Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2015 245 Urteil vom 27. November 2015 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer gegen B.________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Gegenstand Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) – Unterhaltsbeiträge an die Kinder Berufung vom 1. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 18. August 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ und B.________ hatten im Jahr 2002 geheiratet. Ihrer Ehe entsprossen die Söhne C.________, geboren im Jahr 2003, und D.________, geboren im Jahr 2004. Mit Urteil vom 17. Dezember 2007 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Gemäss Ziffer 2.4 des am 20. Dezember 2012 berichtigten Scheidungsurteils wurde der Gesuchsteller wie folgt zu Unterhaltszahlungen an seine Kinder verpflichtet: „B.________ bezahlt A.________ an den Unterhalt der beiden Kinder C.________ und D.________ je folgende monatliche Beiträge: - CHF 500.00 bis zum vollendeten 7. Altersjahr; - CHF 600.00 vom vollendeten 7. Altersjahr an bis zum vollendeten 12. Altersjahr; - CHF 650.00 vom vollendeten 12. Altersjahr an bis zur Mündigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Allfällige Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen sind zusätzlich zu entrichten.“ Der neu eingegangenen Ehe von B.________ und E.________ entspross im Jahr 2015 die Tochter F.________. E.________ ist zudem Mutter von G.________, geboren im Jahr 2011. Aus der von A.________ und H.________ im Jahr 2008 eingegangen und inzwischen wieder geschiedenen Ehe ist das Kind I.________ im Jahr 2009 entsprossen. B. Am 20. Mai 2015 ersuchte B.________ im Rahmen des von ihm anhängig gemachten Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, um vorsorgliche Befreiung seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine beiden Söhne C.________ und D.________. Am 18. August 2015 erliess der Gerichtspräsident des Sensebezirks (hiernach: der Gerichtspräsident) folgenden Entscheid: „1. Das Scheidungsurteil des Zivilgerichtes des Sensebezirks vom 17. Dezember 2007 bzw. der Berichtigungsentscheid vom 20. Dezember 2012 wird vorsorglich wie folgt abgeändert: Ziff. 2.4 B.________ bezahlt A.________ an den Unterhalt der beiden Kinder C.________ und D.________ je folgende monatliche Beiträge: - CHF 390.00 vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2015 - CHF 230.00 ab dem 1. August 2015 Allfällige Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen sind zusätzlich zu entrichten. 2. Die Kosten werden vorbehalten.“ C. Am 1. Oktober 2015 reichte A.________ (hiernach: Berufungsklägerin) Berufung gegen diesen Entscheid ein. Sie beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids, B.________ (hiernach: Berufungsbeklagter) vorsorglich zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder C.________ und D.________ monatlich je CHF 536.- ab dem 1. August 2015 zu bezahlen. Die Prozesskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte reichte am 26. Oktober 2015 die Berufungsantwort ein und schliesst unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Berufung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 D. Mit Entscheiden vom 12. Oktober bzw. 2. November 2015 wurde der Berufungsklägerin (101 2015 246) bzw. dem Berufungsbeklagten (101 2015 262) die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Am 2. November 2015 reichte der Berufungsbeklagte unaufgefordert die Krankenversicherungspolicen für das Jahr 2016 ein. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.beträgt. Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser oder unbestimmter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 91 Abs. 1 und Art. 92 ZPO). Gegen einen wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Streitwert längstens erreicht. Die Berufungsklägerin verlangt eine monatliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge von CHF 390.- auf CHF 650.- bzw. CHF 600.- für die Monate Mai bis Juli 2015 und von CHF 230.- auf je 536.- ab dem 1. August 2015. Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 21. September 2015 zugestellt (act. 52 f.). Die am 1. Oktober 2015 der Post übergebene Berufung erfolgte mithin fristgerecht. b) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). c) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). d) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. a) Die Berufungsklägerin wirft dem Gerichtspräsidenten zunächst vor, die Einkünfte und Ausgaben des im gleichen Haushalt wie der Berufungsbeklagte lebenden Stiefkindes G.________ zu Unrecht vollständig aus der Berechnung zur Ermittlung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen zu haben. Die notwendigen Ausgaben von G.________ seien viel tiefer als dessen Halbwaisenrente von monatlich CHF 831.- sowie die Kinderzulage von CHF 245.- pro Monat. Bei einem Grundbetrag von CHF 400.-, einer verbilligten Krankenkassenprämie von CHF 61.- und einem Anteil am Mietzins von CHF 250.- verbliebe einen Überschuss von CHF 365.-, der dem Berufungsbeklagten anzurechnen sei. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister betreffe G.________ nicht, da er nicht sein leiblicher Vater sei. Ausserdem seien die notwendigen Ausgaben von G.________ wesentlich höher, da dieser auf Grund von Geburtsgebrechen auf Therapien angewiesen sei.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 b) Der Gerichtspräsident führte unter Hinweis auf Doktrin und Rechtsprechung aus, der Bedarf von Stiefkindern sei nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Der neue Ehepartner sei nur in dem Masse zum Unterhalt an ein nicht gemeinsames Kind verpflichtet, als ihm dies neben der Erfüllung seiner eigenen Unterhaltspflicht möglich sei (E. 3.1, S. 5). Eine Ungleichbehandlung der unterstützten Kinder mit deren Stiefgeschwistern sei in Kauf zu nehmen (E. 3.1, S. 4.) c) Die Berufungsklägerin führt nicht aus, weshalb dieses Vorgehen falsch sein soll, sondern begnügt sich damit vorzubringen, es sei nicht nachzuvollziehen. Ihre Ansicht, der Überschuss sei dem Berufungsbeklagten anzurechnen, stützt sie weder auf eine Lehrmeinung noch auf die Rechtsprechung. Soweit auf eine solche allgemeine Kritik überhaupt einzutreten ist, kann angefügt werden, dass wie vom Gerichtspräsidenten und dem Berufungsbeklagten festgehalten wurde, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts dagegen einzuwenden ist, wenn zwei in derselben Familie lebende Halbgeschwister unterschiedliche finanzielle Mittel zur Verfügung haben (vgl. BGE 120 II 285 E. 3b/bb). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt in dieser Konstellation nicht. Die Halbwaisenrente und die Kinderzulagen sind Einkommen von G.________ und stehen auch ausschliesslich diesem zu. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3. a) Die Berufungsklägerin wirft dem Gerichtspräsidenten zudem vor, die Kinderzulage, die der Berufungsbeklagte für die Tochter F.________ bezieht, zu Unrecht nicht als Einkommen des Berufungsbeklagten berücksichtigt zu haben. Eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Geschwister wäre stossend, weil doch die von der Berufungsklägerin für die Kinder C.________ und D.________ bezogenen Kinderzulagen auch nicht berücksichtigt würden. Dies stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar und führe im Ergebnis zu einer Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB, indem die Leistungskraft des Berufungsbeklagten falsch berechnet werde. Im Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege habe der Gerichtspräsident die Kinderzulagen zum Einkommen der Berufungsklägerin gezählt. b) Dem Vorgehen des Gerichtspräsidenten ist nichts entgegen zu halten. Würde die Kinderzulage zum Einkommen des Berufungsbeklagten gezählt, hätte dies zur Folge, dass sie zur Finanzierung des Unterhalts der beiden Kinder C.________ und D.________ dienten. Sie wird jedoch ausschliesslich zur Bestreitung des Unterhalts von F.________ ausbezahlt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Familienzulagen denn auch zu dem vom Elternteil geschuldeten Unterhalt hinzugezählt (vgl. Urteile BGer 5A_402/2010 vom 10. September 2010 E. 4.2.4; 5A_685/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2.3). Der Entscheid des Gerichtspräsidenten ist damit zu bestätigen und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. Daran ändert nichts, dass der Gerichtspräsident in einem anderen Verfahren (unentgeltliche Rechtspflege), die Kinderzulagen zu den Einkünften der Berufungsklägerin hinzugezählt hat. 4. Die Prozesskosten werden, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 900.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). b) In Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Patrik Gruber (insbesondere Berufungsantwort von 8 Seiten), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien werden die Kosten für die berufsmässige Vertretung des Berufungsbeklagten global auf CHF 1'000.-, plus CHF 80.-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 MWSt (8 % von CHF 1'000.-) festgesetzt (Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e JR). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid vom 18. August 2015 des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks wird bestätigt. II. Die Prozesskosten werden, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, A.________ auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 900.- festgelegt. b) Die B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1‘080.- (inkl. MWSt) festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. November 2015/cth Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin Rechtsanwalt Ingo Schafer und Rechtsanwalt Patrik Gruber werden ersucht, innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Dispositivs ihre Kostenliste für das Berufungsverfahren einzureichen. .