai 2021 ersuchten sie ausserdem um Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen (act. 12). E.________ schloss am 30. September 2021 auf Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen (act. 29). B. Am 14. Oktober 2021 stellte die Präsidentin fest, dass die mit Entscheid des Präsidenten vom 2. Mai 2017 im Sinne von vorsorglichen Massnahmen angeordneten Verfügungsbeschränkungen auf den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj und kkk des Grundbuches der Gemeinde I.________ (hiernach: Art. ggg, hhh, jjj und kkk) dahingefallen sind (Ziff. 1) und ersuchte die Grundbuchbeamtin des Sensebezirks, diese Verfügungsbeschränkungen auf den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj und kkk des Grundbuches der Gemeinde I.________ zu löschen (Ziff. 2). Die Kosten wurden vorbehalten (Ziff. 3). C. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ Sàrl und subsidiär E.________ am 28. Oktober 2021 Berufung. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass das Gesuch vom 25. Mai 2021 um Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen sei. Es sei festzustellen, dass die mit Entscheid des Präsidenten vom 2. Mai 2017 im Sinne von vorsorglichen Massnahmen angeordneten Verfügungsbeschränkungen auf den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj und kkk des Grundbuches der Gemeinde I.________ im Rahmen des durch Klage vom 8. Januar 2021 eingeleiteten Hauptprozesses weiterhin Geltung haben. Zudem beantragten sie, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Die Erbengemeinschaft und C.________ schlossen am 6. Dezember 2021 auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Ihrerseits beantragten sie, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Mit Urteil vom 29. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs (hiernach: die Instruktionsrichterin) das Gesuch vom 28. Oktober 2021 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Folglich wurde die Vollstreckung des Entscheids der Präsidentin vom 14. Oktober 2021 aufgeschoben. D. Mit Entscheid vom 17. März 2022 trat die Präsidentin auf die Teilklage vom 8. Januar 2021 nicht ein und überwies das Verfahren zwecks Behandlung der Widerklage an das Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht). Am 5. Mai 2022 erhob die A.________ Sàrl Berufung gegen diesen Entscheid.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 In der Folge sistierte die Instruktionsrichterin am 30. Mai 2022 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil betreffend den Entscheid vom 17. März 2022. Mit Urteil 101 2022 175 vom 30. August 2022 hiess der hiesige Hof die Berufung vom 5. Mai 2022 gut und änderte den Entscheid vom 17. März 2022 dahingehend ab, dass die Teilklage und die Widerklage an das Zivilgericht überwiesen werden. Dieses Urteil erwuchs am 2. September 2022 in Rechtskraft. Am 17. Oktober 2022 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen ist und gewährte den Parteien die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Erbengemeinschaft und C.________ teilten am 24. Oktober 2022 mit, dass sie die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Mit Stellungnahme vom 22. November 2022 teilte die A.________ Sàrl mit, dass sie mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einverstanden sei. Am 25. November 2022 beantragten die Erbengemeinschaft und C.________, es sei einen Entscheid über die Wiederaufnahme zu treffen und allenfalls die Prozessakten der ersten Instanz zu überweisen, damit diese das Verfahren weiterführen könne. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vorliegend geht es um die Aufhebung einer vorsorglich angeordneten und im Grundbuch vorgemerkten Verfügungsbeschränkung. Sie betrifft zwei sich in der Bauzone befindliche Grundstücke, so dass der Streitwert die Grenze ohne Weiteres übersteigt. Aus denselben Gründen ist auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 Bst. d ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 18. Oktober 2021 zugestellt (act. 32a). Die am 28. Oktober 2021 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegehren und ist begründet, womit darauf einzutreten ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 1.4. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.6. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Die Berufungsklägerin macht geltend, dass das Streitobjekt am 15. Oktober 2021 von E.________ an sie veräussert worden sei. Da der angefochtene Entscheid vom 14. Oktober 2021 und der Abtretungsvertrag vom 15. Oktober 2021 datiert (vgl. Berufungsbeilage 2), war es nicht möglich, dies im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, womit es im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. 2. Strittig ist zunächst, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist. 2.1. Die Berufungsklägerin ist mit einer Wiederaufnahme nicht einverstanden. Das Verfahren sei sistiert worden, da es im Verfahren 101 2022 175 ebenfalls um die Zulässigkeit der Teilklage gegangen sei. Diese Frage sei jedoch im Urteil vom 30. August 2022 nicht entschieden worden, da der Hof die Teilklage an das Zivilgericht überwiesen habe, ohne materiell über deren Zulässigkeit zu entscheiden. Sollten die vorsorglichen Massnahmen vor definitiver Klärung der Zulässigkeit dahinfallen, so würde der Berufungsklägerin ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen. Sollte das Zivilgericht auf die Teilklage eintreten und diese materiell behandeln, so rechtfertige sich die Aufrechterhaltung der vorsorglichen Massnahmen umso mehr. Sollte jedoch das Zivilgericht auf die Teilklage nicht eintreten, so wäre über deren Zulässigkeit noch nicht (definitiv) entschieden, da gegen diesen Entscheid erneut Berufung eingereicht würde bzw. werden könnte. Die vorsorglichen Massnahmen müssten dann selbstverständlich weitergelten. 2.2. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist es nicht möglich, das Verfahren bis zum Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage sistiert zu lassen, da das Verfahren ansonsten allenfalls während der gesamten Dauer des Hauptverfahrens sistiert bleiben müsste, da die Frage an das Zivilgericht überwiesen wurde, was nicht dem Sinn von vorsorglichen Massnahmen entspricht. Das Verfahren ist demnach wiederaufzunehmen, nachdem es durch das Urteil im Verfahren 101 2022 175 nicht gegenstandslos geworden ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass vorliegend die Berufung gutgeheissen und dabei auch nicht über die Zulässigkeit der Teilklage entschieden wird, womit die Berufungsklägerin ohnehin kein Interesse mehr an einer Sistierung des Verfahrens hat. 3. 3.1. Die Berufung wurde von der A.________ Sàrl und subsidiär von E.________ eingereicht, da das Streitobjekt während des Prozesses veräussert worden sei und zwar unmittelbar vor Zustellung des am 14. Oktober 2021 gefällten Entscheides. A.________ Sàrl erkläre ausdrücklich gestützt auf den notariellen Abtretungsvertrag vom 15. Oktober 2021 an Stelle von E.________ in den Prozess einzutreten und vorliegende Berufung in ihrem Namen einzureichen. Sollte der Parteiwechsel nicht anerkannt werden, trete E.________ ebenfalls (subsidiär) als Berufungskläger auf.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten, wenn das Streitobjekt während des Prozesses veräussert wird. 3.3. Mit Vertrag vom 15. Oktober 2021 trat E.________ seine Rechte und Pflichten aus dem Kaufund Verkaufsversprechen vom 16. Juli 2014 betreffend Art. hhh des Grundbuches der Gemeinde I.________, welches gemäss dessen Ziff. II.2. abtretbar ist (act. 4/2), an die A.________ Sàrl ab (vgl. Berufungsbeilage 2). Die A.________ Sàrl hat erklärt, an Stelle von E.________ in den Prozess einzutreten. Dies ist zulässig, womit der Prozess neu zwischen der A.________ Sàrl und den Berufungsbeklagten geführt wird. 4. Strittig ist vorliegend, ob die Berufungsklägerin eine Prosekutionsklage gemäss Ziffer 5 des Entscheides des Präsidenten vom 2. Mai 2017 eingereicht hat. 4.1. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung von Art. 263 ZPO. Es sei unbestritten, dass die Frist zur Klageeinreichung am 8. Januar 2021 abgelaufen und innerhalb dieser Frist eine Klage eingereicht worden sei. Die vorsorglich angeordneten Massnahmen werden von der Vorinstanz jedoch für «dahingefallen» erklärt, weil die angeordneten Massnahmen in der Klage in der Hauptsache nicht aufgenommen worden seien. Es werde der Berufungsklägerin vorgeworfen, ihrer Prosequierungslast nicht nachgekommen zu sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, müssten jedoch einmal vorsorglich angeordnete Massnahmen grundsätzlich nicht in die Rechtsbegehren der Hauptklage übernommen werden, wenn sie vor Eintritt der Rechtshängigkeit beantragt und angeordnet worden seien. Die Berufungsbeklagten bringen dagegen vor, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass die Berufungsklägerin die Prosequierungsfrist ungenutzt verstreichen liess, da sie in der Hauptsache nicht die definitive Vormerkung der Verfügungsbeschränkung verlangt habe. Dies hätte sie mit einer separaten Klage im summarischen Verfahren tun müssen. Grundlage für die vorsorgliche Vormerkung der Verfügungsbeschränkung bilde das zwischen den Parteien am 16. Juli 2014 abgeschlossene Kaufs- und Verkaufsversprechen. Gegenstand dieses Versprechens sei das neu geplante Grundstück nArt. hhh, wobei die Verkäuferschaft die Käuferschaft bis spätestens am 15. Februar 2020 um Abschluss des definitiven Kaufvertrages ersuchen müsse. Diese Frist sei abgelaufen. Die Vormerkung diene nur der Sicherung obligatorischer Ansprüche, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich, wenn endgültig anerkannt, zu einem Grundbucheintrag führen. Die Hauptklage müsste daher auf den Abschluss, die Umsetzung und Vollstreckung des definitiven Kaufvertrages zielen. Die Berufungsklägerin habe am 8. Januar 2021 lediglich eine Teilklage eingereicht. Die Rechtsbegehren umfassen nicht auch die definitive Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch. Zudem hätte die Verfügungsbeschränkung explizit noch einmal angeordnet werden müssen, da diese sinnigerweise über den Hauptprozess hinaus gelten sollte. 4.2. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Bst. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Bst. b). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person (Art. 262 Bst. c ZPO). Darunter fällt auch eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (vgl. Botschaft zur Schweizerischen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006; BBl 7221, 7355; BGE 137 III 563 E. 3.3 m.H.). Demnach können aufgrund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche Verfügungsbeschränkungen für einzelne Grundstücke im Grundbuch vorgemerkt werden. Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte (Abs. 2). Nicht geklärt ist, ob das Begehren um Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine vorsorgliche Massnahme im Sinne der allgemeinen prozessualen Norm von Art. 261 ZPO ist oder ob Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als «lex specialis» der Bestimmung von Art. 261 ZPO vorgeht und dementsprechend herabgesetzte Voraussetzungen gelten (Urteil BGer 4A_226/2021 vom 12. Juli 2021 E. 1). Dies spielt jedoch vorliegend keine Rolle. Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dient der Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche. Unter Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmung sind solche obligatorischer Natur zu verstehen, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich, wenn endgültig anerkannt, grundbuchlich auswirken. Darunter fällt insbesondere der vertragliche Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem von ihm gekauften Grundstück. Eine vorläufige Eintragung, wie sie in Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorgesehen ist, ist hingegen nur zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte möglich (BGE 148 III 109 E. 5.2 m.H.; 104 II 170 E. 5 und 7a). Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO). Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Zu denken ist dabei an eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, die bis zur Anpassung des Grundbuchs an das Urteil fortdauern muss (Botschaft ZPO, BBI 7221, 7357). 4.3. Vorliegend ordnete der Präsident am 2. Mai 2017 namentlich folgende vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens an: 1. Die Grundstücke Artikel ggg, hhh, jjj und kkk des Grundbuches der Gemeinde I.________ werden mit einer Verfügungsbeschränkung belegt. […] 4. Die am 28. März 2017 dringlich erfolgte Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung wird für die Grundstücke Art. ggg, hhh, jjj und kkk des Grundbuches der Gemeinde I.________ als vorläufige Vormerkung im Sinne von Art. 961 ZGB bestätigt. […] 5. Den Gesuchstellern wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids gesetzt, um Klage in der Hauptsache einzureichen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist fällt die Anordnung gemäss Ziff. 4 Abs. 1 vorstehend ohne Weiteres dahin. […] Im Entscheid werden demnach verschiedene Gesetzesnormen miteinander vermischt, indem einerseits von einer Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung und andererseits von einer vorläufigen Vormerkung im Sinne von Art. 961 ZGB die Rede ist. Da es sich vorliegend nicht um die Sicherung behaupteter dinglicher Rechte, sondern um die obligatorischen Rechte aus dem Kaufs- und Verkaufsversprechen vom 16. Juli 2014 geht, ist Art. 961 ZGB nicht anwendbar, sondern Art. 960 ZGB. Zwar sieht auch Art. 263 ZPO ähnlich wie Art. 961 Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin, setzt, wenn die Klage in der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Hauptsache noch nicht rechtshängig ist. Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb deshalb die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Hauptverfahren erneut beantragt werden soll. Namentlich handelt es sich eben gerade nicht um eine Situation, in welcher wie bei Art. 961 ZGB das Recht vorläufig eingetragen und für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird (vgl. nachstehend). 4.4. Die Vorinstanz stützt sich auf die Auffassung von SPRECHER (in Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 263 N. 33), wonach zur Fristwahrung die Klage denselben Anspruch zum Gegenstand haben muss wie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. jenen Anspruch umfassen muss. Aufzunehmen seien demnach mindestens die angeordneten vorsorglichen Massnahmen; sie können im Antrag aber auch erweitert und ergänzt werden. Dieser Auffassung kann jedoch zumindest für Sicherungsmassnahmen nicht gefolgt werden. Diese verhindern eine Veränderung des Sachverhalts bis zum Endentscheid im Hauptsacheverfahren und stellen dadurch die Vollstreckung bzw. die Realverwirklichung des Urteils über den Verfügungsanspruch sicher. Darunter fällt auch die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Daneben können vorsorgliche Massnahmen namentlich noch in Leistungsmassnahmen, welche zur vorläufigen Vollstreckung des Verfügungsanspruchs bis zum Endentscheid im Hauptsacheverfahren führen, und Regelungsmassnahmen, welche bis zum Endentscheid im Hauptsachenverfahren eine provisorische Ordnung schaffen, unterteilt werden. Dabei sind auch andere Aufteilungen denkbar und eine scharfe Trennung zwischen diesen Massnahmekategorien ist nicht möglich (SPRECHER, Art. 262 N. 2 ff.; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 4.1.3 und 4.2.3 m.H.). Betreffend Sicherungsmassnahmen wäre es sinnlos, deren Definitiverklärung im Hauptverfahren zu beantragen und könnte in gewissen Fällen sogar die Vollstreckung des Verfügungsanspruchs verunmöglichen. Wird bspw. der Verfügungsanspruch auf Herausgabe einer Sache mittels einer vorsorglichen Massnahme auf Hinterlegung der Sache sichergestellt, so würde ein unauflösbarer Widerspruch entstehen, wenn mit der Prosekutionsklage die definitive Hinterlegung beantragt werden müsste, und würde dadurch auch die Vollstreckung der Herausgabe der Sache verunmöglicht (Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 4.1.3 und 4.2.4). Eine Sicherungsmassnahme führt noch nicht zur Befriedigung des Gesuchstellers, sondern hält lediglich den bisherigen Zustand aufrecht. Damit stellt sie „inhaltlich im Vergleich zum Hauptsacheentscheid, der die Erfüllung des materiellrechtlichen Anspruchs (z.B. Herausgabe der gekauften Sache) gebietet, sowohl ein minus als auch ein aliud dar“. Das Hauptsacheverfahren zielt nicht auf Sicherung oder Regelung eines vorübergehenden Zustands ab. Folglich kann das Rechtsbegehren der Prosekutionsklage nicht mit dem Inhalt einer Sicherungsmassnahme übereinstimmen. Lautet die vorsorgliche Massnahme z.B. auf ein Verfügungsverbot, so kann mit der Prosekutionsklage die Herausgabe der Sache verlangt werden. Wenn das Massnahmegericht vor Rechtshängigkeit der Hauptsache eine vorsorgliche Massnahme auf Beschlagnahme einer gekauften Sache erlässt, wird diese vom Gesuchsteller dadurch prosequiert, dass er eine Klage auf Herausgabe der gekauften Sache einreicht (Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2.5 m.H.). Bei der Prosequierungsfrist gemäss Art. 263 ZPO handelt es sich um eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheprozesses. Die Klage in der Hauptsache ist die Klage, mit welcher der Verfügungsanspruch geltend gemacht wird. Damit ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Klage als Prose-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 kutionsklage zu qualifizieren ist, nicht massgebend, ob darin das vorsorglich gutgeheissene Rechtsbegehren wiederaufgenommen wird oder die Definitiverklärung der vorsorglichen Massnahme beantragt wird, sondern ob damit der Verfügungsanspruch, welcher der vorsorglichen Massnahme zugrunde gelegen hat, geltend gemacht wird (Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.H.). Mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 268 Abs. 2 ZPO von Gesetzes wegen dahin, sofern das Gericht nicht deren Weitergeltung anordnet. Folglich kann ein Antrag auf Definitiverklärung und damit Weitergeltung der vorsorglichen Massnahme nicht Voraussetzung einer Prosekutionsklage sein (Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 5 m.H.). 4.5. Die mit Entscheid des Präsidenten vom 2. Mai 2017 angeordnete Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung ist demnach eine Sicherungsmassnahme, wobei es sich entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten nicht um einen vorsorglichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen gehandelt hat. Vielmehr entschied er über die am 28. März 2017 superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Die Verfügungsbeschränkung ist nicht Gegenstand der Hauptsache und musste daher im Hauptverfahren auch nicht erneut beantragt werden, sondern gilt bei Einhaltung der Prosekutionsfrist während der gesamten Dauer des Hauptverfahrens (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Ob die Prosekutionsfrist eingehalten wurde, beurteilt sich danach, ob der Verfügungsanspruch, welcher der vorsorglichen Massnahme zugrunde gelegen hat, innert Frist geltend gemacht wurde. Daran ändert nichts, dass es allenfalls sinnvoll gewesen wäre, die Weitergeltung der Massnahme bis zur Anpassung des Grundbuches an das Urteil zu beantragen, wie dies die Berufungsbeklagten geltend machen, wobei nicht auf die Frage einzugehen ist. 4.6. Zu prüfen ist demnach, ob mit der von der Berufungsklägerin am 8. Januar 2021 eingereichten Klage der Verfügungsanspruch, welcher der vorsorglichen Massnahme zugrunde gelegen hat, geltend gemacht wird. Vorliegend wurden die vorsorglichen Massnahmen bzw. die Verfügungsbeschränkung für die Grundstücke Art. ggg, hhh, jjj und kkk zur Sicherung der Einlösung des Kauf- und Verkaufsversprechen vom 16. Juli 2014 angeordnet (vgl. Entscheid des Präsidenten vom 2. Mai 2017 E. 3.1.3 ff.). Die Berufungsklägerin stellte am 8. Januar 2021 folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, das durch Vertrag vom 16. Juli 2014 vertraglich versprochene Grundstück Art. hhh GB I.________ im bestimmten Umfang und an vorgesehener Stelle zu begründen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Eventualiter: Der Kläger, oder ein Dritter nach Abtretung, sei zu ermächtigen, in seinem Namen und auf Kosten der Beklagten, welche solidarisch haften, das durch Vertrag vom 16. Juli 2014 vertraglich versprochene Grundstück Art. hhh GB I.________ im bestimmten Umfang und an vorgesehener Stelle zu begründen und im Grundbuch eintragen zu lassen. 2. Die Prozesskosten seien den Beklagten solidarisch aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagten rügen, dass die Berufungsklägerin am 8. Januar 2021 nur eine Teilklage eingereicht habe. Die Hauptklage müsste auf den Abschluss, die Umsetzung und Vollstreckung des definitiven Kaufvertrages zielen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Die Teilklage zielt auf die Eintragung des Grundstückes nArt. hhh gemäss dem Kauf- und Verkaufsversprechen vom 16. Juli 2014 ab, das aus der Zusammenlegung und Teilung der Grundstücke Art. ggg, hhh, jjj und kkk, welche mit der Verfügungsbeschränkung belegt sind, geschaffen werden soll. Ob die Berufungsklägerin einen entsprechenden teilbaren Anspruch hat und somit eine Teilklage zulässig ist, ist nicht abschliessend im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu klären. Vielmehr wird das Zivilgericht darüber zu entscheiden haben (vgl. Urteil 101 2022 175 des hiesigen Hofs vom 30. August 2022). Bereits aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass die Teilklage zur Prosequierung genügt. Darüber hinaus ist bei einer allfälligen Gutheissung der Teilklage das Grundstück nArt. hhh im Grundbuch einzutragen, womit die Verfügungsbeschränkung zumindest betreffend die Grundstücke Art. ggg, jjj und kkk ihren Sicherungszweck erfüllt hat. Die Teilklage genügt daher betreffend diese Grundstücke für die Prosequierung. Da eine Verfügungsbeschränkung nur auf diesen Grundstücken jedoch keinen Sinn ergäbe, da Teile von diesen mit dem Grundstück Art. hhh zusammengelegt werden sollen, um das Grundstück nArt. hhh zu schaffen, muss die Teilklage auch betreffend das Grundstück Art. hhh genügen. Nur so ist das Grundstück nArt. hhh gesichert. Was nach dem Entscheid über die Teilklage mit der Verfügungsbeschränkung bzw. dem Grundstück nArt. hhh geschieht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Teilklage genügt demnach zur Prosequierung der Verfügungsbeschränkung betreffend die Grundstücke Art. ggg, hhh, jjj und kkk. Es ist ausserdem unbestritten, dass die Teilklage innerhalb der Prosequierungsfrist eingereicht wurde. Hingegen machen die Berufungsbeklagten geltend, dass gemäss dem Kauf- und Verkaufsversprechen vom 16. Juli 2014 das Gesuch zum Abschluss des definitiven Kaufvertrages der Verkäuferschaft an die Käuferschaft bis spätestens am 15. Februar 2020 hätte erfolgen müssen. Diese Frist sei abgelaufen. Das Kauf- und Verkaufsversprechen vom 16. Juli 2014 enthält tatsächlich eine solche Frist. Allerdings ist die Formulierung und die Rechtsfolgen aus der Nichteinhaltung der Frist unklar und umstritten, was somit im Rahmen des Hauptverfahrens durch das Zivilgericht zu klären sein wird. Andernfalls würde dem Entscheid in der Hauptsache vorgegriffen. 4.7. Die Berufung ist somit gutzuheissen. Folglich sind Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass das Gesuch vom 25. Mai 2021 um Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und festgestellt wird, dass die mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. Mai 2017 im Sinne von vorsorglichen Massnahmen angeordneten Verfügungsbeschränkungen auf den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj und kkk des Grundbuches der Gemeinde I.________ im Rahmen des durch Teilklage vom 8. Januar 2021 eingeleiteten Hauptprozesses weiterhin Geltung haben. 5. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den unterliegenden Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 5.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 5’000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagten haben der Berufungsklägerin CHF 5'000.- zu ersetzen. 5.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Berufungsklägerin auf CHF 2’000.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'154.-. 5.3. Die Vorinstanz hat die Kosten vorbehalten, was nicht zu beanstanden ist (Art. 104 Abs. 3 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Das Verfahren 101 2021 449 wird wiederaufgenommen. II. Die Berufung wird gutgeheissen. Folglich werden die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Oktober 2021 abgeändert. Sie lauten neu wie folgt: 1. Das Gesuch vom 25. Mai 2021 um Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. Mai 2017 im Sinne von vorsorglichen Massnahmen angeordneten Verfügungsbeschränkungen auf den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj und kkk des Grundbuches der Gemeinde I.________ im Rahmen des durch Teilklage vom 8. Januar 2021 eingeleiteten Hauptprozesses weiterhin Geltung haben. Soweit weitergehend wird der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Oktober 2021 bestätigt. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 5'000.- festgesetzt und B.________, C.________ und D.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________, C.________ und D.________ haben der A.________ Sàrl CHF 5'000.- zu ersetzen. IV. Die von B.________, C.________ und D.________ unter solidarischer Haftung an die A.________ Sàrl zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 2'154.-, inkl. 7.7% MwSt., festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Dezember 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: