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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.03.2016 101 2016 11

30 mars 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,625 mots·~8 min·8

Résumé

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Beschwerde unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 11-12 (URP) Urteil vom 30. März 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beklagter und Beschwerdeführer im Verfahren gegen B.________ und C.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde vom 13. Januar 2016 gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 27. November 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 5. Oktober 2015 stellten B.________ und C.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung der von der Vormundschaftsbehörde am 12. Februar 2013 genehmigten Unterhaltsverträge (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 wurde A.________ Gelegenheit gegeben, um zum Schlichtungsgesuch Stellung zu nehmen. Er wurde zudem aufgefordert, seine finanzielle Situation umfassend zu belegen (act. 5). Am 13. Oktober 2015 ersuchte er namentlich um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8). Er wiederholte sein Gesuch mit Stellungahme vom 16. Oktober 2015 (act. 17). Anlässlich der Sitzung vom 27. November 2015 wurde A.________ zu seiner finanziellen Situation befragt (act. 26). B. Mit Entscheid vom 27. November 2015 wies der Gerichtspräsident des Sensebezirks das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspfleg ab (act. 33). C. Am 13. Januar 2016 reichte A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ein. Am 14. Januar 2016 ergänzte er die am Vortag eingereichten Unterlagen. Die Gegenparteien verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. b) Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 zugestellt, so dass die am 13. Januar 2016 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. c) Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Beschwerdegründe hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Urteil BGer 5A_303/2011 vom 27. September 2011 E. 2), während sie sich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung auf eine Willkürprüfung beschränkt. Der Begriff der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes stimmt mit jenem der Willkür bei der Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung überein (vgl. Urteil KG/FR 101 2012 106 vom 18. Juli 2012 E. 2a/aa). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). d) Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). e) Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens muss die Beschwerde aber einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Der Beschwerdeführer stellt zwar Rechtsbegehren, setzt sich jedoch mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er verweist auf die zahlreichen Unterlagen, welche er erstmals im Beschwerdeverfahren einreicht und schreibt: „Gemäss den eingereichten Dokumenten beim BGSEN und des neuen Sachverhalts gemäss dem E-Mail vom 05.01.2016 und dem Schreiben vom 08.01.2016 der Firma D.________ ist den obenerwähnten Rechtsbegehren zuzustimmen. Insbesondere wird dies begründet mit schlechter Auftrags- und Finanzlage der Firma D.________ in E.________“. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht auf, weshalb die Begründung des angefochtenen Entscheids fehlerhaft sein sollte. Er bringt einzig neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel vor, was jedoch wie vorerwähnt im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. a) Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 die Art. 117 ff. ZPO massgebend (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen. Er muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ihm und gegebenenfalls seinen Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchstens eines Jahres zu tilgen. Bei anderen Prozessen beträgt der massgebliche Zeitraum zwei Jahre (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Last für den Beweis der Mittellosigkeit trifft den Gesuchsteller. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet nicht nur die Einreichung von Unterlagen, sondern auch von erläuternden Anmerkungen dazu (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2005, N. 680 ff.). b) Die Vorinstanz ist nach eingehender Prüfung der Sachlage zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller in keiner Weise seine Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, sprich im Oktober 2015, darlegt. Obschon er ausdrücklich aufgefordert wurde, seine finanzielle Situation zu belegen – und er zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertreten war –, belasse der Gesuchsteller es bei einem Verweis auf – teilweise veraltete – Beilagen, was offensichtlich ungenügend sei. Insgesamt erscheine es nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller trotz des angeblich dauerhaft niedrigen Einkommens, bzw. trotz des möglichen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Sozialhilfeanspruches lange Zeit in der Lage gewesen sein soll, Miete in der Höhe von CHF 2‘000.-, zwei geleaste Autos sowie die Lebensunterhaltskosten – einer 4-köpfigen Familie – zu finanzieren, auch wenn die Mutter der Kinder die Kosten mit ihrem eigenen, jedoch bescheidenen Einkommen mitgetragen habe (act. 33). Wie bereits erwähnt setzt sich der Beschwerdeführer keineswegs mit dieser Begründung auseinander. Er reicht einzig Unterlagen ein; er verweist auf diese und auf die neuerdings schlechte Auftrags- und Finanzlage der Firma D.________ in E.________. Zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen kann Folgendes festgestellt werden: Es handelt sich teilweise um Unterlagen, die nicht den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs betreffen. So z.B. die E-Mail vom 5. Januar 2016, mit welcher die Firma D.________ dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, sie benötige seine Dienste zurzeit nicht mehr. Diese E-Mail wurde am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids verfasst; zwar wird sie in der Arbeitsbestätigung unter Beilage 2 bestätigt, diese ist jedoch vom 8. Dezember „2016“, und nicht „2015“. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer, welcher gemäss Beilage 2 im Stundenlohn bezahlt werden soll, jeden Monat den selben Nettolohn (CHF 1‘000.-) erzielt; zudem sind die Beträge von je CH 1‘000.- für November und Dezember 2015 nicht datiert. Schliesslich gehen die gemäss dem Beschwerdeführer ausbezahlten Löhne nicht eindeutig aus den neu eingereichten Kontoauszügen hervor, wobei nur Auszüge betreffend 3 Konten vorgelegt werden, obschon die Steuererklärung 2014 vier Konten aufweist. Im Dezember 2015 wurden z.B. einem dieser Konten insgesamt mehr als CHF 8‘000.- gutgeschrieben; sicherlich hatte der Beschwerdeführer auch Auslagen, welche genau, legt er jedoch nicht dar. Alles in allem muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise seiner Mitwirkungspflicht nachkommt und es bis heute nicht möglich ist, seine genaue finanzielle Situation zu eruieren. Demzufolge ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Mittellosigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. 3. a) Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege im Prinzip keine Gerichtskosten erhoben. Diese Bestimmung kommt jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. b) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. c) Auch den Klägern, welche auf eine Stellungnahme verzichtet haben, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und „allenfalls den Beizung eines Anwaltes“ für das Beschwerdeverfahren. a) Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist somit abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO). b) Für das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 13. Januar 2016 wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf einen Betrag von CHF 300.-, werden A.________ auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. IV. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. V. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 30. März 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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