Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2015 111 Urteil vom 24. September 2015 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B.________ und C.________, Beklagte und Beschwerdegegner
Gegenstand Sachenrecht – Eintretensvoraussetzungen Beschwerde vom 26. Mai 2015 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 26. März 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ddd und B.________ und C.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. eee der Gemeinde F.________. Im August 2012 errichteten B.________ und C.________ zwischen ihrem Grundstück und demjenigen des A.________ zusätzlich zur bereits bestehenden Holzeinfriedung eine neue Holzeinfriedung. Am 5. Mai 2014 reichte A.________ beim Gerichtspräsidenten des Sensebezirks (der Gerichtspräsident) gegen B.________ und C.________ ein Schlichtungsgesuch ein, mit dem er verlangte, die Einfriedung auf der Ostseite der Liegenschaft von B.________ und C.________ sei auf die zulässige Höhe gemäss Art. 59 EGZGB zu reduzieren. Die Vermittlungsverhandlungen vom 10. Juli 2014 scheiterten. Am gleichen Tag erteilte der Gerichtspräsident A.________ für das erwähnte Rechtsbegehren die Klagebewilligung. Am 2. Oktober 2014 reichte A.________ fristegerecht Klage ein. B.________ und C.________ schlossen sinngemäss auf deren Abweisung. In seiner Sitzung vom 26. Februar 2015 hat der Gerichtspräsident die Parteien einvernommen und eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Anschliessend hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. Am 26. März 2015 fällte der Gerichtspräsident folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die Grenzlinie zwischen den Parzellen Art. Nr. eee (...) und Art. Nr. ddd (...) der Vorderkante der Schwellen entspricht. 2. Als Nullpunkt für die Messung der zulässigen Höhe gilt der heute bestehende natürliche Geländeverlauf der Umgebung. Dieser entspricht der zweiten (unteren) Schwellenhöhe. 3. Es wird festgestellt, dass die bestehende neue Einfriedung um 0.80m von der Grenzlinie zurückgesetzt ist und demnach mit den Maximalhöhen von 1.90m, 1.94m und 1.97m die zulässige Höhe von 2.00m gemäss den gesetzlichen Höhenvorschriften von Art. 59 EG ZGB einhält. 4. Es wird festgestellt, dass der Rundholzzaun um 0.26m von der Grenzlinie zurückgesetzt ist und demnach an gewissen Stellen die zulässige Höhe von 1.46m gemäss den gesetzlichen Höhenvorschriften von Art. 59 EG ZGB überschreitet. 5. B.________ und C.________ werden angewiesen, den Rundholzzaun, sofern er nicht entfernt wird, auf die zulässige Höhe zu korrigieren. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 7/10 und den Beklagten zu 3/10 auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 1'100.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen, inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens 10 2014 324) werden von den Kostenvorschüssen des Klägers bezogen. Die Beklagten haben dem Kläger CHF 330.00 zu erstatten. B. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil vom 26. März 2015.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Am 8. Juni 2015 machte der Präsident des hiesigen Gerichtshofs A.________ darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeschrift Rechtsbegehren sowie die diesbezüglichen Beschwerdegründe enthalten muss und dass die Rechtsbegehren die geltend gemachten Forderungen klar zum Ausdruck bringen müssen. Es müsse angegeben werden, welche Punkte des Dispositivs des angefochtenen Urteils bestritten werden und welche Änderungen verlangt werden. Der Präsident des Gerichtshofs räumte A.________ die Möglichkeit ein, seine Eingabe innert der gesetzlichen Frist zu vervollständigen. Am 5. Juni und am 10. Juni 2015 liess A.________ dem hiesigen Gerichtshof je ein Schreiben mit Beilagen zukommen. Vom Einholen der Stellungnahme von B.________ und C.________ wurde mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens abgesehen. Erwägungen 1. a) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide und Zwischenentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. a ZPO). Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass der Streitwert unter CHF 10‘000.- liegt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Betrachtungsweise abzuweichen, zumal sie von den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Somit ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In Fällen, in denen der Post ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde, ist eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten, soweit der Adressat der Sendung mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4). Der Beschwerdeführer erteilte der Post den Auftrag, Sendungen zurückzubehalten. Das angefochtene Urteil ist am 18. Mai 2015 bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Poststelle eingegangen (act. 40). Unter diesen Umständen wurden die am 26. Mai 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wie auch die weiteren, am 5. und 10. Juni 2015 der Post übergebenen Eingaben rechtzeitig eingereicht. c) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). d) Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Ein erster Punkt des vorliegenden Streites betrifft das sogenannte massgebende Terrain. Der Gerichtspräsident führt dazu im angefochtenen Urteil aus, dass dieses Terrain nicht eindeutig festgestellt werden könne. Es lägen 3 verschiedene Höhenberechnungen vor, nämlich eines Architekturbüros, eines Geometers und des Bauamtes der Gemeinde G.