Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2014 270 Urteil vom 23. Februar 2015 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, B.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, C.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf gegen D.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler Gegenstand Wegrecht Berufung vom 10. November 2014 gegen das Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. August 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. D.________ ist Eigentümer des Grundstücks Art. eee der Gemeinde F.________, auf dem ein landwirtschaftliches Gewerbe betrieben wird und auf dem laut Grundbuchauszug nebst einem Platz ein „Ökonomiegebäude, Vers.-Nr. 2“ steht. (act. 2/3). A.________ seinerseits ist Eigentümer des Grundstücks Art. ggg der gleichen Gemeinde, auf der sich nebst 2 Holzschöpfen eine „Gaststätte, Restaurant Vers.Nr 1“ und eine „Garage Vers.Nr. 1a“ befinden. Die öffentliche Gaststätte wird von B.________ und C.________ betrieben. Gemäss den Grundbuchauszügen besteht auf dem Grundstück Art. eee ein Wegrecht als Recht und Last gegenüber Art. ggg und auf Art. ggg ein Wegrecht als Recht und Last gegenüber Art. eee. Am 30. April 2013 reichte D.________ beim Gerichtspräsidenten des Sensebezirks (der Gerichtspräsident) ein Schlichtungsgesuch gegen C.________ und B.________ ein, mit dem er folgendes Rechtsbegehren stellte: „Es sei den beklagten Parteien gerichtlich zu untersagen, die Ausübung des Wegrechts zugunsten von Art. eee GB F.________ und zulasten von Art. ggg GB F.________ hinter dem Restaurant H.________ hindurch über den Hausplatz und den Parkplatz in Richtung der Grundstücke Art. iii, jjj und kkk GB F.________ durch Abstellen von Fahrzeugen, Pflanzentröge oder andere Gegenstände zu behindern oder zu verunmöglichen.“ Nachdem das Schlichtungsverfahren gescheitert war, erteilte der Gerichtspräsident D.________ am 6. Juni 2013 die Klagebewilligung. Dieser Entscheid wurde D.________ am 12. Juni 2013 zugestellt. Am 30. Juli 2013 teilte D.________ dem Gerichtspräsidenten mit, dass er das Schlichtungsgesuch vom 30. April 2013 zurückziehe. B. Am 31. Juli 2013 reichte D.________ ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ (Gesuchsgegner 1), B.________ (Gesuchsgegnerin 2) und C.________ (Gesuchsgegnerin 3) ein, mit dem er folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Es wird festgestellt, dass das Wegrecht zugunsten von Art. eee und zulasten von Art. ggg Grundbuch von F.________, zwischen den Häusern Vers. Nr. 1 (Gaststätte) und Vers. Nr. 1a (Garage) Richtung Art. iii und jjj verläuft. 2. Es wird den Beklagten 2 und 3 unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB untersagt, die Ausübung des Wegrechts gemäss Ziffer 1 durch Abstellen von Fahrzeugen, Pflanzentrögen oder anderer Gegenstände zu behindern oder zu verunmöglichen. 3. Es wird dem Beklagten 1 unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB untersagt, die Behinderung des Wegrechtes zu dulden.“ Nachdem die beklagten Parteien zur Sitzung vom 3. Oktober 2013 des Gerichtspräsidenten nicht erschienen waren, erteilte dieser am gleichen Tag die Klagebewilligung. C. Am 15. Oktober 2013 reichte D.________ mit den im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren beim Zivilgericht des Sensebezirks (Zivilgericht) Feststellungs- und Unterlassungsklage gegen A.________, B.________ und C.________ ein. In ihrer Klageantwort vom 27. Januar 2014 schlossen A.________, B.________ und C.________ auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Sie machten im Wesentlichen geltend, das als Recht und Last auf den Art. eee und ggg des Grundbuchs der Gemeinde F.________
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 eingetragene Wegrecht befinde sich nicht zwischen den Häusern Vers. Nr. 1 (Gaststätte) und Vers. Nr. 1a (Garage) Richtung Art. iii und jjj, sondern zwischen dem Ökonomiegebäude Versicherungsnummer 2 des Grundstücks Art. eee und der Gaststätte, Restaurant, Versicherungsnummer 1 des Grundstücks Art. ggg Richtung L.________. In seiner Sitzung vom 29. April 2014 hat das Zivilgericht die Parteien einvernommen. Am 5. August 2014 fällte es folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das im Grundbuch zugunsten von Art. eee und zulasten von Art. ggg des Grundbuchs der Gemeinde F.________ eingetragene Wegrecht zwischen den Häusern Vers. 1 (Gaststätte) und Vers. Nr. 1a (Garage) hindurch und weiter in südöstlicher Richtung verläuft, entsprechend Plan M.________, Januar 1936, mit einer Breite von 3 m und in den Kurven von 4 m. 2. Es wird B.________ und C.________ unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB untersagt, die Ausübung dieses Wegrechts durch Abstellen von Fahrzeugen, Pflanzentrögen oder anderer Gegenstände zu behindern oder zu verunmöglichen. 3. Es wird A.________ unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB untersagt, die Behinderung dieses Wegrechts zu dulden.“ Zudem auferlegte das Zivilgericht die Prozesskosten den Beklagten solidarisch. D. Am 10. November 2014 reichten A.________, B.________ und C.________ Berufung ein gegen das Urteil vom 5. August 2014. Sie beantragen dessen Aufhebung. Primär begehren sie, dass auf die Klage nicht eingetreten wird; subsidiär, dass die Klage abgewiesen wird und subsubsidiär, dass die Sache zwecks Durchführung eines Augenscheins und Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens und die Durchführung eines Augenscheins. In seiner Antwort vom 16. Januar 2015 zur Berufung schliesst D.________ auf deren Abweisung. Erwägungen 1. a) Mit Berufung anfechtbar sind insbesondere erstinstanzliche Endentscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts ist somit der bei der Entscheidfällung durch die erste Instanz noch strittige Betrag (BSK ZPO-SPÜHLER, N. 8 zu 308). Die Parteien sind sich einig, dass der Streitwert Fr. 40‘000.- beträgt. Auch das Zivilgericht legt der Sache diesen Streitwert zugrunde. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Betrachtungsweise abzuweichen. b) Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids wurde den Berufungsklägern bzw. deren Rechtsvertreter am 10. Oktober 2014 zugestellt. Die am 10. November 2014 (Montag) der Post über-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 gebene Berufung wurde somit unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsmittelfrist an einem Sonntag ablief (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO), rechtzeitig eingereicht. c) Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungsinstanz kommt diesbezüglich daher volle Kognition zu. d) Die Berufungskläger beantragen wie bereits vor dem Zivilgericht die Durchführung eines Augenscheins. aa) Nach Art. 316 Abs. 3 ZPO entscheidet die Berufungsinstanz frei, ob sie Beweise abnehmen will; so kann sie anordnen, dass bereits vor der ersten Instanz erhobene Beweise vor ihr erneut erhoben werden; sie kann vor der Vorinstanz beantragte, aber nicht erhobene Beweise erheben oder beschliessen, weitere Beweise zu erheben. Diese Bestimmung räumt dem Berufungskläger jedoch kein Recht auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens und auf Erhebung von Beweisen ein. Das Recht auf Beweis wie auch das Recht auf Gegenbeweis ergeben sich aus Art. 8 ZGB oder in gewissen Fällen aus Art. 29 Abs. 2 BV. Diese Bestimmungen schliessen eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Die Berufungsinstanz kann folglich von beantragten Beweiserhebungen absehen, wenn das beantragte Beweismittel den erwarteten Beweis nicht zu erbringen vermöchte oder wenn es nicht geeignet wäre, das Ergebnis der bereits erhobenen Beweise zu ändern (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und 4.3.2). bb) Das Zivilgericht hat mehrere Beweise erhoben. Es hat einen Plan aus dem Jahr 1936 und Fotos zu den Akten genommen, die Parteien einvernommen, diese Beweise und die auf den fraglichen Grundstücken herrschenden Verhältnisse nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt (act. 33/14 ff.). Dieses Beweisergebnis vermöchte der von den Berufungsklägern anbegehrte Augenschein nicht zu ändern (vgl. dazu E. 3b hiernach), so dass die beantragte Beweiserhebung abzuweisen ist. e) Die Rechtsmittelinstanz kann über eine Berufung auf Grund der Akten entscheiden oder eine Verhandlung durchführen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da alle zur Entscheidfällung nötigen Elemente vorliegen, ist keine Parteiverhandlung durchzuführen. 2. In ihrer weitschweifigen Berufungsbegründung machen die Berufungskläger in einem ersten Punkt zusammengefasst geltend, der Berufungsbeklagte habe während der laufenden Klagebewilligungsfrist am 30. Juli 2013 das Schlichtungsgesuch vorbehaltlos zurückgezogen. Dieser vorbehaltlose Klagerückzug während laufender Frist zum Einreichen der Klage habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Folglich hätte das Zivilgericht auf die Klage nicht eintreten dürfen. a) Nach Art. 59 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 1). Prozessvoraussetzung ist insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2 Bst. e). Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt (Art. 65 ZPO). Nach Art. 208 Abs. 2 ZPO hat ein vorbehaltloser Klagerückzug im Schlichtungsverfahren die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. auch Art. 241 Abs. 2 ZPO). Die Erteilung der Klagebewilligung führt zum Abschluss des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde (BK ZPO-ALVAREZ/PETER, N. 8 zu Art. 208), so dass Art. 208 Abs. 2 ZPO in diesem Fall nicht greifen kann (BSK ZPO-INFANGER,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 N 28 zu Art. 209). Nach ihrer Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Wird die Frist zur Klageeinreichung verpasst, so kann, unter Vorbehalt von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, ein erneutes Schlichtungsgesuch eingereicht werden (BK ZPO-ALVAREZ/PETER, N. 13 zu Art. 209; CPC- BOHNET, N 17 zu Art. 209; J. HONEGGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2013, N. 13 zu Art. 209 ZPO). Gleiches gilt, wenn eine Partei vor Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 209 Abs. 3 ZPO erklärt, auf das Einreichen einer Klage zu verzichten. b) Vorliegend wurde dem Berufungsbeklagten die Klagebewilligung vom 6. Juni 2013 am 12. Juni 2013 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt war das Schlichtungsverfahren abgeschlossen und ein Rückzug des Schlichtungsgesuchs folglich nicht mehr möglich. Der Berufungsbeklagte führte zwar in seinem Schreiben vom 30. Juli 2013 aus, dass er das Schlichtungsgesuch vom 30. April 2013 zurückziehe, fügte aber bei, dass er umgehend ein neues Schlichtungsverfahren einleiten werde. Mit dem Zivilgericht ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben als Klageverzicht zu werten ist. Daher war der Berufungsbeklagte mit Blick auf die Gesetzessystematik und die erwähnte Lehre berechtigt, ein erneutes Schlichtungsgesuch einzureichen. Die Rüge ist folglich nicht zu hören. 3. In einem zweiten Punkt machen die Berufungskläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie lassen zusammengefast vorbringen, das Zivilgericht habe ihren Antrag auf Durchführung einer Ortsbesichtigung abgewiesen, obwohl sie dies beantragt haben. Die Frage, wo genau ein vor über 100 Jahren begründetes gegenseitiges Wegrecht verlaufe, nachdem ausser dem Grundbuchauszug und dem Grundbucheintrag keine weiteren Hinweise bestünden, hätte ihrer Ansicht zufolge zwingend zur Durchführung einer solchen Ortsbesichtigung führen müssen. Durch die Abweisung dieses Antrags durch das Zivilgericht sei es ihnen verunmöglicht worden, ihre Behauptungen zu beweisen, dass es im Zeitpunkt der Begründung und auch heute noch einzig und allein Sinn mache, sich gegenseitig ein Wegrecht auf der Parzellengrenze zu gewähren. Unbeantwortet durch das Zivilgericht bleibe auch die Frage, weshalb bei der Eintragung des gegenseitig gewährten Wegrechts im Jahr 1911 kein näherer Beschrieb bzw. kein Plan gemacht worden wäre, wenn doch die Parzellengrenzen schon damals gleich verlaufen sind, wie sie heute immer noch verlaufen. a) Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende und unter anderem in Art. 53 Abs. 1 ZPO festgelegte Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 136 I 265 E. 3.2). Dieses Recht auf Beweis ergibt sich ausdrücklich auch aus Art. 152 Abs. 2 ZPO. Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist, schreibt das Gesetz dem Gericht hingegen nicht vor (BGer 4A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1). Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch schliesst auch die vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_621/2014 vom 11. November 2014 E. 5.1, 4A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1). Es bleibt dem Sachgericht daher unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 134 I 140 E. 5.3). Die vorweggenommene Beweiswürdigung darf allerdings nicht allein auf allgemeine Lebenserfahrung, auf allgemeine tatsächliche Vermutungen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 oder mittelbare Indizien abstellen. Die gleichen Grundsätze gelten im Übrigen auch für das Recht auf Gegenbeweis (BGer 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 5.1). b) Das Zivilgericht stellte zusammengefasst fest, dass weder das Grundbuch noch der Begründungsakt vom 22. Mai 1911 über den Verlauf des hier strittigen Wegrechts Auskunft geben (E. 4.1), dass aber auf einem vom Berufungsbeklagten ins Recht gelegten und von Architekt M.________ erstellten Plan von Januar 1936 ein Weg eingezeichnet ist, der zwischen den damaligen Art. nnn, ooo und ppp (heutiger Art. eee) und dem damaligen Art. qqq (heutiger Art. ggg) des Grundbuchs liegt (E. 3.3). Auf von den Beklagten eingereichten Fotos sei ersichtlich, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge und auch der Milchcamion den Weg zwischen dem Art. eee und dem Art. ggg benützen; auch auf einem Foto, welches das Wirtshaus um 1900 zeige, sei erkennbar, dass hinter dem Wirtshaus ein Weg verlaufe (E. 3.4). Aus den Aussagen des Klägers wie auch aus denjenigen der Beklagten A.________ und B.________ gehe hervor, dass dieser Weg sowohl vom Kläger wie auch von seinen Rechtsvorgängern für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden sei. Der Eigentümer des Art. eee sei – entgegen der Ansicht der Berufungskläger – nicht darauf angewiesen gewesen, dass ihm ein Wegrecht auf dem erwähnten Art. eingeräumt wurde, befinde sich doch in diesem Bereich der Weg ausschliesslich auf seinem Grundstück. Aufgrund der Modernisierung scheine der Weg zwischen der Gaststätte (Vers. Nr. 1) und der Garage (Vers. Nr. 1a) mit der Zeit hauptsächlich für das Treiben des Viehs auf die Weiden Art. iii und kkk GB der Gemeinde F.________ gebraucht worden zu sein. Der Art. iii grenze an Art. ggg und Art. kkk liege auf der gegenüberliegenden Seite der Kantonalstrasse. Sowohl Art. ggg wie kkk stünden im Eigentum des Klägers. Die gleiche Schlussfolgerung ergebe sich aufgrund des Planes aus dem Jahre 1936, wo der Weg von der L.________ über das Grundstück Art. rrr (recte: eee, vormals Art. ppp) bis zur Grundstückgrenze Art. rrr/sss verläuft und alsdann über den Art. sss (recte: ggg, vormals Art. qqq) zwischen der Garage und der Gaststätte auf die Kantonalstrasse führe. Der Eigentümer des Art. rrr (recte: eee) habe nur ein Interesse an einem Wegrecht über Art. sss (recte: ggg) mit diesem Verlauf. Auf ein Wegrecht der Grundstückgrenze entlang Richtung Kantonalstrasse wie auch in Richtung F.________ sei er nicht angewiesen, befinde sich der Weg – jedenfalls bis zur Verlegung des Brunnens – doch auf seinem Grundstück und habe dieses Grundstück Zugang sowohl auf die Kantonal- wie auf die L.________ besessen. Damit der Kläger sein Vieh auf die erwähnten Weiden treiben könne, sei der Verlauf seines Wegrechts zulasten von Art. sss (recte: ggg) entsprechend dem Plan von M.________ festzulegen, d.h. zwischen den Häusern Vers. Nr. 1 (Gaststätte) und Vers. Nr. 1a (Garage) hindurch und weiter in südöstlicher Richtung, wobei die Breite des Weges entsprechend Art. 52 EGZGB in den Kurven 4 Meter und sonst überall 3 Meter betrage. Das Zivilgericht erachtete es daher als bewiesen, dass das im Grundbuch zu Gunsten des Art. eee und zu Lasten des Art. ggg GB der Gemeinde F.________ eingetragene Wegrecht in dem vom Kläger umschriebenen Umfang besteht, d.h. auf dem Grundstück Art. ggg GB der Gemeinde F.________, zwischen den Häusern Vers. Nr. 1 (Gaststätte) und Vers. Nr. 1a (Garage) Richtung Art. iii und jjj. Folglich prüfte es zu Recht auch nicht, ob dem Kläger allenfalls Alternativrouten zumutbar wären, und wies es den von den Berufungsbeklagten beantragten Augenschein ab, da dieser keine zusätzlichen Aufschlüsse ergeben hätte (E. 4.1). In seiner Begründung stützt sich das Zivilgericht somit nicht auf die Lebenserfahrung oder Vermutungen, sondern im Wesentlichen auf den im Jahr 1936 erstellten Plan – der geeignet ist aufzuzeigen, dass das fragliche Wegrecht bereits vor rund 80 Jahren in dem vom Berufungsbeklagten vertretenen Sinn ausgeübt wurde –, auf Fotos, auf Parteiaussagen sowie auf die auf den fraglichen Grundstücken herrschenden Verhältnisse. Die Berufungskläger machen nicht geltend und es auch nicht ersichtlich, dass diese Beweiswürdigung nicht haltbar wäre. Gestützt auf seine sorgfältige Beweiswürdigung durfte das Zivilgericht in antizipierter Beweiswürdigung somit
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 davon ausgehen, dass der beantragte Augenschein keine neuen Anhaltspunkte zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Die Rüge ist folglich nicht zu hören. Soweit die Berufungskläger im Übrigen zur Bekräftigung ihrer Ansicht geltend machen, der Keller sei bei der Begründung der Dienstbarkeit noch nicht erstellt gewesen, handelt es sich um eine Behauptung, die in den Akten nicht die geringste Stütze findet und die infolge verspäteten Vorbringens ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eigenartig und geradezu unverständlich ist der Vorwurf an das Zivilgericht, es habe nicht geklärt, weshalb bei der Eintragung des gegenseitig gewährten Wegrechts im Jahr 1911 kein näherer Beschrieb bzw. kein Plan gemacht worden wäre. Mit dem Berufungsbeklagten ist dazu im Übrigen festzustellen, dass seinerzeit die örtliche Lage der Dienstbarkeiten in unzähligen Fällen nicht genügend bestimmbar gewesen ist und der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 732 Abs. 2 ZGB die Rechtssicherheit in diesem Bereich im Auge hatte (vgl. ROLAND PFAEFFLI, Dienstbarkeitsvertrag und grundbuchamtlicher Vollzug, in: Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht, [Hrsg. J. Schmid], Zürich 2012 Rz. 3.2). 4. In einem weiteren Punkt machen die Berufungskläger wie bereits vor dem Zivilgericht eine Verletzung der Substanziierungspflicht durch den Berufungsbeklagten geltend. Sie bringen zusammengefasst vor, dieser habe in keiner Art und Weise behauptet, geschweige denn bewiesen, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei. Somit sei es ihnen nicht möglich gewesen, substanziiert zu bestreiten, dass während langer Zeit das Wegrecht wie vom Berufungsbeklagten behauptet ausgeübt worden sei. a) Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 221 Abs. 1 Bst. d ZPO). Aus dem in dieser Bestimmung festgehaltenen Verhandlungsgrundsatz folgt die Behauptungs- und Substanziierungslast der Parteien. Die Tragweite dieser Last ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_195/2014; 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2 [zur Veröffentlichung bestimmt], mit zahlreichen Hinweisen). b) In seiner Klage vom 15. Oktober 2013 liess der Berufungsbeklagte ausführen, seine Rechtsvorgänger und er selber hätten das zugunsten von Art. eee und zulasten des Art. ggg bestehende Wegrecht immer zwischen den Häusern Vers. Nr. 1 (Gaststätte) und Vers. Nr. 1a (Garage) Richtung iii und jjj ausgeübt („Begründung“ Ziff. 5 i.V. mit Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Mit Heu-, Gras- oder Getreidewagen sei man zwischen der Gaststätte und der Garage durch, um vorwärts in die Tenne zu gelangen. Auch das Vieh sei regelmässig über diese Wegstrecke auf die Weide gebracht worden. Mit der Modernisierung in der Landwirtschaft sei diese Nutzung zwar zurückgegangen, der Weg zwischen Garage und Gaststätte werde aber weiterhin regelmässig benutzt, um das Vieh auf die Weide zu treiben. Solange A.________ die Zügel in der Hand gehabt habe, habe die Ausübung des Wegrechts keinen Anlass zu Problemen gegeben („Begründung“
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Ziff. 5, 6 und 7). In den letzten Jahren sei der Durchgang mittels Pflanzenkübeln und das Abstellen von Fahrzeugen immer enger geworden und seit Mitte April 2013 durch einen Imbisswagen versperrt („Begründung“ Ziff. 11 und 12). Das behauptete Wegrecht sei von seinem Vater wie auch von ihm selber über mehr als 6 Jahrzehnte regelmässig und unwidersprochen als Fahrweg mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken, Maschinen und Traktoren benutzt worden und um das Vieh auf die angrenzenden Weide zu führen. Das Recht sei in der Praxis auf einer Breite von ca. 3m ausgeübt worden; diese entspreche der Breite von beladenen Heuwagen oder zwei grossen Kühen, welche mit einem gewissen Abstand ruhig nebeneinander gehen („Recht“ Ziff. 2b). In der Sitzung vom 29. April 2014 bestätigte der Berufungsbeklagte den Inhalt der Klage vom 15. Oktober 2014 und erklärte namentlich, seine Eltern hätten das Heimwesen im März 1950 erworben und hätten, wie er selber, das Wegrecht immer wie beschrieben ausgeübt. Bis der Ladewagen gekommen sei, sei das Wegrecht so benutzt worden, dass jedes Fuder Heu auf diesem Weg in die Tenne geführt worden sei und auch die Tiere seien auf diesem Weg in die Tenne bzw. auf die Weide geführt worden (act. 17/5). Es ist offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte mit diesen Ausführungen der ihm obliegenden Substanziierungslast ganz allgemein und namentlich auch mit Bezug auf die während längerer Zeit unangefochtenen Ausübung des Wegrechts rechtsgenügend nachgekommen ist. In ihrer Klageantwort waren die Berufungskläger denn auch in der Lage, „vehement“ zu bestreiten, dass das Wegrecht immer wie vom Berufungsbeklagten beschrieben benutzt worden und dass das Vieh regelmässig über die behauptete Wegstrecke auf die Weide getrieben worden ist (act. 19/7). Was die Rüge mit Bezug auf die Ausübung des Wegrechts in gutem Glauben (vgl. Art. 738 Abs. 2 ZGB) betrifft, übersehen die Berufungskläger, dass der gute Glauben zu vermuten ist, wenn das Gesetz eine Rechtswirkung an diesen anknüpft (Art. 3 Abs. 1 ZGB), so dass die Beweislast diejenige Partei trifft, die Bösgläubigkeit behauptet (BGer 5A_412/200 vom 27. Oktober 2009 E. 5.1). Die Rüge zielt folglich ins Leere. 5. Schliesslich machen die Berufungskläger eine Verletzung von Art. 738 ZGB geltend. Sie bringen zusammengefasst vor, die Gleichzeitigkeit der Begründung des auf den Art. eee und ggg als Recht und Last gegenüber dem jeweils anderen Artikel eingetragenen Wegrechts, die Reziprozität des Inhalts, die Begründung im gleichen Akt, der identische Wortlaut und die Eintragung auf ein und demselben Beleg ohne nähere Spezifikation und ohne Plan liessen nur den Schluss zu, dass das gegenseitig gewährte Wegrecht entlang der Grenze der beiden Parzellen verläuft. Eine andere Interpretation sei durch Art. 738 ZGB nicht gedeckt. Die Berufungskläger lassen wiederholen, entgegen der Ansicht des Zivilgerichts sei nicht bewiesen, dass der Berufungsbeklagte die Dienstbarkeit während langer Zeit in seinem Sinn ausgeübt habe, geschweige denn, dass er dies gutgläubig getan habe. a) Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1, BGer 5A_856/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.3.1).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 b) Gemäss Grundbuch besteht auf dem Art. eee zugunsten dieses Grundstücks ein als Recht erwähntes „Wegrecht ,..., z.L. F.________ (FR)/ggg“ und ein als Last erwähntes „Wegrecht,..., z.G. F.________ (FR)/ggg“ (act. 2/3). Für den Art. ggg führt das Grundbuch unter anderem als Last ein „Wegrecht,..., z.G. F.________ (FR)/eee“ und als Recht ein „Wegrecht, ..., z.L. F.________ (FR)/eee“ auf. Aus dieser simplen Bezeichnung „Wegrecht“ lässt sich zur Bestimmung des Umfangs der Dienstbarkeit nichts, geschweige denn etwas in der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit ableiten. Namentlich findet sich in dieser Beschreibung nicht der geringste Hinweis dafür, dass das hier strittige Wegrecht – wie von den Berufungsklägern vertreten – entlang der Grenze der beiden Grundstücke verlaufen würde. Das von den Berufungsklägern eingereichte, am 22. Mai 1911 erstellte und mit „Handänderung“ überschriebene Dokument erwähnt zwar, dass der damalige Art. qqq (heutiger Art. ggg) ein Wegrecht zulasten des damaligen Art. ppp (heute Teil des Art. eee) besitzt (act. 21/5). Doch auch daraus lässt sich der Umfang der Dienstbarkeitsberechtigung nicht erschliessen. Somit hat das Zivilgericht mangels Präzision im Grundbuch und mangels Vorliegens eines Begründungsaktes richtigerweise auf das dritte Kriterium, nämlich auf die während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübte Dienstbarkeit abgestellt. Es hat dabei den im Jahr 1936 erstellten Plan, Fotos, Parteiaussagen und die auf den fraglichen Grundstück herrschenden Verhältnisse berücksichtigt; darauf kann verwiesen werden (act. 33/14 ff.; vgl. auch E. 3b hievor). Die Berufungskläger stellen den aus diesen Anhaltspunkten gezogenen Schluss, namentlich auch was die während längerer Zeit unangefochten ausgeübte Dienstbarkeit betrifft, in diesem Punkt nicht in Frage. Sie sind im Übrigen erneut darauf hinzuweisen, dass der gute Glauben zu vermuten ist, wenn das Gesetz wie in Art. 738 Abs. 2 ZPO eine Rechtswirkung an diesen anknüpft, so dass die Beweislast diejenige Partei trifft, die Bösgläubigkeit behauptet (vgl. E. 4b in fine hievor). Die Berufungskläger machen keine Bösgläubigkeit geltend, geschweige denn erstellen sie eine solche. Auch dieser Rüge ist kein Erfolg beschieden. Im Übrigen stellen die Berufungskläger den vom Zivilgericht festgestellten Umfang des Wegrechts (Breite von 3 m und in den Kurven von 4 m) nicht in Frage. Die Berufung ist somit abzuweisen. 6. Die Berufungskläger sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Bei diesem Ausgang sind ihnen die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehenden Prozesskosten des Berufungsverfahrens solidarisch aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). a) Gemäss Art. 19 JR erhebt das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe für jede Streitsache eine Gebühr von Fr. 100.- bis 50'000.-. Der Höchstbetrag kann auf Fr. 100'000.- erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders bedeutend sind. Sieht der Tarif eine veränderliche Pauschalgebühr vor, sind namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Partei zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 JR). Die Gerichtskosten für das oberinstanzliche Verfahren sind auf pauschal Fr. 4‘000.- festzusetzen und vom Kostenvorschuss der Berufungskläger zu beziehen (Art. 19 JR). b) aa) Für das zweitinstanzliche Verfahren werden die Parteikosten aufgrund einer detaillierten Festsetzung bestimmt (Art. 64 f. JR). Die Behörde berücksichtigt bei detaillierter Festsetzung der als Parteikosten geschuldeten Anwaltshonorare insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Die als
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Parteikosten geschuldeten Honorare werden i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von Fr. 230.festgesetzt (Art. 65 JR). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die Honorare gestützt auf den Streitwert um höchstens 350% erhöht (Art. 66 Abs. 2 und Anhang 2 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens Fr. 500.-, bzw. ausnahmsweise Fr. 700.- (Art. 67 JR). Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden (Art. 68 Abs. 2 JR). bb) Rechtsanwalt Elmar Perler veranschlagt ein Honorar von insgesamt Fr. 3‘266.15 (Honorar Fr. 2‘971.-, Auslagen Fr. 53.20, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 241.95). Unter Berücksichtigung der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung dieses Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen kann der Zeitaufwand von Rechtsanwalt Elmar Perler für das Berufungsverfahren vorliegend auf 10 Stunden 35 Minuten festgesetzt werden. Namentlich wird die für die (Vor-)Prüfung der Berufungsschrift benötigte Zeit auf 2 Stunden 30 Minuten herabgesetzt. Dies erscheint für eine 20-seitige Berufung genügend. Für die Ausarbeitung des Entwurfs der 14-seitigen Berufungsantwort sind 5 Stunden Aufwand angemessen. Ansonsten gibt die Kostenliste von Rechtsanwalt Elmar Perler zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die übrigen Aufwendungen für diverse Schreiben (an den Klienten, den Gegenanwalt und das Einreichen der Kostenliste) und Telefongespräche mit dem Klienten werden global mit Fr. 270.- entschädigt. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 53.20. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Elmar Perler bei einem Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden 35 Minuten zu Fr. 230.- (Fr. 2‘434.15), der Pauschale von Fr. 270.-, den Auslagen von Fr. 53.20 und der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 220.60) eine Parteientschädigung von Fr. 2‘977.95 zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. August 2014 wird bestätigt. II. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden A.________, B.________ und C.________ solidarisch auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 4‘000.- festgesetzt. b) Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2‘977.95 (Honorar Fr. 2‘434.15, Korrespondenz/ Telefongespräche Fr. 270.-, Auslagen Fr. 53.20, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 220.60) festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Februar 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin