Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.01.2016 101 2016 2

18 janvier 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·359 mots·~2 min·8

Résumé

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 2 Urteil vom 18. Januar 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter Gegenstand Berufung gegen superprovisorische Massnahmen Berufung vom 4. Januar 2016 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 23. Dezember 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Erwägend dass der Gerichtspräsident des Sensebezirks mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 das Gesuch des A.________ vom 21. Dezember 2015 um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Anweisung an den Schuldner) abwies; dass er feststellte, dass die Massnahme einschneidend, das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zu beachten und deshalb Letzterem die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren sei; dass das A.________ gegen diesen Entscheid am 4. Januar 2016 Berufung erhoben hat; dass jedoch kein Rechtsmittel gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über (die Abweisung von) superprovisorische(n) Massnahmen offen steht (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.3); dass vorliegende Berufung mithin offensichtlich unzulässig ist; dass der Präsident des Gerichtshofes für vorliegenden Entscheid zuständig ist (Art. 45 Abs. 1 Bst. b des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; FSG 130.1]); dass die Gerichtskosten pauschal auf CHF 300.- festzulegen (Art. 95 f. ZPO i.V. m. Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; FSG 130.11]) und dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass dem Berufungsbeklagten mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; Der Hof erkennt: I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten von CHF 300.- werden dem A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 18. Januar 2016/cth Präsident Gerichtsschreiberin

101 2016 2 — Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.01.2016 101 2016 2 — Swissrulings