Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 22.06.2015 101 2015 56

22 juin 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,946 mots·~10 min·5

Résumé

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2015 56 Urteil vom 22. Juni 2015 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch Gegenstand Eheschutzmassnahmen – Anweisung an die Schuldner (Art. 177 ZGB) Berufung vom 23. März 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend der Gerichtspräsident) vom 28. April 2014 wurde das Getrenntleben der Ehegatten A.________ und B.________ geregelt. Der Ehemann wurde unter anderem verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.- zu bezahlen. B. Am 12. November 2014 stellte A.________ ein Gesuch um Schuldneranweisung. Sie machte geltend, sie habe für den Unterhaltsbeitrag von Dezember 2013 bis Mai 2014 eine Betreibung einleiten müssen und ihr Ehemann zahle auch weiterhin die Unterhaltsbeiträge nicht. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. Dezember 2014 erweiterte sie ihr Gesuch und verlangte, dass ihr Ehemann zu verpflichten sei, amtliche Belege vorzuweisen, die seine Vaterschaft für zwei Kinder in Nigeria bestätigen und nachweisen, dass er monatlich CHF 810.- für den Unterhalt dieser Kinder bezahle. In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 schloss der Ehemann auf Abweisung des Gesuchs. Er machte geltend, die Gesuchstellerin habe bis am 4. November 2014 zugewartet, um ihm ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das er die Beiträge einzahlen konnte. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei in der Zwischenzeit bezahlt. Zudem habe die Gesuchstellerin ihre Alimentenforderung ab Juni 2014 dem Sozialamt zum Inkasso abgetreten, und diesem habe er ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltsbeiträge fristgerecht bezahlt. Gleichzeitig nahm er Stellung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege seiner Ehefrau, auf Abweisung wegen Aussichtslosigkeit des Gesuchs schliessend, und stellte seinerseits ein Gesuch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er gab unter anderem bekannt, dass ihm seine Arbeitsstelle auf Ende November 2014 gekündigt worden sei. Am 5. Januar 2015 holte der Gerichtspräsident Erkundungen beim Kantonalen Sozialamt ein, welches am 7. Januar 2015 antwortete. Aus der Stellungnahme des Sozialamtes geht hervor, dass der Gesuchsgegner von September bis Dezember 2014 die Unterhaltsbeiträge regelmässig beglichen hat. Der Gerichtspräsident entschied über die verschiedenen Gesuche am 12. März 2015. Er hiess das Gesuch des Ehemanns um unentgeltliche Rechtspflege gut, wies hingegen dasjenige der Ehefrau wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ab. Gleichzeitig wies er auch das Gesuch um Anweisung an die Schuldner ab. Diese Entscheide wurden den Parteien am 13. März 2015 zugestellt. C. Mit Eingabe vom 23. März 2015 erhob A.________ Berufung. Sie beantragt die Gutheissung ihres Gesuchs um Anweisung an die Schuldner und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid der Instruktionsrichterin vom 7. Mai 2015 wurde dieses Gesuch teilweise gutgeheissen und die Berufungsklägerin von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses befreit. Der Berufungsbeklagte antwortete am 18. Mai 2015 und schloss auf Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Gleichzeitig ersuchte auch er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihm mit Entscheid der Instruktionsrichterin vom 16. Juni 2015 gewährt wurde. Am 28. Mai 2015 reichte die Berufungsklägerin auf Aufforderung der Instruktionsrichterin eine Kopie der von ihr zu Gunsten des Kantonalen Sozialamtes unterzeichneten Vollmacht und Abtretung ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. a) Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB handelt es sich nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Als Zwangsvollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein Endentscheid (vgl. BGE 134 III 667 E. 1.1). Die Berufung betreffend die Anweisung an die Schuldner des Unterhaltspflichtigen ist rein vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.1). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser oder unbestimmter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 91 Abs. 1 und Art. 92 ZPO). Die Frist zur Einreichung der Berufung im summarischen Verfahren, das namentlich bei Eheschutzmassnahmen zur Anwendung kommt (Art. 271 Bst. e ZPO), beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Den Rechtsanwälten der Parteien wurde der angefochtene Entscheid am 13. März 2015 zugestellt. Die am Montag, 23. März 2015, der Post übergebene Berufungsschrift wurde somit fristgerecht eingereicht. Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist in Anbetracht der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge längstens erreicht. Entgegen der anderslautenden Bezeichnung als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO ist die Eingabe vom 23. März 2015 somit als Berufung zu behandeln. Im Übrigen ist auch der Streitwert von CHF 30‘000.-, der die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen vorliegendes Urteil ermöglicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und 74 Abs. 1 Bst. b BGG), erreicht. b) Im summarischen Verfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; Art. 272 ZPO). Auch bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). Für die Frage des Unterhaltsbeitrags bei Ehegatten kommt die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, so dass der Grundsatz der reformatio in pejus im Rechtsmittelverfahren gilt; dies umso mehr als die Anschlussberufung im summarischen Verfahren nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). c) Mit der Berufung kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung und andererseits eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). d) Die Rechtsmittelinstanz kann über eine Berufung auf Grund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. a) Gemäss Art. 177 ZGB kann das Gericht, wenn ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Diese Bestimmung ist inhaltlich vergleichbar mit Art. 132 Abs. 2 ZGB betreffend den nachehelichen Unterhalt und Art. 291 ZGB betreffend den

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Kindesunterhalt. Im Bundeszivilrecht nicht vorgesehen für den ehelichen Unterhalt sind hingegen die Inkassohilfe und die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wie sie in Art. 131 ZBG und Art. 290 ZGB geregelt werden. Ob Inkassohilfe und Bevorschussung auch für im Rahmen von Eheschutzverfahren zugesprochene Leistungen angeboten werden, hängt somit von der Ausgestaltung des kantonalen Sozialhilferechts ab (vgl. BREITSCHMID, in Basler Kommentar ZBG I, 4. Aufl. 2010, Art. 131/132 N. 5). Im Kanton Freiburg ist dies der Fall gemäss Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten vom 14. Dezember 1993 (EUB; SGF 212.0.22). Soweit das Gemeinwesen im Rahmen des nachehelichen oder des Kindesunterhalts für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese gesetzliche Subrogation, welche nur im Umfang der vom Gemeinwesen geleisteten Vorschüsse gilt (vgl. BGE 123 III 161 E. 4b), ist beim ehelichen Unterhalt nicht vorgesehen, weder im Bundesrecht noch in der kantonalen Regelung. Nachdem es im vorliegenden Fall um eheliche Unterhaltsbeiträge im Rahmen von Eheschutzmassnahmen geht, ist festzuhalten, dass selbst eine Bevorschussung durch das Kantonale Sozialamt keine gesetzliche Subrogation beinhalten würde. Dies ist umso mehr der Fall, als keine Bevorschussung stattgefunden hat. b) In Anwendung von Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten. Mit der Zession geht die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten unverändert in das Vermögen des Zessionars über. Damit verliert der Zedent die Verfügungsmacht. Er kann die Forderung insbesondere nicht mehr im eigenen Namen geltend machen (vgl. GIRSBERGER, in Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, Art. 164 N. 46). Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Zum Schutz des Schuldners muss klar aus der Urkunde hervorgehen, dass der Zessionar Gläubiger der abzutretenden Forderung sein soll und nicht etwa bloss Zahlstelle, Inkassomandatar oder Pfandgläubiger (vgl. GIRSBERGER, a. a. O., Art. 165 N. 2). Die Inkassoabtretung nach Art. 164 OR unterscheidet sich somit von der Inkassovollmacht, welche keinen Gläubigerwechsel stattfinden lässt, dem Schuldner aber erlaubt, mit befreiender Wirkung an den Vertreter zu bezahlen (vgl. BGE 119 II 452 E. 1b; LEU, in Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, Art. 68 N. 5). Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin am 18. Juni 2015 zu Gunsten des Kantonalen Sozialamtes sowohl eine Vollmacht und Ermächtigung, wie auch eine Abtretung unterzeichnet. Mit diesem Dokument wird das Kantonale Sozialamt bevollmächtigt, die Gläubigerin zu vertreten und in ihrem Namen beim Inkasso der Unterhaltsbeiträge zu handeln. Gleichzeitig erklärt die Unterhaltsgläubigerin, dem Kantonalen Sozialamt "die finanziellen Ansprüche gegenüber dem Unterhaltsschuldner abzutreten bis in Höhe des Gesamtbetrags der Unterhaltsbeiträge, die seit dem eingereichten Gesuch fällig sind". Gemäss ihrem Wortlaut ermächtigt diese Abtretung das Kantonale Sozialamt, in seinem eigenen Namen den geschuldeten Unterhaltsbeitrag einzutreiben, wobei die Unterhaltsgläubigerin die einzige Berechtigte der Unterhaltsforderung bleibt, so dass nur sie in einer Abänderungsklage Partei sei kann. Die Formulierung dieser Abtretung ist schwerfällig, aber dennoch verständlich. Der Argumentation der Berufungsklägerin, dass sie nur auf Inkassohilfe mit Bevorschussung anwendbar sei, kann somit nicht gefolgt werden. Die Regelung der Abtretung ist darauf ausgerichtet, dem Schuldner Rechtssicherheit zu geben, damit er nicht das Risiko läuft, zweimal zu zahlen. Vom Moment an, an dem ihm diese Abtretung angezeigt wird, muss er davon ausgehen dürfen, dass er nur noch an

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 den Zessionar mir befreiender Wirkung zahlen kann, und dies unabhängig vom Rechtsverhältnis zwischen dem Zedenten und dem Zessionar. Es kann für ihn insbesondere davon abhängen, ob der Zessionar dem Zedenten die Forderung bevorschusst oder nicht, denn von dieser Bevorschussung kann der Schuldner keine Kenntnis haben. Davon ging im Übrigen auch das Kantonale Sozialamt aus, als es am 14. Juli 2014 dem Berufungsbeklagten schrieb, dass er die monatliche Unterhaltszahlung künftig direkt an das Sozialamt zu überweisen habe, andernfalls für ihn das Risiko bestehe, den Betrag doppelt zu bezahlen. Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Abtretung vom 18. Juni 2014 im Sinne von Art. 164 OR zu einem umfassenden Gläubigerwechsel geführt hat. Unter diesen Voraussetzungen konnte die Berufungsklägerin über die abgetretenen Forderungen nicht mehr verfügen. Sie konnte somit die Forderungen auch nicht mehr im eigenen Namen geltend machen, bzw. ihre Bezahlung mit Zwangsvollstreckungsmassnahmen durchsetzen. Die Berufung muss daher abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt werden. 3. Die Berufungsklägerin ist mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen. Ihr sind deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 19 JR). b) In Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Peter D. Deutsch (hauptsächlich Verfassen der Berufungsantwort von 3 Seiten sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien wird die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten global auf CHF 700.- zuzüglich CHF 56.- MWSt (8% von CHF 700.-) festgesetzt (Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e JR). (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. März 2015 wird bestätigt. II. Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt. b) Die Parteientschädigung von B.________ wird festgesetzt auf CHF 700.- zuzüglich CHF 56.- MWSt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Juni 2015/dbe Der Präsident Die Gerichtsschreiberin .