________. Beim Vergleichen der Grundstücke Nr. hhh, eee und iii werde sichtbar, dass alle Grundstücke etwa dieselbe Rasenhöhe hätten. Auch das Grundstück des Beschwerdeführers, die Nr. ddd, habe
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dieselbe oder zumindest eine vergleichbare Rasenhöhe. Zudem ergebe sich die gleiche Rasenhöhe aus einem sich in den Akten befindlichen Bild. Der Gerichtspräsident erachtete es deshalb als wahrscheinlich, dass die Rasenhöhe dem natürlichen Geländeverlauf der Umgebung entspricht und folglich den Nullpunkt der Messung darstellt und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – der Kiesplatz. Zudem hätten die Beschwerdegegner auf die von der zuständigen Gemeindebehörde gegebene Auskunft vertraut. Der Gerichtspräsident führt weiter aus fest, dass als Nullpunkt (massgebendes Terrain) für die Messung der zulässigen Höhe der heute bestehende natürliche Geländeverlauf der Umgebung gilt und dass der Nullpunkt der zweiten (unteren) Schwellenhöhe entspricht (E. 5.1.3 ff.). Was die Höhe der neuen Einfriedung betrifft, stellte der Gerichtspräsident in einem zweiten Punkt fest, dass diese die Maximalhöhen von 1.90m, 1.94m und 1.97m erreicht und somit unter der in Art. 59 EGZGB zugelassenen Maximalhöhe liegt (E. 6). a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Für die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gilt laut Botschaft das zur Berufung Gesagte (BBl 2006 7221, S. 7378), wonach ein blosser Hinweis auf die Vorakten nicht genügt, umgekehrt der Berufungskläger sich weitschweifiger Ausführungen zu enthalten hat (a.a.O., S. 7373). Die Beschwerdebegründung muss insoweit mindestens die Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ist die Begründung in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 311 N. 15 und Art. 321 N. 4). b) In seiner Eingabe vom 26. Mai 2015 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Mehrfachmessungen durch Geometer ergeben hätten, dass die Nullhöhe kurz über der Kieshöhe liege. In der Folge wirft er Fragen auf, verweist auf Fotos und eine vor einigen Wochen durchgeführte Kernbohrung, erwähnt einen 1998 verfügten Baustopp und behauptet, der Mitarbeiter der Gemeindebaubehörde sei überfordert gewesen. In seiner Eingabe vom 5. Juni 2015 führt er aus, das ganze Problem habe vor 3 bis 4 Jahren begonnen; der Grund der Beschwerde sei der Bretterzaun; inzwischen seien wieder mehrere Bäume gepflanzt worden. In seiner Eingabe vom 10. Juni 2015 schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die „Tafers- Gericht-Interpretation“ der „Null-Terrain-Höhe“ entspreche nicht den geometrischen Messungen durch den Profigeometer, daher werde die Behebung des Mangels des ersten Entscheids verlangt. Auch sollte die Kernbohrung berücksichtigt werden. Mit diesen Ausführungen zum massgebenden Terrain setzt sich der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – nicht rechtsgenüglich mit der Argumentation des Gerichtspräsidenten auseinander, obwohl er ausdrücklich auf die Begründungspflicht aufmerksam gemacht worden ist. Er legt nicht dar, warum die vom
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Gerichtspräsidenten zur Bestimmung des massgebenden Terrains herangezogenen Anhaltspunkte fehlerhaft wären, sondern versteift sich, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, im Wesentlichen darauf, auf die vom Geometer festgestellte Nullhöhe und die Kernbohrung zu verweisen sowie Fragen aufzuwerfen. Was die Höhe der neuen Einfriedung betrifft, findet sich in den Eingaben des Beschwerdeführers überhaupt keine Kritik. Auf die Beschwerde ist folglich mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Begründung des Klägers auch ungenügend substantiiert, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden müsste, wenn darauf hätte eingetreten werden können. 3. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 500.- festzusetzen. Da auf das Einholen der Stellungnahme der Beschwerdegegner verzichtet worden ist, stellte sich die Frage der Ausrichtens einer Parteientschädigung zum vornherein nicht. Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. b) Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. September 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin