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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2015 101 2014 170

2 mars 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,769 mots·~19 min·6

Résumé

Entscheid des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Auferlegung der Prozesskosten

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2014 170, 171 + 188 101 2015 37 102 2014 163 Urteil vom 2. März 2015 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer Gegenstand Auferlegung der Prozesskosten, unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde vom 4. August 2014 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Juli 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Mit Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 30. April 2014 wurde B.________ unter anderem die Obhut über das gemeinsame Kind C.________ gewährt. Insbesondere wurde A.________ dazu verpflichtet, B.________ ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber ab 1. Juni 2014, an ihren eigenen Unterhalt einen Beitrag von Fr. 240.- und an den Unterhalt von C.________ ab dem 1. März 2014 einen Beitrag von Fr. 640.- zu bezahlen. B. Gestützt darauf stellte B.________ mit Eingabe vom 23. Juni 2014 beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen A.________, wobei sie gleichzeitig dringliche Massnahmen beantragte. Das Gesuch um dringliche Massnahmen wurde mit Entscheid vom 24. Juni 2014 abgewiesen. A.________ nahm mit Eingabe vom 7. Juli 2014 zum Gesuch um Schuldneranweisung Stellung. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch um Schuldneranweisung vom 23. Juni 2014 gut (Ziff. 2). Er auferlegte die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten von Fr. 400.- und einer Parteientschädigung von Fr. 600.-, A.________ (Ziff. 3 und 4) und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff.6). C. Gegen den Prozesskostenentscheid und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege reichte A.________ am 4. August 2014 Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 3, 4 und 6 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Juli 2014 werden aufgehoben. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird A.________ im Rahmen des Verfahrens um Schuldneranweisung vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks gewährt (Dossier-Nr. ddd). 3. Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird als amtlicher Verteidiger von A.________ in der Angelegenheit betreffend Schuldneranweisung vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks ernannt (Dossier-Nr. ddd). Hauptsächlich 4. Es seien die Prozesskosten im Verfahren ddd dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Subsidiär 5. Es seien die Prozesskosten im Verfahren ddd A.________ aufzuerlegen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 6. Es sei B.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 8. Allfällige Gerichtskosten werden dem Staat Freiburg auferlegt. 9. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen.“ B.________ verzichtete mit Eingabe vom 18. August 2014 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. A.________ stellte am 22. August 2014 ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu nahm B.________ mit Eingabe vom 5. September 2014

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Stellung und stellte ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Erwägungen A. Allgemeines 1. Kostenentscheide sind selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Wird nicht nur der Kostenentscheid angefochten, ist das für die Hauptsache bzw. die angefochtenen Punkte vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7221, 7299; BSK ZPO-RÜEGG, Art. 110 N 1; CPC-TAPPY, Art. 110 N 5). Gegen Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise verweigert oder entzogen wurde, steht die Beschwerde offen (Art. 121 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die mit dem angefochtenen Entscheid verweigerte unentgeltliche Rechtspflege sowie die darin festgesetzten Prozesskosten. Das zulässige Rechtsmittel ist daher die Beschwerde (Art. 121 ZPO). 2. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2014 zugestellt (act. 11a). Der Fristenstillstand gilt nicht für das summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO), weshalb der letzte Tag der Beschwerdefrist auf den 4. August 2014 fiel. Die am selben Tag eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. 3. Für Beschwerden, mit denen der Grundsatz, die Höhe oder die Verteilung der Gerichtskosten bestritten wird, ist der Moderationshof des Kantonsgerichtes zuständig (Art. 15 JR i.V.m. Art. 18 RKG). Beschwerden betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden vom II. Zivilappellationshof behandelt (Art. 17 Abs. 1 Bst. d RKG). Beschwerden, welche die Zusprache einer Parteientschädigung zum Gegenstand haben, fallen in die Zuständigkeit des I. Zivilappellationshofes (Art. 16 RKG). Hätte der Beschwerdeführer den Entscheid vom 10. Juli 2014 auch in der Hauptsache angefochten, wäre für seine Berufung der I. Zivilappellationshof zuständig (Art. 16 RKG). Zur Vereinfachung des Verfahrens werden deshalb alle drei Beschwerden beim I. Zivilappellationshof vereint (Art. 125 Bst. c i.V.m. Art. 90 ZPO per analogiam). 4. Gemäss Art. 325 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids nicht (Abs. 1). Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch die Vollstreckung aufschieben (Abs. 2). Da mit vorliegendem Entscheid über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens entschieden wird, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 5. Die Unterlagen des Berufungsverfahrens gegen den Eheschutzentscheid vom 30. April 2014 (Dossier eee) werden von Amtes wegen beigezogen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 B. Prozesskostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren 1. Mit hauptsächlichem Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss ersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15). Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 59 N 90). Der Beschwerdeführer hat sein hauptsächliches Begehren in der Beschwerdeschrift in keiner Weise begründet. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer diesen Antrag stützen will. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht immerhin die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Dieser Anwendungsfall liegt hier aber gerade nicht vor und wird auch nicht behauptet. Auf das hauptsächliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann deshalb von vornherein nicht eingetreten werden. 2. Mit subsidiären Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer, es seien einerseits – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ihm selbst aufzuerlegen und es sei andererseits B.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 5 und 6 der Rechtsbegehren). a) Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch nicht ein, sofern der klagenden oder gesuchstellenden Partei das schutzwürdige Interesse fehlt (Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. a ZPO). Im angefochtenen Entscheid wurden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer bereits auferlegt (Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids vom 10. Juli 2014). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, unterblieb konsequenterweise der Zusatz „unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege“. Diesem Zusatz kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da er lediglich einen Hinweis auf die mit separatem Entscheid oder an anderer Stelle des Dispositivs gewährte unentgeltliche Rechtspflege darstellt. Für sein Begehren, es seien ihm unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, fehlt dem Beschwerdeführer daher das Rechtsschutzinteresse. Aus diesem Grund kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. b) Das Begehren, es sei der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, begründet der Beschwerdeführer wiederum in keiner Weise. Es kann deshalb auch darauf nicht eingetreten werden (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 C. Unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren 1. Der Beschwerdeführer beantragt Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf Anweisung des Schuldners unter Einsetzung von Rechtsanwalt Philippe Corpataux als sein amtlicher Verteidiger (Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren). Vorliegend stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Verfahren auf Anweisung des Schuldners angenommen hatte. a) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Gericht ernennt ihr einen amtlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Diese Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege beruhen auf der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV, aus welcher klar hervorgeht, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur dann gewährt werden kann, wenn das Begehren der gesuchstellenden Person in der Hauptsache nicht zum Scheitern verurteilt ist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). b) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anweisung an die Schuldner im Sinne von Art. 177 ZGB. Sie begründete dieses hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. April 2014 betreffend Eheschutzmassnahmen namentlich zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 240.- für die Beschwerdeführerin und von Fr. 640.- (nebst allfälliger Kinderzulagen) für den gemeinsamen Sohn C.________ verpflichtet worden sei. Seit Erlass dieses Entscheids habe der Beschwerdeführer keine Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen an die Beschwerdegegnerin überwiesen (Dossier fff act. 2 S. 3 Ziff. III.1 und III.4). Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung geltend, der Eheschutzentscheid vom 30. April 2014 sei aufgrund der dagegen erhobenen Berufung weder rechtskräftig noch vollstreckbar (act. 4 S. 4 ad III.3 und S. 5 ad IV.2). Insbesondere führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht gegen die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags, jedoch liessen es ihm seine finanziellen Möglichkeiten nicht zu, den vom erstinstanzlichen Gericht festgelegten Unterhaltsbeitrag zu leisten (act. 4 S. 4 ad III.6 und S. 5 ad IV.3). c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch Eheschutzmassnahmen gehören, keine aufschiebende Wirkung (BGE 137 III 475 E. 4.1). Soweit sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf berief,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 dass der Eheschutzentscheid vom 30. April 2014 nicht vollstreckbar sei, war sein Begehren folglich aussichtslos. d) Eine Anweisung an die Schuldner wird nicht systematisch in allen Fällen gewährt, in denen ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, mit welchem der Unterhaltsschuldner zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt und die Pflichtvergessenheit eine gewisse Schwere aufweist. Ein einmaliges Versäumnis genügt in der Regel nicht, ausser der Unterhaltsschuldner lasse bereits erkennen, dass er auch künftig nicht leisten werde (BSK ZGB- SCHWANDER, Art. 177 N 10). Der Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen, mit welchem der Beschwerdeführer zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet wurde, erging am 30. April 2014. Das Gesuch um Schuldneranweisung stellte die Beschwerdegegnerin bereits am 23. Juni 2014, also kaum zwei Monate später. Nur schon angesichts dieser zeitlichen Nähe von Eheschutzentscheid und Gesuch um Schuldneranweisung kann im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. Art. 271 Bst. a ZPO) kaum davon ausgegangen werden, dass die Erfolgsaussichten des Gesuchs dermassen hoch seien, dass die Position des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos erschiene. Wie bereits dargelegt führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er nicht gegen das Prinzip der Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags sei, sondern ihn vielmehr seine finanzielle Situation darin einschränke. Damit präsentierte sich die Situation keinesfalls so klar, wie es die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz vermuten liesse. Diese begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege denn auch nur mit dem Hinweis darauf, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren und das Verfahren somit als aussichtslos zu betrachten sei, ohne jedoch auszuführen, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt war. Die Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers im Verfahren um Schuldneranweisung war damit nicht gegeben. 2. Es stellt sich nun die Frage, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gegeben war und ob ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestand. a) Im Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen gewährte der Gerichtspräsident des Seebezirks dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege. Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die Gegenüberstellung seiner Einkünfte von Fr. 3‘550.- und der ihm anzurechnenden festen Auslagen von Fr. 3‘790.- (Grundbetrag Fr. 1‘200.-, Erhöhung Grundbetrag Fr. 240.-, Wohnkosten Fr. 1‘000.-, Versicherungen Fr. 50.-, Krankenkassenprämie verbilligt Fr. 100.-, Arbeitsweg Fr. 120.-, auswärtige Verpflegung Fr. 200.-, Unterhaltsbeitrag C.________ Fr. 640.-, Unterhaltsbeitrag B.________ Fr. 240.-) sowie unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, seinen Prozess ohne Beschränkung seines notwendigen Lebensunterhalts zu bestreiten (Dossier ggg act. 47). Da das Verfahren betreffend Schuldneranweisung nur rund drei Monate später eingeleitet wurde, ist zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in jenem Verfahren auf die Beurteilung durch den Gerichtspräsidenten des Seebezirks im Entscheid vom 30. April 2014 abzustellen. Daraus geht ein monatliches Defizit des Beschwerdeführers von Fr. 240.- hervor. Seine Bedürftigkeit für das Verfahren betreffend Schuldneranweisung ist deshalb zu bejahen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 b) Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei zudem das Prinzip der Waffengleichheit. Besondere Bedeutung kommt dem Prinzip zu, wenn die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGer 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin wurde im Verfahren um Schuldneranweisung anwaltlich vertreten. Das schriftliche Verfahren wurde zudem in deutscher Sprache geführt, der Beschwerdeführer ist dieser Sprache jedoch kaum mächtig. Die Beschneidung seines Monatslohnes um Fr. 900.- auf unbestimmte Zeit greift ausserdem stark in seine Rechtsposition ein. Die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ist damit gerechtfertigt. 3. Die Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wird damit gutgeheissen. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren um Schuldneranweisung vor dem Gerichtspräsidenten des Seebezirks (ddd) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Philippe Corpataux als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. In Anbetracht des Arbeitsaufwandes von Rechtsanwalt Philippe Corpataux (Verfassen der 6seitigen Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung sowie des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads des vorinstanzlichen Verfahrens wird die angemessene Entschädigung pauschal auf Fr. 500.-, inklusive Auslagen, aber zuzüglich Fr. 40.- MWSt (8% von Fr. 500.-) festgesetzt (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 JR). D. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren 1. Mit Gesuch vom 22. August 2014 hat der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. a) Der Beschwerdeführer arbeitet in Schichtarbeit zu 100 % bei der Firma H.________ AG in I.________. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf Fr. 3‘444.90 (exkl. Kinderzulagen). Er bezieht keinen 13. Monatslohn (Beilagen 2 und 3 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2014). Der Beschwerdeführer gab an der Verhandlung vom 3. April 2014 im Rahmen des Eheschutzverfahrens an, im Jahr 2013 einen Bonus von Fr. 1‘000.- erhalten zu haben, dieser ist jedoch nicht garantiert (Dossier ggg act. 41 S. 5; Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2014).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Dem Beschwerdeführer sind die Auslagen für den Arbeitsweg anzurechnen. Da er die Spätschicht übernimmt (Dossier ggg act. 41 S. 5), ist er zur Bewältigung des Arbeitswegs auf ein Fahrzeug angewiesen. Zu berücksichtigen sind deshalb die Benzinkosten und, ganz oder teilweise, die Kosten für Fahrzeugunterhalt, -versicherung und -steuer (FZR 2003 S. 230 E. 2e). Die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsort beträgt 5.5 km. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten zu Hause einnehmen kann. An einem Arbeitstag legt er somit 22 km an Arbeitsweg zurück. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% mit einem Ferienanspruch von vier Wochen ergeben sich für den Beschwerdeführer monatlich durchschnittlich 20 Arbeitstage ([52 – 4] x 5 : 12). Zur Bewältigung des Arbeitswegs fallen dadurch Auslagen von Fr. 165.10 (22 km x 20 Arbeitstage pro Monat x 0.1 [10 Liter auf 100 km] x Fr. 1.48 [Benzinpreis] + 100 Fr. [Fahrzeugunterhalt, -versicherung und -steuer]) an, welche pauschal auf Fr. 170.- aufzurunden sind. Die Höhe seiner Krankenkassenprämien hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Es ist davon auszugehen, dass diese etwa gleich hoch ausfallen wie bei der Beschwerdegegnerin. Es wird daher ein Betrag von Fr. 340.- berücksichtigt (Dossier ggg act. 2/6). Die monatlichen festen Auslagen des Beschwerdeführers belaufen sich auf insgesamt Fr. 4‘030.-, bestehend aus dem erweiterten Grundbetrag von Fr. 1‘440.- (1‘200 + 20 %), der Miete von Fr. 1‘200.-, den Krankenkassenprämien von Fr. 340.-, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz von pauschal Fr. 170.-, dem Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin von Fr. 240.-, dem Unterhaltsbeitrag für C.________ von Fr. 640.- sowie einer geschätzten Steuerlast von Fr. 240.- (Beilage 4 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juni 2014; Dossier 101 2014 147, act. 15/4 f.). Bei der Gegenüberstellung seines Einkommens von Fr. 3‘444.90 mit seinen Auslagen sowie unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist, seinen Prozess ohne Beschränkung seines notwendigen Lebensunterhalts zu bestreiten. b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 10. Juli 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege obsiegt, auf seine Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 10. Juli 2014 kann jedoch aufgrund von Formmängeln der Beschwerdeschrift nicht eingetreten werden. Für das Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenentscheid der Vorinstanz (101 2014 170, 171 + 188) ist ihm deshalb wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren um Schuldneranweisung (102 2014 163) ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege hingegen zu gewähren und Rechtsanwalt Philippe Corpataux als sein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Mit Gesuch vom 5. September 2014 hat die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. a) Der Gegenpartei des Hauptverfahrens kommt im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu, selbst wenn sie in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO zur Stellungnahme eingeladen wird und sich vernehmen lässt (BGE 139 III 334 E. 4.2). b) Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 5. September 2014 zum Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 22. August 2014 Stellung. Die Beschwerdeschrift hingegen wurde ihr nicht zugestellt und die Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 wurde auch nicht zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenentscheid der Vorinstanz (101 2014 170, 171 + 188) entstand der Beschwerdegegnerin damit kein Aufwand. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. E. Prozesskostenverteilung im Beschwerdeverfahren 1. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). b) Im Beschwerdeverfahren 102 2014 163 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren um Schuldneranweisung stellte der Beschwerdeführer keine unbegründeten Anträge, weshalb die Gerichts- und Parteikosten nicht von ihm veranlasst worden sind. Er hat mit seiner Beschwerde vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich folglich, sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen (BGE 138 III 471 E. 7). Im Beschwerdeverfahren 101 2014 170, 171 + 188 betreffend Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren um Schuldneranweisung gilt der Beschwerdeführer infolge Nichteintretens als unterliegend, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Da die beiden Beschwerdeverfahren vereint wurden, rechtfertigt es sich dem Gesagten zufolge, die Prozesskosten je hälftig dem Staat Freiburg bzw. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO). 2. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 19 JR). b) Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei im Beschwerdeverfahren und werden die Prozesskosten dem Kanton auferlegt, so steht ihr eine volle Parteientschädigung zu (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 511). Bei Beschwerde gegen Urteile betreffend Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen, wird das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR). In Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Philippe Corpataux (insbesondere Beschwerdeschrift von 5 Seiten sowie Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens wird die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer global auf Fr. 400.-, inklusive Auslagen, aber zuzüglich Fr. 32.- MWSt (8% von Fr. 400.-) festgesetzt (Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e JR). c) Mangels Parteistellung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Ziff. D.2a) sowie mangels entsprechenden Antrages im

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Hauptverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Juli 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Ziff. 6 des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 30. April 2014 wird wie folgt abgeändert: „6. A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Zum unentgeltlichen Rechtsbeistand wird Philippe Corpataux, ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird pauschal auf Fr. 500.-, inkl. Auslagen, aber zzgl. Fr. 40.- MWSt, festgesetzt.“ II. Auf die Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Juli 2014 wird nicht eingetreten. III. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ vom 22. August 2014 wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren 102 2014 163 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Philippe Corpataux als sein amtlicher Rechtsbeistand bezeichnet. Für das Beschwerdeverfahren 101 2014 170, 171 + 188 wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. V. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ vom 5. September 2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben. VI. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden je zur Hälfte A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. VII. Der Staat Freiburg richtet A.________ eine Parteientschädigung von global Fr. 400.- (inkl. Auslagen), zuzüglich Fr. 32.- MWSt, aus. B.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 VIII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. März 2015/ggu Präsident Gerichtsschreiberin

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