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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 15.03.2018 101 2017 32

15 mars 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,419 mots·~7 min·2

Résumé

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 32 Urteil vom 15. März 2018 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Erna Haueter gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli Gegenstand Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO); Prozesskostenvorschuss Berufung vom 30. Januar 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 2. November 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. B.________, geb. 1980, und A.________, geb. 1978, heirateten 2009. Sie sind die Eltern von C.________, geb. 2008. Die Parteien leben seit dem 1. Januar 2013 getrennt. Mit Entscheid vom 24. Juni 2013 erliess der Gerichtspräsident des Saanebezirks (hiernach: Gerichtspräsident) Eheschutzmassnahmen. B. Am 17. August 2015 reichte B.________ eine Scheidungsklage ein und ersuchte gleichentags um vorsorgliche Massnahmen. Insbesondere sei ihr ein Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 20‘000.- zuzusprechen. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 schloss A.________ auf Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 2. November 2016 verpflichtete der Gerichtspräsident A.________ namentlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 10‘000.-. Dieser werde einer allfälligen Forderung von B.________ gegenüber A.________ aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung angerechnet (Ziff. 2). C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 30. Januar 2017 Berufung. Er beantragt unter Prozesskostenfolge, die Ziffer 2 des Entscheids aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den ihr am 30. November 2016 überwiesenen Prozesskostenvorschuss von CHF 10‘000.- zurück zu zahlen. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 schloss die Berufungsbeklagte unter Prozesskostenfolge auf Abweisung der Berufung. Am 16. März 2017 liess sich der Berufungskläger noch einmal unaufgefordert vernehmen. Erwägungen 1. 1.1 Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Der vorliegende Streitwert beträgt CHF 10‘000.-, so dass die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid offen steht. Der Streitwert für eine Beschwerde gegen vorliegendes Urteil an das Bundesgericht liegt ebenfalls bei CHF 10‘000.-. Das Urteil kann mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. 1.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.3 Gegen ein wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 18. Januar 2017 (act. 160) zugestellt. Die am Montag 30. Januar 2017 der Post übergebene Berufung erfolgte fristgerecht. 1.4 Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, das von der Berufungsbeklagten aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin erzielte Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 1‘083.- netto (wohl versehentlich) nicht berücksichtigt zu haben. Die Berufungsbeklagte sei damit in der Lage, innerhalb von zwei Jahren ein Vermögen von insgesamt CHF 46‘392.- anstatt CHF 20‘400.- anzusparen. Unter Berücksichtigung eines Notgroschens von CHF 15‘000.- verbleiben ihr immer noch CHF 31‘392.-, um die Prozesskosten zu bestreiten. Zudem, so fügt er an, habe er ihr bereits CHF 30‘000.- ausbezahlt. Dies sei nicht bestritten. Die Berufungsbeklagte hätte diesen Betrag allerdings nicht wie von ihr vorgebracht verbrauchen dürfen, zumal sie mit einem Scheidungsverfahren rechnen musste. Die Berufungsbeklagte wendet ein, das Scheidungsverfahren sei ausserordentlich aufwändig und verursache deswegen auch ausserordentlich hohe Anwaltskosten. Der zugesprochene Prozesskostenvorschuss reiche nicht aus, die bis zum Entscheid angefallenen Anwaltskosten zu decken, geschweige denn die Gerichts- und danach anfallenden Anwaltskosten. Zudem, fügt die Berufungsbeklagte aus, sei ihr Einkommen aus ihrem Amt als Gemeinderätin per 31. Januar 2017 weggefallen. Massgebend für die Zusprechung des Prozesskostenvorschusses sei ihr effektiver Vermögensstand. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs als auch des Entscheids habe sie über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte verfügt. Der Berufungskläger erklärte schliesslich, die Berufungsbeklagte habe frei entschieden, vom Amt als Gemeinderätin zurückzutreten. Die CHF 1‘083.- seien ihr deshalb als hypothetisches Einkommen anzurechnen. 2.2 Durch die Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses soll jeder Ehegatte die Möglichkeit erhalten, seine Interessen in einem Gerichtsverfahren, auch ehelicher Natur, angemessen vertreten zu können. Dabei darf das Minimum, das der Schuldner für seinen Unterhalt und derjenigen seiner Familie benötigt, nicht angegriffen werden. Entgegen dem Prozesskostenvorschuss dienen die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich der Deckung des Lebensunterhalts der Unterhaltsberechtigten und nicht der Bezahlung der Kosten eines Scheidungsverfahrens. Ein Prozesskostenvorschuss kann sich daher unabhängig von der Höhe des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 5A_85/2017 vom 19. Juni 2017 E. 7.1.3, 5A_808/2016 vom 21. März 2017 E. 4.1 m. H.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Unterhaltsgläubiger automatisch Anrecht auf die Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses hätte. Selbstredend kann der Unterhaltsgläubiger nur einen solchen geltend machen, wenn er selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, um für die Prozess-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 kosten aufzukommen, wobei insbesondere auch das Vermögen zu berücksichtigen ist. Muss ausserdem vom Unterhaltsgläubiger nicht erwartet werden, dass er seinen durch den Unterhaltsbeitrag gedeckten Lebensstandard (vorübergehend) einschränkt, kann auch der Unterhaltsschuldner nur dann zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden, wenn er über Mittel verfügt, die den Betrag zur Deckung seines eigenen Lebensstandards übersteigen. Wurde der Unterhaltsbeitrag nach der Methode der hälftigen Teilung des Überschusses berechnet, verfügen beide Ehegatten, nach der Deckung ihrer notwendigen Auslagen, über denselben Freibetrag. In einer solchen Situation kann es demnach mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot regelmässig nicht angehen, dass der Unterhaltsgläubiger diesen Freibetrag nicht (vorübergehend) zur Bezahlung der Prozesskosten aufwenden muss, da dieser zur Deckung seines Lebensunterhalts bestimmt ist und dass gleichzeitig vom Unterhaltsschuldner verlangt wird, dass er diesen selben Betrag nicht nur für die Bezahlung seiner eigenen Prozesskosten aufwendet, sondern darüber hinaus auch noch für die Bezahlung jener des Unterhaltsgläubigers. Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses setzt hier voraus, dass sich entweder die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners seit der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages verbessert hat (vgl. hierzu auch Urteil BGer 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 12.2) oder dass der Unterhaltsschuldner, im Gegensatz zum Unterhaltsgläubiger, über Vermögen verfügt. 2.3 Vorliegend wurde der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Berufungsbeklagten nach der Methode der hälftigen Teilung des Überschusses festgesetzt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.8 f.). Damit verfügen beide Parteien über denselben Freibetrag, so dass der Berufungskläger nicht zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses aus seinem Einkommen angehalten werden kann. Allerdings ist festzustellen, dass der Berufungskläger über ein Vermögen in der Höhe von CHF 200‘000.- bis CHF 250‘000.- verfügt, das ihm erlaubt, sowohl für seine eigenen Prozesskosten aufzukommen, als auch einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 10‘000.- an die Berufungsbeklagte zu leisten. Dass im Übrigen die Berufungsbeklagte über genügend Vermögen verfügt, wird vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Er bringt zwar vor, dass er ihr bereits CHF 30‘000.- ausbezahlt habe, welche die Berufungsbeklagte nicht einfach habe aufbrauchen dürfen. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, da in Anbetracht des seit 2015 hängigen und als aufwändig zu qualifizierenden Verfahrens, das noch nicht vor dem Abschluss steht und in dem zudem nicht ausgeschlossen ist, dass unter Umständen noch (ein) Gutachten wird angeordnet werden müssen, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass selbst der gesamte Betrag von CHF 30‘000.- die Prozesskosten der Berufungsbeklagten wohl nicht decken wird. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.festgelegt und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 1‘200.verrechnet. CHF 200.- werden ihm zurückerstattet. Unter Berücksichtigung namentlich der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Armin Sahli, des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, wird die der Berufungsbeklagten geschuldeten Parteientschädigung global auf CHF 750.- plus CHF 60.- MwSt. festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Saanebezirks vom 2. November 2016 wird bestätigt. II. Die Kosten werden A.________ auferlegt. a) Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.- werden mit dem von A.________ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘200.- verrechnet. CHF 200.- werden ihm zurückerstattet. b) A.________ hat B.________ eine Parteientschädigung von CHF 750.-, zzgl. CHF 60.- MWSt., zu bezahlen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. März 2018/cth Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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